Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschwerniszulagen bei den Stationierungsstreitkräften
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 10.2.1988, 4 AZR 545/87 = nicht amtlich veröffentlicht.
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 23.04.1987; Aktenzeichen 5 Sa 85/87) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 13.11.1986; Aktenzeichen 6 Ca 610/86) |
Tatbestand
Der Kläger ist bei den amerikanischen Streitkräften als Asphalt- und Straßenbauarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
Der Kläger erhielt für verschiedene Tätigkeiten Erschwerniszulagen in Höhe von 10 v.H. seines Grundlohns pro Stunde nach dem Anhang S Ziffer II 1 zum TVAL II. Ab August 1985 schränkten die amerikanischen Streitkräfte die Zahlung von Erschwerniszulagen ein. Dagegen wendete sich der Kläger unter Einhaltung der tariflichen Ausschlußfrist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm weiterhin Erschwerniszulagen zu zahlen seien für Straßenmarkierungsarbeiten mit dem Farbspritzgerät und der Spritzpistole. Bei diesen Tätigkeiten sei er in besonderem Maße Dämpfen und Gasen ausgesetzt. Das fahrbare Spritzgerät schiebe er beim Spritzen vor sich her. Bei dem Bedienen der Spritzpistole befinde sich sein Kopf unmittelbar in den aufsteigenden Dämpfen. Es gebe keine Möglichkeit, sich diesen zu entziehen. Der vorhandene Mundschutz filtere diese Dämpfe nur unzureichend. Hinzu komme, daß die Fahrbahnmarkierungsarbeiten im fließenden Verkehr ausgeführt werden müßten, so daß er in hohem Maße Lärmbelästigungen ausgesetzt sei.
Die Beklagte sei ferner verpflichtet, wie bisher für die Arbeiten im Freien bei Außentemperaturen von 0 Grad Celsius und darunter Erschwerniszulagen zu zahlen. Insoweit bestehe eine entsprechende Tarifübung.
Auch für die Reinigung der Farbspritzgeräte und der Spritzpistole stünden ihm Erschwerniszulagen zu. Bei den Reinigungsarbeiten komme er unmittelbar mit Farbe, Nitro-Verdünnung und Benzin in Berührung und beschmutze sich sehr stark.
Soweit bei den Tätigkeiten Schutzkleidung zur Verfügung stehe, biete diese keinen vollständigen Schutz vor den erschwerenden Arbeitsumständen. Auch sei das Tragen von Schutzkleidung selbst eine Arbeitserschwernis.
Seinen Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulagen für 647 Arbeitsstunden in der Zeit von August 1985 bis August 1986 hat der Kläger auf 873,91 DM brutto beziffert.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 873,91 DM
brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden
Nettobetrag seit dem 15. September 1986 zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
ihm Erschwerniszuschläge nach Anhang S des Tarifvertrages
für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (TVAL II) zu zahlen
a) für Straßenmarkierungsarbeiten mit dem Farbspritzgerät
und der Spritzpistole in Höhe von
10 %,
b) für Arbeiten im Freien bei Außentemperaturen von
0 Grad Celsius und darunter in Höhe von
10 %,
c) für die Reinigung der Farbspritzgeräte und der
Spritzpistole in Höhe von 10 %.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß dem Kläger für die genannten Tätigkeiten keine Ansprüche auf Erschwerniszulagen zustünden.
Die Arbeitserschwernisse bei den Straßenmarkierungsarbeiten und der Reinigung der Farbspritzgeräte seien für den Beruf des Klägers typisch und stellten keine besonderen Arbeitserschwernisse dar. Sie seien durch die zur Verfügung gestellte Schutzkleidung und entsprechende Geräte auf ein zumutbares Maß begrenzt. Für diese Tätigkeiten sei deshalb nur der tarifliche Grundlohn zu zahlen.
Auch für Arbeiten im Freien bei Temperaturen von 0 Grad Celsius und darunter seien keine Erschwerniszulagen zu zahlen. Arbeiten, die üblicherweise im Freien verrichtet werden, seien erst dann in besonderem Maße der Kälte ausgesetzt, wenn die Temperatur minus 10 Grad und darunter betrage. Bei höheren Temperaturen sei der Schutz durch warme Kleidung ausreichend.
Allein das Tragen von Schutzkleidung sei keine Arbeitserschwernis im tariflichen Sinne.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger Ansprüche auf die geltend gemachten Erschwerniszulagen nach dem Anhang S II 1 zum TVAL II zustehen. Die Klage ist damit sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags als auch hinsichtlich des Leistungsantrages begründet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des TVAL II kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach sind für die Ansprüche des Klägers auf die begehrten Erschwerniszulagen folgende tariflichen Vorschriften heranzuziehen:
Anhang S
II. Zulagen für allgemeine Arbeitserschwernisse
1. Tätigkeiten, die in besonderem Maße den
Einflüssen von Schmutz, Schlamm, Hitze,
Kälte, Wasser, Rauch, Dämpfen, Gasen,
Säuren, Ätzstoffen, Giftstoffen, Erschütterungen
oder ähnlichem sowie Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind.
2. Arbeiten, die die Körperkräfte außerordentlich
beanspruchen.
Ferner enthält die Vorschrift des § 21 Ziffer 4 TVAL II unter der Überschrift "Erschwerniszulagen" folgende Regelungen:
a) Arbeitserschwernisse - siehe Abschnitt b) sind
grundsätzlich mit dem tarifvertraglich
vereinbarten Lohn oder Gehalt abgegolten,
soweit für sie nicht Erschwerniszulagen im
Anhang S besonders vereinbart sind.
b) Arbeitserschwernisse liegen vor, wenn die
Arbeiten
(1) den Körper oder die eigene Arbeitskleidung
des Arbeitnehmers außerordentlich beschmutzen,
oder
(2) besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich
sind, oder
(3) die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen,
oder
(4) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt
werden müssen.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Erschwerniszulagen allein der Anhang S zum TVAL II und nicht die tarifliche Bestimmung des § 21 Ziffer 4 b TVAL II sei. Dies folgt daraus, daß § 21 Ziffer 4 a TVAL II auf die besondere Vereinbarung von Erschwerniszulagen im Anhang S verweist. Zwar sind als Arbeitserschwernisse in § 21 Ziffer 4 b genannt die außerordentliche Beschmutzung des Körpers und der eigenen Arbeitskleidung (1), besonders gefährliche, ekelerregende oder gesundheitsschädliche Arbeiten (2), Arbeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen (3) und Arbeiten, die unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden müssen. Damit werden die Arbeitserschwernisse jedoch nur allgemein beschrieben. Ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur dann, wenn die Arbeitserschwernisse einem der Beispielsfälle im Anhang S Ziffer II 1 entsprechen, d.h. wenn die Tätigkeiten - bezogen auf eine Arbeitsstunde - in besonderem Maße den Einflüssen von Schmutz, Schlamm, Hitze, Kälte, Wasser, Rauch, Dämpfen, Gasen, Säuren, Ätzstoffen, Giftstoffen, Erschütterungen oder ähnlichem sowie Witterungseinflüssen ausgesetzt sind oder nach Anhang S II 2 die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen. Dabei lassen sich diese Beispielsfälle den in § 21 Ziffer 4 b TVAL II allgemein umschriebenen Arbeitserschwernissen zuordnen, so daß insbesondere hinsichtlich der Frage, welche "ähnlichen" Einflüsse im Sinne des Anhangs S II 1 als erschwerniszulagepflichtig angesehen werden können, die tarifliche Bestimmung des § 21 Ziffer 4 b zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. BAG Urteil vom 3. September 1986 - 4 AZR 315/85 -, AP Nr. 3 zu § 21 TVAL II).
Das Landesarbeitsgericht nimmt ferner zutreffend an, daß es bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit "in besonderem Maße" den im Anhang S Ziffer II 1 genannten Einflüssen ausgesetzt ist, nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit nach dem Berufsbild des Arbeitnehmers in der Regel diesen Einflüssen ausgesetzt ist. Die Tarifvertragsparteien stellen bei den Voraussetzungen für die Zahlung einer Erschwerniszulage nämlich nicht darauf ab, ob die Tätigkeiten dem Berufsbild des Arbeitnehmers entsprechen oder darüber hinausgehende Anforderungen an ihn stellen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Tarifvertrages allein maßgeblich, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit - bezogen auf den Zeitraum einer Stunde - den im Anhang S Ziffer II 1 normierten Anforderungen entspricht (BAG Urteil vom 19. August 1987 - 4 AZR 149/87 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß eine Tätigkeit auch dann in besonderem Maße den im Anhang S Ziffer II 1 genannten Einflüssen ausgesetzt sein kann, wenn sie zu den üblichen Aufgaben des betreffenden Arbeitnehmers gehört. In aller Regel wird der Arbeitnehmer diejenigen Aufgaben wahrnehmen, die seinem Berufsbild entsprechen. Sind diese Tätigkeiten in besonderem Maße den im Anhang S Ziffer II 1 genannten Einflüssen ausgesetzt, bestünde nach Auffassung der Beklagten gleichwohl kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage, wenn diese Arbeitserschwernis berufstypisch wäre. Die Erschwerniszulagenregelung liefe damit in den meisten Fällen leer. Diese Auslegung des Anhangs S Ziffer II 1 würde somit zu keiner vernünftigen, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führen (BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).
Das Landesarbeitsgericht nimmt insofern zu Recht auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang Bedacht, der bei der Tarifauslegung neben dem Tarifwortlaut gleichermaßen zu berücksichtigen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Die Tarifvertragsparteien haben nämlich im Anhang S in den Ziffern III, IV und V Erschwerniszulagen für berufstypische Tätigkeiten vorgesehen und im Anhang S Ziffer I 4 (6) bestimmt, daß allein diese Erschwerniszulagen zu zahlen sind, wenn sie mit Arbeitserschwernissen nach Ziffer II 1 oder 2 identisch sind. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, daß Arbeitserschwernisse nach Ziffer II 1 oder 2 auch bei der Ausübung berufstypischer Tätigkeiten auftreten können. Maßstab dafür, ob eine Tätigkeit in besonderem Maße den im Anhang S Ziffer II 1 genannten Einflüssen ausgesetzt ist, kann mithin nicht das Berufsbild des Arbeitnehmers sein, sondern nur das Maß der Arbeitserschwernisse, das durch die in Ziffer II 1 genannten Einflüsse hervorgerufen wird.
Das Landesarbeitsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ferner davon aus, daß Tätigkeiten den in Ziffer II 1 genannten Einflüssen auch dann in besonderem Maße ausgesetzt sein können, wenn das Maß der Arbeitserschwernisse durch Schutzkleidung gemindert und auf ein zumutbares Maß herabgesetzt wird (BAG Urteil vom 3. September 1986 - 4 AZR 315/85 -, AP Nr. 3 zu § 21 TVAL II; Urteil vom 19. August 1987 - 4 AZR 149/87 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen der Auffassung des Klägers ist allerdings das Tragen von Schutzkleidung in der Regel keine Arbeitserschwernis, die den Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage begründet. Dies folgt schon daraus, daß das Tragen von Schutzkleidung in Ziffer II 1 nicht ausdrücklich genannt ist. Ob im Einzelfalle das Tragen von Schutzkleidung eine "ähnliche" Arbeitserschwernis, wie sie durch die in Ziffer II 1 ausdrücklich genannten Einflüsse hervorgerufen wird, begründen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Demgegenüber kann nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, daß eine Tätigkeit dann nicht mehr in besonderem Maße den in Ziffer II 1 genannten Einflüssen ausgesetzt sein kann, wenn durch die zur Verfügung stehende Schutzkleidung (Gummihandschuhe, Gummistiefel, Regenmantel, warme Kleidung) oder entsprechende Schutzgeräte (Gehörschutz, Atemschutzmaske) bewirkt wird, daß durch die Tätigkeit die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird. Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht insoweit aus, daß dies nach den entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen überhaupt erst Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist. Mithin kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung die Erfüllung dieser Voraussetzung einen Anspruch auf Erschwerniszulage nicht ausschließen. Ist der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit den in Ziffer II 1 genannten Einflüssen unmittelbar ausgesetzt, so beurteilt sich das Maß der Arbeitserschwernis nicht danach, ob er auch mit Schutzkleidung in seiner Gesundheit beeinträchtigt wird; entscheidend ist vielmehr, wie sich die in Ziffer II 1 genannten Einflüsse auf die Tätigkeit als solche unmittelbar auswirken.
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Kläger bei Straßenmarkierungsarbeiten mit dem Farbspritzgerät und der Spritzpistole sowie bei der Reinigung dieser Geräte in besonderem Maße den Einflüssen von Dämpfen, Gasen, Säuren, Ätz- und Giftstoffen ausgesetzt sei, so daß ihm für diese Tätigkeiten eine Erschwerniszulage nach Anhang S Ziffer II 1 zustehe. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die Tätigkeiten des Klägers den genannten Einflüssen ausgesetzt sind. Ob diese Einflüsse das im Anhang S Ziffer II 1 geforderte besondere Maß erreichen, liegt im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, der vorliegend besonders groß ist, weil die Tarifvertragsparteien mit der Anforderung "in besonderem Maße" einen besonders weitgefaßten allgemeinen (unbestimmten) Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 - 4 AZR 191/77 -, AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn das Landesarbeitsgericht aus den zwischen den Parteien unstreitigen Einflüssen der genannten Stoffe auf die Tätigkeiten des Klägers folgert, daß das im Anhang S Ziffer II 1 geforderte Maß erreicht sei, so ist dies im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landesarbeitsgericht nimmt ferner an, daß dem Kläger bei Arbeiten im Freien bei Außentemperaturen von 0 Grad Celsius und darunter eine Erschwerniszulage zustehe, weil seine Tätigkeit in diesen Fällen in besonderem Maße der Kälte ausgesetzt sei. Dies folgert das Landesarbeitsgericht daraus, daß Kälte eine gegenüber den Normalbedingungen (stark) herabgesetzte Temperatur bedeute, während Temperaturen ab 0 Grad Celsius und darunter bereits als "Frost" bezeichnet würden. Tätigkeiten bei "Frost" seien deshalb in besonderem Maße der Kälte im Tarifsinne ausgesetzt. Das Landesarbeitsgericht stellt ferner fest, daß eine Tarifübung bestehe, wonach jahrzehntelang die tarifliche Bestimmung, daß eine Tätigkeit in besonderem Maße den Einflüssen von Kälte ausgesetzt sei, dahingehend ausgelegt werde, daß sie Arbeiten im Freien bei Außentemperaturen von 0 Grad Celsius und darunter erfasse.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Zwar hat der Senat allein aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung nicht gefolgert, daß eine Tätigkeit im Freien bei Temperaturen von 0 Grad Celsius und darunter bereits "in besonderem Maße" der Kälte ausgesetzt sei, jedoch hat er in einem anderen Rechtsstreit festgestellt, daß eine Tarifübung bei den amerikanischen Streitkräften diese Auslegung der tariflichen Bestimmungen rechtfertige (BAG Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 463/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Das Landesarbeitsgericht hat eine entsprechende Tarifübung auch vorliegend festgestellt. Soweit die Beklagte mit der Revision diese Feststellung mit der Behauptung angreift, daß bei den amerikanischen Streitkräften insoweit keine einheitliche Handhabung bestehe, genügt diese Rüge nicht den formellen Anforderungen nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO.
Insgesamt ergibt sich damit, daß die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet ist. Soweit das Landesarbeitsgericht dem Leistungsantrag in bezug auf 647 Arbeitsstunden, in denen die genannten Erschwernisse vorlagen, für den Zeitraum von August 1985 bis August 1986 stattgegeben hat, werden von der Beklagten keine Einwendungen erhoben.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag
Schaible Koerner
Fundstellen