Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Sozialarbeiter in der Nichtseßhaftenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu Senatsurteil vom 6. August 1997 – 4 AZR 195/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) § 12
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.01.1995; Aktenzeichen 3 Sa 1374/93 E) |
ArbG Lüneburg (Urteil vom 04.06.1993; Aktenzeichen 1 Ca 28/93 E) |
Tenor
1. Auf die Revision des Streithelfers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Januar 1995 – 3 Sa 1374/93 E – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 4. Juni 1993 – 1 Ca 28/93 E – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich derjenigen des Streithelfers und die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IV b oder aus der VergGr. IV a AVR hat.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 12. September 1988 als Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung im Bereich der ambulanten Nichtseßhaftenhilfe in der Einrichtung „Ambulante Hilfe Lkrs. H.” tätig.
Er betreut Personen, die von Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Suchtmittelabhängigkeit, Überschuldung und/oder Straffälligkeit und den damit korrespondierenden psychosozialen Problemen wie Kontaktarmut/Kontaktscheu, sozialer Desorientierung, Werteverlust, Suizidgefährdung, Verwahrlosung und körperlichem Verfall betroffen sind. Zu seinen Aufgaben gehören die Erstellung von Therapieplänen sowie deren Durchführung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der von beiden Parteien vorgelegten Stellenplatzbeschreibung und einer Aufgabenbeschreibung, in der die Aufgaben des Klägers u.a. wie folgt dargestellt sind:
„Präambel:
Personen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen sowie Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.
…
Aufgabenbeschreibung
- Allgemeine Sozialberatung/Beratung über örtliche Gegebenheiten
- Anmietung bzw. Hilfen bei der Anmietung von Wohnraum für die Personengruppe der alleinstehenden Wohnungslosen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie z.B. Hilfen bei der Vermittlung und Organisation von Umzügen
- Antragswesen und Verhandlungen mit Behörden zur Sicherung der materiellen Lebensgrundlage
- Durchsetzung von Rechtsansprüchen, vornehmlich SGB
- Einschalten von/und Vermittlung in andere Beratungsdienste und Einrichtungen (Schuldnerberatung, Suchtkrankenhilfe, medizinische Hilfen, auch eigene, z.B. Hilfe zur Arbeit). Die Gesamtverantwortung verbleibt im System der Hilfe nach § 72 BSHG (Koordination der Hilfen)
- Bedarfsanalyse/Anamnese
- Erstellung eines Hilfeplanes/Fallplanung/Ermittlung von Hilferessourcen
- Krisenintervention
- Hausbesuche
- Integrationsarbeit als Grundlage für Gruppenarbeit
- Basisarbeit an sozialen Brennpunkten/Street Work, Aufsuchen des zu betreuenden Personenkreises dort, wo er sich tagsüber aufhält
- Klientenbezogene Herstellungen und Aufrechterhaltung von Kontakten zu Personen und Institutionen mit dem Ziel der Integration in das Gemeinwesen. Planerische Arbeit in entsprechenden Gremien der Verbände der Wohnungslosenhilfe nach Absprache mit der Leitung Ambulante Hilfe. Planung und Bedarfsermittlung in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle und dem Leiter der Ambulanten Hilfe, mit dem Ziel der qualifizierten Weiterentwicklung der Hilfen vor Ort
- Teilnahme an Dienstbesprechungen der Ambulanten Hilfe im Regierungsbezirk L.
- Erarbeitung und Bereitstellung von Arbeits- und Planungsdaten. Diese Daten sind dem Leiter der Ambulanten Hilfe und der Koordinationsstelle zur Verfügung zu stellen. Erarbeitung und Fertigung eines Jahresberichtes nach entsprechender Strukturvorlage
- Teilnahme an Fortbildungs-/Weiterbildungsmaßnahmen, die dem Ziel der Aufgabenerfüllung dienen sowie an Arbeitsgruppen, die zu einzelnen Punkten gebildet werden. Dabei ist eine Schwerpunktbildung anzustreben
- Hilfe bei der Suche und Vermittlung in Arbeit auch nach dem BSHG. Organisation der pädagogischen Begleitung am Arbeitsplatz gemäß den Zielen des SGB
- Anleitung von Praktikanteninnen”
Nach § 2 des Dienstvertrages vom 4. September 1990 gelten für das Arbeitsverhältnis „die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung”. Unter § 3 des Arbeitsvertrages heißt es u.a.: „Der Mitarbeiter wird in … Vergütungsgruppe IV b eingestuft”. In § 7 wird auf einen Anhang zum Vertrag verwiesen. Dort heißt es u.a.:
„Die Planstelle wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen finanziert; Eingruppierungsmodalitäten bedürfen der Genehmigung des Landes Niedersachsen. Wenn diese Finanzierung wegfällt oder wesentlich gemindert wird, wird die Stelle aufgehoben. In diesem Falle endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Dem Mitarbeiter wird jedoch eine Auslauffrist zugestanden werden, die vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, der jeweiligen Frist für eine ordentliche Kündigung entspricht, längstens jedoch 6 Monate beträgt.”
Der Anhang ist von dem Kläger gesondert unterschrieben worden.
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. IV b AVR. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 wurde der Einzelgruppenplan 22 der AVR, in dem die Vergütung der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen früher geregelt war, ersetzt durch den Einzelgruppenplan 21. Der Beklagte überprüfte in diesem Zusammenhang die Eingruppierung der im Bereich der Nichtseßhaftenhilfe tätigen Arbeitnehmer mit dem Ergebnis, ihnen stehe nach der neuen Vergütungsordnung Vergütung nach VergGr. IV a zu. In dem Protokoll über die daraufhin erfolgte Besprechung der „AVR-Umgruppierung der päd. MAinnen” mit der Mitarbeitervertretung vom 17. Dezember 1991 heißt es hierzu u.a.:
„Zu 5.:
Der Nachtragshaushalt für 1991 ist bewilligt. Die MA werden rückwirkend zum 01.01.91 umgruppiert in EGP 21 Fallgr. 25. Dieses Angebot geht an alle päd. Mitarbeiterinnen. Die Umgruppierung erfolgt unter Vorbehalt.
Die MAV stimmt der Umgruppierung zu.”
Im Anschluß hieran überreichte der Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 17. Dezember 1991, in dem es heißt:
„… Mit Datum vom 16. Dezember 1991 habe ich die aus beiliegendem Nachtrag zum Dienstvertrag ersichtlichen Änderungen vornehmen lassen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Eingruppierung und die Nachzahlung vorbehaltlich der Entscheidung des Kostenträgers erfolgt und zurückgefordert werden kann.
…”
In der zur Unterzeichnung beigefügten Anlage heißt es:
„Zu § 3:
Rückwirkend ab 1. Januar 1991 gilt Vergütungsgruppe IV a – EGP 21 – Fallgruppe 25.”
Der in dem Anschreiben erklärte Vorbehalt bezog sich auf eine Entscheidung des Landessozialamtes bzgl. der Kostenübernahme. Es bestand Unsicherheit, ob der Kläger nach Fallgruppe 20 (VergGr. IV b) oder nach Fallgruppe 25 (VergGr. IV a) zu vergüten war.
Der Beklagte finanziert die Personalkosten ausschließlich über Drittmittel. Die Mittel werden durch den Streithelfer in dem Umfang für die einzelnen Stellen zur Verfügung gestellt, in dem sich die Personalkosten nach den tariflichen oder vergleichbaren Regelungen ergeben.
Der Beklagte zahlte dem Kläger sodann zunächst Vergütung nach VergGr. IV a AVR.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, der Streithelfer habe die Übernahme von Personalkosten abgelehnt, die über solche nach VergGr. IV b AVR hinausgingen. Er könne daher in Zukunft nur noch Vergütung nach VergGr. IV b AVR zahlen und forderte den Kläger zugleich zur Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Differenzbetrages auf. Ungeachtet dessen hat er gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt.
Die Mitarbeitervertretung ist zu der Herabgruppierung nicht angehört worden. Die Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover e.V. hat in einem Beschlußverfahren auf Antrag der Mitarbeitervertretung des Beklagten mit Beschluß vom 13. Juli 1993 festgestellt, daß die Herabgruppierung der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in der Ambulanten Hilfe von VergGr. IV a in die VergGr. IV b der AVR mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wegen Nichtbeteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam sei.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a AVR, der allenfalls im Wege der Änderungskündigung beseitigt werden könne. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß ausdrücklich ein Änderungsvertrag unterzeichnet worden sei. Hätte auf die sich aus den AVR ergebenden Ansprüche lediglich deklaratorisch hingewiesen werden sollen, wäre eine ausdrückliche schriftliche Änderung des Arbeitsvertrages nicht erforderlich gewesen. Die konstitutive Bedeutung der Änderung der Vergütungsgruppe ergebe sich auch aus der Formulierung unter Nr. 5 der Tagesordnung der Mitarbeiterversammlung vom 17. Dezember 1991.
Er habe einen Vorbehalt nicht akzeptiert und auch keine entsprechende Erklärung abgegeben. Auch habe sich der Beklagte nach einjähriger uneingeschränkter Zahlung nicht mehr auf den Vorbehalt berufen können. Insoweit sei Verwirkung eingetreten. Der Vorbehalt sei schon deshalb irrelevant, weil die Eingruppierung bedingungsfeindlich sei und ein Vorbehalt wirksam nur dann erklärt werden könne, wenn Unklarheit über die Anforderungen einer neueingerichteten Stelle bestehe.
Die Herabgruppierung sei außerdem gem. § 36 Abs. 5 Satz 2 Mitarbeiterverordnung (MAVO) unwirksam, weil die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Da es sich bei der Mitarbeitervertretungsordnung um kirchliches Recht handele, seien zu deren Auslegung ausschließlich die Kirchengerichte berufen, hier die Schiedsstellen des Diakonischen Werkes.
Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle auch die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a AVR. Die von ihm auszuübende Tätigkeit sei besonders schwierig.
Es sei von einem Arbeitsvorgang auszugehen. Arbeitsergebnis sei die Hilfestellung zur Klärung und Bewältigung individueller Probleme und der ihnen zugrunde liegenden Faktoren. Eine schwierige Tätigkeit liege vor, weil er ausschließlich Personen betreue, die zumindest ein Merkmal der Anmerkung 8 zu dem EGP 21 erfüllten. Die besondere Schwierigkeit resultiere daraus, daß hier regelmäßig drei Merkmale der Anmerkung 8 erfüllt würden, nämlich Obdachlosenberatung, Schuldnerberatung und Beratung von Suchtmittelabhängigen, d.h., aus der Kumulation der schwierigen Einzelaufgaben. Außerdem ergebe sich die besondere Schwierigkeit aus der Tatsache, daß er die Hilfeleistungen im wesentlichen alleinverantwortlich gestalten müsse. Hieraus resultiere eine hohe Anforderung an sein fachliches Können, welche deutlich über die Anforderungen bei den „normalen” sozialpädagogischen Aufgaben hinausgehe. Seine Tätigkeit hebe sich dadurch aus der normalen Obdachlosenberatung hervor, daß die von ihm betreute Klientel ohne gesicherte wirtschaftliche Grundlage umherziehe (Trebegänger, Berber) oder sich in einer Einrichtung für Nichtseßhafte aufhalte, während „normale” Obdachlose in Obdachlosen- oder sonstigen Behelfsunterkünften lebten. Die besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich darüber hinaus aus der großenteils vorliegenden „Therapieresistenz” der zu betreuenden Personen. Hinzu komme noch deren Behinderung.
Der Umfang seiner Tätigkeit ergebe sich aus der Stellenplatzbeschreibung sowie der beigefügten Aufgabenbeschreibung. Der Kläger verweist darüber hinaus auf eine Beschreibung der Aufgaben der Einrichtung durch den Leiter der Ambulanten Hilfe vom Oktober 1993 und eine Aufschlüsselung der Tätigkeitsfelder, ohne sich in seinem Vortrag hiermit näher auseinanderzusetzen. Er müsse insbesondere auch medizinische und psychische Indikationen beurteilen und insoweit erkennen, ob in somatischer oder psychischer Hinsicht Heilbehandlungen erforderlich seien. Er wirke außerdem in den politischen und den administrativen Bereich hinein und versuche gesellschaftliche Entwicklungen mit anzustoßen, u.a. durch Presseveröffentlichungen.
Die für die Vergütung nach VergGr. IV a AVR erforderliche Bedeutung resultiere schon daraus, daß es nur wenige Institutionen gebe, die Menschen mit einer solchen Vielzahl von Problemen berieten und betreuten. Seine Tätigkeit sei sowohl für die einzelne zu behandelnde Person als auch für das Gemeinwesen von herausragender Bedeutung. Denn seine Klienten seien „an der letzten Hilfekette angekommen”; ohne seine Hilfe komme es zu einer weiteren Verelendung. Es ständen dann „nur noch polizeiliche Antworten zur Verfügung”. Die Bedeutung ergebe sich zudem daraus, daß er versuche, Einfluß auf das soziale und gesellschaftliche Umfeld, insbesondere Administration und politische Entscheidungsträger zu nehmen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 31. Dezember 1992 hinaus Vergütung nach VergGr. IV a der Arbeitsvertragsrichtlinien zu zahlen sowie festzustellen, daß der Beklagte außerdem verpflichtet ist, die jeweiligen Differenzbeträge seit Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a AVR nicht zu. Die Vereinbarung der höheren Vergütung sei aufschiebend bedingt gewesen. Den Vorbehalt habe der Kläger dadurch akzeptiert, daß er den Nachtrag unterschrieben und gegen den Vorbehalt keine Einwendungen erhoben habe. Ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a AVR könne schon angesichts des Vorbehalts nicht entstanden sein.
Der Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Mitarbeitervertretung habe nicht angehört werden müssen, da eine Umgruppierung nicht vorliege. Der Kläger sei bereits wegen der im Zusammenhang mit der Vorbehaltserklärung vereinbarten aufschiebenden Bedingung nicht höhergruppiert worden. Bedingung sei eine Finanzierung durch den Streithelfer nach entsprechender Überprüfung gewesen. Diese Bedingung sei aber nicht eingetreten.
Der Beschluß der Schiedsstelle vom 13. Juli 1993 habe keine individualrechtlichen Konsequenzen.
Unter Bezugnahme auf die systematische Aufgabendarstellung des Klägers bestreitet der Beklagte, daß der Kläger medizinische und psychische Indikationen beurteile. Auch verfüge der Kläger nicht über die unter Nr. 2.7 der Arbeitsplatzbeschreibung eines Kollegen genannten medizinischen Grundkenntnisse. Die unter Ziff. 3.0 aufgeführten Planungsaufgaben führe der Kläger nur gemeinsam mit dem Leiter der ambulanten Hilfe durch. Die Öffentlichkeitsarbeit (Nr. 3.4) erledige er ebenfalls nicht allein. Er liefere nur die Vorarbeit. Auch übe der Kläger keine therapeutische Tätigkeit im Sinne einer Behandlung aus. Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen betreue der Kläger nur übergangsweise bis zur Vermittlung in eine adäquate Hilfeeinrichtung gem. § 39 BSHG. Ein Einwirken auf den politischen und administrativen Bereich erfolge nur in Zusammenarbeit mit dem Leiter der ambulanten Hilfe.
Im Hinblick auf vermeintliche Ansprüche des Beklagten gegen den Streithelfer auf Erstattung der Personalkosten hat der Beklagte dem Land Niedersachsen den Streit verkündet. Das Land ist dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beigetreten. Der Streithelfer hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers mit am 20. Januar 1995 verkündetem Urteil das erstinstanzliche Urteil abgeändert und nach dem Feststellungsantrag des Klägers erkannt, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist dem Streithelfer am 8. September 1995 zugestellt worden. Der Senat hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers durch Beschluß vom 6. März 1996 (– 4 AZN 751/95 –) zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Streithelfer seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IV a AVR.
A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft. Sie ist durch den Beklagten auch form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden.
B. Die Revision des Streithelfers ist auch begründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 Vergütung nach VergGr. IV a des Einzelgruppenplans 21 der AVR zu zahlen.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe, m.w.N.; vom 11. November 1992 – 4 AZR 117/92 – n.v., zu II 1 der Gründe).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach VergGr. IV a AVR.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Damit hat der Beklagte die nach den AVR zutreffende Vergütung zu zahlen.
aa) Dem steht nicht entgegen, daß der Dienstvertrag i.V.m. dem Nachtrag vom 17. Dezember 1991 unter § 3 vorsieht, daß die VergGr. IV a AVR „gilt”. Dem Arbeitsvertrag der Parteien liegt ein von dem Beklagten verwandtes Muster zugrunde, der als üblicher Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG). In § 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien ohne jede Einschränkung vereinbart, daß die AVR in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für ihr Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen und hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll.
bb) Es ist davon auszugehen, daß die Parteien eines Arbeitsvertrages, die die Arbeitsvertragsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung vereinbaren, damit nur widerspiegeln wollen, was nach den Arbeitsvertragsrichtlinien rechtens ist (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk). Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Februar 1991 (– 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296, insoweit unveröffentlicht) und vom 26. Mai 1993 (– 4 AZR 382/92 – AP Nr. 3 zu § 12 AVR Caritasverband) auch für die AVR Caritasverband entschieden, im Urteil vom 26. Oktober 1994 (– 4 AZR 844/93 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen) für eine Verweisung auf den BAT-KF, bei dem es sich nicht um einen Tarifvertrag i.S.d. Tarifvertragsgesetzes handelt, und jetzt auch für eine Dienstvertragsordnung, die ebenfalls keinen Tarifvertrag darstellt (Urteil vom 18. Juni 1997 – 4 AZR 747/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Wenn dann im Anschluß an eine solche Vereinbarung die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe der Arbeitsvertragsrichtlinien festgesetzt wird – wie hier in § 3 –, ist ohne anderweitige Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Arbeitsvertragsparteien die Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien widerspiegeln, d.h. nur zum Ausdruck bringen wollen, welche Vergütungsgruppe nach ihrer Auffassung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien zutreffend ist. Der Festsetzung der Vergütung in § 3 des Arbeitsvertrages kommt demnach nur deklaratorische Bedeutung zu.
b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Umständen, unter denen der Nachtrag vom 17. Dezember 1991 gefertigt wurde. Der Kläger konnte die Überreichung des Nachtrags nicht als Angebot der Zahlung einer von den AVR unabhängigen Vergütung verstehen. Eine solche Vereinbarung war erkennbar nicht gewollt. Wie sich aus dem Anschreiben des Beklagten vom 17. Dezember 1991 ergibt, stand die Nachzahlung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Refinanzierbarkeit. Der Vorbehalt erfolgte im Zusammenhang mit einer noch ausstehenden Entscheidung des Streithelfers. Dieser trägt die Personalkosten aber nur, soweit sie sich aus Vergütungsregelungen wie dem BAT oder den AVR ergeben.
Der Senat hat einer vergleichbaren Erklärung zur Höhergruppierung ebenso eine Bindungswirkung abgesprochen wie einer Mitteilung der durch den Arbeitgeber für maßgeblich gehaltenen Vergütungsgruppe (BAG Urteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 353/94 – n.v., m.w.N.). Auch die in dem Protokoll der Mitarbeiterversammlung vom 17. Dezember 1991 verwandte Formulierung („Angebot”) ist offensichtlich nicht im Sinne juristischer Termini gebraucht worden. Auch die Formulierung im Nachtrag selbst spricht gegen die Vereinbarung einer gegebenenfalls auch über-„tariflichen” Vergütung. Danach heißt es nämlich „rückwirkend … gilt …”. Hieraus wird deutlich, daß an den Kläger nur das gezahlt werden sollte, was tatsächlich nach den AVR maßgeblich ist.
2. Der Anspruch des Klägers richtet sich damit nach der Vergütungsordnung der AVR. Damit sind für die Eingruppierung des Klägers die folgenden Fassungen der AVR von Bedeutung.
a) AVR in der vom 1. April 1991 bis 31. März 1994 geltenden Fassung:
„§ 12
Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter ist nach den in den Anlagen 1a–1c festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in der Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die Eingruppierung ist im Dienstvertrag anzugeben.
(2) Die Eingruppierung erfolgt nach der Berufsgruppeneinteilung A (Anl. 1 a), nach der Berufsgruppeneinteilung K (Anl. 1 b) und nach der Berufsgruppeneinteilung H (Anl. 1 c).
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
…”
b) AVR in der für die Zeit ab dem 1. April 1994 geltenden Fassung:
„§ 12
(1) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppeneinteilungen A, K und H in den Anlagen 1 a, 1 b und 1 c. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.
(2) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
…”
c) Anl. 1 a zu § 12 AVR (Berufsgruppeneinteilung A) Einzelgruppenplan 21 „Mitarbeiter/Innen im Sozial- und Erziehungsdienst” in der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung lautet u.a.:
„Vergütungsgruppe V b
…
17. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 17)
Vergütungsgruppe IV b
…
20. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17. mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 8, 10)
…
Vergütungsgruppe IV a
25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 20 heraushebt (Anm. 1)
Anmerkung zu EGP 21:
…
(8) Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
- Beratung von Suchtmittelabhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe V b,
- Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst,
- Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe,
- Obdachlosenberatung,
- Schuldnerberatung.
…”
(Eine besondere Schwierigkeit liegt u.a. dann vor, wenn eine Zusatzausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit ist.)
3. Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgruppe 25 bauen auf der VergGr. IV b Fallgruppe 20 auf, die wiederum die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. V b Fallgruppe 17 AVR voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP, a.a.O.).
a) Für die Zeit bis zum 31. März 1994 ist dabei grundsätzlich von der durch den Kläger überwiegend auszuübenden Tätigkeit auszugehen. Die Neufassung des § 12 AVR zum 1. April 1991 hatte allein redaktionelle Bedeutung (vgl. Scheffer, Kommentar zu den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, 3. Aufl., Stand Januar 1997, § 12 AVR Anm. 1). Nach der VergGr. IV a Fallgruppe 25 AVR ist insoweit 1/3 der auszuübenden Tätigkeit ausreichend. Im Unterschied zu § 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) kommt es deshalb für den genannten Zeitraum nicht auf die Bewertung einzelner Arbeitsvorgänge an. Der Begriff des Arbeitsvorganges ist erst zum 1. April 1994 in die AVR eingefügt worden. Der Kläger ist als Sozialarbeiter für die ihm anvertrauten Personen tätig. Er hilft den Klienten bei der Überwindung ihrer sozialen Probleme und der Erledigung ihrer Angelegenheiten. Seine Arbeitsleistung ist durch die fürsorgerische Tätigkeit geprägt; diese macht damit jedenfalls 1/3 seiner Arbeitszeit aus.
b) Für die Zeit ab dem 1. April 1994 ist die Neufassung des § 12 AVR maßgeblich mit der Folge, daß Arbeitsvorgänge zu bilden sind.
Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a AVR hat, hängt damit davon ab, ob zeitlich mindestens zu 1/3 der Gesamtarbeitszeit des Klägers Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IV a AVR entsprechen (§ 12 AVR).
aa) Unter Arbeitsvorgang versteht der Senat eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Es ist zwar rechtlich möglich, daß die Gesamttätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitsvorgang gebildet. Dieser bestehe in der Beschäftigung mit dem oder mit der einzelnen Nichtseßhaften mit dem Ziel der „Seßhaftmachung”.
Der Senat ist bisher in vergleichbaren Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen, da die Tätigkeit eines Sozialarbeiters auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihm zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei (vgl. Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975 zu einem Sozialarbeiter im Sachgebiet „Sozialdienst für Nichtseßhafte und Haftentlassene” der Abt. „Gefährdetenhilfe”; Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu einem für die „Organisation von therapeutischen Wohngemeinschaften und deren Beratung” zuständigen Sozialarbeiter; offengelassen im BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 – n.v. sowie im Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zu einem Sozialarbeiter in einem Nichtseßhaftenheim). Gegen eine Unterscheidung nach Einzelfällen spricht zum einen, daß sich häufig erst im Laufe der Zeit herausstellt, in welcher Weise eine einzelne Person zu betreuen ist und welche Schwierigkeiten dabei entstehen. Auch kann die Betreuung zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich schwierig sein, z.B. wenn Wohnungslose zeitweise unter Alkoholeinfluß stehen, Entzugserscheinungen haben, usw. Zum anderen spricht für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs auch die Formulierung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in dem Einzelgruppenplan 21. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um eine schwierige Tätigkeit des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Anmerkung Nr. 8). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeit des Sozialarbeiters muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. auch Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP, a.a.O., zu der vergleichbaren Regelung in Anl. 1 a zum BAT).
c) Der Kläger erfüllt weder nach den unter B II 3 a noch nach den unter B II 3 b dargelegten Maßstäben die Anforderungen der VergGr. IV a AVR.
aa) Das Landesarbeitsgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. V b Fallgruppe 17 AVR.
Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist es, anderen Menschen verschiedener Altersstufen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen. Die Betreuung soll Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Neben der sozialtherapeutischen Hilfestellung unterstützt der Sozialarbeiter den Betreuten bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 – 4 AZR 324/87 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – a.a.O. und vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – a.a.O.; Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-IV A 30 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin”, 5. Aufl., S. 2, 7 ff.; vgl. auch Blätter zur Berufskunde, Bd. 2-IV A 31 „Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA)”, 2. Aufl., S. 4, 8 ff.).
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe 20, da er schwierige Tätigkeiten im Sinne dieser Vergütungsgruppe ausübt. Der AVR-Geber hat den Begriff „schwierige Tätigkeiten” in der Anmerkung Nr. 8 durch konkrete Beispiele erläutert. Trifft eines dieser Tätigkeitsbeispiele zu, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – a.a.O.). Der Kläger erfüllt u.a. das Beispiel f) „Obdachlosenberatung”. Die fürsorgerische Tätigkeit des Klägers gegenüber den zu betreuenden Personen beinhaltet auch die Betreuung von Obdachlosen.
cc) Das Vorbringen des Klägers läßt jedoch nicht erkennen, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 20 heraushebt und er deshalb nach der VergGr. IV a Fallgruppe 25 zu vergüten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
Die Heraushebung einer Tätigkeit durch ihre besondere Schwierigkeit (VergGr. IV a Fallgruppe 25) verlangt eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IV b Fallgruppe 20. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt dagegen eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung (vgl. BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteile vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – a.a.O. und vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – a.a.O.).
(1) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3 b der Gründe). Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er grundsätzlich nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – a.a.O.). Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, warum sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters heraushebt.
(2) Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum eine Vergütung gezahlt hat, die er jetzt mit der Begründung reduzieren will, er habe in der Vergangenheit irrtümlich eine zu hohe Vergütung gezahlt (zu den Anforderungen an den Beklagtenvortrag in diesen Fällen, BAG Urteile vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 383/95 – n.v.; vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 –zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Jedenfalls in den Fällen – wie dem vorliegenden –, in denen eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt und in denen noch eine endgültige rechtliche Prüfung stattfinden soll, ändert sich an der Darlegungslast des Klägers nichts.
(3) Die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit” einerseits und „Bedeutung” andererseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt festzustellen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 – 4 AZR 398/74 – AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; vom 14. August 1985 – 4 AZR 322/84 – AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
(4) Das Landesarbeitsgericht hat umfangreiche Ausführungen zur Problematik der Nichtseßhaftenhilfe gemacht und die Bündelung der Probleme bei Nichtseßhaften veranschaulicht, ohne auf den konkreten Vortrag des Klägers einzugehen. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Rahmen der Nichtseßhaftenhilfe wird insbesondere mit der Kumulation von Problembereichen bei den Betroffenen und den damit angeblich einhergehenden Anforderungen an den Betreuenden begründet, insbesondere mit dem Zusammentreffen von Wohnungslosigkeit, Verschuldung und Suchtmittelabhängigkeit sowie der daraus resultierenden „totalen Entwurzelung am Rande der sozialpädagogischen Betreuungsresistenz”. Sie erfordere ein extrem hohes Maß an kommunikativer und pädagogischer Kompetenz. Die „heraushebenden Tätigkeiten” sieht das Landesarbeitsgericht insbesondere in dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu einer nichtseßhaften Person, der Erstellung einer systematischen Sozialanamnese, einer darauf aufbauenden Sozialdiagnose sowie der Erarbeitung und Umsetzung eines Sozialtherapieplans.
(5) Demgegenüber hat der Senat mehrfach (Urteile vom 1. März 1995 – 4 AZR 985/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt; vom 5. April 1995 – 4 AZR 509/94 – n.v.) ausgeführt, das Vorliegen des qualifizierenden Merkmals der besonderen Schwierigkeit folge nicht aus der Erfüllung mehrerer Regelbeispiele. Ebenso hat er sich für den Fall eines Sozialarbeiters in einem Nichtseßhaftenheim (Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 – a.a.O.) gegen die Annahme gewandt, das Zusammentreffen von mehreren Problemfeldern der Protokollerklärung Nr. 12 zur VergGr. IV b Fallgruppe 16 BAT führe zu einer Heraushebung der Tätigkeit als besonders schwierig. Typischerweise befänden sich z.B. auch in Heimen (z.B. Kinder- und Jugendheimen, Behindertenheimen, Altenheimen, Frauenhäusern, Heimen für psychisch Kranke) Menschen, die verschiedenen Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen (z.B. HIV-Infizierte, Drogenabhängige). Gerade die Sozialarbeit in einem Heim sei durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet. Der Umstand allein, daß der Sozialarbeiter in einem Heim mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen habe, lasse seine Tätigkeit zwar als schwierig i.S.d. VergGr. IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA erscheinen, nicht aber als besonders schwierig i.S.d. VergGr. IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten müsse ein Sozialarbeiter, der in einem Heim fürsorgerisch tätig sei, regelmäßig mitbringen. Das gleiche gilt auch für die hier entscheidungserheblichen Tätigkeiten. Es ist nicht erkennbar, welche weitergehende fachliche Qualifikationen der Kläger für seine Tätigkeit benötigt, im Vergleich zu anderen Sozialarbeitern. Sein Vortrag läßt nicht erkennen, ob und ggf. aus welchen Gründen die Betreuung von Nichtseßhaften ein breiteres und vertiefteres Wissen und Können verlange als z.B. die Betreuung der Bewohner von Heimen oder die Beratung von HIV-Infizierten oder der an Aids erkrankten Personen oder von Suchtmittelabhängigen. Es ist – wie der Senat auch in der Entscheidung vom 1. März 1995 (– 4 AZR 8/94 – a.a.O.) ausgeführt hat – nicht ersichtlich, daß in der Nichtseßhaftenhilfe vielfältigere oder größere Problemlagen zu bewältigen sind.
dd) Die Tätigkeit des Klägers hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der eines Sozialarbeiters mit schwierigen Tätigkeiten i.S.d. VergGr. IV b Fallgruppe 20 der Anlage 1 a zu den AVR heraus. Nach der bereits dargelegten ständigen Rechtsprechung des Senats genügt für die Bedeutung der Tätigkeit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebiets sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers sei nicht nur für die Betroffenen von Bedeutung in diesem Sinne, sondern auch für die Allgemeinheit. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der Bedeutung verkannt. Es hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Tätigkeit des Klägers bedeutsamer ist als die eines Sozialarbeiters mit schwierigen Tätigkeiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers aus der der VergGr. IV b Fallgruppe 20 der Anlage 1 a (EGP 21) zu den in den AVR Anm. Nr. 8 zu EGP 21 genannten Tätigkeiten heraushebt. Es ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht erkennbar, daß dessen Tätigkeit bedeutungsvoller ist als die eines Sozialarbeiters, der in einem sozialpsychiatrischen Dienst oder einer sozialpädagogischen Familienhilfe tätig ist oder der HIV-Infizierte, an Aids erkrankte oder suchtmittelabhängige Personen berät. Bei diesen in der VergGr. IV b Fallgruppe 20 in Verb. mit der Anmerkung 8 genannten Tätigkeiten sollen die dort betreuten Personen auf ein straffreies, suchtmittelunabhängiges Leben vorbereitet werden, und es soll die Allgemeinheit entsprechend vor Rückfällen und den damit verbundenen Gefahren geschützt werden. Eine gegenüber diesen Tätigkeiten gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ist nicht erkennbar.
4. Mangels eines einzelvertraglichen, von den Arbeitsvertragsrichtlinien unabhängigen Anspruchs ist auch eine Änderungskündigung nicht erforderlich (vgl. hierzu BAG Urteile vom 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 – ZTR 1996, 169 und – 4 AZR 353/94 – n.v.; vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; vom 26. September 1996 – 6 AZR 173/95 – n.v.; vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 383/95 – n.v.; vom 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 –zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; allgemein hierzu Freitag, Die Eingruppierung von Lehrkräften in den neuen Bundesländern, ZTR 1997, 257; a.A. Seidel, Rückgruppierung nur mit Änderungskündigung?, PersR 1995, 368; Gewehr, Die „korrigierende Rückgruppierung” – eine Ausnahme, kein Grundsatz!, ZTR 1997, 211 = ZfPR 1997, 130).
Ob sich diese für den öffentlichen Dienst entwickelte Rechtsprechung auf alle privaten Arbeitgeber übertragen läßt (ablehnend Schaub, Entgeltanpassung im Arbeitsverhältnis, BB 1996, 1058), kann hier dahinstehen. Jedenfalls der drittmittelfinanzierte private Arbeitgeber, der eine Refinanzierungsmöglichkeit nur im Rahmen tariflicher oder ähnlicher Vergütungsregelungen hat – wie hier der Beklagte –, will erkennbar nicht übertariflich zahlen.
5. Der Beklagte ist auch nicht deshalb verpflichtet, den Kläger über den 31. Dezember 1992 hinaus nach VergGr. IV a zu vergüten, weil er die Rückgruppierung ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung vorgenommen hat.
a) Die Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischluth. Landeskirche e.V. hat am 13. Juli 1993 entschieden, daß die korrigierende Rückgruppierung unwirksam ist, weil die Mitarbeitervertretung nicht entsprechend § 36 Abs. 3 Ziff. 4 MAVO vom 24. September 1973 i.d.F. vom 10. Juni 1988 beteiligt worden sei.
Es kann unentschieden bleiben, ob der Senat an diese Entscheidung gebunden ist. Die kirchlichen Stellen mögen allein über die Auslegung ihres Rechtes entscheiden können. In dem Rechtsstreit kommt es jedoch nicht darauf an, über die Auslegung zu befinden, sondern die Auswirkungen auf den arbeitsvertraglichen Anspruch zu klären. Insoweit stimmen der Wortlaut der § 36 Abs. 3 Ziff. 4 MAVO und § 75 BPersVG in ihrem rechtlich relevanten Teil überein.
b) Der Senat hat seit dem Urteil vom 30. Mai 1990 (BAGE 65, 163 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG) entschieden, im Falle der Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei einer korrigierenden Rückgruppierung ergebe sich kein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf die bisherige Vergütung, vielmehr folge der Vergütungsanspruch aus den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung. Er hat dazu ausgeführt, dem Personalrat stehe kein Recht zu, den Arbeitgeber zu einer nicht geschuldeten Vergütung zu zwingen. Daß es bei tariflichen Vergütungsansprüchen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Personalrat und dem Arbeitgeber wegen der tariflichen Zuordnung kommen könne, führe nicht dazu, daß die Entscheidung davon abhängig gemacht wird, ob der Arbeitnehmer begünstigt wird oder nicht. Im Anschluß an die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 1991 (– 1 AZR 326/90 – AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = BB 1992, 276 = DB 1992, 687) hat der Senat in der Entscheidung vom 26. August 1992 (– 4 AZR 210/92 – BAGE 71, 139 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG) weiter ausgeführt, bei den Rechtsfolgen unterbliebener Mitbestimmung sei zwischen den betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsfolgen und den Rechtsfolgen im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu differenzieren. Es sei also zu fragen, ob aus der Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats sich ein individualrechtlicher Anspruch ergeben könne. Dies sei zu verneinen, da es keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür gebe, wie sich aus der Verletzung von Mitbestimmungsrechten ein vertraglicher Erfüllungsanspruch eines Arbeitnehmers ergeben solle. Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung auch für die vorliegende Fallgestaltung fest. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der korrigierenden Rückgruppierung ist für den Vergütungsanspruch unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei Ein-, Um-, Höher- und Rückgruppierungen, soweit sie auf der Grundlage einer unveränderten Tätigkeit erfolgen, nur in Form eines Mitbeurteilungsrechts der Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers besteht. Ein nach den vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen nicht gegebener Vergütungsanspruch kann nicht durch eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts begründet werden (BAG Urteil vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 383/95 – n.v.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Schneider, E. Wehner, v. Dassel
Fundstellen