Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Futtermittelprüfers
Leitsatz (redaktionell)
Frage, ob ein Futtermittelprüfer ein landwirtschaftliches Studium benötigt
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Mai 1994 – 15 Sa 437/92 E – aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der bei dem beklagten Land überwiegend als Futtermittelprüfer tätig ist.
Der Kläger schloß im Juni 1986 sein Fachhochschulstudium, Fachrichtung Landwirtschaft, als Diplom-Agraringenieur ab. Seit dem 1. Oktober 1989 ist er bei dem beklagten Land – Bezirkregierung L. – beschäftigt. Nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 26. März 1990 finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.
Der Kläger ist zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit in der Futtermittelüberwachung eingesetzt. Er überprüft Futtermittelhersteller, Händler und in geringerem Umfang auch landwirtschaftliche Betriebe. Sein Zuständigkeitsbereich ist der gesamte Regierungsbezirk L. Ziel der Futtermittelüberwachung ist es, der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch von Nutztieren stammende Nahrungsmittel zu begegnen, die Tiere vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Futtermittel zu schützen und Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln sowie Zusatzstoffen und Vormischungen zu verhindern (§ 1 Futtermittelgesetz ≪FMG≫). Zusatzstoffe sind insbesondere Stoffe, die zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen Gründen dem Futter zugesetzt werden (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FMG). Vormischungen sind Mischungen von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander, die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 FMG). Im Futtermittelgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen ist im einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Futtermittel hergestellt, in Verkehr gebracht und verfüttert werden dürfen. Verstöße hiergegen sind teilweise mit Strafe bedroht oder werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§§ 20, 21 FMG).
Der Kläger sucht die zu prüfenden Betriebe unangemeldet auf. Er hat u.a. festzustellen, ob die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe
ordnungsgemäß gelagert werden
(Betriebe, in denen bestimmte näher bezeichnete Zusatzstoffe verwendet werden, müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel sowie eine sachgerechte Prüfung und Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftbar sein. Es müssen ausreichend verschließbare Räume oder Behältnisse zur getrennten Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischungen vorhanden sein, § 28 Abs. 1 Futtermittelverordnung ≪FMVO≫. Der Kläger weist den Verantwortlichen vor Ort darauf hin, welche futtermittelrechtlichen Anforderungen einzuhalten sind, und macht Vorschläge, wie dem Futtermittelrecht Genüge getan werden kann.),
mit ordnungsgemäßen technischen Anlagen hergestellt werden
(Betriebe, in denen bestimmte näher bezeichnete Zusatzstoffe hergestellt werden, müssen eine hierfür geeignete Anlage haben. Während der Herstellung muß eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten ausgeschlossen sein. Während und nach der Herstellung muß eine Qualitätsprüfung, nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung durchführbar sein. Betriebe, die Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen herstellen, müssen eine Einrichtung zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1: 100.000 haben. Ähnliches gilt für Betriebe, die Mischfuttermittel mit solchen Vormischungen herstellen, § 28 Abs. 2 bis 4 FMVO.),
ordnungsgemäß verpackt sind
(Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen grundsätzlich nur in verschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Sicherung des Verschlusses oder der Einzelöffnung muß so beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird, § 8 Abs. 1 FMG, §§ 5, 10 FMVO.),
ordnungsgemäß gekennzeichnet sind
(Die Kennzeichnungspflichten richten sich nach der Art des Futtermittels (Einzelfuttermittel: § 6 FMVO, Mischfuttermittel: §§ 11 ff. FMVO, Futtermittel mit Zusatzstoffen: § 18 FMVO, Zusatzstoffe: § 21 FMVO, Vormischungen: § 22 FMVO, Futtermittel mit unerwünschten Stoffen: § 24 FMVO). Anzugeben sind u.a. die Bezeichnung des Futters, bestimmte Inhaltsstoffe, Nettogewicht oder -volumen, Mindesthaltbarkeitsdatum, der für das Inverkehrbringen Verantwortliche, vom Tieralter abhängige Fütterungsbeschränkungen usw.),
zugelassen sind und in zulässigem Umfang verwendet werden
(Hierzu entnimmt der Kläger Proben aus den vorgefundenen Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen, die zu einer Analyse an eine Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt übersandt werden. Die Einzelheiten der Probenahme und Analyse sind in der Futtermittel-Probenahme- und Analyse-Verordnung geregelt. Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu fertigen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht. Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen. Die Endproben müssen mit Namen und Anschrift der Überwachungsbehörde, der Nummer des Probenahmeprotokolls und der Bezeichnung des Stoffes versehen werden. Anhaltspunkte für eine gezielte Probenahme erhält der Kläger aus den geschäftlichen Unterlagen des Betriebes, in die er nach § 19 Abs. 3 FMG einsehen darf. Hierzu gehören insbesondere Ein- und Verkaufsbelege, Mischbücher, Mischanweisungen. Der Kläger erstellt einen Untersuchungsauftrag für die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt, in dem die zu prüfenden Komponenten angegeben sind.)
Schließt sich an die Prüfung eines Betriebes ein Ordnungswidrigkeitenverfahren an, wird dieses nicht mehr vom Kläger, sondern von einem Sachbearbeiter im Innendienst durchgeführt.
Weiterhin ist der Kläger mit der Anerkennung von Betrieben befaßt. Bestimmte, in der FMVO näher bezeichnete Zusatzstoffe, Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen, Mischfuttermittel mit solchen Vormischungen und Mischfuttermittel, für die Einzelfuttermittel mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen verwendet worden sind, dürfen nur in Betrieben hergestellt werden, die durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind (§ 30 Abs. 1 FMVO). Diese Betriebe müssen über geeignete Räumlichkeiten und Anlagen verfügen, die eine ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Qualitätsprüfung ermöglichen (im einzelnen § 28 FMVO). Der für die Herstellung Verantwortliche muß die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkenntnis haben. Für die Herstellung von Zusatzstoffen kann der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis erbracht werden durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Biologie, Chemie, Humanmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse über die Herstellung der Zusatzstoffe. Für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln genügt ein Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten Prüfung und der Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung (§ 31 FMVO). Ausgesprochen wird die Anerkennung eines Betriebes von dem zuständigen Fachdezernenten. Schließlich gehört es zu den Aufgaben des Klägers, jährlich eine Futtermittelstatistik zu erstellen.
Zusätzlich zur Futtermittelüberwachung ist dem Kläger die Prüfung von Düngemitteln, Handelsklassen und sog. EG-Prämienmaßnahmen übertragen. Die Prüfung von Düngemitteln richtet sich nach dem Düngemittelgesetz (DüMG) und den dazu ergangenen Verordnungen. Sie verläuft entsprechend der Prüfung von Futtermitteln. Sie erfolgt bei Düngemittelhändlern und landwirtschaftlichen Betrieben, die im Regierungsbezirk L. ansässig sind. Überwacht werden insbesondere die Lagerung der Düngemittel, die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht und die Zusammensetzung. Der Kläger zieht Proben, die er mit dem entsprechenden Untersuchungsauftrag an die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt weiterleitet. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Probenahme- und Analyseverordnung-Düngemittel. Die geschäftlichen Unterlagen der Betriebe dürfen eingesehen werden (§ 8 Abs. 3 DüMG). Der Kläger erstellt zudem eine jährliche Düngemittelstatistik.
Die Prüfung von Handelsklassen richtet sich nach dem Handelsklassengesetz (HKG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Handelsklassen können durch Rechtverordnung für Erzeugnisse u.a. der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei eingeführt werden. Diese Erzeugnisse dürfen unter einer bestimmten Handelsklasse nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Merkmalen hinsichtlich Qualität, Herkunft, Sortierung usw. entsprechen. Der Kläger hat die Einhaltung der Qualitäts-, Kennzeichnungs- und Vermarktungsvorschriften zu überwachen.
Schließlich wird der Kläger als Prüfer bei EG-Prämienmaßnahmen eingesetzt. Durch die Prüfung soll verhindert werden, daß Prämien unberechtigt in Anspruch genommen werden. Im Falle der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger beispielsweise ist in dem landwirtschaftlichen Betrieb zu prüfen, ob die angegebene Zahl der männlichen Mastrinder vorhanden ist, ob sie das richtige Alter haben und entsprechend den Vorschriften mit Ohrmarken oder Ohrlochungen gekennzeichnet sind.
Ausgeschrieben war die Stelle des Klägers als „Prüfer für die Handelsklassen- sowie Futter- und Düngemittelkontrolle” mit der Vergütung nach VergGr. V b BAT. In der Stellenausschreibung forderte das beklagte Land als Einstellungsvoraussetzung u.a. eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur (FHS), Fachrichtung Landwirtschaft.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 machte der Kläger unter Hinweis auf § 70 BAT rückwirkende Ansprüche bei einer höheren Vergütung geltend, ohne jedoch die begehrte VergGr. näher zu bezeichnen. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 29. August 1991 forderte er das beklagte Land auf, ihm ab 1. Mai 1990 die Vergütung der VergGr. IV a BAT zu zahlen.
Seit dem 1. Oktober 1995 erhält er die Vergütung der VergGr. IV b BAT, da nach Ansicht des beklagten Landes ab diesem Tag die sechsjährige Bewährungszeit in der VergGr. V b BAT erfüllt ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er übe eine Tätigkeit aus, die seiner landwirtschaftlichen Fachhochschulausbildung entspreche. Auch das beklagte Land habe in der Stellenausschreibung eine derartige Ausbildung zur Voraussetzung gemacht. Seine Ansprechpartner bei den zu prüfenden Betrieben seien regelmäßig wissenschaftliche Mitarbeiter mit einer Ausbildung als Diplom-Agraringenieur, Chemiker, Apotheker, Tierarzt oder ähnlichem. Er benötige die im Studium erworbenen Kenntnisse in Tierzucht/Tierhaltung/Tierernährung, da er wissen müsse, welche Zusatz- und Schadstoffe in welcher Dosierung bei welchen Nutztieren verwendbar seien. Für die Kontrolle, ob ein Tierhalter die bei bestimmten Futtermitteln vorgegebenen Altersgrenzen und Wartezeiten einhalte, seien Kenntnisse der Tierernährung und Tierphysiologie erforderlich, um anhand von Daten über Futtermitteleinkauf, Mastplätze, Mastdauer, Futterverwertung je nach Tierart, -alter und -kategorie die jeweiligen Futterbedarfszahlen errechnen zu können. Weiterhin seien Kenntnisse der Botanik, der Buchführung und der kaufmännischen Datenverarbeitung notwendig. Der Prüfer müsse auch wissen, an welchen dem Futtermittelrecht zuwiderlaufenden Mischungen seitens der landwirtschaftlichen Betriebe ein Interesse bestehe. Nur dann könne er einen gezielten Untersuchungsauftrag erteilen. Kenntnisse über die Wirkungen von Zusatzstoffen seien ebenfalls erforderlich. Im übrigen beschäftige das beklagte Land für die Futtermittelkontrolle ausschließlich Diplom-Agraringenieure.
Zudem sei er mit den bei anderen Bezirksregierungen des Landes tätigen Futtermittelprüfern gleichzubehandeln. Der Futtermittelprüfer B. (Bezirksregierung W.) erhalte mittlerweile die Vergütung der VergGr. IV a BAT, der Prüfer L. (Bezirksregierung H.) die Vergütung der VergGr. IV b BAT.
Der Kläger hat in der Revisionsinstanz zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land ihm seit dem 1. März 1991 bis 30. September 1995 Vergütung nach VergGr. IV b BAT statt VergGr. V b BAT schuldet.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger übe keine entsprechende Tätigkeit eines Ingenieurs aus, sondern eine Verwaltungstätigkeit. Seine Eingruppierung richte sich daher nach dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung. Landwirtschaftstechnische Fachkenntnisse seien zwar nützlich, jedoch nicht unabdingbar notwendig. Jedenfalls aber genüge eine Ausbildung als staatlich geprüfter Landwirt.
Schließlich könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, wie Angestellte mit vergleichbaren Aufgaben bei anderen Behörden oder in anderen Bundesländern eingruppiert seien.
Das Arbeitsgericht hat die auf eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT, hilfsweise IV a BAT Allgemeiner Teil ab 1. Mai 1990 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag festzustellen, daß das beklagte Land dem Kläger Vergütung nach VergGr. IV b BAT schuldet, für den Zeitraum ab 1. März 1991 stattgegeben. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es auf die Berufung des Klägers abgeändert worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es der Klage entsprochen hat. Ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, ab 1. März 1991 (bis einschließlich 30. September 1995) nach VergGr. IV b BAT vergütet zu werden, bedarf weiterer Feststellungen.
I. Die Klage ist zulässig.
Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß nach dem Arbeitsvertrag vom 26. März 1990 die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. V b BAT vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296). Wird – wie vorliegend – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer nachfolgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT und die Anlage 1 a hierzu in der für den Bereich des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL) Anwendung. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung verwiesen.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IV b, Teil II, Abschnitt E Unterabschnitt I, gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte der Anlage 1 a zum BAT/BL entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei den Tätigkeiten als Futtermittel-, Düngemittel- und Handelsklassenprüfer handele es sich jeweils um einen Arbeitsvorgang. Die sach- und fachgerechte Durchführung der Prüftätigkeit nach dem FMG, dem DüMG und dem HKG sei als jeweils ein einheitliches Arbeitsergebnis anzusehen. Bei der Futtermittelüberwachung könne nicht nach der Art der zu prüfenden Betriebe unterschieden werden, da zwischen Herstellern, Händlern und Landwirten eine Kette bestehe. Komme es innerhalb dieser Kette zu Beanstandungen, müsse der Prüfer den Weg des beanstandeten Futters zurück- oder weiterverfolgen.
c) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Tätigkeiten des Klägers als Futtermittelprüfer einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Arbeitsergebnisse sind nicht die Prüfung der Kennzeichnung, der verwendeten Inhaltsstoffe, der Räumlichkeiten, der Anlage usw. Hierbei handelt es sich lediglich um Zwischenschritte, die noch nicht zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen. Ziel der Tätigkeiten ist es vielmehr, soweit wie möglich sicherzustellen, daß durch unzulässige Futtermittel oder -mischungen oder durch unzureichende Kennzeichnungen die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen u.a. Proben gezogen werden, Kennzeichnungen überprüft, geschäftliche Unterlagen eingesehen und Betriebe besichtigt werden. All dieser Prüfungsschritte bedarf es, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang ein Betrieb gegen das Futtermittelrecht verstoßen hat.
Unerheblich ist, daß das vollständige Prüfungsergebnis erst nach der Analyse durch die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt vorliegt. Das Arbeitsergebnis ist ausgehend von dem Aufgabenkreis des Angestellten zu bestimmen (Protokollnotiz Ziff. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT). Zu den Aufgaben des Klägers gehört es nur, entsprechendes Prüfungsmaterial für eine Analyse zu liefern. Das Ergebnis seiner Arbeit besteht darin, in den zu prüfenden Betrieben diejenigen Feststellungen zu treffen, die für eine weitere Bearbeitung durch den Innendienst, ggf. die Verhängung eines Bußgeldes, erforderlich sind.
Auch die Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit der Anerkennung von Betrieben dienen dem Ziel, eine Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung oder deren Versagung zu liefern. Sie bilden keinen eigenen Arbeitsvorgang, da sie sich nicht sinnvoll von den oben beschriebenen Prüfungstätigkeiten trennen lassen. Auch die unangemeldete Prüfung eines Betriebes kann zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung führen (vgl. § 32 FMVO).
d) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die die Parteien nicht angegriffen haben, nimmt die Futtermittelüberwachung mehr als 50 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch. Dieser Arbeitsvorgang ist daher für die Eingruppierung des Klägers entscheidend. Somit kann offenbleiben, ob die übrigen Tätigkeiten des Klägers (Düngemittelprüfung, Handelsklassenprüfung, Prüfung von EG-Prämienmaßnahmen) einen oder mehrere Arbeitsvorgänge darstellen.
4. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für gartenbau-, landwirtwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (Teil II Abschnitt E Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT/BL). Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
„Vergütungsgruppe IV b
1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 7)
Protokollnotizen:
1. Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung gelten:
- Gartenbau
- Landbau
- Weinbau
- ländliche Hauswirtschaft
mit allen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u.a.
mit den Untergebieten, z.B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u.a.
7. Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 c, IV b Fallgruppe 1 und V a Fallgruppe 1 sind z.B.:
- Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
- Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Angestellten in Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VIII bis V c bei der Durchführung von Versuchen;
- Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
- Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet des Angestellten, z.B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen; Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen und landeskulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
- Tierzuchttechnische Beratung, z.B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
- Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet des Angestellten;
- Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung, z.B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne, von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer Anlagen, Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
- Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
- Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnung oder von Verdingungsunterlagen. Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen;
- Örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
- Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Istzustandes;
- Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze liegen, bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
- Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
- Mitwirken bei Strukturanalysen;
- Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke;
- Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
- Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
- Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
- Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
- Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben.
…”
5.a) Der Kläger ist ein landwirtschaftstechnischer Angestellter im Sinne der VergGr. IV b BAT.
Die Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur für Angestellte, die unmittelbar in landwirtschaftlichen Betrieben der öffentlichen Hand, wie z.B. staatlichen Versuchsgütern oder Weingütern tätig sind. Erfaßt werden ebenso Angestellte mit landwirtschaftlichen Aufgaben im Behördendienst (Urteil vom 28. Januar 1987 – 4 AZR 147/86 – BAGE 55, 18 = AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 251/90 – AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dementsprechend hat der Senat die Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte auch auf einen Weinkontrolleur angewandt, der im Bereich der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt tätig ist (Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 251/90 – AP, a.a.O.).
Um einen technischen Angestellten handelt es sich, wenn seine Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. im Schwerpunkt technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 775/87 – AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 970/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Bezogen auf den landwirtschaftstechnischen Angestellten heißt das: Die Tätigkeit muß eine landwirtschaftliche Ausbildung bzw. grundlegende landwirtschaftliche Fachkenntnisse erfordern und einen entsprechenden landwirtschaftlichen Charakter haben. Welche konkrete Ausbildung für die Tätigkeit benötigt wird, ist für den Begriff des landwirtschaftstechnischen Angestellten ohne Bedeutung. Ausreichend ist vielmehr, daß die Tätigkeit ohne irgendeine landwirtschaftliche Ausbildung bzw. ohne irgendwelche grundlegenden landwirtschaftlichen Kenntnisse nicht ordnungsgemäß und sachgerecht ausgeführt werden kann.
Der Kläger benötigt bei der Futtermittelüberwachung weit überwiegend landwirtschaftliche Kenntnisse. Insbesondere muß er sich in der „Technik” der Futtermittelherstellung und -verwendung auskennen. Ohne dieses Wissen kann er die Prüfung nicht mit der geforderten Gründlichkeit durchführen. Verwaltungskenntnisse benötigt der Kläger nur in sehr geringem Umfang. Ein sich an die Futtermittelprüfung eventuell anschließendes Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nicht der Kläger, sondern ein Sachbearbeiter im Innendienst durch. Zwar muß der Kläger auch wissen, welche Rechte ihm als Prüfer gegenüber den zu prüfenden Betrieben zustehen. Weit überwiegend werden von ihm jedoch nicht solche Verwaltungskenntnisse verlangt. Im Vordergrund stehen vielmehr die landwirtschaftlichen Kenntnisse, insbesondere die der Viehzucht.
Er muß u.a. die Funktionsweise von Futtermittelzubereitungsanlagen kennen. Die Wirkung verschiedener Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe muß er abschätzen können, um zielgerichtet Proben ziehen zu können. Er muß in der Lage sein, je nach Tierart, – alter und -kategorie Futterbedarfszahlen zu errechnen. Diese Kenntnisse prägen seine Tätigkeit und geben ihr den landwirtschaftstechnischen Charakter. Ob sich, wie das beklagte Land meint, auch ein Verwaltungsangestellter ohne technische Ausbildung die für die Futtermittelüberwachung erforderlichen Kenntnisse aneignen kann, bedarf keiner Entscheidung. Benötigt werden in jedem Fall schwerpunktmäßig landwirtschaftstechnische Kenntnisse. Ob ein Mitarbeiter die erforderlichen Kenntnisse aufgrund seiner Ausbildung mitbringt oder erst noch erwerben muß, ist unerheblich.
Die Futtermittelprüfer sind nicht vom Anwendungsbereich der Tätigkeitsmerkmale für gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte ausgenommen. Eine Sonderregelung für derartige Angestellte haben die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Ebensowenig liegt eine bewußte Tariflücke vor. Zwar sollen nach der Niederschrift über die Sitzung der Redaktionskommission am 27./28. Oktober 1965 die Eingruppierungsregelungen für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau nicht für Qualitätskontrolleure gelten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand November 1995, Vergütungsordnung Bund/Länder, Teil II, Vorbem. S. 719 und Anm. 221 Abschn. (I); Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Dezember 1995, Teil II, Anl. 1 a – Bund/Länder, Teil II Abschn. E Rz 5; Breyer/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand 1. Dezember 1995, Bd. I, Anhang B, Teil II Abschn. E Unterabschn. I Erläuterung 1). Gemeint sind damit aber nur Angestellte im Vollzug der Handelsklassenvorschriften, bei denen die Tarifvertragsparteien die Neuregelung der Eingruppierung einvernehmlich zurückgestellt hatten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, a.a.O., Vorbem. S. 719 und Anm. 221 Abschn. (III); Senatsurteil vom 28. Januar 1987 – 4 AZR 147/86 –, a.a.O.).
b) Der Kläger verfügt zwar über die geforderte einschlägige Fachhochschulausbildung; ob er eine seiner Fachhochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, bedarf jedoch weiterer Feststellungen.
Eine Tätigkeit entspricht einer landwirtschaftlichen Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d.h. notwendig sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Fachhochschulqualifikation des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht ist. Voraussetzung ist vielmehr, daß nur solche Angestellte, die ein landwirtschaftliches Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die Tätigkeit ordnungsgemäß und sachgerecht ausüben können (vgl. BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 217/93 – AP Nr. 176 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat darzulegen und ggf. zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung erfüllt sind (z.B. BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vorzutragen sind all diejenigen Tatsachen, die benötigt werden, um feststellen zu können, ob die in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale vorliegen. Bezogen auf den Begriff „entsprechende Tätigkeit” heißt das: Aus dem Vorbringen des Klägers muß sich ergeben, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihm die Fachhochschulausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen er seine Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Ausbildung sei für die auszuübenden Tätigkeiten erforderlich, genügt nicht. Ob eine solche Behauptung zutrifft, ist erst dann feststellbar, wenn sie durch entsprechende Tatsachen belegt wird. Vorzutragen ist in diesem Zusammenhang auch, warum die Tätigkeit nicht mit anderen in Betracht kommenden Ausbildungen verrichtet werden kann. Hierzu kann ggf. auf die verschiedenen Ausbildungsordnungen zurückgegriffen werden.
Der Kläger hat nicht im einzelnen dargelegt, welche Kenntnisse seines Fachhochschulstudiums er einsetzen muß. Der Senat konnte aber nicht wegen mangelnden Sachvortrages zu Ungunsten des Klägers entscheiden. Denn der Kläger hatte zu dem vom Senat vermißten Vortrag keinen Anlaß (mehr): Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Beweisbeschluß vom 4. Juni 1993 den Sachverständigen allein darüber befragt, ob der Kläger für seine Tätigkeit ein Fachhochschulstudium benötige oder ob eine Ausbildung als landwirtschaftlicher Gehilfe ausreichend sei, was im ersteren Sinne im Gutachten bejaht wurde. Das Landesarbeitsgericht hat damit aber ersichtlich die in der Landwirtschaft üblichen Ausbildungsgänge verkannt. Dem Kläger muß auf seine ausdrückliche entsprechende Rüge mangelnden rechtlichen Gehörs hin die Möglichkeit gegeben werden, seinen Sachvortrag auf die verschiedenen Ausbildungsgänge zu erstrecken und die in diesen vermittelten Kenntnisse zu seiner Tätigkeit in Bezug zu setzen. Der Kläger muß die Gelegenheit haben, unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages auf dem Hintergrund der unterschiedlichen Ausbildungen wertend herauszustellen, daß und warum die von ihm ausgeübte Futtermittelüberwachung die in einem Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnisse erfordert.
Im einzelnen gilt folgendes:
aa) Der Kläger hat sich zwar darauf berufen, im Studium habe er Kenntnisse in Tierzucht/Tierhaltung/Tierernährung, Tierphysiologie, Tieranatomie, Botanik, Landtechnik, Marktwirtschaftslehre, Buchführung und kaufmännischer Datenverarbeitung erworben. Kenntnisse aus diesen Bereichen werden aber auch bei anderen landwirtschaftlichen Ausbildungen vermittelt. Zur Ausbildung des Landwirts beispielsweise gehören u.a. folgende Bereiche:
- Kenntnisse der pflanzlichen Erzeugung,
- Kenntnisse der tierischen Erzeugung,
- Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbildungsstätte.
Der Landwirt muß in der Lage sein, eine nach Menge und Zusammenstellung leistungsgerechte Futterration je nach Wachstum bzw. Leistungsstand der Tiere rechnerisch zu ermitteln (vgl. Blätter zur Berufskunde „Landwirt/Landwirtin”, 1 – V A 101, 5. Aufl. 1990, S. 2, 3 und 7 f.).
Im Rahmen der Weiterbildung stehen dem Landwirt drei verschiedene Möglichkeiten offen. Es handelt sich hierbei um die Ausbildungen zum
- Staatlich geprüften Wirtschaftler für Landbau,
- Landwirtschaftsmeister,
- Staatlich geprüften Landwirt, Staatlich geprüften Techniker für Landbau und ähnliches
(vgl. Blätter zur Berufskunde, „Agrartechniker/-in, Landbautechniker/-in, Staatlich geprüfter Landwirt/-in, Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/-in, Staatlich geprüfter Landwirtschaftsleiter/-in”, 2 – I H 23, 2. Aufl. 1992, S. 3).
bb) Zu den Tätigkeiten des Wirtschaftlers gehört es, zu planen, zu organisieren, zu kontrollieren, zu kalkulieren und nicht zuletzt unternehmerisch zu entscheiden. Im Bereich der tierischen Produktion hat er die Fütterung der Tiere ihrer Art, ihrem Alter und ihrer Nutzung gemäß durchzuführen, dazu die entsprechenden Futtermittel leistungsgerecht und kostengünstig bereitzustellen sowie die Technik des Fütterns rationell einzurichten. Die Entwicklung der Tiere ist zu beobachten und zu kontrollieren. Bei Abweichungen sind die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Der Gesundheitszustand der Tiere ist laufend zu überwachen. Bei der gesundheitlichen Betreuung sowie bei der Fütterung und Haltung der Tiere sind die Auswirkungen auf die Qualität der erzeugten Produkte unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu beachten. Im Bereich der Betriebsführung ist er u.a. mit Buchführungsfragen befaßt. Im Katalog der Ausübungs- und Aufstiegs formen findet sich die Mitarbeit in öffentlichen Verwaltungen als Sachbearbeiter, Prüfer oder als Praktiker bei Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung. Zu den Ausbildungsinhalten gehören:
- Kenntnisse der Stoffwechselvorgänge und Vertrautheit mit der Futterbewertung,
- Kenntnis der wichtigsten Futtermittel, Vertrautheit mit deren Einsatz und Prüfung der Preiswürdigkeit,
- Beherrschung der Berechnung von Futterrationen und Überblick über die futtermittelrechtlichen Bestimmungen.
Nach Abschluß des Buchführungsunterrichts soll der Wirtschaftler einen Überblick über die Bedeutung und Aufgaben der Buchführung haben. Er soll in der Lage sein, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und die laufenden Buchungen sowie die Buchungskontrollen richtig durchzuführen (vgl. Blätter zur Berufskunde, „Wirtschaftler/Wirtschafterin Landwirtschaft, Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin”, 2 – I G 11, 2. Aufl. 1992, S. 5 ff., 16 ff.).
cc) Der Wirtschaftler kann sich zum Fachagrarwirt weiterbilden. Verschiedene Fachrichtungen sind möglich. Beispielsweise ist der Fachagrarwirt – Leistungs- und Qualitätsprüfung in der tierischen Produktion als verantwortlicher Mitarbeiter in Kontrollverbänden bei der Erzeugung und Bereitstellung hochwertiger tierischer Nahrungsgüter tätig (vgl. Blätter zur Berufskunde, „Wirtschaftler/Wirtschafterin Landwirtschaft, Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin”, a.a.O., S. 61).
dd) Als weiterer Weiterbildungszweig steht der Abschluß „Staatlich geprüfter Landwirt” offen. Dieser ist im Bereich der tierischen Produktion u.a. mit der Futterbeschaffung befaßt (Grundfutter, Kraftfutter, wirtschaftseigenes Futter, Zukauffutter; unter Berücksichtigung von Verdaulichkeit, Ballaststoffen, Mineralstoffen). Zur Ausbildung in der Tierproduktion gehören u.a. die Grundlagen der Tierernährung, Rindviehhaltung und Rindviehfütterung, Schweinehaltung und Schweinefütterung, Fütterung und Haltung sonstiger Nutztierarten, Futtermittelrecht, Arzneimittelrecht (vgl. Blätter zur Berufskunde, „Agrartechniker/-in und andere”, a.a.O., S. 6, 13, 23).
c) Der Kläger wird daher unter Berücksichtigung der verschiedenen Ausbildungsgänge darzustellen haben, ob und warum für die Futtermittelüberwachung beim Hersteller gerade das Fachhochschulstudium notwendig ist.
6. Die Klage ist auch nicht anderweitig begründet.
a) Ein Anspruch auf die Vergütung der VergGr. IV b BAT/BL ergibt sich nicht aus den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung. Ein Rückgriff auf diese Tätigkeitsmerkmale scheidet aus, da der Kläger von den besonderen Eingruppierungsvorschriften für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau erfaßt wird. Die Eingruppierung dieser Angestellten ist in den speziellen Tätigkeitsmerkmalen abschließend geregelt.
b) Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet das beklagte Land nicht, dem Kläger die begehrte Vergütung zu zahlen. Angestellte des öffentlichen Dienstes können sich in Eingruppierungsprozessen mit Erfolg nicht darauf berufen, wie vergleichbare Angestellte bei anderen Behörden oder in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Aufgaben vergütet zu werden (z.B. BAG Urteile vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 12. Dezember 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. Januar 1987 – 4 AZR 147/86 – BAGE 55, 18 = AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Somit kommt es nicht darauf an, wie die bei anderen Bezirksregierungen des beklagten Landes tätigen Futtermittelprüfer eingruppiert sind.
III. Das Landesarbeitsgericht wird nach ergänzendem Vortrag der Parteien zu prüfen haben, ob die in den genannten Ausbildungsgängen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Futtermittelüberwachung ausreichen oder ob ein Fachhochschulstudium erforderlich ist, wie der Kläger meint.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Schneider, Müller-Tessmann, J. Ratayczak
Fundstellen