Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungszuschuß im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
- Unterhält ein Unternehmen der Bauwirtschaft auf dem Werksgelände eines Großunternehmens seit mehreren Jahren Stützpunkte, von denen die einzelnen Arbeitnehmer auf die Baustellen im Werk verteilt werden, so sind diese dem Betrieb der außerhalb des Werksgeländes in 4-5 km Entfernung liegenden Hauptverwaltung im Sinne von § 7 Ziff. 2.2 BRTV-Bau zuzuordnen, von der die Stützpunkte geleitet werden.
- Ein Arbeitnehmer, der für die Tätigkeit auf dem Werksgelände eingestellt worden ist und ausschließlich dort arbeitet, hat keinen Anspruch auf Verpflegungszuschuß.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; BRTV-Bau § 7 Ziff. 2.2; BRTV-Bau § 7 Ziff. 3.2
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.02.1992; Aktenzeichen 5 Sa 851/91) |
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 19.02.1991; Aktenzeichen 1 Ca 1494/90) |
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1992 – 5 Sa 851/91 – aufgehoben.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19. Februar 1991 – 1 Ca 1494/90 – wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner der Beklagten am 15. August 1990 zugestellten Klage die Zahlung von tariflichen Verpflegungszuschüssen für 19 Arbeitstage im Juni 1990.
Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. November 1987 als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
Die Beklagte beschäftigte zu Beginn des Jahres 1991 ca. 120 Arbeitnehmer. Im Jahre 1990 arbeiteten 15 Arbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen im Stadtbereich von L…. Daneben ist die Beklagte seit Jahren ständig auf dem Werksgelände der B… in L… tätig. Über die Wintermonate werden alle Arbeitnehmer der Beklagten im Rahmen von Bauvorhaben auf dem Gelände der B… eingesetzt. Die Verwaltung und der Lagerplatz der Beklagten sind ca. 5 bis 7 Kilometer von dem Werksgelände der B… entfernt. Die Arbeitsstellen auf dem Werksgelände sind nicht ständig mit einem einstellungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten besetzt.
Der Kläger wurde unstreitig mit der Maßgabe eingestellt, daß er nur auf dem Werksgelände der B… in L… zum Einsatz kommt. Er arbeitet dementsprechend auch ausschließlich auf dem Werksgelände der B… in L…. Im Juni 1990 hat er dort an vier verschiedenen Stellen wechselnd insgesamt 19 Arbeitstage gearbeitet. Sein Einsatz erfolgte von den auf dem Werksgelände befindlichen Stützpunkten der Beklagten aus. An diesen 19 Arbeitstagen ist der Kläger aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen. Er hat dies der Beklagten unter dem 4. Juli 1990 schriftlich bestätigt.
Die Beklagte unterhält auf dem Werksgelände der BASF AG insgesamt drei Stützpunkte. Der Stützpunkt in Ludwigshafen-Süd besteht aus einem Aufenthaltscontainer mit Spinden sowie einer Waschgelegenheit für die Arbeitnehmer. Daneben gibt es ein Bauleitungsbüro mit Telefonanschluß. Dieser Stützpunkt ist Anlaufstelle für ca. 50 Arbeitnehmer. Im nördlichen Werksbereich liegen zwei weitere Stützpunkte der Beklagten. Von dem einen werden durch die Poliere ca. 25 Arbeitnehmer auf die verschiedenen Baustellen verteilt. Eine Bauleitung ist hier nicht eingerichtet. Im anderen Stützpunkt befindet sich ein Telefonanschluß. Dort sind ca. zehn Mitarbeiter tätig. Dieser Stützpunkt liegt bei der Werkstatt der Beklagten. Darüber hinaus richtet die Beklagte bei größeren Baumaßnahmen direkt vor Ort Baustellen ein. Die dort eingesetzten Arbeitnehmer sind in Bauwagen untergebracht.
Die Beklagte beschäftigt zwei Bauführer. Diese kommen neben dem Geschäftsführer der Beklagten täglich mehrmals in das eingerichtete Büro auf dem Werksgelände der B… oder fahren direkt auf die verschiedenen Baustellen.
Die Beklagte hat ihren auf dem Werksgelände der B… tätigen Arbeitnehmern bei Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen bis einschließlich Dezember 1988 den Verpflegungszuschuß nach § 7 Nr. 3.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) gewährt. Nachdem das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung im Jahre 1988 die steuerfreie Zahlung des Verpflegungszuschusses beanstandete, wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat vom 14. August 1989 beginnend ab dem 1. August 1989 die jeweils fällige Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe bis einschließlich Mai 1990 die Zahlung des Verpflegungszuschusses steuerfrei gewährt. Er hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen zur Zahlung des Verpflegungszuschusses seien auch im Juni 1990 erfüllt. Bei den Stützpunkten der Beklagten auf dem Werksgelände der B… handele es sich um eine Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes im Sinne des § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau. Auf die Entfernung zum Betriebssitz komme es nicht entscheidend an. Die Stützpunkte seien auch keine ständige Vertretung des Arbeitgebers nach § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau. Voraussetzung sei nämlich, daß die betreffende Außenstelle nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit betrieben werde und ständig mindestens mit einem zur Einstellung von Arbeitnehmern befugten Mitarbeiter besetzt sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ab August 1989 sei der Verpflegungszuschuß nicht mehr netto gezahlt worden.
Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen zur Zahlung des tariflichen Verpflegungszuschusses. Er sei nicht auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes im Sinne des § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau eingesetzt worden. Nur in diesem Falle solle der Arbeitnehmer wegen seiner erhöhten Aufwendungen für Verpflegung entlastet werden. Daraus folge, daß ein Anspruch auf den Verpflegungszuschuß nur bei Einsatz auf wechselnden Bau- und sonstigen Arbeitsstellen bestehe. Wegen der geringen Entfernung des klägerischen Arbeitsplatzes vom Sitz der Beklagten seien für den Kläger auch keine erhöhten Aufwendungen angefallen. Zumindest seien diese nicht höher gewesen als wenn er am Sitz der Beklagten gearbeitet hätte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage entsprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Verpflegungszuschuß, da er nicht auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes i. S. von § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau arbeitet.
I.1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG).
Für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind damit folgende tariflichen Bestimmungen des BRTV-Bau in der Fassung vom 27. April 1990 heranzuziehen:
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Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung
Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
Begriffsbestimmungen
- …
Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Fahrtkostenabgeltung
Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Nr. 4.1 zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung.
…
Verpflegungszuschuß
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet, und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Nr. 4.1 zusteht, hat Anspruch auf einen Verpflegungszuschuß in Höhe von 5,00 DM je Arbeitstag, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, daß er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend war.”
2. Nach § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau ist es für den Anspruch auf Zahlung des Verpflegungszuschusses erforderlich, daß der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zu Unrecht aus, weil es nicht genügend berücksichtigt hat, daß sich sowohl die Stützpunkte als auch die einzelnen Baustellen auf dem Betriebsgelände der B… befinden und der Kläger nur für eine Beschäftigung gerade auf diesem Gelände eingestellt wurde.
Die Arbeitsstellen, auf denen der Kläger an den 19 Arbeitstagen im Juni 1990 eingesetzt war, sind keine Bau- oder Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes i. S. des § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau.
a) Die Tarifvertragsparteien haben für den Geltungsbereich des BRTV-Bau den Begriff des Betriebes, bzw. was als Betrieb anzusehen ist, in § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau eigenständig erläutert. Danach gilt als Betrieb die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird.
b) Ob eine Arbeitsstelle zum Betrieb im Sinne von § 7 Nr. 3.2 BRTV-Bau gehört oder ob es sich um eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind die räumliche Entfernung zum Sitz der Leitung und Verwaltung des Betriebes, die organisatorische Selbständigkeit und die arbeitstechnische Zielsetzung zu berücksichtigen. Außerdem ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen über die Fahrtkostenabgeltung und den Verpflegungszuschuß von Bedeutung, ob es sich bei der Arbeitsstelle um eine ständige betriebliche Einrichtung handelt oder um eine solche, auf der wegen der Besonderheiten des Baugewerbes nur ein vorübergehender Einsatz von Arbeitnehmern in Betracht kommt (BAG Urteil vom 2. Oktober 1990 – 4 AZR 132/90 – AP Nr. 136 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 13. Juli 1991 – 4 AZR 454/90 – nicht veröffentlicht; Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, 5. Aufl., Anm. e zu § 7 Nr. 2.2). Die Tarifvertragsparteien sind ersichtlich davon ausgegangen, daß den Arbeitern bei nichtstationärer Beschäftigung typischerweise ein höherer Aufwand an Verpflegungskosten entsteht (BAG Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 642/79 – BAGE 38, 332, 335 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
c) Die Hauptverwaltung der Beklagten gilt nach § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau als Betrieb im tariflichen Sinne. Die Stützpunkte sind ein dem Betrieb der Hauptverwaltung zuzurechnender Betriebsteil. Es handelt sich bei ihnen, wie schon die Tatsache ihres Bestandes seit zumindest 1982 zeigt, zwar mangels der Besetzung mit einem zur Einstellung von Arbeitnehmern Berechtigten nicht um eine “ständige Vertretung” i. S. von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau, jedoch gleichwohl um eine ständige betriebliche Einrichtung. Sie befinden sich zwar auf einem Grundstück, das räumlich von dem Grundstück in L…, I… straße entfernt ist, auf dem sich das Bürogebäude befindet, von dem aus die Beklagte ihren Betrieb leitet und verwaltet. Die Entfernung von 5-7 Kilometern innerhalb einer Großstadt ist aber nicht derart groß, daß sie die Zurechnung der Stützpunkte zum Betrieb der Hauptniederlassung ausschließen könnte. Vielmehr ist für das Baugewerbe typisch, daß betriebliche Einrichtungen, die, wie ein Stützpunkt oder Lagerplatz, einen großen Raumbedarf haben, in Stadtrandlage oder anderen Grundstücken untergebracht werden, während sich Verwaltungsgebäude wegen der notwendigen Kommunikation mit Behörden, Banken und anderen Geschäftspartnern im Innenstadtbereich befinden (BAG Urteil vom 2. Oktober 1990 – 4 AZR 132/90 – AP Nr. 136 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien fahren der Geschäftsführer der Beklagten sowie die jeweiligen Bauführer darüber hinaus mehrmals täglich von der Hauptverwaltung zu den Stützpunkten. Deshalb kann im Hinblick auf die räumliche Entfernung von nur 5-7 Kilometern davon ausgegangen werden, daß diese ihre Aufsichts- und Weisungsbefugnisse jederzeit auch tatsächlich wahrnehmen können. Die Stützpunkte sind ferner nach ihrem arbeitstechnischen Zweck dem Betrieb der Hauptverwaltung zuzurechnen. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ungerügt festgestellt, der Betrieb der Beklagten verfolge den arbeitstechnischen Zweck, Bauwerke insbesondere auf dem Gelände der B… zu erstellen und dort sonstige bauliche Leistungen zu erbringen. Diesem arbeitstechnischen Zweck dienen auch die Stützpunkte auf dem Gelände der B…. Für die Beurteilung ist aber maßgebend, welchen arbeitstechnischen Zweck der Betrieb insgesamt verfolgt.
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß sie sich auf dem B… -Werksgelände befinden. Die Beklagte stellt ihren Arbeitnehmern dort eigene ständige Einrichtungen zur Verfügung. Diese werden ausschließlich für die arbeitstechnischen Ziele der Beklagten genutzt. Unbeachtlich ist, daß das hierzu benötigte Betriebsgelände nicht im Eigentum der Beklagten steht.
Damit führt aber die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände zu dem Ergebnis, daß die Stützpunkte Teil des Betriebes der Hauptverwaltung der Beklagten in L… sind.
d) Auch die einzelnen Baustellen auf dem Gelände der B… sind damit aber ebenso Betriebsteil wie die Stützpunkte. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien befinden sich weder die Stützpunkte noch die Baustellen auf besonderen abgegrenzten Grundstükken, sondern sämtlich innerhalb des Werksgeländes der B…. Darüber hinaus ist der Kläger nach den ungerügten Feststellungen der Vorinstanzen ausdrücklich nur zum Einsatz auf dem Gelände der BASF eingestellt worden. Sowohl die Stützpunkte wie die konkreten Arbeitsstellen befinden sich damit auf einem einheitlichen, wenn auch weitläufigen Betriebsgelände. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, können auch Arbeitsstellen, die zwar räumlich von der Verwaltung des Betriebes entfernt sind, sich aber auf dem gleichen Betriebsgelände befinden, zum Betrieb i. S. von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau gehören. Arbeitnehmer auf diesen Baustellen werden damit nicht außerhalb des Betriebes beschäftigt.
e) Nach Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung über die Fahrtkostenabgeltung und den Verpflegungszuschuß ist von Bedeutung, ob es sich bei der Arbeitsstelle um eine ständige betriebliche Einrichtung handelt oder um eine solche, auf der wegen der Besonderheiten des Baugewerbes nur ein vorübergehender Einsatz in Betracht kommt. Ob eine Arbeitsstelle zum Betrieb i. S. von § 7 Nr. 2.2 BRTV-Bau gehört oder es sich um eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes handelt, ist deshalb nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BAG, aaO, m.w.N.). Durch die tariflichen Bestimmungen über den Verpflegungszuschuß soll den Besonderheiten des Baugewerbes Rechnung getragen werden, die einen Einsatz der Arbeitnehmers auf wechselnden Bau- und sonstigen Arbeitsstellen bedingen. Nur zum Ausgleich der dadurch dem Arbeitnehmer entstehenden Aufwendungen für Verpflegung erhält er deshalb nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen einen Verpflegungszuschuß. Wird er hingegen im Betrieb beschäftigt, muß er die Fahrtkosten und Aufwendungen für die Verpflegung, wie grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, selbst tragen. Gerade diese Besonderheiten des Baugewerbes liegen aber im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr wird der Kläger sowohl nach seiner vertraglichen Regelung wie nach der tatsächlichen Handhabung nicht anders als z. B. jeder Chemiearbeiter der B… ständig auf dem Betriebsgelände der B… beschäftigt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Hauk, Müller-Tessmann
Fundstellen
Haufe-Index 845826 |
NZA 1993, 754 |