Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung
Leitsatz (amtlich)
Eine staatlich anerkannte Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer als Ganztagsschule betriebenen Sonderschule für lernbehinderte Kinder erfüllt in der Regel die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vc Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT/BL VergGr. VIb, Vc
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 5. Februar 1960 geborene Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist bei dem beklagten Land seit dem 1. September 1990 als angestellte pädagogische Mitarbeiterin auf unbestimmte Zeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten bei der M… – Schule – Ganztagsschule für Lernbehinderte – in G… aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. August 1990, geändert durch Vertrag vom 30. August 1993, tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem sind die Parteien tarifgebunden.
Die Klägerin wird für die pädagogische Betreuung, Anleitung und Förderung von lernbehinderten Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich der Ganztagsschule eingesetzt.
In der “Tätigkeitsdarstellung” vom 25. Januar 1992 der Klägerin heißt es u.a.:
“Die Schülerschaft der Schule für Lernbehinderte setzt sich aus Kindern zusammen, die in der Normalschule gescheitert sind. Der lernbehinderte Schüler fällt durch mangelnde Abstraktionsfähigkeit, geringe Gedächtnisleistungen, Konzentrationsschwäche, Hypermotorik, unterentwickelte Feinmotorik, Sprachbehinderungen, unterdurchschnittliche Eigeninitiative, geringe Selbstmotivation zu zielgerichteter Tätigkeit, geschädigtes soziales Milieu, allgemeine Verhaltensstörung auf. Der Ausprägungsgrad dieser Symptomatik hat zugenommen und schlägt sich objektiv in notwendiger Betreuung durch Kinderheim, Pflegeeltern, Jugendamt, Psychologen, Kinder- und Jugendpsychiatrie nieder. …
… [die] Arbeit mit den oben beschriebenen Schülern/Schülerinnen umfaßt gleichermaßen die eigenverantwortlichen Durchführungen von Freizeitangeboten und Übungen zur Einzelförderung von Kindern mit besonderen Defiziten (90 %).
… [die] weiteren Tätigkeiten (10 %) sind
- Materialbeschaffung und -herstellung
- Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen
- Elternarbeit
- Organisation von Schulfesten, Schulprojektwochen.
”
Der Großteil der Schüler wird über den Bereich der Schule hinaus außerschulisch institutionell betreut, und zwar u.a. durch das Jugendamt, die Kinder- und Jugendpsychiatrie, durch Psychologen. Einige nehmen an der Erziehungsberatung teil. Manche Kinder sind im Kinderheim untergebracht. Andere unterziehen sich einer speziellen Therapie. Die Klägerin hat zu einzelnen Kindern Auffälligkeiten und Erziehungsprobleme geschildert.
Die Klägerin wurde bis zum 31. August 1993 nach Vergütungsgruppe VIb BAT/BL vergütet. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11. November 1991 erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BL rückwirkend ab 1. Januar 1991. Das Niedersächsische Kultusministerium hatte durch Erlaß bestimmt, daß die Ausschlußfrist für Ansprüche aus dem Änderungstarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 mit dem Erscheinungsdatum des Niedersächsischen Ministerialblattes, in dem die hierzu vom MF gegebenen Durchführungshinweise abgedruckt sind, somit am 22. August 1991, beginnt. Mit der beim Arbeitsgericht am 23. September 1992 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe Vc BAT zu erhalten. Außerdem will sie die Vergütungsdifferenzen mit 4 % ab Fälligkeit bzw. ab Rechtschängigkeit (20. Oktober 1992) verzinst wissen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie verrichte besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Sie sei in Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten tätig. Dies ergebe sich bereits daraus, daß die Kinder zur Sonderschule gingen, aber auch darüber hinaus aufgrund der beispielhaft genannten Kinder und aus der Tatsache, daß die Kinder auch außerschulische Betreuung erführen. Nach dem Tarifwortlaut sei auch nicht erforderlich, daß überwiegend Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Januar 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT statt gezahlter Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, daß nicht Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden. Solche seien allenfalls bei einigen Kindern vorhanden. Die Störungen der Kinder lägen meistens in ihrer Lernbehinderung, nicht bei der Erziehungsschwierigkeit. Zahlenmäßig handele es sich bei Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten um einen untergeordneten kleineren Teil der Kinder. Auch bei den von der Klägerin im einzelnen beschriebenen Kindern lägen die aufgezählten Störungen im wesentlichen im Bereich Lernbehinderung. Die Klägerin betreue nicht überwiegend Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Anzahl der Kinder mit diesen Schwierigkeiten sei zu gering, um eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc BAT zu rechtfertigen. Im übrigen seien im Regelfall wesentliche Erziehungsschwierigkeiten nicht vorhanden. Es handele sich vielmehr um Gruppen von Kindern mit Lernbehinderungen, die abgesehen von der Lernbehinderung unauffällig seien. Die Auffälligkeit einzelner Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten führe deshalb zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung.
Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin, bei allen von ihr betreuten Kindern/Jugendlichen handele es sich um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, durch Vernehmung des Rektors und des Konrektors der M… -Schule als sachverständige Zeugen der Klage der Sache nach entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Januar 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT statt gezahlter Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung mit 4 % seit dem 20. Oktober 1992 zu verzinsen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß sich der Feststellungsantrag auf den Zeitraum bis 31. August 1993 beschränkt. Die Klägerin erhält ab 1. September 1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BL für die noch streitige Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. August 1993.
I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den im Wege der Anschlußberufung von der Klägerin klageerweiternd eingebrachten Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung aus Vergütungsgruppe Vc BAT Teil II Abschnitt G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BAT vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für den Bereich des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, aber auch aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vc BAT/BL “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteile des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin zu 90 % ihrer Arbeitszeit ausgeübte eigenverantwortliche Durchführung von Freizeitangeboten und Übungen zur Einzelförderung von Kindern mit besonderen Defiziten als einen Arbeitsvorgang angesehen. Es hat ausgeführt, Arbeitsergebnis bezüglich der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Klägerin sei die dieser übertragene Tätigkeit der Betreuung, Anleitung und Förderung für Kinder mit besonderen Defiziten. Die jeweils einzelne Tätigkeit der Klägerin in Kleingruppen, mit der ganzen Klasse oder in Einzelbetreuung diene dem einheitlichen Ziel der Hilfestellung für Kinder, die entsprechende Defizite hätten. Das Arbeitsergebnis der Klägerin sei, daß diese Kinder im Freizeitbereich angemessen betreut seien und entsprechend den Möglichkeiten einer Erzieherin zu sinnvollen Tätigkeiten angeleitet oder gefördert würden. Diesem Gesamtziel der Tätigkeit der Klägerin seien alle Maßnahmen untergeordnet. Inwieweit die weiteren Tätigkeiten der Klägerin, die 10 % ihrer Arbeitszeit belegten, ebenfalls diesem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen seien, könne dahingestellt bleiben. Die Betreuungstätigkeit überwiege weit. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen regelmäßig angenommen, daß die gesamte einem Sozialpädagogen übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da deren Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises gerichtet sei, sei es in Form der Beratung, der begleitenden oder nachgehenden Fürsorge oder in einer sonstigen Erscheinungsform (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – und – 4 AZR 935/93 – AP Nr. 10, 9 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Bereich der pädagogischen Mitarbeit in einer Ganztagsschule für Lernbehinderte. Alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung, Anleitung und Förderung der ihr anvertrauten lernbehinderten und zum Teil darüber hinaus mit anderen Defiziten behafteten Kinder und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Die vom beklagten Land praktizierte Zuweisung der Betreuung, Anleitung und Förderung zeigt, daß diese Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Klassen 1 bis 4 ersichtlich nur wegen des Umfangs auf mehrere – teilzeitbeschäftigte – Mitarbeiter/-innen verteilt wurde, praktisch und bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in einzelne Tätigkeiten mit Gruppen von Kindern oder in einzelne Tätigkeiten wie die Anleitung/Förderung eines einzelnen Kindes auf Anregung oder unter Begleitung einer Lehrkraft aufgeteilt werden kann, mag auch die Betreuung, Anleitung und Förderung der Kinder der Klassen 1 bis 4 von mehreren Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden. Ob die von der Klägerin angesprochene Materialbeschaffung und -herstellung, die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen, Elternarbeit, Organisation von Schulfesten, Schulprojektwochen, die 10 % der Arbeitszeit der Klägerin belegen, als Zusammenhangstätigkeiten diesem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzurechnen sind, wofür einiges sprechen mag, kann, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat, in der Tat dahinstehen.
3.a) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe VIb
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 6 und 7)
Vergütungsgruppe Vc
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 6, 7 und 8)
…
Vergütungsgruppe Vb
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 6, 7 und 8)
…”
Die Protokollnotiz Nr. 8 lautet:
“Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
- Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
- Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der Offenen Tür,
- Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
- fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VIb,
- Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
”
Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 bauen auf der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 auf.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es lägen bei der Klägerin besonderes schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 vor.
Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 erfüllt. Das kann der Senat nachholen. Die Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie erfüllt daher die persönliche Anforderung. Die Klägerin verrichtet auch entsprechende Tätigkeiten. Zwar übt der Erzieher seinen Beruf in der Regel in einer Gruppe von Kindern und/oder Jugendlichen aus. Das schließt aber nicht aus, daß er – insbesondere im Umgang mit verhaltensauffälligen oder beeinträchtigten Kindern – auch die gezielte Förderung einzelner oder nur weniger Personen übernehmen kann (vgl. Derschau/Dittrich/Ebert, Blätter zur Berufskunde, Erzieher/Erzieherin, 2 – IV A 20, 7. Aufl., S. 13). Der Klägerin obliegt in erster Linie die Betreuung der Kinder der Klassen 4 und 3, aber auch die Betreuung und die Arbeit mit einzelnen Kindern oder in der Kleingruppe (zwei Kinder), wie die von der Klägerin anhand der Kinder A bis D der Klasse 4 geschilderten Beispiele deutlich machen.
c) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin erfülle mit dem einheitlichen Arbeitsvorgang der eigenverantwortlichen Durchführung von Freizeitangeboten und Übungen zur Einzelförderung von Kindern mit besonderen Defiziten die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5. Es hat dieses Ergebnis damit begründet, es komme nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich in einer Gruppe von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten tätig sei. Die Protokollnotiz Nr. 8 enthalte unter Buchst. b nur ein Beispiel dafür, was die Tarifvertragsparteien als besonders schwierige fachliche Tätigkeit ansähen. Es hat dann der Sache nach ausgeführt, die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten entsprächen ihrer Wertigkeit nach den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 8 gewählten Beispielen und seien damit unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu subsumieren. Auch dem ist wenigstens im Ergebnis zu folgen.
Das Merkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe Vc BAT Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 8 durch konkrete Beispiele erläutert (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 1995 – 4 AZR 30/94 – AP Nr. 195 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 3c der Gründe, zur Protokollerklärung Nr. 6 zu Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteile des Senats vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk und vom 22. März 1995, aaO). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Da die Tätigkeit der Klägerin nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unter eines der in der Protokollnotiz genannten Beispiele fällt – es hat nicht festgestellt, daß die Klägerin Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b ausübt –, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf dem Hintergrund der Beispiele der Protokollnotiz Nr. 8 geprüft, ob aus anderen Gründen nach den allgemeinen Merkmalen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ” vorliegen. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, als schwierige Tätigkeiten seien solche zu bezeichnen, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala lägen oder die in besonderen Einzelfällen Leistungen erforderten, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgingen. Besonders schwierige Tätigkeiten seien darüber hinaus so definiert, daß sie eine beträchtliche und gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der schwierigen Tätigkeiten hinaus erfüllen müßten. Sofern schwierige Tätigkeiten verrichtet werden müßten, werde dies an der deutlich wahrnehmbar erhöhten Qualität der Arbeit, dem erhöhten Wissen und Können oder an sonstigen gleichwertigen Qualifikationen der Arbeitnehmerin deutlich. Die besonders schwierige fachliche Tätigkeit beziehe sich auf das fachliche Können oder die fachliche Erfahrung der Mitarbeiterin. Es werde demgemäß ein Wissen und Können vorausgesetzt, das die Anforderungen der schwierigen Tätigkeiten nochmals übersteige. Diese erhöhte Qualifikation könne sich aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder aus sonstigen gleichwertigen Qualifikationen wie etwa besonderen Spezialkenntnissen. Es müßten in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen gestellt werden als sie normalerweise von einer Erzieherin verlangt werden könnten, die bereits ein erhöhtes Können und Wissen habe. Das ist zutreffend. Daß die Heraushebung durch “schwierige fachliche Tätigkeiten” eine sehr deutliche Heraushebung der Aufgaben aus der Normal- oder Grundtätigkeit bezogen auf die Tätigkeit einer Erzieherin verlangt, ergibt sich aus der Tarifstruktur. Schwierige fachliche Tätigkeiten einer Kinderpflegerin sind Qualifikationsmerkmale für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII. Eine Kinderpflegerin verrichtet schwierige fachliche Tätigkeiten, wenn die Arbeitsaufgabe aufgrund der gesteigerten Anforderungen von der Normalität nicht nur unerheblich abweicht. Die Tätigkeit muß sich zum Beispiel im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung gegenüber dem üblichen Maß herausheben (Urteil des Senats vom 26. Oktober 1994 – 4 AZR 734/93 – AP Nr. 189 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 4a der Gründe). Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten einer Erzieherin, die zur Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc führen, müssen sich dann sehr deutlich aus der Grund- oder Normaltätigkeit der Erzieherin herausheben (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 1995, aaO). Das Landesarbeitsgericht hat sein Ergebnis damit begründet, die Tätigkeit der Klägerin hebe sich aus allgemeinen Gesichtspunkten aus der Normaltätigkeit einer Erzieherin heraus und stelle sich deshalb als besonders schwierige fachliche Tätigkeit dar, weil einerseits eine besondere Klientel betreut werde, nämlich sowohl Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten wie auch lernbehinderte, zum anderen erfolge die Tätigkeit der Klägerin innerhalb eines Konzeptes der Schule, das Freizeitangebote vorsehe sowie auch eine besondere Anleitung und Förderung von bestimmten Kindern.
Das Landesarbeitsgericht hat zunächst darauf verwiesen, unter den Kindern, die die Klägerin betreue, seien Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Sie habe sich um Kinder mit besonderen Defiziten zu kümmern. Dies geschehe in Kleinst- oder Kleingruppen oder im gesamten Klassenverband. Unter den Kindern befänden sich solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, die im übrigen häufig eine Lernbehinderung erst auslösen dürften. Deshalb würden an die Klägerin erhöhte Anforderungen gestellt. Sie müsse ein zusätzliches Wissen wie auch zusätzliche Erfahrungen einbringen, um mit diesen Kindern zu arbeiten. Die Normaltätigkeit bestehe darin, Kinder mit “normalen” Erziehungsproblemen oder -schwierigkeiten zu betreuen und zu fördern. Sei ein bestimmter Grad von Erziehungsschwierigkeiten erreicht, so seien diese als wesentlichen anzusehen. Die Klägerin müsse zusätzliche Fachkenntnisse vorhalten, um mit diesen Kindern arbeiten zu können. Wie sich insbesondere aus der Aufstellung der Klägerin über die außerschulische institutionelle Betreuung der Schüler ergebe, sei in nicht unerheblichem Maße bei einer Reihe von Kindern eine Hilfestellung gegeben, um Behinderungen oder Defizite im Bereich der Erziehung abzubauen. Werde ein nicht unerheblicher Teil solcher Kinder in den einzelnen Klassen betreut, so sei daraus ersichtlich, daß die von der Klägerin zu betreuende Klientel besondere Schwierigkeiten aufweise und in besonderer Weise auf diese Kinder erzieherisch eingewirkt werden müsse. Da auch die Einzelförderung oder Gruppenförderung durch die Klägerin gerade Kinder mit besonderen Defiziten betreffe, führe die Klägerin entsprechend qualifiziertere Tätigkeiten aus. Dabei komme es nicht darauf an, daß in der jeweiligen Gruppe oder insgesamt bei der Betreuung durch die Klägerin überwiegend Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder besonderen Defiziten vorhanden seien. Wenn die Klägerin überwiegend eine Tätigkeit ausübe, in deren Rahmen Kinder mit besonderen Defiziten betreut würden, sei es nicht erforderlich, daß die Anzahl der Kinder in den Gruppen überwiege. Wenn für eine Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen bestünden, betreffe dieses die Tätigkeit in der Gesamtheit. Die erhöhte fachliche Qualifikation müsse während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden. Es komme nicht darauf an, wie häufig die Klägerin tatsächlich auf ihre besonderen Kenntnisse zurückgreifen müsse.
Auch das hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Dadurch, daß die Klägerin Kinder, die denen im Sinne des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG zumindest nahe kommen, und solche, denen Hilfen nach §§ 27 ff. KJHG [SGB VIII] gewährt werden, zu betreuen hat, und durch die Art der Betreuungstätigkeit heben sich die Tätigkeiten der Klägerin sehr deutlich aus der Grund- oder Normaltätigkeit einer Erzieherin heraus.
Bei der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit handelt es sich zwar nicht um solche der Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. a, c – f; ob es sich um solche im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b handelt, ist möglich, aber es fehlen insoweit die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen. An die Klägerin werden aber ähnlich hohe Anforderungen gestellt. Richtig ist, daß, wie die Revision ausführt, Gruppenarbeit von der Klägerin nicht immer verrichtet wird. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht Voraussetzung für das Merkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, daß es sich um einen “Gruppenerzieher” handeln muß oder daß die Tätigkeit “in Gruppen von Behinderten” oder “in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” verrichtet werden muß. Die Protokollnotiz Nr. 8 geht nicht in allen Beispielstätigkeiten von einer Gruppentätigkeit aus. Nicht nur die fachliche Koordinierungstätigkeit für mindestens vier Angestellte (Buchst. e) und die Tätigkeit eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben (Buchst. f) sind nach Auffassung der Tarifvertragsparteien besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Tarifsinne, sondern auch die Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der Offenen Tür (Buchst. c). In diesem Fall ist eine Gruppentätigkeit in der Regel auch nicht gegeben. Im sogenannten offenen Betrieb von Jugendtreffs, Jugendzentren, Freizeitheimen, betreuten Spielplätzen (Abenteuerspielplätzen) u.ä. gibt es kaum strukturierte feste Gruppen. Der Erzieher übt seinen Beruf in diesem Bereich mehr als Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche aus (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 3). Es geht dabei in erster Linie um Animation, Freizeitanimation, bei der die Ent- und Weiterentwicklung von Freizeitinteressen und -aktivitäten angestrebt wird durch unverbindliche Angebote und geeignete Förderung und Unterstützung aus dem Besucherkreis kommender Ideen, Wünsche und Anregungen. Gruppenarbeit im herkömmlichen Sinne ist das nicht und findet nicht statt. Die Klägerin braucht also nicht die Voraussetzungen des Beispiels der Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b oder eines anderen Beispiels zu erfüllen, um Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BL zu haben. Darauf, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff der Gruppe anders ausgelegt hat als das Bundesarbeitsgericht, wie die Revision meint, kommt es daher nicht an.
Andere als in der Protokollnotiz genannte Tätigkeiten können ebenfalls “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” sein, wenn sie sich ebenso wie die Beispiele aus der Grundtätigkeit sehr deutlich herausheben, also auf solche Tätigkeiten, die keine Gruppenarbeit im Sinne der Beispiele sind. Das folgt zum einen daraus, daß die Tarifvertragsparteien die Abkürzung “z.B.” verwendet haben und dann enumeratorisch Beispielstätigkeiten angeführt haben. Zum anderen ergibt sich das daraus, daß das Berufsbild des Erziehers sich nicht darin erschöpft, daß er, zum Teil mit anderen Erziehern, über einen längeren Zeitraum mit einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen kontinuierlich arbeitet und einen Teil des Tages oder den ganzen Tag mit der Gruppe zusammen lebt. Es wurde schon ausgeführt, daß es auch dem Berufsbild des Erziehers/der Erzieherin entspricht, die gezielte Förderung einzelner Kinder oder Jugendlicher zu übernehmen, insbesondere bei Auffälligkeiten im Verhalten oder bei Behinderungen.
Bei einigen der von der Klägerin betreuten Kinder handelt es sich um Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, wie sich aus der vom beklagten Land nicht bestrittenen Auflistung der Klägerin ergibt, also um Angehörige der in der Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b ausdrücklich aufgeführten Problemgruppen. Andere Kinder weisen beträchtliche Beeinträchtigungen auf, die denen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG zumindest nahe kommen, Angehörige der in Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. a, b genannten Problemgruppe. Daß die Klägerin nicht nur Gruppenarbeit mit Angehörigen dieser Problemgruppen oder ihnen vergleichbaren Gruppen leistet, sondern in Klein- und Kleinstgruppen tätig ist sowie sich mit einzelnen Kindern beschäftigt, ist deswegen unerheblich, weil die Tätigkeit der Klägerin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Kindern überwiegend der Klassen 3 und 4 der Sonderschule für lernbehinderte Kinder jedenfalls in rechtserheblichem Umfang vergleichbare Anforderungen stellt. Die Tätigkeit mit oder in einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen ist die Mitwirkung an der Gruppenzusammensetzung, die flexible Leitung von Gruppenprozessen entsprechend den Lern- und Erziehungszielen unter Beachtung der situativen Gegebenheiten der Gruppe, die Umsetzung des Gruppenplanes. Zwar soll der Erzieher soweit wie möglich auf die individuellen Bedürfnisse, Anforderungen und Interessen der Mitglieder der Gruppe eingehen. Entscheidend ist aber die Gruppe. Sie muß “funktionieren” und der einzelne in ihr. Bei Auffälligkeiten des einzelnen Gruppenmitgliedes werden Sozialpädagogen, Psychologen oder sonstige Mitarbeiter mit speziellen Aufgaben herangezogen. Demgegenüber muß die Klägerin zum einen mit dem Klassenverband, aber auch ganz gezielt mit einer Klein- oder Kleinstgruppe arbeiten oder sich mit einem einzelnen Kind besonders unter ganz bestimmten Zielsetzungen befassen – in der Regel nach Absprache mit der Fachlehrerin –. Die Klägerin muß sich Stunde für Stunde nicht nur auf den Klassenverband, sondern auf eine Kleingruppe, eine Kleinstgruppe, auf ein einzelnes Kind einstellen und unter völlig unterschiedlichen Vorgaben die ihr zur Verfügung stehenden Stunden sach- und fachgerecht ausfüllen. Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, es handele sich “nur um schwierige Tätigkeiten”, die Leistungen erforderten, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgingen. Denn die besonders schwierige fachliche Tätigkeit liegt gerade darin, daß die Klägerin in stetem Wechsel in- und außerhalb von Gruppenarbeit tätig zu werden hat, und zwar in rechtlich erheblichem Umfang mit Kindern, die gravierende Behinderungen aufweisen, und mit Kindern, die der Hilfe im Sinne der §§ 27 ff. KJHG [SGB VIII] bedürfen, und sich ihre Tätigkeit von daher sehr deutlich aus der Grund- oder Normaltätigkeit einer Erzieherin heraushebt. Deshalb ist auch der Vorwurf der Revision unberechtigt, das Landesarbeitsgericht setze sich unter allgemeinen Gesichtspunkten über den von den Beispielen vorgegebenen Maßstab hinweg und verlasse bei der Argumentation und Begründung die Vorgabe, daß es nicht auf schwierige, sondern auf besonders schwierige fachliche Tätigkeit ankomme. Das Landesarbeitsgericht hat die besonders schwierige fachliche Tätigkeit darin gesehen, daß die Klägerin in das Erziehungskonzept der Sonderschule eingebettet sei. Es sei nicht die Klägerin, die von sich aus bestimmte Gruppen bilde und diese Kinder entsprechend betreue. Vielmehr sei es die Schule, die der Klägerin bestimmte Aufgaben zuteile und dabei Gruppen von Kindern bilde, die die Klägerin selbständig betreuen, anleiten und fördern solle. Wenn derartige Aufgaben verteilt würden, so könne dies nur geschehen im Rahmen des Gesamtkonzeptes der Schule einerseits sowie im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen Lehrkräften, Sozialpädagogen und Erziehern andererseits. Jede dieser Berufsgruppen müsse auf ein bestimmtes Ziel hin die Förderung vornehmen, abgestimmt mit der jeweils geltenden Zielrichtung. Die Klägerin müsse im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit einen Teil dieses Gesamtkonzeptes erfüllen. Das Konzept der Sonderschule sei, daß Kinder, die auf einer sogenannten Normalschule einen Schulabschluß nicht erreichen könnten, auf der Sonderschule besondere Förderung erführen, um diesen Schulabschluß doch zu erreichen oder auf eine sogenannte Normalschule zurückzukehren. Ob dem so zu folgen ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Tätigkeit der Klägerin mit lernbehinderten Kindern, die zugleich Behinderten im Sinne des § 39 BSHG zumindest nahe kommen und/oder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen, was daraus deutlich wird, daß sie Hilfen nach §§ 27 ff. KJHG [SGB VIII] erhalten, der Frühförderung wesentlich behinderter Kinder im Sinne des § 39 BSHG der Sache nach entspricht, die sich aus der Grundtätigkeit eines Erziehers sehr erheblich heraushebt und sich als besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 BAT darstellt (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 1995 – 4 AZR 30/94 – AP Nr. 195 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin erfüllt deshalb das Heraushebungsmerkmal, weil sie Angehörige der Problemgruppen betreut, die in Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. b genannt sind, und Kinder, die Angehörigen der in Protokollnotiz Nr. 8 Buchst. a, b aufgeführten Problemgruppen zumindest nahe kommen, und von daher die Sonderpädagogik, die die Klägerin insoweit der Sache nach an diesen Kindern ausübt, sich erheblich aus der Grund- oder Normaltätigkeit eines Erziehers heraushebt, was bereits auch daran deutlich wird, daß die Klägerin bereits zuvor entsprechend dem Konzept der Frühförderung eine integrativ arbeitende Kindergruppe geleitet hatte.
Auch die systematischen Bedenken der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Die Revision führt aus, die Erzieherinnen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT stünden unterhalb der Erzieherinnen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5, weil sie nicht am Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb teilnähmen und sich mit einer zeitbezogenen Vergütungsgruppenzulage zu begnügen hätten und daher mit den “normalen” Erzieherinnen vergleichbar seien. Das mag so sein und mag auch implizieren, daß die Tarifvertragsparteien der Sache nach zwischen schwierigen fachlichen und besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten unterscheiden. Das schließt aber gerade nicht aus, daß die Tätigkeit der Klägerin insbesondere im Lichte der Beispiele der Protokollnotiz Nr. 8 als besonders schwierige fachliche Tätigkeit anzusehen ist. Die Revision sieht nicht oder will nicht sehen, daß das Landesarbeitsgericht sich der Unterschiede sehr wohl bewußt war. Es hat eingangs die schwierige fachliche Tätigkeit und die besonders schwierige fachliche Tätigkeit definiert und hat sich dann in seiner Begründung sowohl mit dem Merkmal der schwierigen fachlichen Tätigkeit als auch mit dem der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit befaßt. Gerade wenn, wovon auch die Revision ausgeht, ein Arbeitsvorgang zugrunde zu legen ist, reicht es aus, wenn in rechtlich erheblichem Umfang eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit gegeben ist. Das ist der Fall, wenn die Klägerin Kinder betreut, die nicht nur lernbehindert, sondern darüber hinaus Behinderten im Sinne des § 39 BSHG zumindest nahe kommen und/oder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen, was nicht nur aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle hervorgeht, sondern auch die vor der Kammer des Arbeitsgerichts durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Der Sonderschulrektor P… hat als Zeuge ausgesagt, der große Teil der Kinder weise mehr oder weniger starke Erziehungsschwierigkeiten auf, das sei bei mindestens der Hälfte der Kinder der Fall. Die Klägerin werde, ebenso wie ihre Kollegin, in den Klassen 1 bis 4 gerade im Hinblick auf die besonderen Erziehungsschwierigkeiten eingesetzt. Der stellvertretende Schulleiter P… hat sich ähnlich geäußert. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 BAT/BL und hat daher Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BL für den noch im Streit stehenden Zeitraum.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1, § 291 BGB. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen vom Zeitpunkt der Klagezustellung ab, d.h. ab dem 20. Oktober 1992 bzw. ab Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Differenz.
III. Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt das beklagte Land nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Friedrich, Gotsche, Kiefer
Fundstellen