Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Einrichtung einer Benediktinerabtei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn Ordensgemeinschaften der katholischen Kirche den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen bekommen und behalten haben, so findet für ihre nicht verselbständigten Einrichtungen auch wirtschaftlicher Art das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 130 BetrVG keine Anwendung.

2. § 130 BetrVG dient dazu, den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes gegenüber dem der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder abzugrenzen (Anschluß an das Urteil des BAG vom 7. November 1975 - 1 AZR 74/74 = BAGE 27, 316 = AP Nr 1 zu § 130 BetrVG). § 118 Abs 2 BetrVG betrifft nicht die öffentlich-rechtlich organisierte Kirche, sondern die Religionsgemeinschaften und karitativen und erzieherischen Einrichtungen, die privatrechtlich organisiert sind.

3.Das Betriebsverfassungsgesetz hat keinen Auffangscharakter, wonach es stets zur Anwendung kommt, wenn kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht unter den Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes fallen sollten.

 

Orientierungssatz

Siehe auch den rechtskräftigen Beschluß des VGH München vom 13.9.1989 Nr 17 P 89.00759 = Bay VBl 1990, 308 zu Frage der Personalvertretungspflichtigkeit.

 

Normenkette

ZPO § 233; BetrVG § 88; PersVG BY Art. 1; BetrVG § 130; PersVG BY Art. 92; BetrVG 1952 § 88; BetrVG § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 30.10.1985; Aktenzeichen 8 TaBV 23/85)

ArbG München (Entscheidung vom 11.06.1985; Aktenzeichen 15 BV 56/84)

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Einrichtung "Klosterbrauerei " der Antragstellerin.

Die Benediktinerabtei St. B in M mit dem Priorat in A betreibt in A u. a. eine Klosterbrauerei mit Braustüberl und Kiosk, eine Wäscherei, eine Konventküche (Kantine), einen Garten sowie eine Landwirtschaft und als unstreitig eigenen Betrieb einen Klosterladen. Klosterbrauerei und Klosterladen sind in das Handelsregister des Amtsgerichts M eingetragen. In der Rubrik 1 ist als Firma "Klosterbrauerei " bzw. "Klosterladen " und in der Rubrik 3 (Geschäftsinhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Vorstand, Abwickler) jeweils der Abt Pater Dr. O L vermerkt.

Der im Februar 1984 bestellte Wahlvorstand ließ wie bei der vorangegangen Wahl für Brauerei, Wäscherei, Konventküche, Garten und Landwirtschaft von den dort beschäftigten Zeitarbeitern einen einheitlichen Betriebsrat wählen. Nachdem die Antragstellerin zuvor im Wege der einstweiligen Verfügung durch nicht rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts M hatte feststellen lassen, daß die Mitarbeiter der Landwirtschaft nicht an der Wahl teilnehmen durften, wandte sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Beschlußverfahren unter Hinweis auf zahlreiche Verstöße des Wahlvorstands gegen das Betriebsverfassungsgesetz und seine Wahlordnung gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl. Im Laufe des Verfahrens hat sie zusätzlich gemeint, das Gesetz sei gemäß § 130 BetrVG auf den Betrieb der Klosterbrauerei nicht anwendbar.

Sie hat beantragt,

1. die Wahl des Betriebsrats vom 6. April 1984

für nichtig zu erklären,

2. hilfsweise die Betriebsratswahl am 6. April

1984 für ungültig zu erklären.

Der Antragsgegner hat beantragt,

1. die Anträge zurückzuweisen und

2. festzustellen, daß im Betrieb der Antragstellerin

ein Betriebsrat zu bilden sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt und haben unter Zurückweisung des Gegenantrags zu 2 festgestellt, daß die Betriebsratswahl vom 6. April 1984 nichtig war.

Im Termin zur Anhörung vor dem Senat erklärten die Beteiligten die Anträge der Antragstellerin in der Hauptsache für erledigt. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Danach beantragte der Betriebsrat, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren und unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen nach seinem Gegenantrag zu erkennen, während die Antragstellerin um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Betriebsrat hat die am 20. Dezember 1985 form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig, sondern mit am 3. Februar 1986 eingegangenen Schriftsatz vom 22. Januar 1986 verspätet begründet. Das ist jedoch unschädlich. Denn sein zugleich mit der nachgeholten Prozeßhandlung eingereichtes zulässiges Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist begründet. § 233 ZPO bestimmt, daß einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, u. a. die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Gleiches gilt für die Rechtsbeschwerde (§ 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG). Nach der glaubhaft gemachten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsgegner die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht eingehalten, weil die geschulte, erprobte und regelmäßig kontrollierte Büroangestellte seines Verfahrensbevollmächtigten die Frist nicht zutreffend notiert hat. Die Eintragung einer falschen Frist im Fristenkalender durch derart überwachtes Personal stellt unverschuldetes Verhalten Dritter im Sinne der §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO dar (vgl. BGH Beschluß vom 18. Mai 1983 - VII ZB 1/83 - VersR 1983, 753; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 233 Anm. 5 a und 5 k).

2. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, das Betriebsverfassungsgesetz finde gemäß seinem § 130 auf den Betrieb "Klosterbrauerei" der Antragstellerin keine Anwendung. Denn die Antragstellerin sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klosterbrauerei sei ein sogenannter Eigenbetrieb der Antragstellerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit, woran auch die Eintragung im Handelsregister nichts ändere. Unter Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 130 BetrVG seien nicht nur solche Körperschaften zu verstehen, die im Gegensatz zur Antragstellerin in die mittelbare Staatsverwaltung eingegliedert seien. § 130 BetrVG sei auch nicht auf solche Körperschaften zu beschränken, für die Personalvertretungsrecht gelte. Eine derartige Auslegung scheitere schon an der Grenze des möglichen Wortsinns des Begriffs der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wenn der Begriff, wie in § 130 BetrVG, ohne jede Differenzierung verwendet werde, komme es auf die formelle Rechtsform an. Für diese Auslegung spreche ferner der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Die Vorschrift könne auch nicht wegen einer verdeckten Gesetzeslücke durch teleologische Reduktion oder Restriktion so fortgebildet werden, daß das Betriebsverfassungsgesetz auf die Klosterbrauerei der Antragstellerin Anwendung finde. Eine Gesetzeslücke setze eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.

3. Das Landesarbeitsgericht hat den Gegenantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

a) Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr ist dieser Status durch königlich-bayerischen Ministerialerlaß im Jahre 1850 zuerkannt worden. Diesen hat sie gemäß Art. 143 Abs. 2 der bayerischen Verfassung in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 behalten (Siepen, Vermögensrecht der klösterlichen Verbände, 1963, S. 262, 301 (Fußnote 1), 323; Friesenhahn, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1 S. 545, 565).

b) Für Körperschaften des öffentlichen Rechts bestimmt § 130 BetrVG, daß das Gesetz keine Anwendung findet. Da der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art der Körperschaften öffentlichen Rechts enthält, kann bei der körperschaftlich organisierten Antragstellerin als Orden einer Kirche und ihren juristisch nicht verselbständigten Betrieben und Verwaltung kein Betriebsrat gewählt werden. Denn der im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist eindeutig.

Die nebeneinander zulässigen Auslegungsmethoden des Normzusammenhangs, der Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift und der Gesetzesgeschichte (BVerfGE 1, 299, 312; BGHZ 46, 74, 76; Larenz, Methodenlehre, 5. Aufl., S. 298 ff.) zur Erfassung des im Gesetz objektivierten Gesetzgebungswillens rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Normzusammenhang ist unergiebig. § 130 BetrVG befindet sich im Teil "Übergangs- und Schlußvorschriften" des Gesetzes. Daraus kann nicht der Schluß gezogen werden, kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten trotz des allumfassenden Adjektivs "sonstige" nicht erfaßt werden. Auch aus der Bestimmung des § 118 Abs. 2 BetrVG, wonach das Gesetz auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform keine Anwendung findet, läßt sich eine einschränkende Auslegung des § 130 BetrVG nicht herleiten. Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie meint, § 118 Abs. 2 BetrVG sei gegenüber § 130 BetrVG die speziellere Rechtsnorm, die ausschließlich kirchliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform behandele, so daß die Frage der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes allein nach § 118 Abs. 2 BetrVG zu beurteilen sei. Damit verwechselt die Rechtsbeschwerde die Regelungsbereiche der beiden Bestimmungen. § 130 BetrVG dient dazu, den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes gegenüber dem der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder abzugrenzen (BAGE 27, 316 = AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972; zum alten Recht des § 88 BetrVG 1952, BAGE 19, 307 = AP Nr. 3 zu § 63 BetrVG ; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 130 Rz 1; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 130 Rz 1 und 4; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 130 Rz 2; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 130 Rz 1; Fabricius, GK-BetrVG, Stand Juni 1985, § 130 Rz 1 und 2). Ebenso wie § 88 BetrVG 1952 bezweckt auch § 130 BetrVG 1972 nicht die Ausklammerung der staatlichen Mitbestimmungsregeln auf betrieblicher Ebene schlechthin, sondern regelt, welchem staatlichen Mitbestimmungsgesetz eine betriebliche Einrichtung grundsätzlich zugewiesen wird. Erst wenn die Entscheidung zugunsten der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes und zu Lasten der Anwendbarkeit des Personalvertretungsrechts getroffen ist, kann der weitere Ausklammerungstatbestand des § 118 Abs. 2 BetrVG für die Religionsgemeinschaften selbst und die kirchlichen Einrichtungen eingreifen, die karitativen und erzieherischen Zwecken dienen. So ist bei kirchlichen Einrichtungen zunächst stets zu prüfen, ob sie in privatrechtlicher Rechtsform errichtet sind oder nicht. Erst wenn die privatrechtliche Rechtsform bejaht wird und damit Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich anwendbar ist, kann untersucht werden, ob § 118 Abs. 2 BetrVG eingreift und das Gesetz für die Religionsgemeinschaft und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen keine Anwendung findet und allenfalls stattdessen für die Mitbestimmung der Beschäftigten Mitarbeitervertretungsrecht gilt. Die Ausklammerung des § 118 Abs. 2 BetrVG betrifft daher nicht die verfaßte Kirche, die öffentlich-rechtlich organisiert ist und für die deshalb ohnehin das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet, sondern die Religionsgemeinschaften und karitativen und erzieherischen Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die privatrechtlich organisiert sind (Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 1984, § 13 IV 1, S. 173; ders. in Anm. zu AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972 unter III; Fabricius, aaO, § 118 Rz 759; vgl. auch die Sachverhalte in den bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 118 Abs. 2 BetrVG, Beschluß vom 19. Dezember 1969 - 1 ABR 10/69 - AP Nr. 12 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 - AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 29, 405 = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 41, 5 = AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 und Beschluß vom 24. November 1981 - 1 ABN 12/81 - AP Nr. 10 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

c) Die Klosterbrauerei ist wie ein kommunaler Eigenbetrieb nicht in privater Rechtsform z. B. als GmbH oder AG errichtet. Sie ist vielmehr rechtlich unselbständiger Teil der Antragstellerin. Die Eintragung in das Handelsregister bewirkt ebenfalls nicht die Begründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Denn wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Handelsgewerbe betreibt, wie die Antragstellerin mit der Klosterbrauerei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB, so ist sie als juristische Person eintragungspflichtig (§ 33 HGB). Wenn bei der Eintragung unter der Rubrik "Firma" der Name des wirtschaftlich ausgerichteten Teils der juristischen Person öffentlichen Rechts eingetragen wird, unter dem sie im Handel ihre Geschäfte betreibt, so entspricht das § 17 Abs. 1 HGB, führt aber nicht zur Begründung einer eigenen Rechtspersönlichkeit privaten Rechts.

d) Schließlich ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, daß das Betriebsverfassungsgesetz keineswegs immer dann eingreift, wenn auch Personalvertretungsgesetze für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Anwendung finden sollten. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob auf die Arbeitsstätte Klosterbrauerei der Antragstellerin Personalvertretungsrecht anzuwenden ist oder nicht. Das ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Sofern auch nach verfassungskonformer Auslegung aus den Art. 1 und 92 des bayerischen Personalvertretungsgesetzes die Nichtanwendbarkeit des Personalvertretungsrechts auf die Klosterbrauerei der Antragstellerin folgen sollte, so findet das Betriebsverfassungsgesetz nicht etwa in Form eines Ersatz- oder Auffanggesetzes Anwendung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Betriebsverfassungsgesetz kein Auffanggesetz, um in jedem Fall staatliche Mitbestimmungsregelungen auf betrieblicher Ebene zur Geltung zu bringen. Für eine solche Funktion des Betriebsverfassungsgesetzes geben weder der Wortlaut noch die Materialien der Gesetzgebungsverfahren 1952 und 1972 den geringsten Hinweis. Gegen die Annahme einer Ersatz- und Auffangfunktion des Betriebsverfassungsgesetzes spricht weiterhin die Tatsache, daß durch den Vorgänger des § 130 BetrVG, den § 88 BetrVG 1952, die betriebliche Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ausgeklammert wurde, als es für diesen Bereich noch keine personalvertretungsrechtlichen Tatbestände gab (das erste Personalvertretungsrecht des Bundes datiert vom 5. August 1955, BGBl. I S. 477, das von Bayern vom 21. November 1958, GVBl. 1958 S. 333).

Dr. Röhsler Schneider Dörner

Hohnheit Dr. Walz

 

Fundstellen

BAGE 56, 1-6 (LT1-3)

BAGE, 1

DB 1987, 2658-2658 (LT1-3)

NJW 1988, 933

NJW 1988, 933-934 (LT1-3)

NZA 1988, 402-403 (LT1-3)

RdA 1987, 383

AP § 130 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung IV Entsch 3 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.4 Nr 3 (LT1-3)

EzA § 130 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-3)

KirchE 25, 259-262 (ST)

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