Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Sozialpädagoge/Sozialarbeiter im Jugendhaus. vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 94/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen. Eingruppierung eines Sozialarbeiters (grad.) mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Leiter des städtischen Jugendhauses
Leitsatz (amtlich)
Ein Sozialpädagoge (grad.) mit staatlicher Anerkennung/ein Sozialarbeiter (grad.) mit staatlicher Anerkennung im städtischen Jugendhaus einer Großstadt, die mit Arbeiten in der Schutzstelle und im Jugendnotdienst betraut sind, sind in Vergütungsgruppe IVb BAT/VKA eingruppiert.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA; VergGr. Vb, IVb, IVa
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. November 1994 – 6 Sa 869/93 – aufgehoben, soweit die Berufung der beklagten Stadt gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 7. April 1993 – 7 Ca 10563/92 – und vom 23. April 1993 – 5 Ca 10561/92 – zurückgewiesen wurden.
Auf die Berufungen der beklagten Stadt werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 7. April 1993 – 7 Ca 10563/92 – und vom 23. April 1993 – 5 Ca 10561/92 – auch im übrigen abgeändert:
Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.
- Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Kläger, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit der Kläger durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Tätigkeiten heraushebt, die unter die VergGr. IVb BAT/VKA der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst fallen, und sie daher im Wege der Bewährung aus der VergGr. IVa BAT/VKA in die VergGr. III BAT/VKA aufgestiegen sind. Außerdem haben die Kläger Vergütungsrückstände für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht.
Der am 17. November 1946 geborene Kläger R… ist Sozialpädagoge (grad.) mit staatlicher Anerkennung und war als solcher seit dem 1. Dezember 1978 bei der beklagten Stadt in deren Jugendhaus beschäftigt. Der am 8. November 1948 geborene Kläger Benke ist Sozialarbeiter (grad.) mit staatlicher Anerkennung und war als solcher seit dem 1. Oktober 1973 in dem Jugendhaus der beklagten Stadt beschäftigt.
In dem städtischen Jugendhaus, einer alten Villa mit drei Etagen, befanden sich die Schutzstelle, eine Wohnmöglichkeit mit mehreren Schlafräumen, Besprechungs- und Aufenthaltsräume sowie ein Bad. Dort wurden männliche, völlig verwahrloste, entwurzelte und nicht mehr heimfähige Jugendliche ab 10 Jahren rund um die Uhr aufgenommen und konnten dort bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahr wohnen. Es fanden 12 bis höchstens 18 Personen Platz. Die Jugendlichen, die entweder von der Polizei aufgegriffen wurden oder von Hilfsstellen vermittelt wurden oder von sich aus kamen, gehörten extremen Randgruppen an, wie Drogenabhängigen, Aids-Kranken, Strichern, Haftentlassenen, Trebegängern, psychisch Kranken. Die Klientel wurde immer jünger und zahlreicher. Jährlich wurden etwa 500 männliche Kinder und Jugendliche betreut. Die “Bahnhofsstricher” waren zum Teil erst 10 bis 11 Jahre alt. Die Kinder und Jugendlichen fielen häufig durch ihre extreme Aggressivität auf, zerschlugen das Mobiliar der Schutzstelle, legten Feuer oder wurden gewalttätig gegen Mitbewohner und die Mitarbeiter. Aufgabe der Kläger war es, zunächst eine Beziehung zu den Jugendlichen herzustellen und dann individuelle Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln und die dazu erforderlichen Kontakte zu den Eltern, ggf. zu den staatlichen und sozialen Einrichtungen wie Polizei, Jugendgerichten, Drogenhilfe, Heimen, Jugendämtern usw. herzustellen. Im Jugendhaus wurde außerdem ein Jugendnotdienst, d.h. eine telefonische oder mündliche Beratung von Kindern, Jugendlichen und betroffenen Erwachsenen rund um die Uhr ausgeübt. So kamen z.B. Jugendliche, die vom Heim oder von zu Hause weggelaufen waren, oder die Polizei brachte bei Straftaten angetroffene nicht strafmündige Kinder. Anrufe kamen von Nachbarn vernachlässigter, mißbrauchter oder verwahrloster Kinder, von Ärzten, die Kinder untersucht und behandelt hatten, die gerade verprügelt oder sexuell mißbraucht worden waren. Der jeweils zuständige Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mußte in diesen Fällen sofort selbständig entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, etwa die Anrufung eines Gerichts zur Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge und/oder Herausnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen aus der Familie oder aus seinem sonstigen Umfeld, Leistung von Jugendgerichtshilfe als Vertreter des Jugendamtes am Wochenende oder nachts. Im dritten Stock des Jugendhauses fand im Rahmen der Schutzstellenarbeit für längerfristig im Jugendhaus wohnende Jugendliche ein “betreutes Wohnen” statt. Die Zuständigkeit der Kläger für das “betreute Wohnen” war seit Herbst 1993 ersatzlos entfallen.
Das Jugendhaus hatte mit seiner Konzeption bundesweit Modellcharakter. Es stand den Jugendlichen rund um die Uhr zur Notaufnahme und für eine Inobhutnahme offen. Auch der Notrufdienst, bei dem sich in Not geratene Jugendliche Rat und Hilfe auch außerhalb der Dienstzeiten holen konnten, war rund um die Uhr besetzt.
Nach von der beklagten Stadt unbestritten gebliebenem Vortrag der Kläger in der Revisionsinstanz hat die beklagte Stadt zum Januar 1995 die Jugendschutzstelle aufgelöst; “die Kläger üben jetzt eine gleichartige Tätigkeit in dem Kinderheim K… – S… der Beklagten aus”.
Das Arbeitsverhältnis der Kläger unterliegt jedenfalls aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Die Kläger erhalten die Vergütung der VergGr. IVb zuzüglich Vergütungsgruppenzulage.
Unter dem 9. Februar 1992 erstellte der Kläger B… eine Arbeitsplatzbeschreibung, die mit der des Klägers R… vom 15. Februar 1992 wörtlich übereinstimmt.
In ihnen werden drei Arbeitsvorgänge unterschieden:
Schutzstelle:
Aufnahme von männlichen Kindern und Jugendlichen im Alter von 10 – 18 Jahren rund um die Uhr; Beratung; Aufnahme; Betreuung und Vermittlung.
- Einzeltätigkeit:
- Beratung in Krisenfällen rund um die Uhr,
- Abklärung der persönlichen Problematik im Gespräch,
- Erarbeitung von Lösungsansätzen/Erstellen eines Hilfeplanes mit dem Jugendlichen,
- Entscheidung über weiteres Vorgehen,
- Abklärung einer Aufnahme in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen (ASD, JA, Polizei etc.),
- außerhalb der üblichen Dienstzeiten Aufnahme in Krisen ohne Absprache mit dem zuständigen JA,
- Anamnese unter Hinzuziehung weiterer Informationen (Polizeibericht, Jugendamtsbericht),
- Anlegen einer Karteikarte und Akte mit Aufnahmebogen und Aufnahmebericht,
- Ermittlung der Zuständigkeiten,
- Kontaktaufnahme und Absprache mit zuständigen Dienststellen und Personen,
- Organisation der Rückführung oder Zuführung,
- Koordination der beteiligten Stellen und Personen zwecks Erstellung eines Hilfeplanes, z.B. durch Helferkonferenz,
- Erstversorgung bei Aufnahme wie Verpflegung, Zuweisung des Zimmers, Vermittlung der Hausregeln,
- Einschätzung der besonderen Schwierigkeiten des Jugendlichen und des evtl. von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials für die Einrichtung, andere Jugendliche und das Personal,
- Kontrolle bezüglich Waffen- und Drogenbesitzes,
- Vorbereitung, Durchführung und Aufsicht während der Mahlzeiten bei Abwesenheit der sozialpädagogischen Gruppenhelferin,
- Überwachung des allgemeinen Zustandes des Hauses und seiner Umgebung,
- Beaufsichtigung der Wohnsituation in den Räumlichkeiten,
- Kontrolle der Regeleinhaltung,
- Konfliktlösung bei Aggressionen,
- pädagogische Betreuung der in der Schutzstelle wohnenden Jugendlichen,
- Kontakt zu Arbeits- und Ausbildungsstätten einschließlich der Kontrolle der Anwesenheit dort,
- Vorbereitung und Durchführung von Freizeitaktivitäten,
- Hilfestellung und Begleitung bei Aufsuchen von Institutionen
Fachkenntnisse:
Allgemeine Gesetzeskenntnisse: SGB, BSHG, BGB, JÖSchG, KJHG, AG-KSHG NRW und angrenzende, speziell KJHG §§ 34, 35, 36, 8, 9, 14, 42, 43; BGB AT §§ 105 ff., 164 ff., 1602, 1626, 1666; PolG/NW § 47 I, II;
Verwaltungskenntnisse = zweite Verwaltungsprüfung, detaillierte Kenntnisse der örtlichen Hilfsmöglichkeiten, Kenntnisse der Verwaltungsstrukturen, Methoden der Sozialarbeit: Einzelfallhilfe, soziale Gruppenarbeit, Methoden der Gesprächsführung, Konfliktlösungsstrategien, psychologische Kenntnisse.
Diese Arbeiten in der Schutzstelle haben einen Anteil von 55 % an der Gesamttätigkeit.
Telefonischer Jugendnotdienst:
Angebot der Beratung rund um die Uhr und Vertretung des JA und ASD außerhalb der üblichen Dienstzeiten in Notfällen
- Einzeltätigkeit:
- Telefonische und persönliche Beratung verschiedener Problematiken …, Beispiele: Familienkonflikte, Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, schulische Probleme, Unterkunftssuche, allgemeine Fragen über Zuständigkeiten, Drogen-, Suizid-, psychische Probleme und Krankheiten, Schwangerschaft Minderjähriger, Prostitution …,
- Verweisung und Vermittlung an zuständige Stellen,
- gegenseitige Amtshilfe, z.B. Polizei bei Herausnahme Jugendlicher/Kinder aus Familie bei Erfordernis unmittelbaren Zwangs,
- Erarbeitung von Problemlösungen,
- Einleitung und Herbeiführung vormundschaftsgerichtlicher Entscheidungen,
- Aufsuchen von Familien und Institutionen,
- Entscheidungen bei Fremdunterbringung,
- Herausnahme des Minderjährigen aus dem Konfliktfeld bei Gefahr im Verzuge,
- Sammeln von Informationen einschließlich ständiger Aktualisierung,
- Haftentscheidungshilfe nach § 72a JGG,
- Beratung von Institutionen
Fachkenntnisse:
Ähnlich wie unter 1)
Diese Arbeiten im telefonischen Jugendnotdienst haben einen Anteil von 35 % an der Gesamttätigkeit.
Betreutes Wohnen, Trainingsgruppe:
- Einzeltätigkeit:
- Abdeckung des Nachtdienstes im Sinne der Kontrolle und Betreuung der Trainingsgruppe,
- Vertretung bei Abwesenheit der Mitarbeiter des BW
Fachkenntnisse:
Ähnlich wie unter 1)
Diese Tätigkeit hat einen Anteil von etwa 10 % an der Gesamttätigkeit.
Mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 11. August 1992 lehnte die Beklagte die Höhergruppierungsbegehren der Kläger ab, wobei der Kläger R… zunächst nur Vergütung aus VergGr. IVa BAT/VKA verlangt hatte.
Die Kläger haben zuletzt übereinstimmend die Auffassung vertreten, ihnen stünde im Wege des Bewährungsaufstieges Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA zu. Sie erfüllten die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Tätigkeit in der Schutzstelle hebe sich zu einem über 50 % hinausgehenden Anteil durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraus.
Der Kläger R… hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 gemäß VergGr. III, hilfsweise gemäß VergGr. IVa des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Stufe 10 zu entlohnen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Januar 1991 bis Dezember 1992 einen Vergütungsrückstand von 11.407,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (7. Januar 1993) zu zahlen.
Der Kläger B… hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 1991 gemäß VergGr. III, hilfsweise gemäß VergGr. IVa des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Stufe 10 zu entlohnen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Januar 1991 bis Dezember 1992 einen Vergütungsrückstand von 23.379,12 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 7. Januar 1993 zu zahlen.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger würden tarifgerecht vergütet. Die den Klägern zugewiesenen Aufgaben fielen allenfalls unter VergGr. IVb Fallgruppe 16. Die Tätigkeit in der Schutzstelle sei kein einheitlicher Arbeitsvorgang. Es sei auf den einzelnen Vorgang abzustellen. Zumindest seien zwei Gruppen zu bilden, nämlich die länger betreuter Klienten und die nur kurzfristig betreuter Klienten, also solcher, die die Schutzstelle nur für eine oder wenige Nächte aufsuchten. Im übrigen hat sie die Höhe der von den Klägern geltend gemachten Rückstände beanstandet.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben, wobei die Klage des Klägers R… nur auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT/VKA gerichtet war. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der beklagten Stadt und auf die Anschlußberufung des Klägers R… unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Stadt im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger R… mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 gemäß VergGr. III der Anlage 1a zum BAT zu entlohnen, und hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger R… 5.994,07 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 7. Januar 1993 zu zahlen, und hat die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen. Hinsichtlich des Klägers B… hat sie auf die Berufung der beklagten Stadt das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger B… mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 gemäß VergGr. III der Anlage 1a zum BAT zu entlohnen, und hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger B… 14.327,14 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 7. Januar 1993 zu zahlen, die weitergehende Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es den Klagen stattgegeben hat, und zur Abweisung der Klagen in ihrer Gänze.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa/III BAT/VKA.
I. Die Klagen sind zulässig.
Es handelt sich zunächst jeweils um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedenken nicht bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die jeweilige Leistungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist hinreichend bestimmt. Der Kläger R… verlangt für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 11.407,68 DM brutto als Gehaltsdifferenz zwischen der Vergütung nach VergGr. IVb Stufe 10 und VergGr. IVa Stufe 10 ohne Sonderzuwendungsdifferenzen 1991 und 1992, wie sich aus der Klageschrift Bl. 11 (der Akte – 7 Ca 10563/92 –) ergibt. Der Kläger B… begehrt für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 23.379,12 DM brutto als Gehaltsdifferenzen zwischen der Vergütung nach VergGr. IVb Stufe 10 und VergGr. III Stufe 10 BAT/VKA ohne Sonderzuwendungsdifferenzen 1991 und 1992, wie sich aus der Klageschrift Bl. 11 (der Akte – 7 Ca 10561/92 –) ergibt. Das reicht aus. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allerdings lediglich nur die vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Beträge, also für den Kläger R… der Betrag von 5.994,07 DM brutto und für den Kläger B… der Betrag von 14.327,14 DM brutto, nachdem die Kläger eine Anschlußrevision nicht eingelegt haben.
II. Die Klagen sind jedoch, soweit in der Revisionsinstanz noch anhängig, nicht begründet.
Für die Zeit ab 1. Januar 1995 sind die Klagen schon deswegen unbegründet, weil die darlegungspflichten Kläger hinsichtlich der von ihnen in dem Kinderheim K… -S… der Beklagten ausgeübten Tätigkeit keinerlei Sachvortrag gehalten haben mit der Folge, daß insoweit Arbeitsvorgänge nicht gebildet werden können. Es fehlt darüber hinaus jeder Vortrag von Tatsachen, die den Schluß darauf zulassen, daß ihre Tätigkeit in dem Kinderheim K… -S… der Beklagten die Tätigkeitsmerkmale der von ihnen in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllt (zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 30. November 1988 – 4 AZR 445/88 – ZTR 1989, 150; zur Eingruppierung eines in der INSPE tätigen Sozialarbeiters vgl. das Urteil des Senats vom 1. März 1995 – 4 AZR 985/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt ≪in der Regel keine Heraushebung aus VergGr. IVb BMT-AW II≫).
Auch für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 erfüllen die Kläger nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf die von ihnen geforderte Vergütung.
1. Auf das jeweilige Arbeitsverhältnis findet jedenfalls kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT/VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2. Für die Eingruppierung der Kläger kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT/VKA darauf an, ob ihre Tätigkeit zeitlich zumindest zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 erfüllen.
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht ist weder der von den Klägern zuletzt vertretenen Annahme, ihre Tätigkeiten in der Schutzstelle bildeten zwei Arbeitsvorgänge, noch der von der beklagten Stadt zuletzt vertretenen Auffassung gefolgt, es lägen jedenfalls zwei Arbeitsvorgänge ohne das “betreute Wohnen” vor, das aus der Zuständigkeit der Kläger seit Herbst 1993 herausgefallen war. Es sei zweifelhaft, ob die Tätigkeiten, die die Parteien der Schutzstelle oder dem Jugendnotdienst zuordneten, tatsächlich trennbar seien, wie es für die Bildung verschiedener Arbeitsvorgänge an sich erforderlich sei. Beide Aufgaben würden überwiegend zeitgleich wahrgenommen, weil die Notdienstaufgaben während aller Zeiten außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes gleichzeitig mit den Schutzstellenaufgaben zu erfüllen seien. Ferner könnten die Tätigkeiten im Jugendnotdienst zu Aufnahmen in die Schutzstelle oder zu einer anderen Unterbringung führen. Sowohl die Arbeiten in der Schutzstelle wie auch die im Jugendnotdienst dienten einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich dem umfassenden Schutz der Jugendlichen in Krisensituationen. Darin liege wohl der Grund dafür, daß sie von der beklagten Stadt im Jugendhaus zusammengefaßt worden seien. Für die Bildung eines Arbeitsvorgangs nach Maßgabe eines einheitlichen Arbeitsergebnisses sei ohne Bedeutung, daß dieses Ergebnis durch unterschiedliche Einzeltätigkeiten erreicht werden könne, und zwar je nach Fallsituation durch Beratung, durch Inobhutnahme oder durch eine andere Hilfe/Intervention. In einer Hilfserwägung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, selbst wenn man von einer Trennbarkeit der Aufgaben in der Schutzstelle und im Jugendnotdienst ausgehe und insoweit zwei Arbeitsvorgänge annehme, so habe dies auf das Ergebnis deswegen keinen Einfluß, weil bei beiden Arbeitsvorgängen Tätigkeiten in erheblichem Umfang anfielen, die besonders schwierig und bedeutend im tariflichen Sinne seien. Es hat dann allerdings die von der Beklagten für richtig angesehene Untergliederung in der Schutzstellenarbeit in zwei Arbeitsvorgänge jeweils für kurz- und langfristig betreute Jugendliche als ausgeschlossen angesehen, weil sie sich gleichzeitig in der Schutzstelle aufhielten und nicht in zeitlich trennbaren Einzeltherapieeinheiten behandelt würden, sondern gruppenähnlich zusammenlebten.
Es spricht viel dafür, daß bei den Tätigkeiten der Kläger im Jugendhaus ein Arbeitsvorgang vorlag. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeiter/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – und – 4 AZR 951/93 – AP Nr. 10, 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.). Nichts anderes galt für den Bereich des Jugendhauses. Alle Einzelaufgaben der Kläger dienten einem Arbeitsergebnis, nämlich der sachgerechten Betreuung der Kinder und Jugendlichen, die das Jugendhaus persönlich aufsuchten, hingebracht wurden oder telefonisch an das Jugendhaus herantraten und der Sache nach geeignete Hilfestellung erbaten und erhielten. Entgegen der beklagten Stadt kann weder sinnvoll auf den jeweils betreuten Einzelfall abgestellt werden noch sind “zumindest” die Tätigkeiten der bloßen Inobhutnahme für eine oder wenige Nächte von den Fällen zu unterscheiden, in denen die Jugendlichen über einen längeren Zeitraum von den Klägern betreut wurden. Es ist zwar richtig, daß Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertung nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ist aber nur die Zusammenfassung tatsächlich trennbarer Tätigkeiten ausgeschlossen. Um solche Tätigkeiten handelte es sich hier indes nicht. Es steht nicht von vornherein fest, ob es lediglich bei einer bloßen Inobhutnahme für eine oder wenige Nächte verblieb oder ob die Jugendlichen von den Klägern über einen längeren Zeitraum hinweg betreut wurden. Das stellte sich häufig erst im Zuge der Betreuung heraus. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Jugendlichen sich gleichzeitig in der Schutzstelle aufhalten und nicht in zeitlich trennbaren Einzeltherapieeinheiten behandelt werden, sondern gruppenähnlich zusammenleben. Dazu ist lediglich anzumerken, daß es sich nicht um Therapie oder Einzeltherapie im engeren Sinn handelte, gemeint ist vielmehr, daß nicht ein einzelner Jugendlicher in einem in sich abgeschlossenen Vorgang betreut wurde, sondern es ging um die Betreuung der Jugendlichen im Jugendhaus überhaupt, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinanderliegenden Einzeltätigkeiten, bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge im Zusammenhang mit den Jugendlichen zusammensetzte, was für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit spricht. Für das Vorstehende spricht auch das Konzept, das hinter der Arbeit des städtischen Jugendschutzhauses stand. Es sollte eine 24-Stunden-Anlaufstelle für männliche Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, die also zu jeder Zeit für Beratung, Betreuung, Unterbringung zu sorgen vermochte. Alle Einzeltätigkeiten der Kläger dienten einem Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung der männlichen Kinder und Jugendlichen rund um die Uhr, die in Kontakt zum Jugendhaus traten. Gegen die Auffassung der beklagten Stadt, als Arbeitsvorgang sei der jeweilige Einzelfall anzusehen, spricht der bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Beratung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen und die Fürsorge für näher bezeichnete Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IVb Fallgruppe 16). Darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1993 (– 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) bereits hingewiesen. Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gilt für Sozialpädagogen in der Betreuung männlicher Kinder und Jugendlicher in einem Jugendschutzhaus. Die von der beklagten Stadt praktizierte Zuweisung der Betreuung männlicher Kinder und Jugendlicher an die Mitarbeiter/-innen im Jugendhaus zeigt, daß die Betreuung dieser Klientel ersichtlich nur wegen ihres Umfangs sowohl in zahlenmäßiger als auch in zeitlicher Sicht auf mehrere Mitarbeiter/-innen verteilt wurde und bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in einzelne Fallbearbeitungen oder nach der Dauer der im Jugendhaus erfolgenden Betreuung aufgeteilt werden konnte. Eine Aufteilung nach bestimmten Fallkonstellationen oder nach bestimmten Tätigkeiten fand gerade nicht statt.
Die Frage bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Tatsachenvortrag der Kläger nicht die Verpflichtung der beklagten Stadt begründet, den Klägern Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA zu gewähren. Auch das vom Landesarbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vermag zu diesem Ergebnis nicht zu führen.
3.a) Für die Eingruppierung der Kläger sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …
…
Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.
…
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in der VergGr. IVa Fallgruppe 15
…”
Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:
“Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
- Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
- begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
- begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb.”
Die von den Klägern in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 7 bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 voraussetzt, wobei die VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf der VergGr. Vb Fallgruppe 10 aufbaut. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Kläger als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP, aaO).
b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgeführt, ob die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst vorliegen. Das ist entgegen der Auffassung der Revision unschädlich. Denn der Senat kann dies aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ohne weiteres nachholen. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA Sozial- und Erziehungsdienst. Die Kläger sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
Diesem Berufsbild entsprachen ihre Tätigkeiten. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten. Hierzu gehört nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Benachteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Blätter zur Berufskunde, Band 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin”, 5. Aufl., 1986, S. 2 und 7 ff.; Blätter zur Berufskunde, Band 2, IV A 31 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl., 1994, S. 4 und 8 ff.). Zu dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehören auch Tätigkeiten in einem städtischen Jugendhaus, das sich als “24-Stunden-Anlaufstelle” für männliche Kinder und Jugendliche versteht, die sowohl im Rahmen eines Notrufdienstes rund um die Uhr Rat und Hilfe auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bietet als auch rund um die Uhr für Notaufnahmen mit kürzerer oder längerer Verweildauer bei entsprechender Betreuung – erzieherischer Hilfe – zur Verfügung steht. Bei einem Jugendhaus handelt es sich um eine Einrichtung, die Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 1 Abs. 3, § 42 SGB VIII (KJHG) wahrnimmt. Damit waren die Kläger in dem Bereich Jugendhilfe tätig, der den wohl wichtigsten und umfangreichsten Teilbereich der Aufgaben und Tätigkeiten darstellt, die ein Sozialarbeiter üblicherweise ausfüllt (vgl. Blätter zur Berufskunde, Band 2, IV A 30 “Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 5. Aufl., 1986, S. 2 ff.; Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
c) Die Kläger erfüllen auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA, da sie schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübten.
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff “schwierige Tätigkeiten” in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen. Bei der Bestimmung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals sind die Beispielstatbestände als Maßstab heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA zählen z.B. die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c). Die Kläger erfüllten die Beispiele a bis d der Protokollerklärung Nr. 12: Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen, begleitende Fürsorge für Heimbewohner, nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene. Nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts befanden sich unter den männlichen Kindern und Jugendlichen, die die Schutzstelle aufsuchten oder dort hingebracht wurden, suchtmittelabhängige und HIV-infizierte Kinder und Jugendliche, auch Jugendliche, die zuvor in Fürsorgeheimen gewesen waren, sowie straffällig gewordene Jugendliche, die von den Klägern beraten und betreut wurden und denen Hilfestellung für die Entwicklung von Lebenstechniken und für eine selbständige Lebensführung gegeben wurde. Entsprechendes galt für den Notrufdienst rund um die Uhr. Die Tätigkeit der Kläger hob sich durch ihre Schwierigkeit aus der VergGr. Vb Fallgruppe 10 heraus. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
d) Die Kläger erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15. Ihre Tätigkeit hob sich nicht mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraus.
aa) Die den Klägern übertragenen Aufgaben waren nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA.
Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (z.B. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.
Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist desweiteren die Protokollerklärung Nr. 12 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heranzuziehen. In dieser Protokollerklärung haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der VergGr. IVb BAT/VKA zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig sein.
Das Landesarbeitsgericht meint, die Tätigkeiten der Kläger in der Jugendschutzstelle seien als besonders schwierig zu bewerten, weil eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 vorliege. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst ausgeführt, gegenüber den Beispielstätigkeiten in VergGr. IVb Fallgruppe 16, die jeweils nur eine Handlungsart (Beratung oder Fürsorge oder Koordinierung) voraussetzten, erfordere die Tätigkeit in der Jugendschutzstelle verschiedene Handlungsarten, die sich wiederum an unterschiedlichste Adressaten wendeten. Die fachlichen Anforderungen ließen sich unmittelbar aus § 42 KJHG ableiten, weil eine arbeitsrechtlich verbindliche, den Gesetzesinhalt konkretisierende oder darüber hinausgehende Weisung nicht vorliege. § 42 KJHG verpflichte das Jugendamt zur Inobhutnahme, die in einer vorläufigen Unterbringung bestehe, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher darum bitte oder wenn die Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich sei. Nach § 42 KJHG und den daraus abzuleitenden Aufgaben der Jugendschutzstelle werde von den Klägern die Fähigkeit zur Erziehung, zur Beaufsichtigung, zur Aufenthaltsbestimmung, die Fähigkeit zur Sicherung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Jugendlichen, die Fähigkeit, ggf. eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die Fähigkeit zu einer intensiven sozialpädagogischen Hilfestellung für den Jugendlichen, um die Ursachen seines “Ausreißens” herauszufinden und daraus Ansätze für mögliche Perspektiven zu entwickeln, die Fähigkeit zur intensiven Zusammenarbeit mit den für den Jugendlichen zuständigen sozialen Diensten, dem Heimatjugendamt, den Heimen, insbesondere die Fähigkeit zur intensiven Zusammenarbeit mit den Eltern gefordert. Damit ist entgegen dem Landesarbeitsgericht das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit nicht ausgefüllt. Soweit die Kläger betreuend tätig wurden, war ihre Tätigkeit vom Schwierigkeitsgrad her mit der begleitenden Fürsorge für Heimbewohner oder mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c) vergleichbar. Der in einem Heim fürsorgerisch tätige Sozialarbeiter hat regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Probleme der einzelnen Heimbewohner zu bewältigen, wie z.B. Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen usw. Hierfür benötigt er ein im Vergleich zur Normaltätigkeit gesteigertes Wissen und Können. Er muß in der Lage sein, auf unterschiedliche Probleme der einzelnen Betroffenen einzugehen. Hierzu gehört auch der Umgang mit Menschen, in deren Person verschiedene Problemlagen zusammentreffen, was die Lösung der Probleme dementsprechend erschwert. Desweiteren muß sich der Sozialarbeiter in einem Heim um die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Klienten kümmern. So unterstützt er den Heimbewohner beispielsweise bei der Geltendmachung von Rentenansprüchen, der Wohnungssuche, der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Arztbesuchen, der Schuldenregulierung usw. Dementsprechend hat der Senat beispielsweise entschieden, daß Sozialarbeiter in einem Heim für Nichtseßhafte regelmäßig in VergGr. IVb BAT eingruppiert sind (Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Auch Sozialarbeiter, die im Bereich “sozialpädagogisch betreutes Wohnen” für Jugendliche und junge Erwachsene sorgen, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15, 16 BAT/VKA (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Die Tätigkeiten der Kläger als Sozialpädagogen im städtischen Jugendhaus erforderten demgegenüber kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie der Sozialarbeiter in einem Heim hatten die Kläger die zu betreuenden männlichen Kinder und Jugendlichen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in allen persönlichen und ggf. auch wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehören, wie sich z.B. aus den von den Klägern vorgelegten Presseberichten zur Konzeption des Jugendschutzhauses der beklagten Stadt unschwer ergibt, Hilfe bei Problemen mit den Eltern, in der Schule oder am Arbeitsplatz, Hilfe bei der Unterbringung von männlichen Kindern und Jugendlichen, die ohne Unterkunft waren oder aus den unterschiedlichsten Gründen nicht sogleich nach Hause zurückkehren konnten, erzieherische Hilfe, die ermöglichen sollte, nach Hause zurückzukehren. Bei länger im Jugendhaus verweilenden männlichen Kindern und Jugendlichen sollten die Jugendlichen unter Anleitung lernen, für sich selbst Verantwortung zu tragen, indem sie sich selbst verpflegten, den Umgang mit Geld übten, Arbeitsplatzsuche usw. “In sozialpädagogischen Krisensituationen” sollte wirksam geholfen werden können. Es sollte ständig ein “ambulantes Angebot” gemacht werden, d.h., daß Beratungen 24 Stunden lang möglich waren. Das wird auch aus den von dem Kläger R… mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1993 vorgelegten “vom Kläger ausgewählten Aktenstükke(n) aus Schutzstelle und Jugendnotdienst” deutlich, aus denen sich nach Auffassung des Klägers “die Vielfalt der pädagogischen Einflußnahme, für die Zusammenarbeit mit verschiedenen anderen Stellen und die Qualität der Tätigkeit ergibt”, wobei der Kläger dafür hält, daß “aus den Protokollen ersichtlich” wird, “daß … eine intensive Auseinandersetzung mit jedem jugendlichen Einzelfall erfolgt und die familiären, sozialen, pädagogischen und sogar psychischen Hintergründe auch genauestens erforscht werden und sodann Konzepte über die konkreten Hilfemöglichkeiten entworfen und in die Tat umgesetzt werden”. Selbst wenn dem so war, unterscheidet sich der Sozialpädagoge in der Jugendschutzstelle nur wenig von einem Sozialarbeiter in einem Heim. Während der Sozialarbeiter in einem Heim eher kontinuierlich mit einer nicht so häufig sich ändernden Klientel arbeiten kann, ist der Sozialpädagoge in der Jugendschutzstelle in der Regel erste Anlaufstelle für männliche Kinder und Jugendliche mit Problemen unterschiedlichster Art, wobei erste Maßnahmen zu treffen sind, aber von der Konzeption her der Jugendliche nicht auf Dauer im Jugendhaus verbleibt, sondern nach Klärung der Ursachen für die Notsituation des Jugendlichen gemeinsam mit ihm eine – vorläufige – Lösung gefunden und eine Perspektive für die Zukunft erarbeitet wird, die in der Regel darauf hinausläuft, daß der Jugendliche entweder ins Elternhaus zurückkehrt, in einer Einrichtung untergebracht wird oder sich mit begleitender Hilfe selbständig macht. Daraus folgt schon, daß im Vergleich zu einem Sozialarbeiter in einem Heim nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten gefordert sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit ist etwas anders. Die Sozialarbeit in einem Heim erfordert aufgrund des täglichen Umgangs mit dem Klienten umfangreiche therapeutische Kenntnisse, zumal der Heimaufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Demgegenüber ist bei dem Sozialpädagogen in der Jugendschutzstelle ein kinderund jugendspezifisches Wissen gefragt, das in der Regel nur “die Erstversorgung” des Jugendlichen sicherzustellen hat, mag es auch im Einzelfall zu einer längeren Verweildauer im Jugendhaus kommen, wobei es nicht immer zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 KJHG oder zur Herausnahme von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 43 KJHG kommt. Deshalb greift der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf § 42 KJHG zu kurz. Das gilt für die gesamte frühere Tätigkeit der Kläger. Oftmals handelte es sich lediglich um (telefonische) Beratung, nicht mehr. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen, daß die vorläufige Unterbringung auch gegen den Willen der Kinder und Jugendlichen überhaupt in rechtlich erheblichem Umfang stattfand. Im übrigen basierte die Arbeit der Jugendschutzstelle auch wesentlich auf § 8 Abs. 3 KJHG. Danach können Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. Im Vergleich zu einem Sozialarbeiter in einem Heim verschieben sich die von einem Sozialpädagogen in einer Jugendschutzstelle abgeforderten Kenntnisse lediglich. Eine Steigerung der Breite und Tiefe nach läßt sich – insgesamt gesehen – nicht erkennen. Der Sozialarbeiter im Heim muß ebenso wie der Sozialpädagoge in einem Jugendhaus des hier gegebenen Zuschnitts wissen, welche Maßnahmen zur Bewältigung der aufgetretenen Probleme zum Wohl des männlichen Kindes oder Jugendlichen geboten sind. Sowohl der Sozialarbeiter im Heim als auch der Sozialpädagoge in einer Jugendschutzstelle haben den Klienten zur Mitarbeit zu veranlassen, wenngleich der Sozialpädagoge im Jugendschutzzentrum im Einzelfall selbst zu Zwangsmaßnahmen greifen darf und muß wie eine kurzfristige Freiheitsbeschränkung bis zur Verständigung der Eltern oder des Vormundschaftsgerichts oder gar freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Unterbringung oder deren Einleitung. Dies allein vermag eine höhere Eingruppierung nicht zu rechtfertigen, zumal bei Widerspruch der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten entweder die Inobhutnahme beendet ist oder die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen ist (§ 42 Abs. 2, 3 KJHG, vgl. auch § 43 KJHG).
Das Landesarbeitsgericht führt in diesem Zusammenhang, wenngleich an anderer Stelle, weiter aus, auch bezüglich der Fachkompetenz sei eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 festzustellen. Außer den durch die Ausbildung vermittelten Grundkenntnissen aus der Psychologie, der Soziologie und der Sozialmedizin seien für fast jede der Problemgruppen, die in der Jugendschutzstelle vorkämen, spezielle Fachkenntnisse erforderlich. Die fachlichen Anforderungen erhöhten sich noch dadurch, daß die erforderlichen umfangreichen Fachkenntnisse einer ständigen Aktualisierung bedürften. Zu berücksichtigen sei auch, daß neben dem fachwissenschaftlich orientierten Erfahrungswissen der Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in der Jugendschutzstelle ein umfassendes und gleichzeitig detailliertes Wissen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige, Möglichkeiten zur Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Er müsse wissen, welche sozialen Einrichtungen und Dienste im K… Raum existierten, die dem Jugendlichen Krankenbehandlung, Wohnung, Schulabschluß, Ausbildung und sonstige Hilfe böten oder vermitteln könnten. Der Erwerb dieses für die Tätigkeit in der Schutzstelle erforderlichen Erfahrungswissen stelle ebenso deutlich erhöhte Anforderungen an die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen.
Auch das überzeugt den Senat nicht.
Spezieller Fachkenntnisse bedarf es auch bei der Beratung und der Fürsorge für Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12a bis d genannten Problemgruppen. Auch insoweit ist eine ständige Aktualisierung geboten. Das Landesarbeitsgericht sagt nicht, welches über das für die Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb erforderliche Wissen hinausgehende umfassende und gleichzeitig detaillierte Wissen erforderlich sein soll, um Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Auch der Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, der mit Angehörigen der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d genannten Problemgruppen befaßt ist, muß wissen, welche sozialen Einrichtungen und Dienste in seinem jeweiligen Einzugsbereich existieren und zur Verfügung stehen. Es wird in K… wie anderswo auf den knappen Bestand an Plätzen zurückgegriffen, der den Klägern bekannt ist, mag es ihnen auch im Einzelfall gelungen sein, außerhalb ihres eigentlichen Einzugsbereiches einen freien Platz in irgendeiner Einrichtung einem ihrer Jugendlichen zu verschaffen. Eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen ist in der Kenntnis der im K… Raum existierenden Einrichtungen und Dienste, die dem Jugendlichen Krankenbehandlung, Wohnung, Schulabschluß, Ausbildung und sonstige Hilfe bieten oder vermitteln können, nicht zu sehen. Das ist Standard jeder Sozialarbeit in der Jugendhilfe, jedenfalls aber im Bereich der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Davon, daß der Erwerb dieses für die Tätigkeit in der Schutzstelle erforderlichen Erfahrungswissens ebenso deutlich erhöhte Anforderungen an die Sozialarbeiter/Sozialpädagogen stelle, kann daher keine Rede sein.
Das Landesarbeitsgericht bezieht sich auf das Sachverständigengutachten und meint, die Notwendigkeit, komplexe Probleme mit Betroffenen und Beteiligten mit unterschiedlichen Handlungsformen auf verschiedenen Beziehungs- und Organisationsebenen zu lösen, stelle höchste Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit, Motivations-, Konflikt-, Durchsetzungsfähigkeit und an die Kreativität. Das gelte insbesondere für die soziale Arbeit mit Jugendlichen, die sozial nicht integriert seien und sich ohne Wohnung und Arbeit im Drogen-, Stricher-, Trebegängermilieu aufhielten.
Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Zum einen ist das Gutachten zu der Frage eingeholt worden, ob und inwieweit die Tätigkeiten der Kläger in der Schutzstelle und im Jugendnotdienst aus sozialpädagogischer Sicht unter Einbeziehung der Aufgabenstellung nach § 42 KJHG nicht nur schwierig, sondern besonders schwierig und bedeutend sind. Damit ist der Sache nach, wenngleich mit der Maßgabe “aus sozialpädagogischer Sicht” die tarifrechtliche Bewertung erbeten worden, also ob nach Auffassung des Gutachters die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gegeben sind. Die Rechtsanwendung ist aber alleinige Angelegenheit der Gerichte. Sie darf deswegen nicht auf Sachverständige übertragen werden. Ihre Rechtsauffassung ist daher unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1977 – 4 AZR 467/76 – AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die tarifrechtlichen Ausführungen des Sachverständigen haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Dem Sachverständigen wurden ausweislich des Beweisbeschlusses nicht etwa Aufgaben nach § 144 ZPO aufgetragen oder er als Beweismittel für streitige Parteibehauptungen nach §§ 402 ff. ZPO herangezogen, sondern es wurde ihm der Auftrag erteilt, seinerseits Ausführungen darüber zu machen und somit darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeiten nicht nur schwierig, sondern besonders schwierig und bedeutend sind. Zwar sind die VergGr. IVb Fallgruppe 16 und die VergGr. IVa Fallgruppe 15 nicht ausdrücklich angesprochen und der Beweisbeschluß enthält die Maßgabe “aus sozialpädagogischer Sicht”. Das ändert aber nichts daran, daß das Landesarbeitsgericht damit in mit den Vorschriften der ZPO unvereinbarer Weise die Entscheidung von Rechtsfragen einem Sachverständigen übertragen und überlassen hat. Denn es waren die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale ausdrücklich angesprochen. Die Maßgabe “aus sozialpädagogischer Sicht” ändert daran nichts, sondern konnte noch dahin mißverstanden werden, überhöhtes Selbstverständnis der Sozialpädagogen/Sozialarbeiter hinsichtlich ihrer Tätigkeit mit einfließen zu lassen. Die Rechtsanwendung im allgemeinen Zivilprozeß wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren muß immer alleinige Angelegenheit der jeweils entscheidenden Gerichte bleiben.
Im übrigen ist nicht an Tatsachen belegt, was im Vergleich zu Sozialarbeitern, denen die begleitende Fürsorge für Heimbewohner obliegt, die erhöhte fachliche Qualifikation ausmachen soll. Die Kläger haben einen solchen Vergleich nicht angestellt und auch das Sachverständigengutachten enthält keine Tatsachen, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben könnten und die den Schluß auf eine erforderliche erhöhte fachliche Qualifikation des Angestellten zulassen. Auch bei Sozialarbeitern in einem Heim besteht die Notwendigkeit, komplexe Probleme mit Betroffenen und Beteiligten mit unterschiedlichen Handlungsformen auf verschiedenen Beziehungs- und Organisationsebenen zu lösen, werden höchste Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit, Motivations-, Konflikt-, Durchsetzungsfähigkeit und an die Kreativität gestellt. Das gilt selbstverständlich auch, wenn man schon dieser sprachlichen Überhöhung folgen will, insbesondere für die soziale Arbeit mit Jugendlichen, die sozial nicht integriert sind und sich ohne Wohnung und Arbeit im Drogen-, Stricher-, Trebegängermilieu aufhalten. Das rechtfertigt aber die Annahme nicht, es seien über die für die Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d erforderliche fachliche Qualifikation hinaus in erheblichem Umfang Wissen und Können erforderlich.
Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, im Unterschied zu den Beispielstätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12, die sich jeweils an Menschen mit einem bestimmten Merkmal wendeten, das auf eine psychosoziale Problematik hinweise, hätten die Kläger mit allen vier in den Beispielstätigkeiten genannten Problemgruppen zu tun. Schon diese Steigerung könne als beträchtliche Heraushebung gewertet werden, weil die Tarifvertragsparteien in den vier Tätigkeitsbeispielen a bis d ausdrücklich ein Merkmal hätten genügen lassen. Demgegenüber vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Arbeit mit Menschen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen, nicht grundsätzlich dazu führt, daß sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters, der mit ihnen betraut ist, durch “besondere Schwierigkeit” im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt. Der Senat hat dazu ausgeführt:
Die Tarifvertragsparteien haben durch die Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA eingeordnet. Das für diese fürsorgerische Tätigkeit benötigte fachliche Wissen und Können wird bereits von der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erfaßt. Dazu gehört es auch, daß der Sozialarbeiter auf die unterschiedlichen Probleme der einzelnen Heimbewohner, die z.B. Bindungslosigkeit, hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, Erkrankungen (z.B. Aids) usw. eingeht und gezielt Hilfestellung leistet. Typischerweise finden sich in Heimen (z.B. Kinder- und Jugendheimen, Behindertenheimen, Frauenhäusern, Heime für psychisch Kranke usw.) Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen (z.B. HIV-Infizierte, Drogenabhängige). Die Sozialarbeit in einem Heim ist deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Der Umstand allein, daß der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen hat, läßt daher seine Tätigkeit zwar als schwierig im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA erscheinen, nicht jedoch als besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muß ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig ist, regelmäßig mitbringen. Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und – 4 AZR 45/94 –, n.v., für Sozialarbeiter in Nichtseßhaftenheimen und in seinem Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter für einen Sozialarbeiter im Bereich “sozialpädagogisch betreutes Wohnen” entschieden. An dieser Auffassung hat der Senat in dem Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter betreffend Sozialarbeiter in der Betreuung von Kontingentflüchtlingen, Asylbewerbern und Obdachlosen ausdrücklich festgehalten. Von ihr abzuweichen besteht auch nach erneuter Überprüfung kein Anlaß. Es bedurfte vielmehr eines tatsächlichen Vorbringens der Kläger, daß das ihnen abverlangte Wissen und Können über dasjenige der Sozialarbeiter in Heimen oder in den vorgenannten vom Senat entschiedenen Fällen hinausgeht.
Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, eine erheblich gesteigerte fachliche Anforderung bestehe gegenüber der Beispielstätigkeit “Beratung” auch im Hinblick auf die Schwierigkeit der Arbeitsform. Die Beratung beschränke sich auf die Information des Ratsuchenden über Hilfsmöglichkeiten, wobei eine krisenhafte Zuspitzung des Problems in den Beispielstätigkeiten nicht vorausgesetzt werde. Demgegenüber stehe bei der Inobhutnahme die akute Krise im Mittelpunkt der Intervention. Der Sozialarbeiter/Sozialpädagoge sei gefordert, alles zu tun, um diese Krise zu bewältigen, in dem er den Jugendlichen vor akuter Gefährdung schütze. Er habe ferner durch intensive sozialpädagogische Hilfestellung mit dem Jugendlichen und dessen Bezugspersonen Perspektiven für die weitere Lebensgestaltung zu erarbeiten. Dies setze den Aufbau einer persönlichen Vertrauensbeziehung zu dem Jugendlichen voraus, die diesen dazu bringe, über sich und die Ursachen seines Problems nachzudenken, die Konflikte aufzuarbeiten, neue Einsichten und Einstellungen zu gewinnen und daraus Konsequenzen abzuleiten, die darüber entscheiden, ob er z.B. in das Bahnhofsmilieu einsteigen oder verbleiben, ob er seinen Lebensunterhalt als Stricher bestreiten, als Drogenabhängiger seinen Konsum durch Straftaten finanzieren oder ob er einen Weg zur Bewältigung der oft nicht als lösbar erscheinenden Konflikte und Probleme einschlagen wolle. Dabei übersieht das Landesarbeitsgericht, daß zu den in der Protokollerklärung genannten Tätigkeiten nicht nur die “Beratung” gehört, sondern auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und für Strafgefangene sowie die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner und für ehemalige Strafgefangene. Die Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12 sind damit nicht nur auf “Beratung” beschränkt, die das Landesarbeitsgericht ersichtlich als Arbeit minderen Gewichts ansieht. Im übrigen gehören die Bewältigung von Krisensituationen und die intensive Hilfestellung durch den Sozialarbeiter stets zur begleitenden Fürsorge für Heimbewohner, die die Tarifvertragsparteien nach der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c – lediglich – als schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb bewertet haben. Auch die Sozialarbeit im Heim ist nur dann erfolgversprechend, wenn eine persönliche Vertrauensbeziehung zu dem Heiminsassen aufgebaut wird, dieser – wenn überhaupt möglich – dazu gebracht wird, über sich und die Ursache seines Problems oder seiner Probleme nachzudenken, die Konflikte aufzuarbeiten, neue Einsichten und Einstellungen zu gewinnen, und, wenn dies gelingt, einen Weg in die normale Lebensführung zu finden. Das Landesarbeitsgericht sagt nicht, was es ausmachen soll, daß eine besondere Kompetenz gefordert wird, unter dem akuten Konfliktdruck in kurzer Zeit mit dem Jugendlichen zu Lösungen zu gelangen, die sonst nur in einem wesentlich längeren Erziehungsprozeß oder im Rahmen einer psychosozialen Handlung oder Therapie erreichbar sind. Das dürfte schon vom rein Tatsächlichen her nicht richtig sein. Bereits aus den vorgelegten Aktenauszügen ergibt sich, daß Jugendliche das Jugendhaus wiederholt aufsuchten. Von einer Lösung auf Dauer, wie sie dieser Satz des Landesarbeitsgerichts suggeriert, konnte daher in der Regel keine Rede sein. Es wurde selbstverständlich Hilfe gewährt, aber eine Langzeitmaßnahme konnte sie nicht ersetzen. Auch in einem von den Klägern vorgelegten Pressebericht (Bl. 59 der Akte – 7 Ca 10563/92 –) heißt es bezeichnend, die wenigsten, die in das Jugendschutzhaus kämen, hätten dort zum ersten Mal Kontakt zu einer Jugendhilfestelle.
Das Landesarbeitsgericht hat den Hinweis der beklagten Stadt nicht gelten lassen, die Schutzstelle habe “nur” vorläufige Maßnahmen zu treffen, es gehe nur um die “Erstversorgung” und um die “Einleitung von Hilfestellungen durch andere Dienste”. Es hat dazu ausgeführt, dabei werde übersehen, daß die weitere Arbeit im Jugendamt der Beklagten nur möglich sei, wenn die Schutzstelle die entscheidende Voraussetzung schaffe, nämlich in einem “interpersonalen Prozeß” in einer oft extremen Krisensituation die Bereitschaft des meist schwerstbelasteten Jugendlichen zu wecken und zu erhalten, sein Leben grundsätzlich zu ändern. Ohne diese entscheidende Vorarbeit, die von den Klägern geleistet werde, komme es nicht zur Helferkonferenz und auch nicht zum Einsatz der Spezialdienste, auf die die Beklagte hinweise. Insoweit habe die Jugendschutzstelle die Funktion einer Drehscheibe. Sie habe eine Schlüsselfunktion für das Leben der betroffenen Jugendlichen.
Auch das erscheint als unzutreffende Überhöhung der Arbeit in dem Jugendschutzhaus. Das machen schon die von den Klägern vorgelegten Aktenstücke deutlich. Es mochte ja auch darum gehen, den Jugendlichen von einer Maßnahme zu überzeugen. Dreh- und Angelpunkt war aber, den Kindern und Jugendlichen den Weg zurück ins Elternhaus zu glätten oder das Kind oder den Jugendlichen irgendwo sinnvoll unterzubringen. Dazu bedurfte es der Einwirkung auf die Eltern oder der Kontakte zu Trägern von Einrichtungen, die über freie entsprechende Plätze verfügten. Über die für die Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgruppe 16 erforderlichen Fachkenntnisse hinausgehenden Fachkenntnisse bedurfte es insoweit nicht.
bb) Die Tätigkeit der Kläger hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraus.
Bei der Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 90 ff. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP, aaO).
Das Landesarbeitsgericht hat die “Bedeutung” als erfüllt angesehen. “In jedem von der Rechtsprechung genannten Merkmal” hebe sich die Tätigkeit der Kläger in der Jugendschutzstelle deutlich wahrnehmbar heraus. Die Inobhutnahme von zugeführten oder selbst um Aufnahme bittenden Jugendlichen sei das Hilfeangebot der Jugendhilfe für die am stärksten gefährdeten Jugendlichen. Es gebe keine Aufgabe innerhalb der Jugendhilfe, der eine größere Bedeutung zukommen könne. In der Jugendschutzstelle könne sich entscheiden, wohin der weitere Lebensweg des Jugendlichen führe: In die Abhängigkeit von Drogen, in eine kriminelle Karriere, in ein Leben als Stadtstreicher, Stricher oder Zuhälter oder aber in ein Leben, in dem sich der Jugendliche zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickele (§ 1 Abs. 1 KJHG). Auch diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
Da die Tätigkeit bedeutsamer sein muß als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele (Protokollerklärung Nr. 12) als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. c) hat erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen. Der Sozialarbeiter ist in diesem Fall häufig die einzige Bezugsperson. Da die Heimbewohner ihren alltäglichen Problemen eher hilflos gegenüberstehen, haben die Dienste des Sozialarbeiters ein besonderes Gewicht. Zwar ist der Sozialarbeiter in einem Heim anders als der Sozialpädagoge in der Jugendschutzstelle nicht zur vorläufigen Unterbringung der Betroffenen gegen ihren Willen befugt. Angesichts der besonderen Situation der in einem Heim untergebrachten kann er deren Lebensgestaltung aber ebenfalls erheblich beeinflussen. Die Beratung und die begleitende Fürsorge für Angehörige der in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist durchaus mit den Aufgaben der Jugendschutzstelle vergleichbar. Hier wie dort geht es um Hilfestellung für die Betroffenen. Es mag sein, daß es keine Aufgabe außerhalb der Jugendhilfe gibt, der eine größere Bedeutung zukommen kann. Das macht aber nicht die “Bedeutung” im Sinne der Fallgruppe 15 der VergGr. IVa der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst aus. Der Hinweis, in der Jugendschutzstelle könne sich entscheiden, wohin der weitere Lebensweg des Jugendlichen führe, vermag die “Bedeutung” im Sinne der Tarifnorm nicht zu begründen. Auch im Rahmen der Beratung und begleitenden und nachsorgenden Fürsorge im Sinne der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d kann sich entscheiden, wohin der weitere Weg des Klienten führt, also ob er es schafft, mit seinem Problem, seinen Problemen mit den gebotenen Hilfen zurandezukommen. Die begleitende Fürsorge für Heimbewohner soll dazu führen, den Heimaufenthalt zu beenden und – ggf. mit anderen Hilfen – ein Leben außerhalb eines Heimes in der üblichen Weise zu führen. In der Jugendschutzstelle geschieht Dementsprechendes: Es wird versucht, den von sich aus erschienenen oder zwangsweise vorgeführten oder aus ihrem bisherigen Umfeld vom Jugendamt herausgenommenen Kindern und Jugendlichen in einer Weise zu helfen, daß sie entweder ins Elternhaus zurückkehren können oder aber in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden oder ihnen Hilfe dazu gewährt wird, sich selbständig zu machen. Die “Bedeutung” im Sinne der Fallgruppe 15 der VergGr. IVa BAT/VKA kann darin nicht gesehen werden. Das Landesarbeitsgericht meint, die Größe des Aufgabengebietes werde daran deutlich, daß K… eine der größten und für gefährdete Jugendliche eine der attraktivsten Städte des Bundesgebietes sei. Das habe zur Folge, daß die Jugendschutzstelle, die nicht nur K… Jugendliche, sondern jeden zwangsweise zugeführten oder um Aufnahme bittenden Jugendlichen in Obhut nehmen müsse, im Jahr von etwa 500 Jugendlichen frequentiert werde. Die Arbeit der Kläger in der Jugendschutzstelle habe daher eine weit über die Stadtgrenze hinausreichende überregionale Bedeutung für die Jugendhilfe. Das traf jedenfalls für die Kläger so nicht zu. Sie bearbeiteten – schon von ihrer Dienstzeit her, die maximal je 25 % der Öffnungszeiten des Jugendhauses abdeckt – lediglich Teilbereiche des gesamten Aufgabengebietes. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts mögen für den Leiter des Jugendhauses zutreffen, der nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. November 1994 – 2 Sa 1308/93 – tarifgerecht in VergGr. IVa Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert ist, was der Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 94/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, bestätigt hat.
Das Landesarbeitsgericht führt weiter aus, was schließlich die Bedeutung der Arbeit für die Allgemeinheit betreffe, so habe die Tätigkeit der Kläger das Ziel, die Allgemeinheit vor Gewalttaten und anderen kriminellen Handlungen, vor aggressiver Bettelei und anderen Belästigungen zu schützen, die von den “dissozialen” Jugendlichen jetzt und in Zukunft zu erwarten seien. Damit wird lediglich deutlich, daß die Bedeutung der hier zum Vergleich stehenden Tätigkeiten für die Allgemeinheit sich ebenfalls nicht nennenswert von den unter die VergGr. IVb fallenden Tätigkeiten unterscheidet. Das Interesse der Allgemeinheit an der (Wieder-) Eingliederung der männlichen Kinder und Jugendlichen in Familie und Gesellschaft ist bei der Tätigkeit in einer Jugendschutzstelle nicht wesentlich stärker betroffen als bei der Sozialarbeit in einem Heim oder bei der begleitenden Fürsorge für Strafgefangene oder der nachsorgenden Fürsorge für ehemalige Strafgefangene oder bei der Hilfe für erwachsene Drogenabhängige oder an Aids erkrankten Personen. Entsprechendes gilt für den vom Landesarbeitsgericht angesprochenen Schutz vor finanziellen Belastungen, die dadurch entstünden, daß viele staatliche Stellen sich damit befaßten, entweder die Allgemeinheit vor rechtswidrigen Handlungen der gefährdeten Jugendlichen zu schützen (Polizei und Justiz), oder versuchten, die Jugendlichen sozial zu integrieren und gesundheitlich zu rehabilitieren. Das ist in den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a bis d genannten Bereichen nicht anders. Es gilt, durch geeignete Maßnahmen große finanzielle Belastungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, wenn Hilfe nicht gewährt und Angehörige der genannten Problemgruppen ihrem Schicksal überlassen werden. Die Folgen für die Allgemeinheit sind etwa gleich zu beurteilen.
Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit der Kläger im Vergleich mit der unter die Fallgruppe 16 der VergGr. IVa BAT/VKA fallenden Tätigkeiten von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist vom Landesarbeitsgericht nicht aufgezeigt. Sie ist auch sonst aus dem Vortrag der Kläger und aus dem Sachverständigengutachten, soweit es Tatsachen enthält, nicht erkennbar.
4. Ist eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 nicht gegeben, kann ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgruppe 7 nicht stattfinden. Damit entfällt auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen, soweit noch in der Revisionsinstanz anhängig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Friedrich, Kiefer, Peter Jansen
Fundstellen