Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlicher Dienst. regelmäßige Arbeitsstelle
Leitsatz (amtlich)
- Der Tarifbegriff “regelmäßige Arbeitsstelle” i.S. der Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II setzt voraus, daß der Arbeiter die Arbeitsstelle nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge aufsucht. Dabei kommt es nicht auf den Rhythmus der Wiederholung an, vielmehr sind Schwankungen und Ausnahmen des Geschehensablaufs möglich. Entscheidend ist die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer.
- Werden Feuerwehrleute nach einem einheitlichen Schichtplan in Abständen von drei bis vier Wochen zu jeweils mehrschichtigen Einsätzen einer weiteren, räumlich entfernten (hier 28 km) Feuerwache zugeteilt, die sie von zu Hause aus aufsuchen, so haben sie eine weitere regelmäßige Arbeitsstelle. Sie sind nicht Arbeiter, deren Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt i.S. von Nr. 16 Abs. 2 Buchst. a SR 2a MTB II, sondern Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle i.S. von Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II.
- Der Einsatz auf einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstelle begründet nicht die Ansprüche auf Ausbleibezulage und Reisezeitvergütung, die nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II bei dienstlicher Verwendung auf einer von der regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle und nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. f SR 2a MTB II für den Weg zu einem auswärtigen Beschäftigungsort vorgesehen sind.
Normenkette
MTB II §§ 38-39; SR 2a Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a, f., Abs. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 15.02.1991; Aktenzeichen 11 Sa 997/90) |
ArbG Siegburg (Urteil vom 06.09.1990; Aktenzeichen 1 Ca 605/90) |
Tenor
- Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Februar 1991 – 11 Sa 997/90 – wird zurückgewiesen.
- Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Kläger verlangen die Zahlung von Ausbleibezulage und die Vergütung für Reisezeit, die die regelmäßige Arbeitszeit übersteigt.
Die Kläger sind bei der Beklagten als Feuerwehrleute beschäftigt. Sie gehören der Standortverwaltung S… an und sind im Luftwaffenmunitionsdepot W… eingesetzt. Die dortige Feuerwehr unterhält eine nach Schichtplan wechselnde Bereitschaftsgruppe für das 28 km entfernt liegende Luftwaffenmaterialdepot V…. Für beide Depots wird ein einheitlicher Schichtplan erstellt, in dem 24-stündige Schichten von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr mit anschließenden jeweils 24-stündigen Freizeiten festgelegt sind. In beiden Depots sind jeweils mindestens drei Feuerwehrleute tätig. In aller Regel wird zusätzlich ein Feuerwehrmann als Reservekraft der Schicht in W… zugeteilt. Dort ist zudem eine ständige Tagesschicht eingerichtet, die ihren Dienst montags bis freitags, nicht jedoch an Wochenfeiertagen versieht. Die Feuerwehrleute werden jeweils im Wechsel von ca. drei bis vier Wochen einmal der Bereitschaftsgruppe V… für einen mehrschichtigen Einsatz zugeteilt. Beide Depots verfügen über eingerichtete Feuerwachen und eigene Schichtführer. In W… hat der Leiter des Brandschutzes seinen Sitz. Er verteilt die Aufgaben und führt die Kontrolle der Bereitschaftsgruppe in V… vor Ort durch. Die Kläger verbringen den größten Teil der Arbeitszeit in W…. Dort befindet sich auch der Personalrat. Zu beiden Depots reisen die Kläger von zu Hause aus an und kehren nach Schichtende dorthin zurück.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) und die Sonderregelungen 2a für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2a MTB II) Anwendung. In Nr. 16 SR 2a MTB II heißt es wie folgt:
“Für nachstehende Fälle treten bei einer Verwendung im Inland an die Stelle der §§ 38 und 39 folgende Regelungen:
Der Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle erhält bei einer dienstlichen Verwendung auf einer Arbeitsstelle oder einem Arbeitsplatz, die mindestens 4 km Luftlinie oder 5 km Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt sind, neben den Fahrkosten für jede angefangene Stunde der gesamten
Ausbleibezeit eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung…
- Soweit an einem Tage Reisezeit allein oder Reisezeit und Arbeitszeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten, wird die Reisezeit voll vergütet… Als Reisezeit gilt diejenige Zeit, die der Arbeiter für den Weg zum auswärtigen Beschäftigungsort und von dort zur Arbeitsstelle und in gleicher Weise wieder zurück aufzuwenden hat…
- Der Arbeiter, dessen Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt (z. B. Meßgehilfe oder Arbeiter einer landwirtschaftlichen Gruppe), … erhält…
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a Satz 1:
Für den Arbeiter bei Standortverwaltungen gilt als regelmäßige Arbeitsstelle nicht der gesamte Standortbereich, sondern die Stelle, in der sich der regelmäßige Arbeitsplatz des Arbeiters befindet…”
Bis einschließlich September 1989 gewährte die Beklagte den Klägern für die Einsätze in V… die in Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II vorgesehene Ausbleibezulage sowie eine Vergütung für überschießende Reisezeit nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. f SR 2a MTB II. Mit Schreiben vom 19. September 1989 teilte sie durch die Standortverwaltung S… den Klägern mit, zur Sicherstellung des Brandschutzes würden die nach dem jeweiligen Schichtplan eingesetzten Arbeiter zur Dienstleistung der Bereitschaftsgruppe in V… zugeteilt. Mit dieser Anordnung entfalle die Anordnung auswärtiger Beschäftigung und damit die Zahlung der Ausbleibezulage.
Die Kläger haben zur Begründung ihrer der Höhe nach unstreitigen Klageforderung die Auffassung vertreten, ihre ständige Arbeitsstelle i. S. von Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II befinde sich in W…. Sie seien in den Betrieb des dortigen Depots eingegliedert. Dort liege auch der Mittelpunkt ihrer Arbeitsleistung, da sich dort die Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne befinde.
Die Kläger haben beantragt,
- an den Kläger zu 1) 622,25 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 6. April 1990 sowie 203,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 6. September 1990,
- an den Kläger zu 2) 622,25 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 1990 sowie 207,06 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 6. September 1990,
- an den Kläger zu 3) 851,50 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 1990 sowie 283,62 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 6. September 1990 und
- an den Kläger zu 4) 458,50 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 1990 sowie 137,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 6. September 1990
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, wegen der Verteilung der Arbeitsschichten auf die beiden Einsatzorte W… und V… fehle es an einer ständigen Arbeitsstelle der Kläger. Deren Tätigkeit zeichne sich durch den dauernden Wechsel zwischen den beiden Einsatzorten aus. Die Kläger hätten somit zwei Arbeitsplätze. Für die Dauer ihrer Tätigkeit in V… sei dies die regelmäßige Arbeitsstelle. An beiden Orten schuldeten sie die gleiche Arbeitsleistung.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klagen zu Recht als unbegründet abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, den Klägern stehe keine Ausbleibezulage zu. Sie seien Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle im Sinne von Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II und nicht auf örtlich ständig wechselnden Arbeitsplätzen i. S. von Nr. 16 Abs. 2 Buchst. a SR 2a MTB II beschäftigt. Die Zulage könnten sie jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil sie bei ihren Einsätzen in V… nicht außerhalb der tariflich vorgesehenen Wegstrecke von der Grenze ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle eingesetzt würden. Regelmäßige Arbeitsstelle im Sinne dieser Tarifnorm seien während der jeweiligen Schichteinsätze sowohl das Depot in W… wie das in V…. Auch bestehe kein Anspruch auf Vergütung für überschießende Reisezeit nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. f SR 2a MTB II, weil die Kläger sich während ihrer Tätigkeit in den Depots nicht an einem auswärtigen Beschäftigungsort im Sinne dieser Vorschrift befänden.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind in Begründung und Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der Ausbleibezulage für die Zeiten, in denen sie Dienst in V… ableisten. Beide Feuerwachen sind regelmäßige Arbeitsstellen der Kläger. Diese legen deshalb keine Wegstrecke zu einer Arbeitsstelle zurück, die von ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt ist.
1. Nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II erhält ein Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle bei einer dienstlichen Verwendung auf einer Arbeitsstelle oder einem Arbeitsplatz, die mindestens 4 km Luftlinie oder 5 km Wegstrecke von der Grenze seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entfernt sind, eine Ausbleibezulage als Aufwandsentschädigung.
2. Die Kläger sind “Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle” i. S. von Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II und nicht “Arbeiter mit örtlich ständig wechselndem Arbeitsplatz” i. S. der Nr. 16 Abs. 2 Buchst. a SR 2a MTB II.
Die ständige Arbeitsstelle der Kläger befindet sich in W…. Unstreitig ist seit 1979 das dortige Depot in den Arbeitsverträgen der Kläger als Dienststelle ausgewiesen. Dort erbringen die Kläger den größten Teil ihrer Arbeitsleistung. An diesem Ort hat auch der Leiter des Brandschutzes seinen Sitz.
Dort befindet sich auch der Personalrat. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten fallen die Kläger somit nicht unter die in Nr. 16 Abs. 2 Buchst. a SR 2a MTB II genannte Gruppe der Arbeiter, deren Arbeitsplatz örtlich ständig wechselt. Mit den in dieser Bestimmung beispielhaft genannten Meßgehilfen und Arbeitern einer landwirtschaftlichen Gruppe sind die Kläger nicht vergleichbar.
3. Die Kläger haben jedoch außer in W… auch in V… ihre “regelmäßige Arbeitsstelle”.
Der Tarifbegriff der Arbeitsstelle ist in der Protokollnotiz zu Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 SR 2a MTB II dahin festgelegt, daß für Arbeiter bei Standortverwaltungen nicht der gesamte Standort als regelmäßige Arbeitsstelle gilt, sondern die Stelle, in der sich der regelmäßige Arbeitsplatz des Arbeiters befindet. Arbeitsplatz als die Stelle, an der die Arbeitsleistung der Kläger zu erbringen ist, ist damit nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts außer der Feuerwache in W… auch die Feuerwache in V…, denn die Kläger werden an beiden Stellen eingesetzt.
4. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich die Kläger bei ihren Schichteinsätzen in W… und in V… jeweils an ihrer “regelmäßigen” Arbeitsstelle befinden.
Der Begriff “regelmäßig”, den die Tarifvertragsparteien nicht definiert haben, wird aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zum Begriff regelmäßige Arbeitszeit: BAG Urteile vom 6. Dezember 1978 – 4 AZR 321/77 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vom 1. Februar 1983 – 3 AZR 408/80 – AP Nr. 5 zu § 33 BAT, zu II 2b der Gründe, und vom 3. Mai 1989 – 5 AZR 249/88 – AP Nr. 19 zu § 2 LohnFG) als ein Geschehen verstanden, das nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge wiederkehrt. Dabei kommt es nicht auf den Rhythmus der Wiederholung an, vielmehr sind Schwankungen und Ausnahmen des Geschehensablaufs möglich. Entscheidend ist die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer.
Diese Voraussetzungen sind hier in bezug auf beide Einsatzorte gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils arbeiten die Kläger sowohl in der Feuerwache in W… als auch in der in V… nach dem Schichtplan im Wechsel und in Abständen von drei bis vier Wochen. Zwar zeigen die Schichtpläne für die Monate Oktober 1989 bis Januar 1990, daß im allgemeinen mehr Arbeitszeit in W… verbracht wird. Dies steht dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstelle nicht entgegen, weil es auf den Rhythmus der Wiederholungen nicht ankommt. Das Merkmal “regelmäßig” ist nicht im Sinne von “zeitlich überwiegend” (vgl. dazu BAG Urteil vom 1. Februar 1983, aaO) zu verstehen.
5. Sinn und Zweck der Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigen, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstelle im beschriebenen Sinne verstanden wissen wollen. Nr. 16 SR 2a MTB II tritt für den erfaßten Personenkreis an die Stelle der §§ 38, 39 MTB II, die Entschädigung und Lohnzahlung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen regeln. Die Ausbleibezulagen nach Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II sind Aufwandsentschädigungen, die neben dem Arbeitslohn gezahlt werden (vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 1969 – 3 AZR 470/68 – AP Nr. 3 zu § 38 MTB II, zu 2d der Gründe). Dem Arbeiter sollen die Erschwernisse, die er für eine Tätigkeit außerhalb seiner angestammten Arbeitsstelle in Kauf nehmen muß, finanziell abgegolten werden. Hierbei ist an den Verpflegungsmehraufwand zu denken, der durch Einsätze des Arbeiters außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstelle entsteht. Derartige Erschwernisse liegen nicht vor, wenn sich der Arbeiter an seiner regelmäßigen Arbeitsstelle befindet.
Da nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Depots vollständig eingerichtet sind, entsteht durch die Tätigkeit in V… kein zusätzlicher oder anderer Aufwand als in W…. Allein der Umstand, teilweise längere Fahrzeiten zu Einsätzen in V… zurücklegen zu müssen, begründet keine erschwerten Arbeitsbedingungen, die finanziell durch eine Ausbleibezulage abzugelten sind.
6. Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Auslegung des Tarifbegriffs “regelmäßige Arbeitsstelle” widerspreche der Protokollnotiz deshalb, weil dadurch im Ergebnis der Standortbereich zur regelmäßigen Arbeitsstelle werde. Wortlaut und Sinn der Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II und der Protokollnotiz dazu stehen der Annahme nicht entgegen, daß Arbeiter innerhalb eines weiträumigen Standortbereichs mehrere regelmäßige Arbeitsstellen haben können. Die Regelung würde vielmehr in ihrem Sinn verkehrt, wenn man annähme, die Tarifvertragsparteien hätten eine Ausbleibezulage auch für den Fall vereinbart, daß der Arbeiter keine finanziell auszugleichenden Erschwernisse erleidet.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend entschieden, daß den Klägern für den in Frage stehenden Zeitraum keine Vergütung für überschießende Reisezeit gem. Nr. 16 Abs. 1 Buchst. f SR 2a MTB II zusteht.
Nach dieser Bestimmung soll die Zeit, die durch die Dienstreise über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erforderlich wird, vergütet werden, nicht der mit der Reisezeit verbundene Aufwand. Diese Leistung ist somit Arbeitsentgelt, nicht Aufwandsentschädigung (Senatsurteil vom 2. April 1987 – 6 AZR 585/82 – BAGE 55, 185 = AP Nr. 10 zu § 46 BPersVG; a.A.: Scheuring/Steingen, MTB II, Stand 1. Juni 1992, SR 2a Nr. 16 Anm. 8). Der Anspruch setzt voraus, daß der Arbeiter die Reisezeit für den Weg zum auswärtigen Beschäftigungsort und von dort zur Arbeitsstelle und wieder zurück aufgewendet hat (Nr. 16 Abs. 1 Buchst. f SR 2a MTB II). Die systematische Stellung dieser Regelung deutet darauf hin, daß die überschießende Reisezeit nur für Fahrten i. S. der Nr. 16 Abs. 1 Buchst. a SR 2a MTB II, also von der regelmäßigen Arbeitsstelle zu einem auswärtigen Beschäftigungsort, vergütet werden soll. Ein auswärtiger Beschäftigungsort ist die Arbeitsstelle der Kläger in V… jedoch nicht. Vielmehr ist sie eine regelmäßige Arbeitsstelle der Kläger. Es ist aber nicht erkennbar, daß nach der tariflichen Regelung Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle vergütet werden sollen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Hilgenberg, Ziegenhagen
Fundstellen
Haufe-Index 846764 |
NZA 1993, 379 |