Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (redaktionell)
Eine selbstständige Leistung im tariflichen Sinn des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu VergGr Vc Fallgruppe 1a BAT ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 2 Sa 65/05) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen 24 Ca 262/04) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2006 – 2 Sa 65/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche.
Der 1971 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1992 als vollzeitbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten tätig. Zwischen den Parteien ist arbeitsvertraglich die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Beklagte geltenden Fassung vereinbart.
Der Kläger erhielt seit dem 1. Januar 2001 Vergütung nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT. Auf Grund Änderungsvertrages vom 8. März 2006 ist er seit dem 1. April 2006 in der VergGr. Vc eingruppiert.
Der Kläger ist in der Behörde für Inneres beim Landeskriminalamt im Bereich Erkennungsdienst und Verwahrung Festgenommener (LKA 23) als Sachbearbeiter und stellvertretender Schichtdienstleiter beschäftigt. Diese Dienststelle nimmt Querschnittsaufgaben wahr und unterstützt alle Polizei-, Bundespolizei- und Zolldienststellen in Hamburg. Sämtliche in Hamburg festgenommenen und erkennungsdienstlich zu behandelnden Personen werden dem LKA 23 zugeführt. Es handelt sich um hoheitliche Aufgaben, die in der Regel Beamten vorbehalten sind. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen darf nach der Polizeidienstvorschrift nur in Anwesenheit eines Beamten des gehobenen Dienstes erfolgen.
In der Dienststelle wird im Vier-Schichten-Wechseldienst gearbeitet. Pro Schicht werden neun Sachbearbeiter, die im Team arbeiten, und ein Schichtführer eingesetzt. Für die Festgenommenen stehen 19 Sammel- und Einzelzellen mit insgesamt 39 Plätzen zur Verfügung. Der Schichtführer, der nach VergGr. Vc vergütet wird, befindet sich in einem abgetrennten Raum, in welchem er über Monitore die Räumlichkeiten überwacht und bei drohender Gefahr die erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Außerdem ist er für die Einteilung und Koordination der Sachbearbeiter zuständig.
Im Februar 2004 erstellte die Beklagte eine neue Stellenbeschreibung, die die Parteien nunmehr der Beurteilung des Arbeitsplatzes übereinstimmend zugrunde legen. Danach gliedert sich die Tätigkeit des Klägers in vier Arbeitsvorgänge, die im Einzelnen wie folgt beschrieben werden:
“Arbeitsvorgang 1 (Verwahrung Festgenommener) |
45 % |
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Durchsuchung zugeführter Festgenommener nach gefährlichen Gegenständen, ggf. Sachenabnahme und Sicherstellung unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen |
– |
Verwahrung Festgenommener und Überprüfung der übergebenen Unterlagen und Verwahrungsgegenstände auf Vollständigkeit; Unterbringung Festgenommener in Zellen unter Beachtung rechtlicher und ethnischer Gesichtspunkte |
– |
Feststellung, ob alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen aktiv an der erkennungsdienstlichen Behandlung teilnehmen können (ggf. Veranlassung der Rückführung oder die Ausstellung einer Verwahrfähigkeitsbescheinigung) |
– |
ggf. Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen und Sicherstellung der ärztlichen Versorgung |
– |
ggf. Berichtsfertigung und Benachrichtigung KDD, DIE |
– |
halbstündige Kontrollen der Festgenommenen und betreuende Maßnahmen unter Dokumentation im Verwahrbuch |
– |
Entlassung der Festgenommenen (ggf. Rückführung in die Zelle und Verständigung LKA 211 bzw. der sachbearbeitenden Dienststelle) |
– |
Aushändigung/Protokollierung persönlicher Sachen |
Arbeitsvorgang 2 (Vorgangsbearbeitung) |
25 % |
– |
Entscheidung, ob Neuanlage oder Änderung eines bestehenden Datensatzes, Eingabe der Personendaten, Fertigung einer Personenbeschreibung unter Berücksichtigung besonderer körperlicher Merkmale, ggf. Abgleich mit bestehenden Beschreibungen und Modifikation |
– |
Veranlassung von Telebildauswertungen beim BKA bzw. Sofortauswertungen beim LKA 37/“Daktyloskopie Personenfeststellung” mit einliegendem Material für Identitätsfeststellungen |
– |
Neuanlage bzw. Änderung eines bestehenden Datensatzes, Eingabe der Personendaten, Fertigung einer Personenbeschreibung unter Berücksichtigung besonderer körperlicher Merkmale (ggf. Abgleich mit bestehenden Beschreibungen und Modifikationen) |
– |
Abschluss des POLAS-Datensatzes |
Arbeitsvorgang 3 (erkennungsdienstliche Maßnahmen) |
25 % |
– |
rechtliche Belehrung und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (ggf. unter Zwang), wie Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken sowie unbefangenen Handschriftproben |
– |
Fotografie mittels digitaler Fototechnik unter Beachtung vorgegebener Qualitätsstandards |
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rechtliche Belehrung, Dokumentation und Durchführung der Abnahme/Anonymisierung von DNA-Proben und deren sachgerechte Lagerung |
– |
Weiterleitung der Speichelprobe an die DNA-Sachbearbeitung |
Arbeitsvorgang 4 |
5 % |
– |
Vertretung des Schichtführers |
– |
Einweisung bzw. Ausbildung neuer Mitarbeiter.” |
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Der Kläger nahm ua. an der in der Dienststelle erfolgten Grundausbildung in der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen teil.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 29. Juli 2003 rückwirkend ab dem 1. Februar 2003 Vergütung nach der VergGr. Vc geltend und hat diesen Anspruch nach Ablehnung durch die Beklagte für den Zeitraum bis zum 31. März 2006 mit seiner am 6. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Klage weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, alle vier Arbeitsvorgänge erforderten in rechtlich erheblichem Ausmaß selbständige Leistungen, die jeweils auf die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse des Klägers zurückzuführen seien. Zumindest fielen Arbeitsvorgänge mit selbständigen Leistungen zu mehr als einem Drittel seiner Gesamttätigkeit an.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom 1. Februar 2003 bis zum 31. März 2006 nach der VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT zu vergüten und die in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis Rechtshängigkeit fälligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VIb und Vc der Anlage 1a zum BAT seit Rechtshängigkeit sowie die ab Rechtshängigkeit bis zum 31. März 2006 jeweils monatlich zum letzten Tag des Monats fälligen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen VIb und Vc der Anlage 1a zum BAT ab dem jeweils 1. des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei tariflich zutreffend eingruppiert und vergütet. Für die Tätigkeit des Klägers seien keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse im Sinne der begehrten Vergütungsgruppe notwendig. Der Tätigkeitsbereich des Klägers erfordere auch keine selbständigen Leistungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Erstmals in der Revision beantragt er ferner hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der auf diesen Zeitraum entfallenden Differenzbeträge zwischen VergGr. VIb und VergGr. Vc von insgesamt 5.445,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils ab dem 1. des Folgemonats. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierung des Klägers in der VergGr. Vc der Anl. 1a zum BAT zu Recht verneint.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsantrag im öffentlichen Dienst allgemein üblich. Gegen seine Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (zB 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114), auch soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – BAGE 41, 358).
2. Der erstmals in der Revision gestellte Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der VergGr. Vc und der VergGr. VIb im Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. März 2006 ist nicht angefallen, da er ausweislich der Revisionsbegründung ausdrücklich nur für den Fall gestellt werden sollte, dass der Antrag bzgl. der Eingruppierungsfeststellung in der VergGr. Vc unzulässig sei. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
II. Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen der Fallgr. 1a oder 1b der VergGr. Vc BAT. Es mangelt bereits an dem Erfordernis “selbständiger Leistungen” im tariflichen Sinne von mindestens einem Drittel, wie dies die VergGr. Vc Fallgr. 1b voraussetzt.
1. Die für die Bewertung der vorliegend maßgeblichen Arbeitsvorgänge und für die Eingruppierung des Klägers bedeutsamen und damit für die Auslegung des Antrages maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT lauten:
“Vergütungsgruppe Vc
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
…
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1a gelten.)
…
Vergütungsgruppe VIb
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
…
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
…
Vergütungsgruppe VII
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
…
1 b. Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)”
2. Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT). Bei Fallgruppen, die – wie die vorliegend entscheidungserheblichen – in der Weise aufeinander aufbauen, dass eine Anforderung des niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmals von dem höher bewerteten in einem quantitativ höheren Maße gegeben sein muss oder dass allein eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe – hier der VergGr. VII Fallgr. 1a – erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen – hier der VergGr. VIb (Fallgr. 1a) und VergGr. Vc (Fallgr. 1b und 1a) – vorliegen.
3. Bei der Prüfung ist von dem Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats auszugehen, der als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten definiert ist (zB 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 235; 15. November 1995 – 4 AZR 557/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209; 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.
In Übereinstimmung mit den Parteien und den Vorinstanzen ist der tariflichen Bewertung die Stellenbeschreibung mit Stand Februar 2004 zugrunde zu legen. Die hier beschriebenen vier Arbeitsvorgänge stellen in ihrem Zuschnitt auch nach Ansicht der Parteien unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung bei jeweiliger Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten dar. Die jeweiligen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche führen jeweils zu einem bestimmten abtrennbaren Arbeitsergebnis.
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Anforderungen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1a erfüllt sind. Über die insoweit allein erforderliche pauschale Prüfung (Senat 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91 mwN) hinausgehend hat das Landesarbeitsgericht unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung sorgfältig und überzeugend ausgeführt, dass zumindest die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Die Beklagte hat diese Bewertung auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie hat im Gegenteil mit der bereits zum 1. Januar 2001 erfolgten Gewährung des Bewährungsaufstiegs für den Kläger in die VergGr. VIb Fallgr. 1b, der nur aus der VergGr. VII Fallgr. 1a möglich ist, die ihrererseits wiederum voraussetzt, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, deutlich gemacht, dass auch sie von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a ausgeht. Auf die Arbeitsvertragsänderung zum 1. April 2006, seit der der Kläger nach VergGr. Vc vergütet wird, kommt es insoweit nicht mehr an. Soweit die Beklagte in der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang eine Gegenrüge des Inhalts erhebt, dass nicht einmal das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a erfüllt sei, wiederholt sie lediglich in revisionsrechtlich nicht erheblicher Weise ihren Sachvortrag aus der Berufungsinstanz zu einzelnen Aspekten der Arbeitsvorgänge 1 bis 3.
5. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit des Klägers erfordere nicht zu mindestens einem Drittel selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Das Erfordernis der “selbständigen Leistungen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob bei der Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (zB Senat 2. März 1988 – 4 AZR 600/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Banken Nr. 9; 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 38 = EzA ZPO § 518 Nr. 36). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (Senat 15. November 1995 – 4 AZR 557/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 209). Nach diesen Grundsätzen ist die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur eingeschränkt überprüfbar.
b) Im konkreten Fall hält das Berufungsurteil dieser eingeschränkten Überprüfung hinsichtlich der Nichterfüllung der Anforderungen der selbständigen Leistungen entsprechend der VergGr. Vc stand.
aa) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der “selbständigen Leistungen” im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen, der ebenso auch für die VergGr. Vc Fallgr. 1b BAT gilt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal “selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff “selbständig arbeiten” verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178 mwN). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (Senat 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Angestellte muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen (Senat 14. Dezember 2005 – 4 AZR 560/04 –).
Das Landesarbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ausreichend ist, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits zu mindestens einem Drittel anfallen (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178).
bb) Bei der Subsumtion hat das Landesarbeitsgericht diesen zutreffend zugrunde gelegten Begriff der “selbständigen Leistungen” weder in den allgemeinen Ausführungen noch in der Subsumtion verlassen.
(1) Mit der ausführlich begründeten Bewertung, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers selbständige Leistungen im Sinne einer Gedankenarbeit verbunden mit Abwägungsprozessen, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Sinne des Tarifmerkmals erfordern, nicht hinreichend ergäben, hat sich das Landesarbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht verlange für eine eigene Entscheidungsfindung im tariflichen Sinne zu Unrecht, dass im Rahmen der Tätigkeit die Definition eigener Wege oder Ziele möglich sei, beruht die Rüge auf einem unzutreffenden Verständnis der Ausführungen. Wie sich aus den weiteren Formulierungen im Berufungsurteil ergibt, verlangt das Landesarbeitsgericht durchgehend entsprechend der zutreffend zugrunde gelegten Begriffsbestimmung einen “eigenständigen Beurteilungsspielraum im Tarifsinn”, eine “eigene geistige Initiative mit dem Ziel einer Ergebnisfindung”, “eigene Gedankenarbeit mit dem Ziel einer Ergebnisfindung”, “eigene Entschließung mit dem Ziel einer Ergebnisfindung” und “eigene Initiative mit dem Ziel einer Entscheidungsfindung”. Alle diese Formulierungen verlangen nicht das Finden eines eigenen “Ergebnisses”, sondern eine eigene Entschließung, Initiative oder Gedankenarbeit und stehen insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung.
(2) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass das Landesarbeitsgericht mit dem Erfordernis der “Definition eigener Wege oder Ziele” auch bei der Beurteilung des Arbeitsvorgangs 1 keine weitergehenden Voraussetzungen für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der selbständigen Leistungen schaffen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei den Abwägungsprozessen im Zusammenhang mit der Empfangnahme und Durchsuchung der festgenommenen Personen lediglich um leichte geistige Arbeit handelt, welche dem Tätigkeitsmerkmal nicht genügt. Bei den gerügten Ausführungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um die Abänderung des Obersatzes, sondern lediglich um die entsprechende Subsumtion. Es ist dem Landesarbeitsgericht auch dahingehend zu folgen, dass zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der selbständigen Leistungen nicht das Bestehen eines Beurteilungsspielraums als solches genügt, sondern dass gerade bei der Ausfüllung des Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich ist, was – wie vom Landesarbeitsgericht für alle einzelnen Arbeitsschritte detailliert und zutreffend begründet wird – beim Arbeitsvorgang 1 nicht der Fall ist. Soweit sich der Kläger demgegenüber in der Revisionsbegründung auf seine Darlegungen in der Berufungsinstanz beruft und damit lediglich seine vom Landesarbeitsgericht abweichende Bewertung seiner Tätigkeit wiederholt, sind diese von dem Landesarbeitsgericht einer eingehenden und ausführlich begründeten Würdigung unterzogen worden, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
(3) Auch soweit das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Arbeitsvorgangs 2 feststellt, die Vorbereitung der Entscheidung, ob ein neuer Datensatz anzulegen ist, erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen, ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat auch insoweit keine zu hohen Anforderungen an den Begriff der “selbständigen Leistungen” gestellt. Die zum Arbeitsvorgang 2 gehörenden Arbeitsschritte hat das Landesarbeitsgericht einzeln dargestellt und gewürdigt. Hiergegen hat die Revision keine Einwendungen erhoben.
Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass die Vorbereitung einer Entscheidung keine selbständige Leistung sein könne, ist diese Annahme unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr im Zuge seiner Subsumtion dargelegt, dass die dem Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt der Sachbearbeitung möglicherweise obliegende Vorbereitung der Entscheidung, ob ein neuer Datensatz anzulegen ist, nicht die tariflichen Kriterien einer selbständigen Leistung erfüllt. Diese einzelfallbezogene Würdigung ist vom Kläger nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise beanstandet worden.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch bei der Anwendung der aufgestellten Grundsätze nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts betr. den Bezug der selbständigen Leistungen zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen nicht widersprüchlich.
Das Landesarbeitsgericht ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung detailliert auf die vom Kläger vorgetragenen Tätigkeiten eingegangen. Zunächst hat es für die Arbeitsvorgänge 1, 2 und 4 festgestellt, dass diese Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen. Sodann hat es für die Arbeitsvorgänge 1 und 2, die zusammengenommen 70 Prozent der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen, verneint, dass diese selbständige Leistungen erfordern. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen Denkgesetze, da sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in wesentlichen Punkten widersprächen. Einerseits bejahe das Landesarbeitsgericht überzeugend die Erforderlichkeit und das Vorliegen von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, andererseits führe das Landesarbeitsgericht aus, die Tätigkeiten des Klägers im Arbeitsvorgang 1 erfolgten nur auf der Grundlage von Allgemeinwissen und nach vorgegebenen Kriterien.
Die Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revision nicht widersprüchlich. Das Landesarbeitsgericht hat die tarifliche Bewertung der selbständigen Leistungen zu Recht danach differenziert, ob für diese gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind oder nicht. Dabei stellt es keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, wenn vom Landesarbeitsgericht einerseits auf Grund bestimmter Tätigkeiten in einem einheitlichen Arbeitsvorgang das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse in rechtlich erheblichem Umfang bejaht wird, andererseits die bei der Tätigkeit bestehenden Handlungsspielräume des Angestellten nicht bei dem Einsatz gerade dieser gründlichen und ggf. vielseitigen Fachkenntnisse bestehen und damit das Tarifmerkmal der selbständigen Leistung verneint wird. Insofern ist es auch nicht von revisionsrechtlicher Bedeutung, dass das Landesarbeitsgericht diese Differenzierung ergänzend für eine – seiner Meinung nach eigenständig tragende – Hilfsbegründung herangezogen hat, wonach die begehrte Eingruppierung des Klägers jedenfalls daran scheitern müsse, dass im Rahmen des Arbeitsvorgangs 1 der Bezug von evtl. eigenständigen Entscheidungen des Klägers zu den von der einschlägigen Tarifgruppe vorausgesetzten Fachkenntnissen fehle; bereits die Hauptbegründung trägt die Entscheidung.
dd) Die tarifliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers durch das Landesarbeitsgericht ist auch nicht wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft.
Entgegen der Rüge des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das detaillierte Vorbringen in der Berufungsbegründung zu der Einschätzung von Gefahren und zu den darauf beruhenden Entschließungen des Klägers über weitere Maßnahmen (zB Sicherstellung, Anwendung unmittelbaren Zwangs) nicht außer Acht gelassen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl den erstinstanzlichen als auch den zweitinstanzlichen Sachvortrag des Klägers im Tatbestand ausführlich dargestellt und ist hierauf auch in den Entscheidungsgründen detailliert eingegangen. Soweit das Landesarbeitsgericht nicht alle Einzelheiten des umfangreichen klägerischen Vortrages im Tatbestand wiedergegeben hat, hat es in zulässiger Weise auf den Akteninhalt verwiesen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG). Der Kläger legt in seiner Revisionsbegründung im Übrigen auch nicht im Einzelnen dar, welches tatsächliche Vorbringen das Landesarbeitsgericht seiner Meinung nach unberücksichtigt gelassen hat. Allein der pauschale Hinweis auf bestimmte Seiten aus der Berufungsbegründung genügt nicht den revisionsrechtlichen Anforderungen. Letztlich rügt der Kläger nicht die Außerachtlassung konkreten Parteivorbringens, sondern die von seiner Auffassung abweichende rechtliche Würdigung durch das Landesarbeitsgericht, welche ihrerseits nur der eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt.
c) Das Berufungsurteil ist auf die gesonderte Verfahrensrüge des Klägers auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Landesarbeitsgericht unstreitigen Vortrag des Klägers zur Anwendung unmittelbaren Zwangs übergangen hätte. Es trifft zwar zu, dass sich die Polizeidienstvorschrift ausschließlich auf unmittelbaren Zwang im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Arbeitsvorgang 3) und nicht auch auf die Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs 1 bezieht. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich jedoch, dass der (unrichtige) Verweis auf die notwendige Anwesenheit eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes lediglich eine zusätzliche und nicht entscheidungserhebliche Erwägung ist. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst unter Darlegung und Würdigung verschiedener Entscheidungssituationen eingehend dargelegt, dass aus seiner Sicht selbständige Leistungen im Sinne der Tarifnorm bei der Empfangnahme und Durchsuchung festgenommener Personen nicht gegeben sind, weil – zusammengefasst – dabei ein Abwägungsprozess mit dem Ziel des Findens eines eigenen geistigen Ergebnisses nicht erforderlich sei. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Sachen und die Durchsuchung von Personen seien im Wesentlichen in den §§ 14, 15 und 22 HmbSOG geregelt, so dass eigene Entscheidungsprozesse bereits von der Natur der Sache her eingeschränkt seien. Soweit sich in diesem Zusammenhang die Frage stelle, ob die konkrete Situation eine Anwendung unmittelbaren Zwangs verlange, sei sie auch mit Allgemeinwissen und unter Einsatz leichter geistiger Arbeit zu beantworten; hierzu seien Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gegenüber Festgenommenen, Menschenkenntnis, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein nötig. Diese Entscheidung müsse nicht auf der Grundlage gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse getroffen werden. Erst als Hilfserwägung wird sodann die (fehlerhafte) Annahme herangezogen, selbst wenn eine tariflich relevante Ermessensausübung vorläge, wäre ein eigenständiger Beurteilungsspielraum wegen der notwendigen Anwesenheit eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes nicht gegeben. Da die Hauptbegründung jedoch – wie oben dargelegt – keinen Rechtsfehler aufweist, kommt es auf einen möglichen Fehler bei der Hilfserwägung des Landesarbeitsgerichts nicht an.
III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Creutzfeld, Jürgens, Rupprecht
Fundstellen