Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten auswärtiger Sitzungen der Hauptbetriebsvertretung

 

Normenkette

BPersVG § 44 Abs. 1, § 82 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.06.1994; Aktenzeichen 12 TaBV 10/93)

ArbG Karlsruhe (Beschluss vom 30.09.1993; Aktenzeichen 6 BV 4/93)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 1994 – 12 TaBV 10/93 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Übernahme von Stornierungskosten in Höhe von 795,– DM richtet.

Im übrigen wird der genannte Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung zusätzlicher Kosten, die aufgrund auswärtiger Sitzungen der Hauptbetriebsvertretung beim Oberkommando der französischen Streitkräfte entstanden sind.

Die beteiligte Hauptbetriebsvertretung hat ihren Sitz in Ba. Ihre 19 Mitglieder sind in den Garnisonen B. Ba, R., K., L., T., W., S. I., R. und B. beschäftigt. Sie hält monatlich eine Sitzung in unterschiedlichen Garnisonorten ab.

Die Sitzung für den 17. und 18. Februar 1993 wurde in das 140 km vom Sitz der Hauptbetriebsvertretung gelegene M. einberufen. In der dortigen Garnison sind sieben Arbeitnehmer beschäftigt; eine Betriebsvertretung besteht nicht. Mit Schreiben vom 8. Februar 1993 forderte das Kommando der französischen Streitkräfte die Hauptbetriebsvertretung aus Kostengründen auf, ihre Sitzung wie üblich im Gebiet zwischen L. und La. durchzuführen. Dagegen hielt die Hauptbetriebsvertretung an ihrer ursprünglichen Planung fest und führte die Sitzung in M. in einem außerhalb der Garnison gelegenen Hotel durch.

Für Juli 1993 war eine weitere Sitzung in S. beabsichtigt. In der dortigen Garnison besteht eine örtliche Betriebsvertretung. Nachdem die Arbeitgeberin vor Gericht die Feststellung begehrt hatte, zur Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten nicht verpflichtet zu sein, wurde die Sitzung abgesagt. Gegenüber der Arbeitgeberin wurde die Übernahme von Stornierungskosten für Hotelreservierungen in Höhe von 795,– DM geltend gemacht.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht verpflichtet, diejenigen Mehrkosten zu tragen, die durch eine Einberufung der Sitzung in M. entstanden seien. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der größte Teil der Mitglieder habe eine zusätzliche Fahrstrecke von mindestens 280 km sowie eine zusätzliche Fahrzeit von vier Stunden aufwenden müssen. Die Durchführung der Sitzung in M. habe Kosten in Höhe von 7.318,– DM verursacht. Dadurch seien gegenüber den üblichen Sitzungsorten L. oder La. Mehrkosten von 2.500,– DM bzw. 2.800,– DM entstanden. Überdies sei den in M. beschäftigten Arbeitnehmern die Sitzung der Hauptbetriebsvertretung nicht bekanntgegeben worden. Für sie sei der 18. Februar ohnehin ein arbeitsfreier Tag gewesen. Zu Gesprächen mit den Arbeitnehmern sei es nicht gekommen. Auch für die geplante Sitzung in S. habe es keinen dienstlichen Anlaß gegeben. Dort bestehe eine örtliche Betriebsvertretung. Eine Angelegenheit der Stufenvertretung habe nicht angestanden.

Die für das französische Oberkommando das Verfahren führende Bundesrepublik Deutschland hat beantragt

festzustellen, daß die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, diejenigen zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch die Abhaltung der Februarsitzung der Antragsgegnerin am 17. und 18. Februar 1993 in M. gegenüber der Abhaltung einer Sitzung in L. oder La. entstanden sind, sowie nicht diejenigen zusätzlichen Kosten, die entstanden sind im Zusammenhang mit der geplanten Abhaltung einer Sitzung am 21. und 22. Juli 1993 in S. statt in L. oder La..

Die Hauptbetriebsvertretung hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hält den Antrag jedenfalls für unbegründet. Es bestehe keine Verpflichtung, die Sitzungen ausschließlich am Sitz des Oberkommandos durchzuführen. Über den jeweiligen Sitzungsort habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es gehöre zu ihren Aufgaben, sich über die Verhältnisse bei nachgeordneten Dienststellen zu informieren und mit den dortigen Beschäftigten Kontakt aufzunehmen. Das gelte unabhängig davon, ob eine örtliche Betriebsvertretung gebildet sei. Sie habe die Arbeitnehmer der Garnison M. auch vorab über die Sitzung informiert. Mehrere Beschäftigte seien nach Feierabend gegen 17.00 Uhr am Tagungsort erschienen. Bei den mit ihnen geführten Gesprächen sei es vor allem um Arbeitszeit- und Eingruppierungsfragen gegangen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag hinsichtlich der geplanten Sitzung in S. als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr ursprüngliches Antragsziel. Die Hauptbetriebsvertretung begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Übernahme der Stornierungskosten richtet. Im übrigen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin als zulässig angesehen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen zwischen den Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte und den jeweiligen Stufenvertretungen entscheiden die deutschen Arbeitsgerichte. Mit dem Beschlußverfahren hat die Arbeitgeberin die zutreffende Verfahrensart gewählt. Gegenstand des Verfahrens sind die durch die Tätigkeit der Hauptbetriebsvertretung entstandenen Kosten.

Dem Antrag fehlt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO). Mit der Durchführung bzw. Absage der streitigen Sitzungen ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Es handelt sich nicht um einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang. Eine Abrechnung der Reisekosten ist bisher nicht erfolgt. Die Arbeitgeberin ist auch nach wie vor Freistellungsansprüchen hinsichtlich der Stornierungskosten in Höhe von 795,– DM ausgesetzt.

Der Antrag genügt noch den Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 ZPO). Sowohl die Höhe der Mehraufwendungen als auch der Umfang der Stornierungskosten steht fest. Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

2. Zu Unrecht jedoch hat das Landesarbeitsgericht den Antrag insgesamt für unbegründet gehalten. Die Mehrkosten der in M. durchgeführten Sitzung der Hauptbetriebsvertretung hat die Arbeitgeberin nur zu tragen, sofern die Hauptbetriebsvertretung den Beschäftigten der dortigen Garnison Gelegenheit gegeben hat, sie an dem Sitzungsort aufzusuchen.

a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Kosten, die durch eine Sitzung der Hauptbetriebsvertretung entstehen, von der Arbeitgeberin zu tragen sind (§ 44 Abs. 1 BPersVG in Verb. mit § 70 Soldatengesetz). Dazu gehören auch die Reisekosten der einzelnen Mitglieder der Hauptbetriebsvertretung nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen der Reisekosten der zivilen Angestellten der Truppe (Nr. 2 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut, BGBl. II 1961, 1313 i.d.F. des Art. 2 Abs. 2 des Änderungsabkommens vom 21. Oktober 1971, BGBl. II 1973, 1021). Reisekosten sind zu erstatten, soweit die Reise für die Erfüllung einer personalvertretungsrechtlichen Aufgabe notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß zwischen den Beteiligten nur Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, an welchem Ort die Sitzung der Hauptbetriebsvertretung durchgeführt werden konnte. Über die Erforderlichkeit der Sitzung selbst besteht kein Streit.

b) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die durch die Durchführung der Sitzung der Hauptbetriebsvertretung in M. verursachten Reisekosten notwendig waren, unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Bei dem Begriff der Notwendigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst nicht verkannt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Hauptbetriebsvertretung über den Ort, an dem sie ihre Sitzungen durchführt, in eigener Verantwortung zu befinden hat und Weisungen der Dienststelle nicht unterworfen ist. Ebenso wie ein Gesamtbetriebsrat (BAG Beschluß vom 24. Juli 1979 – 6 ABR 96/77 – AP Nr. 1 zu § 51 BetrVG 1972) kann sich auch die Hauptbetriebsvertretung in regelmäßigen Abständen mit den jeweiligen Gegebenheiten einzelner Dienststellen vertraut machen, gerade weil es an Berührungspunkten mit der Zuständigkeit der Betriebsvertretung bei Maßnahmen des Oberkommandos nach § 82 Abs. 2 BPersVG nicht von vornherein fehlt (beispielsweise BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 – 7 ABR 14/94 – BB 1995, 1300). Der Hauptbetriebsvertretung stehen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs auch Initiativrechte zu. Daher muß sie entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Wahl des Sitzungsortes nicht von einem konkreten dienststellenbezogenen Anlaß abhängig machen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Hauptbetriebsvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu beachten (BVerwG Beschluß vom 27. April 1979, PersV 1981, 29, m.w.N.). Dem Sparsamkeitsgebot genügt sie, wenn sie Garnisonsstandorte, deren Aufsuchen gegenüber zentraler gelegenen Orten Mehrkosten verursachen, nur in längeren Zeiträumen als Sitzungsorte bestimmt. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht angemessen berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde braucht die Hauptbetriebsvertretung aber nicht deshalb auf die Wahrnehmung einer personalvertretungsrechtlichen Aufgabe zu verzichten, weil deren Durchführung mit Mehrkosten verbunden ist und ein aktueller dienststellenbezogener Anlaß nicht vorliegt.

c) Die Anwendung dieser Grundsätze durch das Landesarbeitsgericht ist indes nicht rechtsfehlerfrei, weil es nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Das Landesarbeitsgericht hat es für unerheblich gehalten, ob die Hauptbetriebsvertretung tatsächlich mit den Mitarbeitern der M. Garnison Kontakt aufgenommen hat, weil sie gegenüber dem Oberkommando für ihre Tätigkeit nicht rechenschaftspflichtig und daher auch nicht zu Angaben gehalten sei, die eine Kontrolle ihrer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit erlauben. Daran ist richtig, daß der Arbeitgeberin keine Überwachungs- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Amtsführung der Stufenvertretung zustehen (BAG Beschluß vom 23. Juni 1983, BAGE 43, 109 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.). Die von der Rechtsprechung zu den Angaben bei der Abmeldung von Betriebsratsmitgliedern zur Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entwickelten Grundsätze sind jedoch nicht übertragbar auf die nach Inhalt, Art und Umfang notwendigen Angaben, wenn zwischen den Beteiligten Streit um die Erforderlichkeit einer Betriebsratstätigkeit und damit verbundene Zahlungspflichten besteht. Bei solchen Meinungsverschiedenheiten muß sich das Gericht davon überzeugen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Rechtsfolge vorliegen. Den hierfür notwendigen Feststellungen kann es sich nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, der Arbeitgeber würde hierdurch Kenntnis von den Einzelheiten der durchgeführten Betriebsratstätigkeit und damit einen Einblick in die Arbeit des Betriebsrats erhalten (BAG Beschluß vom 10. August 1994 – 7 ABR 35/93 – BB 1995, 1034, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Für den Bereich des BPersVG gilt nichts anderes. Auch hier steht einer Dienststelle die Befugnis zu nachzuprüfen, ob eine kostenverursachende Tätigkeit der Personalvertretung innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats liegt und der Personalrat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehandelt hat (BVerwG Beschluß vom 16. Juni 1989, PersV 1989, 486; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand März 1995, § 44 Rz 11 c, m.w.N.).

Außerhalb eines konkreten dienststellenbezogenen Anlasses steht der Stufenvertretung die Wahl des Sitzungsortes unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots frei, sofern zwischen der Sitzung und der Wahl des Sitzungsortes noch ein innerer Zusammenhang besteht. Dazu hat die Hauptbetriebsvertretung vorgetragen, sie habe sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen wollen und dazu den Kontakt mit den Beschäftigten der Garnison in M. gesucht. Diesem Vorbringen wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, ob die Hauptbetriebsvertretung den Beschäftigten der Garnison Gelegenheit gegeben hatte, mit ihr Gespräche zu führen. Ob die Beschäftigten diese Möglichkeit genutzt haben, ist ebensowenig entscheidungserheblich wie das Vorbringen der Arbeitgeberin, der 18. Februar 1993 sei ein arbeitsfreier Tag gewesen. Das mag die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den Beschäftigten erschweren, steht ihr aber nicht von vornherein entgegen. Hinzu kommt, daß bei der Überprüfung der Entscheidung zur Wahl des Sitzungsortes auf die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist unabhängig davon, ob die Notwendigkeit in einem streng objektiven Sinne im Sitzungszeitpunkt noch gegeben war (ständige Rechtsprechung, BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 – 7 ABR 14/93 – AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß der Hauptbetriebsvertretung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine auf regionalen Besonderheiten beruhende und möglicherweise auch praktizierte Arbeitsbefreiung bekannt war, lassen sich dem Vorbringen der Arbeitgeberin nicht entnehmen.

3. Der Antrag ist unbegründet, soweit er sich gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Stornierungskosten für die abgesagte Sitzung in S. richtet.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt das Oberkommando die durch die Tätigkeit der Hauptbetriebsvertretung entstehenden Kosten. Diese Verpflichtung zur Kostenerstattung besteht für alle Tätigkeiten, die zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Hauptbetriebsvertretung gehören und die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich und im einzelnen auch verhältnismäßig waren (BVerwG Beschluß vom 18. Juni 1991, PersV 1992, 45 ff., m.w.N.). War nach dem Vorstehenden die Hauptbetriebsvertretung unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots befugt, die Wahl ihres Sitzungsortes auch davon abhängig zu machen, daß sie sich mit den örtlichen Gegebenheiten abgelegener Garnisonen vertraut machen und das Gespräch mit den dortigen Beschäftigten suchen wollte, ist dem Landesarbeitsgericht auch darin zu folgen, daß es die Stornierungskosten für ausgleichspflichtig gehalten hat. Um einen reibungslosen Sitzungsverlauf zu gewährleisten, durfte die Hauptbetriebsvertretung aus organisatorischen Gründen die hierzu notwendigen Reservierungen vornehmen. Anhaltspunkte dafür, daß die Sitzung auch innerhalb der Garnisonen hätte durchgeführt werden können und auch dort entsprechende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Das Stornieren der Hotelunterkünfte ist allein auf das Verhalten der Arbeitgeberin zurückzuführen, die sich gegenüber der Hauptbetriebsvertretung ausdrücklich geweigert hat, die Mehrkosten für eine Sitzung in S. zu tragen.

 

Unterschriften

Steckhan, Schmidt, Bröhl, Stappert, G. Metzinger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093347

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