Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellungsanspruch eines Lehrers im Vorbereitungsdienst

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg zwecks Vorbereitung und Ablegung der Zweiten Dienstprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach Inkrafttreten der GHLehr2Pro BW; Anforderungen an die Verfassungstreue während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses (aktive Mitgliedschaft im MSB Spartakus und in der DKP).

2. Parallelsache zu BAG Urteil vom 1.10.1986, 7 AZR 383/85.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2; GymPädPrO BW §§ 2, 5; BG BW § 17 Abs. 2 Fassung 1971-05-27

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 31.10.1984; Aktenzeichen 3 Sa 54/84)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 02.12.1983; Aktenzeichen 7 Ca 79/83)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Sport bestanden. Am 26. Februar 1982 beantragte er die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Das beklagte Land teilte dem Kläger am 11. Juni 1982 mit, es lägen folgende gerichtsverwertbare Erkenntnisse im Hinblick auf den Beschluß der Landesregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vor:

Der Kläger sei zumindest in den Jahren 1973 und

1977 Mitglied der DKP sowie zumindest in den Jahren

1973, 1977 und 1980 Mitglied des MSB Spartakus gewesen.

Er habe in den Jahren 1973 bis 1979 regelmäßig

zu den an der Universität T durchgeführten

Wahlen für die DKP und den MSB Spartakus

kandidiert. Ferner habe er bei den Gemeinderatswahlen

in T 1975 und 1980 sowie bei der

Kreistagswahl in T 1979 für den MSB Spartakus

und die DKP kandidiert. Der Kläger habe ferner

mehrere Artikel im Namen der DKP und des MSB Spartakus

veröffentlicht. Er habe in den Jahren 1977 bis

1981 mehrfach Büchertische des MSB Spartakus in

T betreut und Flugblätter und Schriften

dieser Organisation und der DKP verteilt. Am

4. Juni 1981 habe er eine entsprechende Diskussionsveranstaltung

geleitet.

Am 18. August 1982 kam es vor dem Oberschulamt S zu einer Anhörung des Klägers. Dabei erklärte er u.a.,

er bestreite die vom Innenministerium mitgeteilten

Erkenntnisse nicht. Er sei seit 1973 Mitglied der

DKP, der er auch heute noch angehöre. Nach seiner

Meinung stünden die vom Innenministerium als verfassungsfeindlich

indizierten Aktivitäten nicht

im Widerspruch zum Grundgesetz und zur Landesverfassung,

den Wahlgesetzen und Hochschulgesetzen.

Eine sozialistische Umgestaltung unseres Landes

sei auf der Grundlage des Grundgesetzes nicht nur

möglich, sondern angesichts der aktuellen wirtschaftlichen

Krisenerscheinung auch notwendig.

Gerade die Kommunisten seien aus den Erfahrungen

des antifaschistischen Widerstandes heraus zu der

Erkenntnis gekommen, daß Sozialismus nicht weniger

an Demokratie, sondern mehr an Demokratie bedeute.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ab. Es begründete die Ablehnung damit, daß der Kläger aufgrund der festgestellten Tatsachen nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes könne nicht entsprochen werden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, zum Zwecke der Ablegung des Zweiten Staatsexamens im Rahmen eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses eingestellt zu werden. Nach der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 14. Juni 1976 (GBl.BW S. 504 ff.) sei die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf zulässig.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. Januar 1983 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit seiner am 25. Februar 1983 erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch den Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe zu Unrecht seine Bereitschaft, der für das erstrebte Amt erforderlichen politischen Treuepflicht zu genügen, verneint. Das gelte jedenfalls unter Berücksichtigung der insoweit an das Maß der Verfassungstreue zu stellenden geringeren Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts habe er einen Anspruch darauf, den für seinen erstrebten Beruf erforderlichen Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlich gestalteten Rechtsverhältnis ableisten zu können.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger

einen Ausbildungsvertrag zum Zwecke der Ableistung

des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an

Gymnasien abzuschließen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Die Klage sei auch mangels eines bestimmten Antrages unzulässig. Da begründete Zweifel an der vom Kläger zu fordernden Verfassungstreue bestünden, könne er nicht als Studienreferendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden. Nach § 5 der Verordnung vom 14. Juni 1976 und dem Beamtenrecht bestehe keine andere Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst abzuleisten. Der Kläger könne nicht verlangen, es müsse eine andere Art von Vorbereitungsdienst geschaffen werden, zumal der von ihm angestrebte Beruf praktisch nur innerhalb des Staatsdienstes ausgeübt werden könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zulässig.

1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Sachantrag des Klägers entbehre der hinreichenden Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das vom beklagten Land abzugebende Angebot sei mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit des Vertrages nicht wirksam. Es besage lediglich etwas zu der Art seines Gegenstandes, seiner Zweckbestimmung; die inhaltliche Ausgestaltung bleibe jedoch völlig offen. Dem Kläger sei aber nur geholfen, wenn durch die Rechtskraft einer Sachentscheidung das Zustandekommen des Vertrages vom Willen des beklagten Landes unabhängig werde. Die Klage sei selbst dann unzulässig, wenn in der gerichtlichen Praxis von einer wenigstens die wesentlichen Punkte des Vertragsinhalts erfassenden Konkretisierung des Sachantrags Abstand genommen werden könnte, sofern zwischen den Parteien Streit lediglich über das "Ob" einer Verpflichtung zum Vertragsabschluß bestehe, sie sich hingegen über dessen Inhalt praktisch hinreichend einig seien. Denn das beklagte Land habe nicht zu erkennen gegeben, es werde sich beugen, wenn es entsprechend diesem Sachantrag rechtskräftig unterliege. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen werden, es werde hernach einwenden, die Annahme des ausgeurteilten Vertragsangebots habe wegen dessen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht zum Zustandekommen des Vertrages geführt. Der Kläger müßte erneut einen Rechtsstreit führen, etwa gerichtet auf die Feststellung, zwischen den Parteien bestehe ein entsprechendes Vertragsverhältnis.

Hiervon abgesehen müßten die dienstlichen Modifikationen des Referendariats der privatrechtlichen Ausgestaltung des erstrebten Rechtsverhältnisses angepaßt werden. Daher habe der Kläger wenigstens hinsichtlich der wesentlichen Punkte anzugeben, wie sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses gestaltet sein sollten, damit das beklagte Land auch wisse, gegen was es sich insoweit zu verteidigen habe.

2. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art einen wie hier formulierten Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen (vgl. BAGE 28, 62, 65 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter I der Gründe; BAGE 36, 344, 347 = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter A der Gründe; BAGE 40, 1, 7 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter II 1 der Gründe; BAGE 39, 180, 184 = AP Nr. 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter A der Gründe). Der Kläger begehrt nach seinem Antrag und nach seinem gesamten Klagevorbringen den Abschluß eines Ausbildungsvertrages zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu Vertragsbedingungen, die - mit Ausnahme der Verfassungstreuepflicht - den für beamtete Lehrer im Vorbereitungsdienst geltenden Regelungen entsprechen. Durch die von dem Kläger begehrte Anlehnung an die für den beamteten Vorbereitungsdienst maßgeblichen Vorschriften steht der wesentliche Inhalt des erstrebten Ausbildungsverhältnisses fest. Art, Umfang, Dauer der Dienstleistung sowie die sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen sind in den Vorschriften der Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 14. Juni 1976 (GBl.BW S. 504) im einzelnen geregelt. Die Ausbildungsvergütung hat sich der Höhe nach an den Bezügen der beamteten Lehrer im Vorbereitungsdienst zu orientieren. Weder vom beklagten Land noch vom Landesarbeitsgericht ist aufgezeigt worden, daß Unklarheiten in der inhaltlichen Ausgestaltung des von dem Kläger begehrten privatrechtlichen Ausbildungsvertrages entstehen könnten. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist daher der auf Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages gerichtete Klageantrag hinreichend bestimmt.

3. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Abschluß eines Arbeitsvertrages. Er stützt seinen Anspruch nicht auf die beamtenrechtlichen Vorschriften, die den Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf regeln. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erstrebt er auch nicht die Teilhabe an der öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildung. Vielmehr macht er geltend, das beklagte Land müsse mit ihm einen privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsvertrag abschließen. Damit handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind.

II. Die auf Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages gerichtete Klage ist auch begründet, denn dem Kläger steht nach Art. 33 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch gegen das beklagte Land zu, seinen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses abzuleisten.

1. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 14. Juni 1976 (GBl.BW S. 504), die aufgrund von § 17 Abs. 2 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes - LBG BW - in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl.BW S. 225) erlassen worden ist, wird der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch außerhalb des Beamtenverhältnisses ist in Baden-Württemberg nicht vorgesehen und wird dort auch nicht mehr praktiziert, wie u.a. das vorliegende Verfahren zeigt. In ein Beamtenverhältnis, auch in ein solches auf Widerruf, kann aber nur berufen werden, wer die Gewähr bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Diese vom Bewerber erwartete aktive Verfassungstreue ist mithin eine subjektive Voraussetzung für die Zulassung zur Gymnasiallehrerausbildung.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 372 ff. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG) entschieden hat, ist es mit der Berufsfreiheitsgarantie des Art. 12 GG unvereinbar, wenn ein Bewerber von einem gesetzlich vorgeschriebenen oder doch wenigstens in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehörenden und deshalb faktisch notwendigen Vorbereitungsdienst für einen Beruf, der auch außerhalb des Staatsdienstes ausgeübt werden kann, ausgeschlossen wird, weil der Vorbereitungsdienst nur in einem Beamtenverhältnis abgeleistet werden kann und dem Bewerber hierfür mangels Gewähr seiner aktiven Verfassungstreue die erforderliche Eignung fehlt. Der Staat muß daher in solchen Fällen für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung in das Beamtenverhältnis absolviert werden kann.

Im Anschluß an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die den juristischen Vorbereitungsdienst betraf, hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden, daß diese Grundsätze auch für den Lehrerberuf gelten und der Staat demzufolge auch hierfür einen Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses anbieten muß, damit auch solche Bewerber, die die für einen Beamten zu fordernde Gewähr jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht bieten, ihre Berufsausbildung abschließen können (BAGE 36, 344, 349 f. = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B III 2 der Gründe; BAGE 40, 1, 9 f. = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 576/79 -, zu B III 2 der Gründe, nicht veröffentlicht). Dieser Rechtsprechung des Zweiten und des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der erkennende Senat an.

Auch für den vom Kläger angestrebten Beruf eines Gymnasiallehrers gibt es Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Schulwesens, nämlich an Schulen in kirchlicher und sonstiger freier Trägerschaft. Soweit es sich dabei um private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) handelt, dürfen die Lehrkräfte in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter den Lehrkräften an entsprechenden öffentlichen Schulen zurückstehen (vgl. Art. 7 Abs. 4 GG). Diese Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommen; auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfungen kann allerdings verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen des Lehrers dargetan wird (Maunz/Dürig, GG, Stand September 1980, Art. 7 Rz 76; vgl. auch § 5 Abs. 3 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1979 - GBl.BW S. 314 -). Die Möglichkeit des Eignungsnachweises ohne Prüfungen durch gleichwertige freie Leistungen wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein (so ausdrücklich etwa § 37 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 des nordrhein-westfälischen Schulordnungsgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1982 - GV. NW. S. 244 -). In der Regel werden nur solche Bewerber für ein Lehramt an Ersatzschulen Aussicht auf Einstellung haben, die die auch für entsprechende öffentliche Schulen geforderte Vor- und Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungen nachweisen können. Nach der bereits erwähnten Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums vom 14. Juni 1976 kann in Baden-Württemberg die für das Lehramt an Gymnasien erforderliche pädagogische Ausbildung nur durch Ableistung eines in der Regel 18-monatigen Vorbereitungsdienstes erworben und die erforderliche pädagogische Prüfung nur vor dem staatlichen Prüfungsamt beim Kultusministerium abgelegt werden. Derjenige, der eine Lehrertätigkeit an einer privaten Ersatzschule anstrebt, ist mithin darauf angewiesen, den staatlichen Vorbereitungsdienst abzuleisten und die pädagogische Staatsprüfung abzulegen.

Im Bereich des übrigen Privatschulwesens (Ergänzungsschulen) und für sonstige freie Unterrichtseinrichtungen bestehen zwar keine entsprechenden gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen für die dort tätigen Lehrkräfte. Angesichts der großen Zahl voll ausgebildeter Lehrer, die wegen der Stellenknappheit im öffentlichen Schulwesen und im privaten Ersatzschulwesen dort keine Beschäftigung in ihrem eigentlichen Beruf finden können und deshalb in verwandte Berufstätigkeiten pädagogischer Art ausweichen, haben Stellenbewerber ohne abgeschlossene pädagogische Ausbildung auch im sonstigen privaten Unterrichtswesen gegenüber voll ausgebildeten Mitbewerbern erheblich geringere Einstellungschancen. Damit erweist sich auch in diesem Bereich die pädagogisch-praktische Ausbildung, die eben nur durch den staatlichen Vorbereitungsdienst für das Lehramt vermittelt und deren erfolgreicher Abschluß durch die bestandene Zweite Staatsprüfung nachgewiesen wird, als faktisch notwendig.

2. Das beklagte Land wäre allerdings dann nicht gehalten, für Anwärter des Lehrerberufs, die nicht die Gewähr aktiver Verfassungstreue bieten, einen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses bereitzustellen, wenn wegen der im Vorbereitungsdienst auszuübenden praktischen Lehrtätigkeit die Anforderungen an die politische Treuepflicht auch bei nur angestellten Lehramtsanwärtern nicht hinter denen des beamteten Lehramtsanwärters zurückstehen dürften. Das ist indessen nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes das gleiche Maß an Verfassungstreue wie den Beamten abzuverlangen; vielmehr richten sich die insoweit zu stellenden Anforderungen nach den jeweils wahrzunehmenden Aufgaben (BAGE 28, 62, 69, 70 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe; Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe). Für angestellte Lehrer an öffentlichen Schulen hat das Bundesarbeitsgericht allerdings das gleiche Maß an Verfassungstreue verlangt, wie sie von beamteten Lehrern gefordert wird (BAGE 33, 43, 49, 50 = AP Nr. 6 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B II 1 b der Gründe; Urteil vom 10. Dezember 1980 - 5 AZR 18/79 - AP Nr. 15 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B II 2 der Gründe; BAGE 36, 344, 348 = AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B III 1 b der Gründe). Das ergibt sich aus der ihnen obliegenden Lehr- und Erziehungsaufgabe. In öffentlichen Schulen sollen die Kinder und Jugendlichen erkennen, daß Freiheit, Demokratie und sozialer Rechtsstaat Werte sind, für die einzutreten es sich lohnt. Ein Lehrer, der selbst kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien unserer Verfassung hat, kann sie den ihm anvertrauten Schülern auch nicht glaubwürdig vermitteln. Es besteht sogar die Gefahr, daß ein solcher Lehrer die Schüler in seinem Sinne gegen die Grundwerte der Verfassung beeinflußt, zumal die Lehr- und Erziehungstätigkeit sich einer Kontrolle weithin entzieht; solchen Einflüssen des Lehrers können die Schüler meist wenig entgegensetzen.

Für den Vorbereitungsdienst als Teil der Lehrerausbildung gelten jedoch bei aufgabenbezogener Betrachtungsweise weniger strenge Anforderungen an die Verfassungstreue als bei einem Beamtenanwärter oder einem festanzustellenden Lehrer. Zwar muß auch der Lehramtsanwärter während des Vorbereitungsdienstes in gewissem Umfang selbständig Unterricht erteilen. Die begrenzte Dauer des Vorbereitungsdienstes und die Umstände, unter denen er abzuleisten ist, geben dem Lehramtsanwärter aber kaum hinreichend Gelegenheit, die Einstellung der Schüler zu den Grundwerten unserer Verfassung nachhaltig negativ zu beeinflussen. Nach der hier einschlägigen Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 14. Juni 1976 dauert der Vorbereitungsdienst in der Regel 18 Monate (§ 6 Abs. 1 VO). Er gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt dauert ein Jahr. Er umfaßt neben Lehrveranstaltungen in Erziehungswissenschaften, Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer und in Schul-, Jugend- und Beamtenrecht auch eine Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis an einer Ausbildungsschule (§ 7 Abs. 2 VO). Eine selbständige Unterrichtserteilung ist in diesem ersten Ausbildungsabschnitt noch nicht vorgesehen. Vielmehr hat der Studienreferendar in dem ersten Ausbildungsabschnitt insgesamt acht Wochenstunden lediglich zu hospitieren und in zunehmendem Maße unter Anleitung zu unterrichten (§ 10 Abs. 2 VO). Erst in dem zweiten Ausbildungsabschnitt, der nur sechs Monate dauert und die Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis, die Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen des Studienseminars sowie die Ablegung der Pädagogischen Prüfung umfaßt (§ 8 Abs. 3 VO), ist eine selbständige Unterrichtserteilung von acht bis zu höchstens zwölf Wochenstunden vorgesehen (§ 10 Abs. 3 VO). Auch in diesem Teil seiner Ausbildung ist der Lehramtsanwärter einem Fachleiter zugewiesen, der ihn im Unterricht besucht und ihn berät (§ 9 Abs. 2 VO). Damit steht der Gymnasiallehreranwärter auch in dem Ausbildungsabschnitt, in dem er selbständig unterrichtet, viel stärker unter Aufsicht und fachlicher Begleitung als ein fest angestellter Lehrer. Im Vordergrund seiner Tätigkeit steht noch das eigene Lernen und die Vorbereitung auf die Pädagogische Prüfung. Er muß dem ihn überwachenden Fachleiter darlegen, daß er die gebotenen fachlichen Fortschritte macht. Bei dieser Situation läßt sich nicht sagen, der Lehramtsanwärter habe bei seiner Unterrichtstätigkeit Gelegenheit, sich ungehindert im Sinne seiner politischen Ideologie zu betätigen. Jedenfalls liegen derartige Befürchtungen nicht nahe.

Demnach braucht der Bewerber um die Einstellung in einen nichtbeamteten Vorbereitungsdienst für den Beruf des Lehrers nicht die Gewähr zu bieten, daß er sich jederzeit aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen wird. Es genügt, wenn er gegenüber Staat und Verfassung eine gleichsam neutrale Haltung einnimmt und nicht zu erwarten ist, daß er im Unterricht die Grundwerte der Verfassung in Zweifel ziehen wird (BAGE 36, 344; 40, 1 = AP Nr. 16 und 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

3. Zu der vom Kläger angestrebten Aufnahme in einen privat-rechtlichen Vorbereitungsdienst des beklagten Landes bedarf es keines vorherigen Tätigwerdens des baden-württembergischen Landesgesetzgebers. Die verfassungsrechtlich gebotene Bereitstellung eines gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses erfordert keine gesetzliche Grundlage. In Betracht kommt auch der schlichte Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages. Im öffentlichen Schuldienst werden neben beamteten Lehrern vielfach auch Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt, so daß sich für den Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses in gleicher Weise eine privatrechtliche Gestaltung anbietet. Die Aufgaben eines Lehrers im Vorbereitungsdienst gebieten jedenfalls nicht zwingend die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses.

Etwas anderes ist auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (aaO) nicht zu entnehmen. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß es dem Staat freisteht, einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst allgemein so zu organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Solange der Staat - wie hier das beklagte Land - von der Möglichkeit, einen solchen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses in anderer öffentlich-rechtlicher Form zu organisieren, keinen Gebrauch macht, muß aus verfassungsrechtlichen Gründen ein privatrechtlicher Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen. Sind verschiedene Arten des Vorbereitungsdienstes möglich, so kann das nicht dazu führen, daß beim Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung keine von ihnen wahrgenommen werden kann und damit ein verfassungswidriger Zustand fortbesteht.

Dem Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages steht die Verordnung des baden-württembergischen Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nicht entgegen. Diese auf einer beamtenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruhende Verordnung sieht zwar in ihrem § 5 Abs. 1 vor, daß der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten ist. Daß diese Regelung Ausschließlichkeitscharakter haben soll, ist aber nicht ausdrücklich bestimmt. Sollte die genannte Vorschrift der Verordnung dennoch in diesem Sinne zu verstehen sein, wäre sie insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig und deshalb nichtig.

4. Der Anspruch eines Lehramtsanwärters auf Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks Ableistung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Anspruch auf Einstellung in ein öffentliches Amt ausnahmsweise unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Einstellung des Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt. Grundsätzlich kann ein Bewerber nur verlangen, daß die Behörde seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung prüft und insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG mißbilligten Merkmalen differenziert. Zur Eignung i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG zählt auch die Bereitschaft des Bewerbers, der für das erstrebte Amt erforderlichen politischen Treuepflicht zu genügen (vgl. etwa BAGE 28, 62, 66 ff. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter II bis V der Gründe; BAGE 40, 1, 7 ff. = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter II bis IV der Gründe; Urteil vom 16. Dezember 1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter II bis V der Gründe).

b) Wie oben dargelegt wurde, braucht der Bewerber für einen nicht beamteten Vorbereitungsdienst nicht die Gewähr dafür zu bieten, daß er sich aktiv für den Staat und seine Verfassung einsetzt; er darf seine schulpraktische Tätigkeit im Vorbereitungsdienst nur nicht dazu mißbrauchen, die Schüler gegen die Verfassung zu beeinflussen. Die von der Einstellungsbehörde im Hinblick auf die politische Treuepflicht anzustellende prognostische Beurteilung ist deshalb darauf zu beschränken, ob eine ernsthafte Gefahr für die Annahme besteht, daß der Lehramtsanwärter sein Amt dazu mißbrauchen wird, die Schüler gegen die Verfassung zu beeinflussen. Das Vorliegen einer derartigen ernsthaften Gefahr hat das beklagte Land durch den Vortrag von geeigneten Tatsachen darzutun. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - (BAGE 40, 1, 13 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 3 c bb der Gründe), das dem beklagten Land am 20. Dezember 1982 zugestellt worden ist, im einzelnen dargelegt, welche politischen Betätigungen eines Lehramtsanwärters geeignet sind, eine negative Prognose hinsichtlich der ihm obliegenden geringeren Verfassungstreuepflicht zu rechtfertigen. Nach der Ansicht des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (aaO, unter II 3 c bb der Gründe) ist die aktive Mitgliedschaft in der DKP und im MSB Spartakus nicht geeignet, gegenüber Lehramtsanwärtern ernsthafte Zweifel an ihrer geringeren Verfassungstreue zu begründen, es sei denn, die politischen Aktivitäten bezögen sich gerade auf die verfassungsfeindlichen Ziele der DKP oder des MSB Spartakus. Als derartige verfassungsfeindliche Aktivitäten hat der Zweite Senat (aaO, unter III 3 c cc der Gründe) beispielhaft die folgenden Betätigungen bezeichnet: aktive Bekämpfung des Staates bzw. seiner Organe; Eintreten für die Zerstörung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Aufruf zur Gewalt gegen Staat und Verfassung; Billigung oder gar Anwendung von Gewalt gegen Staat und Verfassung. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und Funktionärstätigkeiten (z. B. Kandidaturen bei Wahlen oder Übernahme von Parteiämtern) bei der DKP oder dem MSB Spartakus sind dagegen als solche nicht geeignet, gegenüber nichtbeamteten Lehramtsanwärtern ernsthafte Zweifel an der Einhaltung ihrer geringeren Verfassungstreuepflicht zu begründen.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Zweiten Senats an.

5. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, daß die vom beklagten Land vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Betrachtung schon nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr zu begründen, der Kläger werde den Anforderungen an die Verfassungstreue eines Bewerbers für einen privatrechtlichen Vorbereitungsdienst nicht genügen. Da dem beklagten Land das Urteil des Zweiten Senats vom 5. August 1982 (aaO) bereits am 20. Dezember 1982 zugestellt worden ist, hätte es seinen Tatsachenvortrag nach den dort aufgestellten Grundsätzen ausrichten können. Es bedarf daher keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, denn die Sache ist unter Zugrundelegung des Parteivorbringens des beklagten Landes zugunsten des Klägers zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß der Kläger die fachlichen, pädagogischen und sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in das erstrebte öffentliche Amt erfüllt. Das beklagte Land hat auch nicht geltend gemacht, es sei keine freie Stelle oder Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden. Allein wegen der Zweifel des Landes an seiner aktiven Verfassungstreue konnte der Kläger diese Stelle nicht antreten. Der Klageanspruch hängt somit allein davon ab, ob das beklagte Land den Kläger zu Recht als für den Vorbereitungsdienst an Gymnasien ungeeignet zurückweisen durfte, weil er den Anforderungen nicht genügt, die an die politische Treuepflicht eines Bewerbers für ein solches Amt gestellt werden müssen.

b) Die Ablehnung der Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Einstellungsbehörde die unzutreffende Auffassung zugrunde gelegt hat, ein Vorbereitungsdienst im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses komme überhaupt nicht in Betracht. Außerdem hat das Land seiner prognostischen Beurteilung nicht die an die Verfassungstreue des Klägers zu stellenden geringeren Anforderungen zugrunde gelegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das beklagte Land die Gewähr vorausgesetzt hat, der Kläger werde jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. des Grundgesetzes eintreten. Es hat also von dem Kläger nicht die Einhaltung einer geminderten Verfassungstreuepflicht gefordert, sondern ein aktives Sichbekennen und positives Eintreten für den Staat und seine Verfassung. Damit hat es an die politische Treuepflicht des Klägers Anforderungen gestellt, die dieser als angestellter Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst nicht erfüllen muß.

c) Die vom beklagten Land vorgetragenen Tatsachen sind bei objektiver Betrachtung schon nicht geeignet, eine ernsthafte Gefahr zu begründen, der Kläger werde sein Amt dazu mißbrauchen, die Schüler gegen die Grundwerte der Verfassung zu beeinflussen.

Nach der Behauptung des beklagten Landes soll der Kläger zumindest in den Jahren 1973 und 1977 Mitglied der DKP sowie zumindest in den Jahren 1973, 1977 und 1980 Mitglied des MSB Spartakus gewesen seien. Er habe in den Jahren 1973 bis 1979 regelmäßig zu den an der Universität T durchgeführten Wahlen für die DKP und den MSB Spartakus kandidiert. Ferner habe er bei den Gemeinderatswahlen in T 1975 und 1980 sowie bei der Kreistagswahl in T 1979 für den MSB Spartakus und die DKP kandidiert. Der Kläger habe ferner mehrere Artikel im Namen der DKP und des MSB Spartakus veröffentlicht. Er habe in den Jahren 1977 bis 1981 mehrfach Büchertische des MSB Spartakus in T betreut und Flugblätter und Schriften dieser Organisation und der DKP verteilt. Am 4. Juni 1981 habe er eine entsprechende Diskussionsveranstaltung geleitet.

Bei diesen dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten handelt es sich um solche, die letztlich aus der Wahrnehmung der von ihm anläßlich seiner Anhörung zugestandenen Mitgliedschaft in der DKP seit dem Jahre 1973 folgen. Ernsthafte Zweifel an seiner eingeschränkten Verfassungstreue lassen sich aus seinen Kandidaturen für die DKP bzw. den MSB Spartakus sowie aus seinen sonstigen Betätigungen nicht herleiten, zumal das beklagte Land selbst nicht behauptet, der Kläger habe sich bei seinen Aktivitäten für verfassungsfeindliche Ziele der DKP eingesetzt, den Staat bzw. seine Organe bekämpft und sei für die Zerstörung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingetreten. Der Kläger hat sich einerseits bei seiner Anhörung zwar nicht eindeutig von den Zielen der DKP distanziert, andererseits sich aber zu wichtigen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt (z.B. Mehrparteienprinzip, Recht auf Opposition).

Da dem Kläger nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes bislang keine verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, sind die politischen Aktivitäten des Klägers für die DKP bzw. für den MSB Spartakus nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, es bestehe die Gefahr, daß er während seiner schulpraktischen Ausbildung die Grundwerte der Verfassung in Frage stellen und versuchen werde, die Schüler gegen die Verfassung zu beeinflussen.

Sind aber schon nach dem Vortrag des beklagten Landes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger während seines Vorbereitungsdienstes aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder darauf ausgehen werde, den Staat, die Verfassung und ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, so bedarf es weder einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht noch einer erneuten Anhörung des Klägers durch die Einstellungsbehörde. Das wird erst bei einer möglichen späteren Entscheidung über die endgültige Einstellung des Klägers erforderlich werden, wenn strengere Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht erfüllt sein müssen. Der Kläger genügt den Mindestanforderungen an die Verfassungstreue eines Bewerbers im Vorbereitungsdienst, so daß jede andere Entscheidung als seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes sich als rechtswidrig darstellt.

Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Dr. Seidensticker Roeper Dr. Becker

Stappert Lappe

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441282

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