Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet. Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats: 18. Januar 2001 – 6 AZR 530/99 – EzBAT § 1 BAT Allg. Geltungsbereich Nr. 16. öffentlicher Dienst
Orientierungssatz
- Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 BAT-O ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht.
- Wird ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet begründet und wird der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben. Wird der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht.
- Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages umgesetzt wird oder ob dies auf der Grundlage mehrerer unmittelbar aneinander anschließender Arbeitsverträge geschieht, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung der arbeitsrechtlichen Beziehungen eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsverträge in einem inneren Zusammenhang stehen.
Normenkette
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 § 1
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 30.04.2002; Aktenzeichen 8 Sa 643/01 E) |
ArbG Magdeburg (Urteil vom 06.06.2001; Aktenzeichen 7 Ca 745/01 E) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. April 2002 – 8 Sa 643/01 E – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit dem 1. September 2000 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) oder des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) Anwendung finden.
Mit Vertrag vom 16. Juli 1997 wurde die Klägerin von dem beklagten Land beim Kultusministerium auf ein Jahr befristet gemäß § 1 BeschFG als Verwaltungsangestellte mit einer Arbeitszeit von 75 vH der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es:
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Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Das beklagte Land ordnete die Klägerin mit deren Einverständnis ab dem 12. Januar 1998 für die Dauer von zunächst drei Monaten in die Staatskanzlei und von dort zur Landesvertretung beim Bund ab, die seinerzeit ihren Sitz in Bonn hatte. Die Klägerin erhielt hier Vergütung nach dem BAT. Sie blieb über die Dauer der Abordnung hinaus in Bonn tätig. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags am 15. Juli 1998 schlossen die Parteien am 16. Juli 1998 einen neuen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Angestellte in der Landesvertretungtätig sein sollte. Auf die Vereinbarung einer Probezeit wurde verzichtet (§ 3 des Vertrags). In § 2 des Vertrags heißt es:
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Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Tätigkeit im Tarifgebiet West nach dem BAT (West) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Mit Schreiben vom 9. Februar 1999 teilte das beklagte Land die Klägerin mit ihrem Einverständnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Landesvertretung nach Berlin (Ost) der dortigen Landesvertretung zu. Weiter kündigte es an, nach der Umsetzung wieder den BAT-O auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, da dieses im Beitrittsgebiet begründet worden sei. Nach dem Umzug der Landesvertretung nach Berlin (Ost) im Jahr 2000 zahlt das beklagte Land an die Klägerin seit dem 1. September 2000 Vergütung nach dem BAT-O.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr auch weiterhin Vergütung nach dem BAT zustehe, da das Arbeitsverhältnis nicht im Beitrittsgebiet, sondern in Bonn begründet worden sei. Dies folge aus dem Vertragsschluss vom 16. Juli 1998, wonach sie als vollbeschäftigte Angestellte der Landesvertretung auf unbestimmte Zeit beschäftigt werde. Der Ort der Arbeitsleistung habe auf zunächst unbestimmte Zeit in Bonn gelegen. Der vorausgegangene Arbeitsvertrag vom 16. Juli 1997 habe für die Frage der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Tarifsinne keine Bedeutung, da er nur befristet gewesen sei, eine Teilzeittätigkeit beim Kultusministerium betroffen habe und am 15. Juli 1998 abgelaufen sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch über den 1. September 2000 hinaus Vergütung nach BAT (West) zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, auf das Arbeitsverhältnis finde ab dem 1. September 2000 wieder der BAT-O Anwendung. Der Bezug zum Beitrittsgebiet sei gegeben, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Umzug der Landesvertretung nach Berlin festgestanden habe. Der Arbeitsvertrag sei für eine im Beitrittsgebiet zu leistende Tätigkeit geschlossen worden. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in § 2 des Arbeitsvertrags. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass sich der zukünftige Arbeitsplatz der Bediensteten der Landesvertretung im ehemaligen Ostteil von Berlin befinden würde. Das Arbeitsverhältnis werde auch dort gegenwärtig geführt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfällt nach ihrer Rückkehr in das Beitrittsgebiet ab dem 1. September 2000 dem Geltungsbereich des BAT-O. Arbeitsvertraglich haben die Parteien auch keine davon abweichende Vereinbarung getroffen.
- Zu Recht haben die Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin darauf abgestellt, dass die nicht beiderseits tarifgebundenen Parteien vereinbart haben, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung einer Tätigkeit im Tarifgebiet West nach den tariflichen Bestimmungen richte, die im Falle einer beiderseitigen Tarifbindung zur Anwendung kämen. Eine für die Klägerin günstigere Vereinbarung für die Zeit nach Ablauf ihrer Tätigkeit im Tarifgebiet West ist jedenfalls nicht ersichtlich. § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 16. Juli 1998 bestimmt, dass der BAT “für die Dauer der Tätigkeit im Tarifgebiet West” Anwendung finde. Für die Zeit danach stellt sich zu Recht die Frage, ob die Parteien das Arbeitsverhältnis der Tarifgeltung bei beiderseitiger Tarifbindung unterworfen oder aber gar keine Regelung getroffen haben. Für die Klägerin ist die Annahme der Tarifunterwerfung günstiger. In § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 16. Juli 1998 haben die Parteien auch ausdrücklich vereinbart, dass “die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung” finden. Damit ist davon auszugehen, dass sich das Arbeitsverhältnis seit der Rückkehr der Klägerin in das Tarifgebiet Ost nach dem BAT-O richtet mit der Folge, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, der Klägerin auch über den 1. September 2000 hinaus Vergütung nach dem BAT zu gewähren.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird seit ihrer Rückkehr auf den Arbeitsplatz in Berlin (Ost) tariflich vom Geltungsbereich des BAT-O erfasst.
1. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (EV) genannten Gebiet begründet sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Sie übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Beschäftigung bei dem beklagten Land aus. Ihr Arbeitsverhältnis ist auch im Beitrittsgebiet begründet. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifvorschriften.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 BAT-O ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108). Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAG 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – BAGE 76, 57, 61; 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – BAGE 78, 108, 112; 23. Februar 1995 – 6 AZR 614/94 – BAGE 79, 215, 217; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 327 f.; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2, zu II 1a der Gründe und – 6 AZR 475/96 – BAGE 89, 202, 206). Wird ein Arbeitnehmer, der für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, vorübergehend auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht (BAG 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 – BAGE 79, 224; 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 – AP BAT-O § 1 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 11, zu III 2 der Gründe; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 209; 20. März 1997 – 6 AZR 10/96 – BAGE 85, 322, 329; 25. Juni 1998 – 6 AZR 515/97 – aaO, zu II 1c der Gründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Einsatz des Angestellten im westlichen Tarifgebiet auf Dauer beabsichtigt war (BAG 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 – aaO).
b) Die Klägerin ist seit dem 1. September 2000 in Berlin (Ost) und damit im Beitrittsgebiet beschäftigt. Der gegenwärtige Bezug des Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet ist daher vorhanden. Auch der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses lag im Beitrittsgebiet. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 16. Juli 1997 befristet als Teilzeitkraft bis zum 15. Juli 1998 eingestellt. Dabei handelte es sich zwar um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Daran schloss sich ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 16. Juli 1998 das unbefristete Arbeitsverhältnis bei dem beklagten Land an. Auch dieses Arbeitsverhältnis ist iSd. § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O im Beitrittsgebiet begründet, denn der Grund für seine Entstehung lag im Beitrittsgebiet.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung steht ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ursprünglich im Beitrittsgebiet begründet war, auch in dem Fall einer dauerhaften Versetzung auf einen Arbeitsplatz im westlichen Tarifgebiet nicht einem Arbeitnehmer gleich, der von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurde. Die Revision verkennt, dass der Geltungsbereich des BAT-O an die Lage des Arbeitsplatzes anknüpft, für die Tarifgeltung aber neben dem gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet auch entscheidend ist, ob der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde, denn § 1 Abs. 1 BAT-O stellt darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet ist. Dies ist der Fall bei Arbeitnehmern, die ursprünglich für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurden, und zwar auch dann, wenn sie später auf nicht absehbare Zeit oder dauerhaft im westlichen Tarifgebiet eingesetzt werden. Dadurch unterscheidet sich ein solcher Angestellter von Arbeitnehmern, die von vornherein für eine Tätigkeit in den alten Bundesländern eingestellt wurden. Der Bezug eines solches Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet geht auch bei einem auf Dauer beabsichtigten Einsatz im westlichen Tarifgebiet nicht endgültig verloren, denn die für die Tarifgeltung nach Rückkehr maßgebliche Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet ändert sich dadurch nicht, weil dann beide Auslegungskomponenten dieses Tarifgebiets im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wieder vorliegen (24. Juni 1999 – 6 AZR 24/98 –, zu B I 2a der Gründe; 15. Juli 1999 – 6 AZR 693/97 –, zu B I 2a der Gründe; zuletzt 21. März 2002 – 6 AZR 534/01 – ZTR 2002, 424, zu I 2c der Gründe).
c) Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck des BAT-O. Die gegenüber dem BAT ungünstigeren Arbeitsbedingungen des BAT-O sollen einen Anreiz dafür bieten, in dem von den Tarifvertragsparteien wirtschaftlich schwächer eingeschätzten Beitrittsgebiet Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten. Deshalb gelten für Angestellte, die auf solchen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, grundsätzlich die ungünstigeren Bedingungen des BAT-O. Eine Ausnahme besteht nur für Angestellte, die zunächst für eine Tätigkeit außerhalb des Beitrittsgebiets eingestellt wurden und die später auf Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet beschäftigt werden. Diese Angestellten unterfallen nicht dem Geltungsbereich des BAT-O, weil der Entstehungsgrund für ihre Arbeitsverhältnisse nicht im Beitrittsgebiet liegt. Für sie gelten die günstigeren Arbeitsbedingungen des BAT weiter. Zwar haben die Tarifvertragsparteien entsprechend der Regelung in Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anl. I zum Einigungsvertrag in dem Tarifvertrag über den Geltungsbereich der für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tarifverträge vom 1. August 1990 vereinbart, dass die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und damit auch der BAT im Beitrittsgebiet bis auf weiteres keine Anwendung finden. Sie haben die Geltungsbereiche von BAT und BAT-O durch die Regelung in § 1 Abs. 1 BAT-O jedoch dahingehend voneinander abgegrenzt, dass der BAT-O für Angestellte gilt, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind. Damit haben sie auf die Lage des Arbeitsplatzes und darauf abgestellt, dass der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, findet der BAT-O keine Anwendung. In einem solchen Fall bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT. Andernfalls würde für Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse ohne jeden Bezug zum Beitrittsgebiet entstanden sind und die später im Beitrittsgebiet beschäftigt werden, keiner der beiden Tarifverträge gelten. Dass dies von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden. Deshalb fallen Angestellte des öffentlichen Dienstes, die zwar im Beitrittsgebiet beschäftigt werden, deren Arbeitsverhältnisse aber nicht von der speziellen Geltungsbereichsregelung des § 1 Abs. 1 BAT-O erfasst werden, weil der Grund für die Entstehung ihrer Arbeitsverhältnisse außerhalb des Beitrittsgebiets lag, unter den Geltungsbereich des BAT. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien nicht nur dem Zweck des BAT-O Rechnung getragen, die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem wirtschaftlich schwächer eingeschätzten Beitrittsgebiet zu fördern, sondern auch verhindert, dass Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse zunächst ohne jeglichen Bezug zum Beitrittsgebiet entstanden sind, bei einer Umsetzung in das Beitrittsgebiet Arbeitsbedingungen hinzunehmen haben, die für sie ungünstiger sind und mit denen sie zuvor nicht rechnen mussten. Eines solchen Schutzes bedarf es nicht bei einer Angestellten wie der Klägerin, die zeitlich ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist und deren Arbeitsplatz bei Beginn der arbeitsrechtlichen Beziehungen im Beitrittsgebiet lag. Denn für sie gelten von Anfang an nicht die günstigeren Bedingungen des BAT. Deshalb kann die Klägerin Vergütung nach BAT nur verlangen, solange sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beschäftigt wird. Kehrt sie auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurück, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz im westlichen Tarifgebiet zunächst auf Dauer beabsichtigt war. Dabei kommt es nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung nicht darauf an, ob die Angestellte im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrags umgesetzt wird oder ob dies auf der Grundlage mehrerer unmittelbar aneinander anschließender Arbeitsverträge geschieht, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung der arbeitsrechtlichen Beziehungen eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsverträge, wie hier, in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Senat 18. Januar 2001 – 6 AZR 530/99 – EzBAT § 1 BAT Allg. Geltungsbereich Nr. 16, zu 1b bb der Gründe).
- Auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien hat die Klägerin nach ihrer Rückkehr ins Beitrittsgebiet auch keinen Anspruch auf Anwendung des BAT. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags vom 16. Juli 1998 die Geltung des BAT ausdrücklich nur “für die Dauer der Tätigkeit im Tarifgebiet West” vereinbart. Darüber hinaus hätte auch eine Vertragsbestimmung ohne diese Einschränkung keine rechtsbegründende Bedeutung, sondern würde nur als deklaratorischer Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt im Wege der Beschäftigung im Geltungsbereich des BAT-O geltende Rechtslage ausgelegt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes nur den Sinn hat, dass der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für die tarifgebundene Angestellte gilt (vgl. BAG 21. Oktober 1992 – 4 AZR 156/92 – AP BAT § 23a Nr. 27, zu I 3b der Gründe mwN; 1. Juni 1995 – 6 AZR 922/94 – BAGE 80, 152, 155; 18. Januar 2001 – 6 AZR 530/99 – EzBAT § 1 BAT Allg. Geltungsbereich Nr. 16, zu 2 der Gründe).
Unterschriften
Dr. Armbrüster, Brühler, H. Zuchold, Schäferkord
Dr. Armbrüster zugleich für den wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter Pods
Fundstellen
Haufe-Index 1134193 |
FA 2004, 222 |
NZA 2004, 751 |
ZTR 2004, 409 |
AP, 0 |
NJOZ 2004, 2427 |
Tarif aktuell 2004, 8 |