Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Politesse in der Verkehrsunfallaufnahme
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 1996 – 2 Sa 816/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 15. Dezember 1955 geborene Klägerin trat am 1. Februar 1982 in die Dienste des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich zunächst nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 4./13. Januar 1982. Danach wurde die Klägerin „beim Polizeipräsidium L. für die Zeit bis zum 31.01.1987 als Politesse” eingestellt. Durch Änderungsarbeitsvertrag vom 30. September/11. Oktober 1982 wurde die befristete Anstellung in eine unbefristete umgewandelt. In dessen § 1 wurde die Eingruppierung der teilzeitbeschäftigten Klägerin in VergGr. VII BAT vereinbart. Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.
Die Klägerin wurde zunächst der Verkehrsinspektion zugeteilt. Sie nahm in der Zeit vom 28. Juni 1982 bis zum 23. Juli 1982 an einem Politessenlehrgang bei der Verkehrsinspektion teil. Dort führte sie dann Tätigkeiten im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs aus.
Mit Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 24. November 1972 – Az.: 430–17/1 (StAnz. 1972 S. 736) „Weibliche Hilfskräfte zur Überwachung des ruhenden Verkehrs” wurde bekanntgegeben:
„Im Land Rheinland-Pfalz sind bei den staatlichen Polizeiverwaltungen zur Entlastung der Vollzugspolizei weibliche Hilfskräfte eingesetzt, denen im wesentlichen folgende Befugnisse übertragen sind:
1) Überwachung des ruhenden Verkehrs
Insbesondere gehören hierzu die Verfolgung von Verstößen gegen Halt- und Parkverbote sowie von anderen bei dieser Gelegenheit feststellbaren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, wie z.B. abgefahrene Reifen, Nichtverschließen der Türen, fehlende oder falsche Prüfplaketten. Die weiblichen Hilfskräfte sind von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 57 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz ermächtigt, geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, zu deren Verfolgung sie bestellt sind, durch Verwarnungen mit Verwarnungsgeld zu ahnden.
2) Hilfsweise Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
Die weiblichen Hilfskräfte sind berechtigt, Zeichen und Weisungen im Sinne des § 36 StVO zu geben. Insbesondere gehören hierzu das Recht, die Führer falsch parkender oder haltender Kraftfahrzeuge zum Weiterfahren zu veranlassen, in besonderen Verkehrs lagen, z.B. bei Stauungen oder Verkehrsunfällen vorübergehend den Verkehr zu regeln sowie Kraftfahrzeuge an Fußgängerüberwegen anzuhalten, um Fußgängern ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
…”
Am 28. Januar 1975 wurde das Rundschreiben des Ministeriums des Innern – 430–17/1 – „Weibliche Hilfskräfte zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr” im MinBl 1975 Sp. 312 f. veröffentlicht. Es lautet auszugsweise wie folgt:
„Bei den Polizeipräsidien L., M. und K. sind weibliche Hilfskräfte eingesetzt, denen im wesentlichen folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen sind:
- Überwachung des Verkehrs einschl. Anhaltekontrollen
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Verkehrsregelung
- Verkehrsunfallaufnahme
Die weiblichen Hilfskräfte sind zu Hilfspolizeibeamten im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 PVG bestellt. Sie haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeivollzugsbeamten nach dem Polizeiverwaltungsgesetz (§ 93 Abs. 1 Satz 2 PVG).
Die weiblichen Hilfskräfte sind von dem jeweiligen Polizeipräsidium, bei dem sie beschäftigt sind, nach § 57 Abs. 1 OWiG ermächtigt, geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Verwarnungen mit Verwarnungsgeld zu ahnden.
…”
In der Zeit vom 6. August 1986 bis zum 7. Oktober 1986 hat die Klägerin an einem Lehrgang für „weibliche Hilfskräfte zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr” teilgenommen und diesen mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossen. Aufgrund ihrer erweiterten Ausbildung als Politesse wurde sie mit Wirkung vom 1. November 1987 nach VergGr. VI b BAT höhergruppiert.
Seit dem 1. September 1993 ist die Klägerin zumindest überwiegend – nach ihrer Darstellung ausschließlich, nach derjenigen des beklagten Landes mit 80 % ihrer Gesamtarbeitszeit – mit der Aufnahme von Verkehrsunfallen befaßt. Bis zum Inkrafttreten der Neuorganisation der Polizei in Rheinland-Pfalz im September 1993 war sie in „gemischten Streifen” für die Aufnahme von Verkehrsunfällen aller Kategorien zuständig. Die Verkehrsunfälle sind entsprechend dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 29. November 1974–411–70/6 – (MinBl 1975 Sp. 11) und dem nachfolgenden Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Mai 1993–341/20 220–1 – (MinBl 1993 S. 252) wie folgt zu gliedern:
„…
3. Gliederung der Verkehrsunfälle
3.1 Verkehrsunfälle werden in A-, B- und C-Unfälle gegliedert
3.2 A-Unfälle sind Verkehrsunfälle ausschließlich mit Sachschaden, der nach polizeilicher Schätzung bei keinem/keiner Beteiligten oder sonst Geschädigtem/n 4.000,– DM erreicht. Nach der Art der Zuwiderhandlung darf nur eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld in Betracht kommen; der Verdacht einer Straftat darf nicht vorliegen. Wird das Angebot einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld abgelehnt, ist der Unfall als B-Unfall aufzunehmen.
3.3 B-Unfälle sind Verkehrsunfälle mit Sachschaden, der nach polizeilicher Schätzung bei mindestens einem/einer Beteiligten oder sonst Geschädigtem/n 4.000,– DM oder mehr beträgt. Ist bei geringerem Sachschaden wegen der Art der Zuwiderhandlung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten oder handelt es sich um Verkehrsunfälle mit Personenschaden, die ohne Beteiligung anderer Personen alleine durch den Fahrer/die Fahrerin verursacht wurden und ist nur dieser/diese selbst verletzt, liegt ebenfalls ein B-Unfall vor.
3.4 C-Unfälle sind Verkehrsunfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat vorliegt oder bei denen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Unfallbearbeitung an der Unfallstelle nicht überschaubar ist.
…”
Mit Rundschreiben vom 22. August 1995 (344/20 220–1) setzte das Ministerium des Innern und für Sport neue „Verkehrsunfallaufnahme-Richtlinien” in Kraft (MinBl 1995 S. 360). An die Stelle der bisherigen Gliederung der Verkehrsunfälle nach A bis C-Unfällen – jedoch unter grundsätzlicher Beibehaltung der Bearbeitungshinweise – trat nunmehr die deliktsorientierte Einteilung nach
- Verkehrsunfällen mit anzunehmender Straftat
- Verkehrsunfällen mit anzunehmender bedeutender Ordnungswidrigkeit (Bußgeldtatbestand)
- Verkehrsunfällen mit anzunehmender geringfügiger Ordnungswidrigkeit (Verwarnungstatbestand)
Eine davon unabhängige nur für Zwecke der Unfallstatistik vorzunehmende Gliederung nach Unfallkategorien sieht die kennzahlenmäßige Erfassung folgender Unfalltypen mittels Unfallanzeige vor:
- Unfall mit Getöteten = 1
- Unfall mit Schwerverletzten = 2
- Unfall mit Leichtverletzten = 3
- Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne) = 4
- Sonstiger Sachschadensunfall unter Alkoholeinwirkung = 6
- Sonstiger Sachschadensunfall ohne Alkoholeinwirkung = 5
Die „gemischte Streife”, die gemeinsam zur Verkehrsunfallaufnahme eingesetzt wurde, setzte sich bis Ende August 1993 aus einem Polizeibeamten und einer Politesse (weibl. Hilfskraft) zusammen. Am 1. September 1993 wurde die Zusammensetzung verändert und das Tätigkeitsbild der Klägerin erweitert. Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich nunmehr wie folgt dar: Sobald eine Unfallmeldung in der Dienststelle eingeht, fährt sie in Begleitung einer Kollegin an die Unfallstelle. Die dortige Aufnahme und Bearbeitung hängt von der oben beschriebenen Einstufung des Unfalls ab.
Bei A-Unfällen müssen die Personalien der Unfallbeteiligten notiert werden. Über den Hergang muß eine kurze Notiz gefertigt werden. Die Klägerin kann ein Verwarnungsgeld bis zu 75,– DM erheben.
Bei B- und C-Unfällen sind umfangreichere Maßnahmen zu treffen. Neben der Feststellung der Personalien ist eine Anhörung des Unfallverursachers und ggf. der Zeugen durchzuführen. Unfallspuren sind zu sichern, die Unfallstelle zu vermessen und eine Skizze anzufertigen. Falls erforderlich, muß die Klägerin Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, Abschleppunternehmen oder Gefahrgutbeauftragte anfordern. Soweit zur Unfallermittlung oder zur Klärung der Eigentumsverhältnisse notwendig, kann sie Sicherstellungen vornehmen oder strafprozessuale Maßnahmen bei der Einsatzstelle anregen. Nach Abschluß der Handlungen am Unfallort bearbeitet die Klägerin die B- und C-Unfälle auf der Dienststelle weiter. Die Unfallskizze wird eventuell maßstabsgerecht überarbeitet, noch ausstehende und notwendige mündliche und schriftliche Anhörungen werden durchgeführt. Alle Feststellungen werden unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks in einer sogenannten Verkehrsunfallanzeige festgehalten. Im gebotenen Fall wird Anzeige bei der Bußgeldbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Der Vorgang wird in einen Tätigkeitsbericht (Morgenmeldung) aufgenommen und bekommt eine Tagebuchnummer.
Mit Schreiben vom 4. November 1992 beantragte die Klägerin, wegen ihrer Tätigkeit als „Unfallsachbearbeiterin” in die VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT eingruppiert zu werden. Die Bezirksregierung des beklagten Landes lehnte ihren Antrag mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 ab und teilte ihr mit, daß die weiblichen Hilfskräfte zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr nach Ablauf eines Jahres gerechnet nach der Ausbildung in die VergGr. VI b BAT eingruppiert würden. Eine höhere Eingruppierung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffenden Angestellten ausschließlich als Hilfskräfte im obigen Sinne eingesetzt würden. In einem Schreiben an den Deutschen Beamtenbund vom Dezember 1993 vertrat das beklagte Land die Auffassung, daß das Maß der „selbständigen Leistungen” bei den Tätigkeiten der entsprechenden Angestellten keinesfalls über das in der VergGr. VI b Fallgr. 1 a BAT zu fordernde Maß von 20 % hinausgehe.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei ausschließlich mit der Aufnahme von Verkehrsunfällen aller drei Unfallgruppen befaßt. Die Tätigkeit sei als ein Arbeitsvorgang zu werten. Für die Tätigkeit benötige sie sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse. Vor Ort habe sie den Sachverhalt festzustellen und unter die einzelnen Vorschriften zu subsumieren. Dafür brauche sie umfassende Rechtskenntnisse der verschiedensten Gesetze, eingehende praktische Kenntnisse und Erfahrungswissen. Zumindest zu 50 % ihrer Tätigkeit erbringe sie auch selbständige Leistungen. Dies ergebe sich aus den von ihr erbrachten Maßnahmen bei der Unfallbearbeitung. Sie habe auch abschließend festzustellen, ob es sich um einen Sachverhalt mit nur geringfügiger Ordnungswidrigkeit oder um eine mögliche Straftat handele. Sei nach den Vorschriften die Anordnung eines Polizeibeamten (Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft) erforderlich, treffe sie in der Praxis die Anordnungen. Diese würden lediglich formell durch einen zuständigen Beamten bestätigt. Selbst bei C-Unfällen müsse kein Polizeibeamter vor Ort sein. Auch diese Unfälle bearbeite sie in eigener Verantwortung.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Mai 1992 nach der VergGr. V c BAT zu entlohnen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, die Klägerin bearbeite nicht ausschließlich Verkehrsunfälle. Zu 20 % ihrer Arbeitszeit sei sie mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Die überwiegende Tätigkeit bestehe aus der Unfallaufnahme vor Ort und der Innendiensttätigkeit, somit aus zwei Arbeitsvorgängen. Ihr Vorbringen sei demnach sowohl bezüglich der tariflichen Tätigkeitsmerkmale als auch des prozentualen Anteils der Teiltätigkeiten an der Gesamttätigkeit unschlüssig.
Ihre Tätigkeit sei außerdem für die Zeit vor und seit dem 1. September 1993 unterschiedlich zu beurteilen. Vor diesem Zeitpunkt habe die Klägerin in der gemischten Streife (ein Polizeibeamter, eine Politesse) die Unfallaufnahme durchgeführt. Zu dieser Zeit habe die Klägerin die Ermittlungstätigkeit nicht in eigener Verantwortung durchgeführt, stets habe sie in Abstimmung bzw. auf Weisung des vor Ort befindlichen Polizeibeamten gehandelt. Seit dem 1. September 1993 sei sie überwiegend mit der Bearbeitung von Verkehrsunfällen beauftragt. Zu ca. 20 % sei sie daneben in der Verkehrsüberwachung eingesetzt.
Bei Unfällen der Kategorie C habe die Klägerin Polizeibeamte herbeizurufen, die die erforderlichen Ermittlungen leiteten und die erforderlichen Anordnungen nach der Strafprozeßordnung träfen. Zur Tätigkeit der Klägerin im Innendienst hat das beklagte Land vorgetragen, daß eine Zeugenvernehmung mittels eines Anhörbogens erfolge, eine mündliche Vernehmung sei daher nicht die Regel. Die Sachverhaltsaufklärung sei durch die Verkehrsunfallvordrucke nebst vorhandenem Merkblatt bereits vorgegeben.
Das beklagte Land hat geltend gemacht, dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten das Merkmal der selbständigen Leistungen erfüllten. Sie habe lediglich Entscheidungsvorgänge vorzubereiten. Ihre Tätigkeit erfordere auch keine vielseitigen Fachkenntnisse. Sie benötige nur Kenntnisse auf einem genau eingegrenzten Arbeitsgebiet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT/BL.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Einschlägig ist die für die Bereiche des Bundes und der Länder geltende Fassung (BAT/BL).
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob in der Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr geforderten Vergütung nach der VergGr. V c BAT/BL entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).
2.1 Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Senats).
Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.2 Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Verkehrsunfallaufnahme zumindest die weitaus überwiegende Tätigkeit der Klägerin. Während diese behauptet, ausschließlich damit befaßt zu sein, belegt die Verkehrsunfallaufnahme nach der Darstellung der Beklagten 80 % der Tätigkeit der Klägerin. Diese Tätigkeit hat Landesarbeitsgericht als einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen, der sich nicht in einen externen und einen internen Teil trennen lasse. Denn die Klägerin schulde als Arbeitsergebnis die Erstellung eines Unfallberichtes. Die Fakten dafür ermittle sie teils an der Unfallstelle, teils im Innendienst, bevor sie schließlich den Unfallbericht fertige. Die vor Ort begonnene Unfallaufnahme werde gegebenenfalls im Innendienst mit der Zeugenvernehmung fortgesetzt, so daß erst danach ein Gesamtbild von dem tatsächlichen Unfallgeschehen vorliege. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß in einer anderen Dienststelle des beklagten Landes die Unfallbearbeitung im Außendienst und im Innendienst von verschiedenen Personen wahrgenommen werde. Aus der allein maßgeblichen Handhabung auf der Dienststelle der Klägerin ergebe sich, daß sich ihre Tätigkeit nur in ihrer Gesamtheit bewerten lasse.
2.3 Dem folgt der Senat.
Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die Verkehrsunfallaufnahme die gesamte Arbeitszeit der Klägerin belegt oder nur einen Anteil von 80 % derselben. Denn nach den für die Eingruppierung in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c Fallgr. 1 a und 1 b BAT bestimmt diese im einen wie im anderen Falle allein ihre Eingruppierung, da in diesen keine Anforderung mit einen zeitlichen Maß von bis zu 20 % enthalten ist.
Zutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAG Urteile vom 24. August 1983 – 4 AZR 302/83 –, vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – und vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 79, 94 und 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Arbeitsergebnis der Verkehrsunfallaufnahme ist die vordruckmäßige Fertigung des Verkehrsunfallberichts, in den Richtlinien und dem Vordruck „Verkehrsunfallanzeige” genannt. Dafür sind zwingend Tätigkeiten am Unfallort zu entfalten; teils wird dort die Verkehrsunfallanzeige abschließend gefertigt, teils werden die dort gemachten Feststellungen im Innendienst ergänzt und überarbeitet und dann erst die Verkehrsunfallanzeige erstellt. Der Sachverhalt ist zu ermitteln, das Ergebnis findet letztlich in der Verkehrsunfallanzeige seinen Niederschlag. Ob die Verkehrsunfallanzeige erst nach weiterer Innendiensttätigkeit zum Abschluß gebracht wird, steht nicht bei Beginn der jeweiligen Verkehrsunfallaufnahme fest, sondern ergibt sich erst im Einzelfall. Eine Aufteilung der Verkehrsunfallaufnahme in die Arbeitsvorgänge „Innen-” und „Außendienstverkehrsunfallaufnahme” ist aus diesem Grund nicht sachgerecht. Auch zeitlich findet keine Aufteilung der Verkehrsunfallaufnahme nach Innen- und Außendienst statt. Die Klägerin fährt, sobald eine Unfallmeldung eingeht, an den Unfallort und muß dann gegebenenfalls eine innendienstliche Verkehrsunfallaufnahme vorübergehend unterbrechen. Somit liegt ein ständiger, fließender Wechsel von Innen- und Außendiensttätigkeit vor, der einander bedingt. Alle in diesem Zusammenhang ausgeführten Tätigkeiten der Klägerin dienen somit einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Verkehrsunfallaufnahme durch Ermittlung des Sachverhalts und im Falle der A-Unfälle zudem der Ahndung von Verstößen gegen die im Einzelfall verletzte Vorschrift. Im Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 28. Januar 1975–430–17/1 – „Weibliche Hilfskräfte zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Straßenverkehr” (a.a.O.) ist als eine von insgesamt vier Aufgaben der genannten weiblichen Hilfskräfte unter d) die „Verkehrsunfallaufnahme” genannt, ohne daß dort zwischen „Verkehrsunfallaufnahme im Innendienst” und „Verkehrsunfallaufnahme im Außendienst” unterschieden wird. Auch dies spricht dafür, daß die „Verkehrsunfallaufnahme” einen Arbeitsvorgang bildet.
Im Ergebnis kommt es aber auch nicht darauf an, ob die Verkehrsunfallaufnahme rechtlich als ein Arbeitsvorgang oder als zwei Arbeitsvorgänge zu bewerten ist. Denn der Klägerin steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvoränge nach ihrem Tatsachenvortrag ein Anspruch auf die Vergütung der VergGr. V c BAT nicht zu.
3. Die für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT/BL haben folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe V c
1 a. Angestellte im Büro, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung ≪des Betriebes≫, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
Für die Fallgr. 1 b gelten dieselben Klammerzusätze wie für Fallgr. 1 a.
Vergütungsgruppe VI b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamt Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
…
Vergütungsgruppe VII
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
…
4. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Verkehrsunfallaufnahme nicht den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale 1 a und 1 b der VergGr. V c BAT/BL entspricht. Denn ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß diese Tätigkeit „selbständige Leistungen” im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale erfordert. Ob die Anforderung der „vielseitigen” Fachkenntnisse erfüllt ist, wie das Landesarbeitsgericht entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung angenommen hat, bedarf daher keiner Erörterung; dies kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden.
4.1 Betreffend die Anforderung der „selbständigen Leistungen” hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, ob und in welchem Umfang sie „selbständige” Leistungen im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals erbringe. Nach ihrem eigenen Vorbringen stelle sie die am Unfallort vorgefundenen Fakten lediglich fest und protokolliere sie. Sie habe die Fahrbahn auszumessen, den Stand der Fahrzeuge zu bestimmen und darüber eine Skizze anzufertigen. Auch sonstige regelwidrige Feststellungen seien zu protokollieren. Dies gelte ebenfalls für die Personalien und ggf. für die Aussagen von Zeugen des Unfallgeschehens. Die Klägerin habe ferner festzustellen, ob vorhandene Spuren einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge zuzuordnen seien. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach allem als Protokollierung vorgefundener Tatsachen zu werten, wobei sie durch die Unfallvordrucke und das hierzu ergangene Merkblatt Hilfestellung erhalte. Die Klägerin müsse einen vorgefundenen Sachverhalt feststellen. Dabei habe sie keine Entscheidungen aufgrund von Abwägungsprozessen nach vorausgegangen rechtlichen Subsumtionen zu treffen. Selbst wenn eine rechtliche Subsumtion in der Einordnung des Unfalles in eine der Kategorien gesehen würde, so sei diese Entscheidung wegen der klaren Definition der Kategorien unschwer vorzunehmen. Bei dieser Entscheidung sei ein Beurteilungsspielraum kaum ersichtlich. Auf eine rechtliche Bindung der vorgenommenen Einordnung in eine der Unfallkategorien komme es nicht an. Zwar seien in bestimmten Situationen an der Unfallstelle weitere Maßnahmen wie etwa die Anordnung einer Blutprobe oder die Beschlagnahme eines Fahrzeuges zu treffen. Die Klägerin könne solche Maßnahmen jedoch lediglich anregen. Die Entscheidung darüber, ob diese Maßnahme tatsächlich durchgeführt werde, treffe nicht sie, sondern ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft.
4.2 Diesen Ausführungen folgt der Senat im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung.
4.2.1 Die Anforderung der „selbständigen” Leistungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs kann der Senat daher nur daraufhin überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob bei seiner Anwendung gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 2. März 1988 – 4 AZR 600/87 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken; Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
4.2.2 Das Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff der „selbständigen” Leistungen ausgegangen und hat ihn bei seiner Subsumtion beibehalten. Seine Ausführungen lassen weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen noch sind sie wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft.
4.2.2.1 Nach den Klammerzusätzen zu den VergGr. VI b Fallgr. 1 a, V c Fallgr. 1 a und 1 b BAT erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann. Das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen” darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten” im Sinne von „allein arbeiten”, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. September 1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. Urteil vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß, wie es nun weiter geht, worauf es nun ankommt, was als nächstes geschehen muß.
Diejenigen Tatsachen, die den rechtlichen Schluß auf das Vorliegen der Anforderungen des zur Begründung des Anspruchs angezogenen Tätigkeitsmerkmals zulassen, hat der Kläger (die Klägerin) einer Eingruppierungsfeststellungsklage darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Sachvortrag muß erkennen lassen, daß die auszuübenden Tätigkeiten den tariflichen Rechtsbegriff erfüllen. Bezogen auf das Merkmal „selbständige Leistungen” heißt das: Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers (der Klägerin) muß sich unter anderem ergeben, inwiefern ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, inwieweit Abwägungsprozesse verlangt werden, in welchem Umfang also eine eigene geistige Initiative gefordert ist (Senatsurteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 – AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.2.2.2 Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin „selbständige Leistungen” im vorstehend dargelegten Sinn für die Tätigkeit der Unfallaufnahme nicht ausreichend dargelegt hat. Die Revision verweist insoweit darauf, daß die Klägerin vorgetragen habe, es müsse bei einem Unfall jeglicher Kategorie (A-, B- oder C-Unfall) kein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft zugegen sein. Dieser Umstand für sich betrachtet rechtfertigt jedoch lediglich die Wertung, daß die Klägerin bei der Verkehrsunfallaufnahme selbständig arbeitet, nicht aber, daß sie dabei „selbständige Leistungen” im Tarifsinne erbringt. Denn aus der Nichtanwesenheit eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ergibt sich nichts dafür, daß der Klägerin bei der Verkehrsunfallaufnahme Abwägungsprozesse abverlangt werden, eine geistige Initiative für die Erarbeitung eines Ergebnisses gefordert wird. Weiter verweist die Klägerin darauf, daß das Landesarbeitsgericht festgestellt habe, – nach dem Eintreffen am Unfallort – seien „die Fahrbahn auszumessen, eine Skizze anzufertigen und hierin der Stand der Fahrzeuge einzuzeichnen”. Auch seien „sonstige regelwidrige Feststellungen zu protokollieren”, „Zeugen nach deren Anschrift und Aussage zum Unfallgeschehen festzuhalten” und schließlich „festzustellen, ob vorhandene Spuren einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge zuzuordnen” seien. Die Klägerin macht aber nicht deutlich, daß dieser Tätigkeitsablauf nach ihrem Eintreffen am Unfallort keine routinemäßige Aneinanderreihung von durch die Verkehrsunfallaufnahme-Richtlinien und die von ihr zu benutzenden landeseinheitlichen Vordrucke vorgegebenen Arbeitsschritten ist, sondern ihr hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und der zu findenen Ergebnisse Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten bleiben. Auch die Entscheidung der Klägerin darüber, ob eine von ihr festgestellte Spur dem aufzunehmenden Unfall zuzuordnen ist oder mit diesem nichts zu tun hat – dies stellt die Klägerin zur Begründung der hier behandelten Anforderung besonders heraus –, muß nicht notwendig das Ergebnis einer „selbständigen Leistung” im Tarifsinne sein. Besteht eine Entscheidung darin, bei einem positiven Ergebnis einer eindeutig und leicht zu treffenden Feststellung eine vorgegebene Handlung vorzunehmen, bei einem negativen diese zu unterlassen, wird für diese Entscheidung weder hinsichtlich des einzuschlagenden Weges eine eigene Beurteilung gefordert noch besteht für den Entscheidungsträger ein Beurteilungsspielraum. Die Klägerin hätte daher für die Entscheidung über die Zuordnung von Spuren deutlich machen müssen, aufgrund welcher Kenntnisse sie die Zuordnung von Spuren vornehme, welche Erwägungen sie also anstellen müsse, welche analytischen Möglichkeiten ihr zur Verfügung stehen, nach welchen Überlegungen sie die Abfolge einzelner Arbeitsschritte festlege usw. Mit dem Hinweis, bei einer falschen Entscheidung sei eine wichtige Spur, wenn zu Unrecht nicht dem aufzunehmenden Unfall zugeordnet, verloren, ist nicht belegt, daß die Spurenzuordnung eine „selbständige Leistung” im Tarifsinne ist. Denn nicht mehr zu heilende Folgen können bei rein schematisch vorzunehmenden falschen Handlungen ebenfalls eintreten. Auch bezüglich der Verhängung von Verwarnungsgeldern schließlich berühmt sich die Klägerin ganz allgemein eines „erheblichen Entscheidungsspielraums”, ohne dies durch näheren Sachvortrag zu begründen.
4.2.2.3 Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Senats vom 18. Juli 1990 (– 4 AZR 25/90 – AP Nr. 151 zu §§ 22, 23 BAT 1975) kann von ihr nicht mit Erfolg zur Begründung ihres Anspruchs herangezogen werden. Im dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klage eines Angestellten im Polizeidienst, dem die sogenannte Tatortarbeit, d.h. die Suche und Sicherung von Spuren aller Art am Tatort und die Erstellung entsprechender Tatortberichte oblag, auf Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT (mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach VergGr. V b BAT) in den Tatsachen- und in der Revisionsinstanz Erfolg. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten bei der Unfallaufnahme sind denjenigen jenes Angestellten weder gleich noch gleichwertig. Daß es auch zur Verkehrsunfallaufnahme gehört, die Unfallspuren aufzunehmen, ändert nichts an dem Vorliegen verschiedener Aufgabenbereiche. Eine kriminaltechnische Spurensicherung wird von der Klägerin nicht verlangt. Diese fällt auch nicht mehr in die Zuständigkeit der Schutzpolizei. Nach Ziff. 3 der Verkehrsunfallaufnahme-Richtlinien vom 22. August 1995 ist für einen solchen Fall die Kriminalpolizei hinzuzuziehen.
4.2.2.4 Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu derjenigen vom 16. April 1997 (– 4 AZR 350/95 – n.v.). In jenem Fall, der die Eingruppierung einer Bußgeldsachbearbeiterin betraf, war das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die überwiegende Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT. Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „selbständigen” Leistungen durch das Landesarbeitsgericht konnte der Senat nur beschränkt überprüfen. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hielten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in jenem Fall stand. Im vorliegenden Fall ist das Landesarbeitsgericht mit seinen vom Senat insoweit ebenfalls nur beschränkt überprüfbaren Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, daß das Tatbestandsmerkmal der „selbständigen” Leistungen hier durch die Klägerin gerade nicht erfüllt ist.
4.2.2.5 Schließlich müssen auch die Verfahrensrügen der Klägerin erfolglos bleiben.
Die Klägerin rügt zum einen, das Landesarbeitsgericht habe gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es das Tarifmerkmal der „selbständigen Leistungen” nicht für gegeben erachte; dann hätte hierzu insbesondere auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 18. Juli 1990 (– 4 AZR 25/90 – a.a.O.) näheres ausgeführt werden können.
Ob das Landesarbeitsgericht der Klägerin einen solchen Hinweis hätte erteilen müssen, kann dahinstehen. Denn der vorstehende Vortrag der Klägerin reicht schon für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 139 ZPO nicht aus. Wird eine Verletzung des § 139 ZPO gerügt, muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im einzelnen vorgetragen werden, was der Revisionskläger auf eine entsprechende Frage oder einen Hinweis des Gerichts vorgetragen hätte. Der unterbliebene Vortrag muß über die Rüge des § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache zurückzuverweisen. Fehlt die Angabe dessen, was die Partei vorgetragen hätte, läßt sich nicht absehen, ob der Hinweis, wenn er angebracht war, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil des Senats vom 25. September 1996 – 4 AZR 214/95 – AP Nr. 219 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die Klägerin sagt nicht, was sie zu der Anforderung der „selbständigen Leistungen” mit Blick auf das Urteil des Senats vom 18. Juli 1990 (– 4 AZR 25/90 – a.a.O.) auf den von ihr vermißten Hinweis des Landesarbeitsgerichts im Berufungsrechtszug noch vorgetragen hätte.
Zum anderen rügt die Klägerin als Verfahrensfehler, das Landesarbeitsgericht habe seine Entscheidung zu ihrem Nachteil auf von ihr bestrittenen Sachvortrag des beklagten Landes gestützt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen. Diese Rüge ist unbegründet. Sie richtet sich – wenn der Senat die offensichtlich lückenhaften Ausführungen richtig versteht – dagegen, daß das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Entscheidung über die bei bestimmten Situationen an der Unfallstelle zu treffenden Maßnahmen wie die Anordnung einer Blutprobe oder die Beschlagnahme eines Fahrzeugs werde „als solche nicht von der Klägerin getroffen”, wobei es keine Rolle spiele, „ob die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sich bloß einem Votum der Klägerin anschließen”. In diesen Ausführungen ist kein Widerspruch zu dem diesbezüglichen Tatsachenvortrag der Klägerin in ihrer Berufungsschrift zu erkennen. Sie hat dort unter Beweisantritt vorgetragen, es sei in der Vergangenheit häufig vorgekommen und komme auch häufig vor, daß an der Unfallstelle Maßnahmen getroffen werden müßten, die von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müßten. In solchen Fällen genüge es jedoch, wenn über die Zentrale telefonisch die entsprechende Anordnung getroffen werde. Dies bedeute, daß sie – die Klägerin – die Entscheidung vor Ort treffe und lediglich um formelle Bestätigung durch einen Hilfsbeamten bitte. Von diesem Sachverhalt geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Es hat ausdrücklich betont, daß die Klägerin von der Unfallstelle aus ein Votum hinsichtlich einer notwendigen Anordnung abgebe, letztlich die Entscheidung als solche nicht selbst treffe. Dies entspricht dem eigenen Vortrag der Klägerin, lediglich die Bewertung dieser Tätigkeit durch die Klägerin ist eine andere als die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene: Die Klägerin bewertet die Einschaltung des Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft als letztlich bedeutungslose Formalie, während das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abstellt, daß nur der Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung befugt ist. Da der dieser Wertung zugrunde liegende Sachverhalt aber unstreitig ist, geht die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe § 286 ZPO verletzt, fehl (vgl. Senatsurteile vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Bott, Konow, Jürgens
Fundstellen