Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung teilzeitbeschäftigter Musiklehrerin
Normenkette
BAT § 23a
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 31.01.1992; Aktenzeichen 13 Sa 604/91) |
ArbG Siegburg (Urteil vom 27.06.1991; Aktenzeichen 3/2 Ca 2218/89) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Januar 1992 – 13 Sa 604/91 – insoweit aufgehoben, als es über die Eingruppierung der Klägerin und über die Kosten entschieden hat.
2. Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. Juni 1991 – 3/2 Ca 2218/89 – werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin seit dem 1. Januar 1987 oder erst seit dem 1. August 1989 Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 hat.
Die Klägerin erteilt seit September 1974 an einer Jugendmusikschule, deren Trägerin die Beklagte ist, Musikunterricht. Die Klägerin hat keine der Prüfungen abgelegt, die in der Protokollerklärung Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987 (TV-Musikschullehrer) für eine Qualifizierung als Musikschullehrer vorausgesetzt werden. Der Klägerin ist auch nicht die Bezeichnung „staatlich anerkannte Musiklehrerin” verliehen worden.
Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt. Der Umfang ihrer Beschäftigung hat im Lauf der Jahre zwischen vier und 13 Unterrichtsstunden pro Woche geschwankt. Für Vollzeitbeschäftigte sind dagegen 30 Unterrichtsstunden pro Woche tariflich vorgeschrieben.
Zwar fiel die Klägerin während des hier maßgeblichen Zeitraums wegen des geringen Umfangs ihrer Beschäftigung unstreitig nicht unter den BAT. Die Beklagte hat der Klägerin aber, nachdem diese unter dem 13. Dezember 1989 rückwirkend zum 1. Januar 1987 anteilige Bezahlung entsprechend VergGr. IV b BAT geltend gemacht hatte, mit Schreiben vom 19. Dezember 1989 vom 1. Januar 1987 an anteilige Vergütung entsprechend der Bezahlung von vollzeitbeschäftigten, unter den BAT fallenden Lehrkräften zugesagt. Außerdem heißt es im Schreiben der Beklagten:
„Ich mache Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß durch diese Anerkennung gemäß § 208 BGB die Verjährung ihrer Ansprüche unterbrochen wird.”
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts behandelt die Beklagte Vollzeitbeschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrern nicht allgemein günstiger als nach den Richtlinien der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und Leiter von Musikschulen vom 14. November 1980 (Musikschullehrer-Richtlinien) bzw. dem TV-Musikschullehrer vorgesehen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich die Klägerin seit dem 1. September 1975 in einer Tätigkeit bewährt hat, die als Beschäftigung einer Angestellten in der Tätigkeit von Musikschullehrern der VergGr. V c des Abschn. A der Musikschullehrer-Richtlinien entsprach. Auch nach dem TV-Musikschullehrer, der mit Wirkung vom 1. März 1987 für nicht unter den BAT fallende Musikschullehrer die Musikschullehrer-Richtlinien ablöste, fallen Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern unter die VergGr. V c.
Die von der Klägerin in dieser Bewährungszeit erbrachte Arbeitsleistung umfaßte, wenn die jeweilige Teilzeitbeschäftigung auf die Tätigkeit einer mit 30 Unterrichtsstunden pro Woche Vollzeitbeschäftigten umgerechnet wird, bis zum 31. Dezember 1986 insgesamt 1.196,8 und bis zum 31. Dezember 1987 1.257,6 Tage. Nach dieser Berechnung, die zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig ist, hatte die Klägerin die für eine Höhergruppierung nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 von den Musikschullehrer-Richtlinien geforderte sechsjährige Bewährungszeit am 1. Januar 1987 noch nicht zurückgelegt. Die vom TV-Musikschullehrer geforderte fünfjährige Bewährungszeit endete auf der Grundlage dieser Berechnung erst am 31. Juli 1989.
Die Klägerin meint, sie habe bereits am 1. Januar 1987 Anspruch auf die Vergütung gehabt, die sich anteilig entsprechend den von ihr erteilten Unterrichtsstunden aus der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 ergebe. Die lediglich anteilige Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten auf die für den Aufstieg erforderliche Bewährungszeit verstoße gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag, da sie eine mittelbare Diskriminierung von Frauen beim Arbeitsentgelt darstelle.
Die Klägerin hat zuletzt, nachdem ein von ihr geltend gemachter Anspruch auf Versicherung bei einer Einrichtung der Zusatzversorgung zur abgesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden war, und nach Klarstellung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Januar 1987 anteilig gemäß der Vergütungsgruppe BAT V b in der Stufe 10 zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Vergütung der Klägerin sei erst seit dem 1. August 1989 entsprechend VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 zu berechnen. Die nur teilweise Anrechnung der von der Klägerin zurückgelegten Bewährungszeit sei keine von Art. 119 EWG-Vertrag verbotene mittelbare Diskriminierung. Vielmehr sei sie wegen des mit der tatsächlichen Tätigkeit verbundenen Zuwachses an Erfahrungswissen, der Grundlage des Aufstiegs in die VergGr. V b sei, gerechtfertigt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß unter den als Musikschullehrern tätigen Personen sowohl bei den mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit Beschäftigten als auch bei den unterhälftig Beschäftigten deutlich mehr Frauen als Männer sind.
Das Arbeitsgericht hat, unter Zurückweisung hier nicht mehr interessierender weitergehender Anträge, der Klage in Form eines unbezifferten Leistungsurteils stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit auf die Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 1. August 1989 anteilig gemäß VergGr. V b BAT zu vergüten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der im angefochtenen Urteil zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Die Klägerin hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbedenklich zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klägerin hat Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend der VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 seit dem 1. Januar 1987 in der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Stufe.
1. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterlag wegen der geringen Zahl der von ihr zu erteilenden Unterrichtsstunden jedenfalls in dem Zeitraum, der dem Streit der Parteien zugrunde liegt, also bis zum 31. Juli 1989, nicht dem BAT. Damit fiel die Klägerin auch nicht unter die Eingruppierungsbestimmungen des Abschn. A der Musikschullehrer-Richtlinien, die die Anwendung des BAT voraussetzten.
Die Parteien haben aber vereinbart, die Vergütung der Klägerin anteilig zu ihrer Wochenarbeitszeit nach der Vergütung einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Lehrkraft zu bemessen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 19. Dezember 1989, mit dem die Beklagte auf die Forderung der Klägerin reagierte, sie seit dem 1. Januar 1987 entsprechend der VergGr. IV a BAT zu vergüten.
Da beide Parteien in diesem Schriftwechsel von BAT-Vergütungen und Eingruppierungen gesprochen haben, ist davon auszugehen, daß die Parteien eine Vergütung der Klägerin entsprechend den für Vollzeitbeschäftigte geltenden Tarifbestimmungen – und vor deren Inkrafttreten entsprechend den an den BAT angelehnten Eingruppierungsbestimmungen der Musikschullehrer-Richtlinien – vereinbart haben. Weiter ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung nicht nur die künftige Vergütung, sondern auch die seit dem 1. Januar 1987 geschuldete zum Gegenstand hatte. Beides folgt daraus, daß die Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1987 anteilige Vergütung nach dem BAT entsprechend der für Vollzeitbeschäftigte gezahlten gefordert hatte, weiter aus dem Hinweis im Antwortschreiben der Beklagten, daß durch diese Anerkennung die Verjährung der Ansprüche der Klägerin unterbrochen werde, und schließlich daraus, daß beide Parteien im Rechtsstreit für die Vergütung der Klägerin die Eingruppierungsvorschriften des BAT bzw. der Musikschullehrer-Richtlinien für maßgeblich angesehen haben. Schon in letzterem liegt eine – zumindest konkludente – Vereinbarung dieser Bestimmungen für den in Frage stehenden Zeitraum (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1992 – 4 AZR 393/91 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
2. Bis zum Inkrafttreten des TV-Musikschullehrer am 1. März 1987 richtete sich die Vergütung der an kommunalen Musikschulen beschäftigten Lehrkräfte, die dem BAT unterlagen, nach Abschn. A der Musikschullehrer-Richtlinien. Hierin heißt es:
II. Tätigkeitsmerkmale
Nach der Bemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen gilt die Anlage 1 a zum BAT nicht für Musikschullehrer und Leiter von Musikschulen (Musikschulleiter). Nach Maßgabe der §§ 22 bis 24 BAT sind diese Angestellten wie folgt einzugruppieren:
1. Musikschullehrer:
Vergütungsgruppe VI b:
Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
Vergütungsgruppe V c:
- Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern.
- Musikschullehrer während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr. Vergütungsgruppe V b:
- Musikschullehrer. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c.
Seit dem 1. März 1987 bestimmt der TV-Musikschullehrer für diesen Personenkreis folgendes:
§ 1
Änderung der Anlage 1 a zum BAT
2. Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt:
In Vergütungsgruppe VI b:
Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
In Vergütungsgruppe V c:
- Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern.
- Musikschullehrer im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 Buchst. e und Satz 2 mit entsprechender Tätigkeit während einer Einarbeitungszeit von höchstens einem Jahr.
In Vergütungsgruppe V b:
Musikschullehrer mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
- Angestellte in der Tätigkeit von Musikschullehrern nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.
In der Protokollerklärung Nr. 1 zum TV-Musikschullehrer wird der Begriff des Musikschullehrers definiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin keine der in der Protokollerklärung wahlweise genannten Voraussetzungen für die Qualifizierung als Musikschullehrerin erfüllt.
3.a) Da die Klägerin keine Musikschullehrerin ist, kann sie nicht anteilige Vergütung nach VergGr. V b Fallgruppe 1 der Musikschullehrer-Richtlinien bzw. des TV-Musikschullehrer verlangen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus auch einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Juli 1989 verneint. Zwar habe sich die Klägerin seit dem 1. September 1975 in ihrer Tätigkeit bewährt. Diese Beschäftigungszeit sei aber auf die nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 erforderliche Bewährungszeit nur anteilig entsprechend ihrem Verhältnis zur Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Musikschullehrer anzurechnen. Daher habe die Klägerin erst am 1. August 1989 die vom TV-Musikschullehrer vorgeschriebene fünfjährige Bewährungszeit zurückgelegt gehabt.
Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit auf das Senatsurteil vom 28. November 1984 (BAGE 47, 253, 259 = AP Nr. 102 zu §§ 22, 23 BAT 1975) berufen, in dem der Senat eine nur anteilige Anrechnung der Beschäftigungszeiten von Teilzeitarbeitnehmern auf tarifliche Bewährungszeiten für geboten angesehen hat. Die daraus folgende Verlängerung der Bewährungszeiten Teilzeitbeschäftigter sei weder eine von § 2 BeschFG verbotene Benachteiligung von Teilzeitarbeitnehmern, noch stehe sie als mittelbare Diskriminierung von Frauen in Widerspruch zum Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWG-Vertrag. Die anteilige Anrechnung sei nämlich sachlich gerechtfertigt, weil mit dem Bewährungsaufstieg die in der Bewährungszeit erfolgte Erweiterung des Erfahrungswissens honoriert werden solle, die naturgemäß von der Zahl der erteilten Unterrichtsstunden abhänge.
c) Dem Landesarbeitsgericht kann im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung nicht gefolgt werden.
Zwar ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, daß der Prüfung der Zeitraum seit dem 1. September 1975 als die für die Bewährung der Klägerin in der für Vollzeitbeschäftigte unter die VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 fallenden Tätigkeit einer Musikschullehrerin zugrunde zu legen ist. Die hierin liegende und von den Parteien nicht angegriffene Wertung, daß mit dem 31. August 1975 die höchstens einjährige, in VergGr. VI b BAT einzuordnende Einarbeitungszeit abgeschlossen war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bewährungszeit seit dem 1. September 1975 ist aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nur anteilig auf die sechsjährige Bewährungszeit anzurechnen, die in VergGr. V b BAT Fallgruppe 2 der am 1. Januar 1987 für die Vergütung vollzeitbeschäftigter Musiklehrer noch maßgeblichen Musikschullehrer-Richtlinien gefordert war.
aa) Der Wortlaut der Bestimmung verlangt lediglich eine sechsjährige Bewährung und sieht keine Abstufungen für den Fall der Teilzeitbeschäftigung vor, obwohl die Eingruppierungsbestimmungen der Musikschullehrer-Richtlinien alle unter den BAT fallenden Angestellten erfassen sollten, also auch solche mit lediglich der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten (vgl. § 3 Buchstabe q BAT in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verweisung auf die §§ 22 – 24 BAT, die den Eingruppierungsbestimmungen der Musikschullehrer-Richtlinien vorangestellt ist. § 23 a BAT, der in Satz 2 Nr. 6 schon damals eine je nach Beschäftigungsumfang gestufte Anrechnung von Bewährungszeiten vorschrieb, galt nicht im Bereich der kommunalen Arbeitgeber und wurde daher von der Bezugnahme in den Musikschullehrer-Richtlinien nicht erfaßt. Für den Bereich der VKA wurde erst mit Wirkung vom 1. Januar 1988 durch § 23 b BAT eine Regelung geschaffen, die eine Verbindung zwischen dem Umfang der Arbeitszeit und der Anrechnung von Bewährungszeiten herstellt, ohne dabei allerdings für ununterbrochen in Teilzeitarbeit Beschäftigte ausdrücklich eine abgestufte Berechnung vorzusehen.
Wenn aber die Musikschullehrer-Richtlinien weder selbst eine abgestufte Anrechnung von Bewährungszeiten Teilzeitbeschäftigter vorschreiben noch auf Bestimmungen verweisen, aus denen sich eine solche Abstufung ergeben würde, dann wird mit dem Begriff der „sechsjährigen Bewährung” für alle Lehrkräfte, gleich ob sie vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt und in welchem Umfang sie teilzeitbeschäftigt sind, nur der Zeitraum umschrieben, nach dessen Ablauf sie in die höhere Vergütungsgruppe aufrücken (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 33/91 – AP Nr. 14 zu § 2 BeschFG 1985).
bb) Zu Unrecht beruft sich das Landesarbeitsgericht hiergegen auf das Senatsurteil vom 28. November 1984 (BAGE 47, 253, 259 = AP Nr. 102 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im dort entschiedenen Fall unterlag das Arbeitsverhältnis der damaligen Klägerin kraft Vereinbarung dem BAT im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, für den § 23 a BAT grundsätzlich gilt. Der Senat hatte daher, auch wenn der im konkreten Fall begehrte Fallgruppenaufstieg nicht unter § 23 a BAT fiel, doch im Rahmen des tariflichen Gesamtzusammenhanges die in § 23 a BAT enthaltenen Wertungen zu berücksichtigen und war auf dieser Grundlage zu einer nur teilweisen Anrechnung von Bewährungszeiten gelangt, die in Teilzeitarbeit zurückgelegt waren. Diese Überlegungen können hier aber nicht weiterführen, denn die in § 23 a BAT enthaltenen Wertungen galten, wie oben (aa) dargelegt, nicht für die Musikschullehrer-Richtlinien im Bereich der VKA.
cc) Dem Landesarbeitsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die hier vorgenommene Auslegung jedenfalls für eine nicht dem BAT unterfallende Angestellte verbiete, die hinsichtlich der Vergütung einer BAT-Angestellten lediglich proportional gleichgestellt werden solle. Wenn die Parteien die Vergütung einer nicht dem BAT unterliegenden Musikschullehrerin durch Vereinbarung derjenigen einer BAT-Angestellten proportional gleichstellen, dann wird hierdurch nämlich gerade ausgeschlossen, daß aus dem Umstand allein, daß die Klägerin nicht dem BAT unterliegt, für die Errechnung ihrer Vergütung Folgerungen gezogen werden. Hieraus kann daher auch nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, geschlossen werden, daß gleichlange Bewährungszeiten von BAT-Angestellten und Angestellten mit lediglich proportional dem BAT angepaßter Vergütung eine Besserstellung der letzteren bedeuteten. Insoweit ist vielmehr der Regelung der Musikschullehrer-Richtlinien, wonach Bewährungszeiten hälftig beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer in gleicher Weise angerechnet werden wie die von Vollzeitarbeitnehmern, eine generell gegen eine unterschiedliche Anrechnung von Bewährungszeiten sprechende Wertung zu entnehmen.
dd) Das Landesarbeitsgericht meint, es stünde mit seiner Auffassung nicht in Widerspruch zum Senatsurteil vom 25. September 1991 (AP, a.a.O.). Im dort entschiedenen Fall habe es nämlich auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Richtlinien gegeben, die Bewährungszeiten vorgeschrieben, dabei aber nichts über deren Verlängerung für Teilzeitbeschäftigte gesagt hätten. Dagegen fehle es vorliegend schon an der Anwendbarkeit von Bestimmungen über den Bewährungsaufstieg.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht verkennt, daß im hier entschiedenen Fall aufgrund der Vereinbarung über die proportionale Gleichstellung der Klägerin mit Vollzeitbeschäftigten für die Vergütung gerade die insoweit einschlägigen Bestimmungen der Musikschullehrer-Richtlinien anwendbar geworden sind. Damit liegt im Ergebnis dieselbe Situation vor wie in dem Fall, der dem Urteil vom 25. September 1991 (AP, a.a.O.) zugrunde lag.
ee) Es kann hier dahinstehen, ob die Eingruppierungsregelung des TV-Musikschullehrer unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 1988 geltenden § 24 b BAT, mit dem auch für den Bereich der VKA eine Anrechnungsregelung für Bewährungszeiten Teilzeitbeschäftigter geschaffen worden ist, zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Klägerin hatte nämlich bereits seit dem 1. Januar 1987 und damit vor Inkrafttreten des TV-Musikschullehrer Anspruch auf anteilige Vergütung nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 2. Der TV-Musikschullehrer läßt aber nach seinem § 2 Abs. 1 Vergütungen unberührt, die vor seinem Inkrafttreten nach einer höheren als der nach diesem Tarifvertrag zutreffenden Vergütungsgruppe geleistet wurden. Dasselbe muß für den Fall gelten, daß eine solche Vergütung zwar nicht tatsächlich geleistet worden ist, der Arbeitnehmer aber – wie vorliegend – einen Anspruch auf sie hatte.
d) Da sich der Anspruch der Klägerin auf Vergütung entsprechend VergGr. V b BAT ab dem 1. Januar 1987 schon aus der vereinbarten Gleichstellung mit den unter die Musikschullehrer-Richtlinien fallenden Vollzeitarbeitnehmern ergibt, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob die Vollanrechnung der von ihr zurückgelegten Bewährungszeiten auch aus § 2 BeschFG oder aus Art. 119 EWG-Vertrag abzuleiten wäre.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin noch in der Berufungsinstanz erfolglos ihre Vergütung gemäß VergGr. IV a BAT begehrt hatte, waren ihr angesichts des erheblichen Unterschiedes zwischen der Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe und der schließlich zuerkannten Vergütungsgruppe V b BAT 4/5 der Kosten der Berufung aufzuerlegen.
Unterschriften
Schaub, Für Richter am Bundesarbeitsgericht Schneider, der in Urlaub ist Schaub, Dr. Wißmann, Dr. Koffka, Schamann
Fundstellen