Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS und Falschbeantwortung
Normenkette
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2; BGB § 626; KSchG § 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 27.06.1997; Aktenzeichen 3 Sa 74/97) |
ArbG Dresden (Urteil vom 11.10.1996; Aktenzeichen 12 Ca 7522/95) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 1997 – 3 Sa 74/97 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die der Beklagte mit einer Tätigkeit des Klägers für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit sowie mit unzutreffenden Angaben des Klägers hierzu begründet.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger war seit dem 1. August 1969 im staatlichen Schuldienst der ehemaligen DDR tätig. Zuletzt unterrichtete er als Fachlehrer für Mathematik und Physik am … Gymnasium in H…
Am 8. Februar 1991 verneinte der Kläger die Fragen des Beklagten nach einer offiziellen oder inoffiziellen Tätigkeit und nach einer gelegentlichen oder ungelegentlichen Arbeit für das MfS. Er erklärte, er sei etwa 1978/1979 von Mitarbeitern des Mdl mit dem Ziel angesprochen worden, bei der Wiedereingliederung von Strafgefangenen zu helfen. Er habe eine Arbeitsplatzveränderung nach Berlin abgelehnt. Zu konkreten Aufgaben sei es nicht gekommen.
Im August 1995 erhielt der Beklagte einen Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. Danach war der Kläger vom 28. September 1976 bis zum 4. Juni 1980 als “IMK/DA (Inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration/Deckadresse)” unter dem Decknamen “Günter” von der Kreisdienststelle H… des MfS erfaßt, nachdem das Ziel des Kontaktes, ihn als “Übersiedlungs-Kader” zu gewinnen, fehlgeschlagen war.
Dem Einzelbericht lagen u.a. eine Verpflichtungserklärung des Klägers vom 28. September 1976, Quittungen vom 11. August 1977 und 22. September 1979 über den Empfang von 50,00 M bzw. den Kauf eines Präsents sowie der Abschlußbericht der Kreisdienststelle H… vom 4. Juni 1980 bei. Hiernach hatte der Kläger die Aufgaben als IMK/DA diszipliniert und gewissenhaft erfüllt, konnte aufgrund der Geburt eines Kindes jedoch nicht wie vorgesehen “operativ entwickelt” werden. Außerdem existieren die Beurteilung eines demnächst aus dem Schuldienst ausscheidenden Lehrers vom 4. Juni 1976, “Einschätzungen” eines Schülers, seiner Mutter und eines Lehrers vom 17. Januar 1977, ein Bericht “Bemerkungen zur Nachbarschaft”, der Auskunft über drei Familien erteilt, alle handschriftlich abgefaßt und mit “Günter” unterzeichnet, sowie einige Treffberichte.
Die Erkenntnisse aus dem Einzelbericht wurden dem Kläger im Rahmen eines Personalgesprächs am 25. August 1995 vorgehalten. Nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats Gymnasien beim Oberschulamt Dresden kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit am 18. September 1995 zugegangenem Schreiben vom 13. September 1995 außerordentlich mit sofortiger Wirkung sowie mit am 25. Oktober 1995 zugegangenem Schreiben vom 17. Oktober 1995 hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 1996.
Mit der am 9. Oktober 1995 eingereichten Klage und der am 1. November 1995 eingereichten Klagerweiterung hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigungen seien unwirksam. Er habe die Verpflichtungserklärung nicht geschrieben. Zur Ablehnung des Ansinnens, seinen Briefkasten für Auslandspost zur Verfügung zu stellen, habe er nicht den Mut gefunden. Er habe sich nur positiv über andere Personen geäußert. Berichte an das MfS habe er nicht verfaßt. Als Fachberater habe er viele Einschätzungen von Schülern abgegeben. Er habe eine Tätigkeit im Ausland abgelehnt. Das MfS habe die Bemühungen, seinen Briefkasten benutzen zu dürfen, eingestellt, weil er nicht zu einer Zusammenarbeit bereit gewesen sei. Zu berücksichtigen seien seine Verdienste in den Jahren seit 1990. Den Erklärungsbogen vom 8. Februar 1991 habe er nicht falsch ausgefüllt. Im übrigen sei der Personalrat vor Ausspruch der Kündigungen nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13. September 1995 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 17. Oktober 1995 beendet worden sei,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Lehrer weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Kläger sei wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden. Er habe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet und vier Berichte abgegeben. Er habe dem MfS als Deckadresse für die Mitarbeiter des MfS in Westdeutschland und Westberlin gedient. Seine Adresse sei alle zwei bis drei Monate für Briefe oder Postkarten als Deckadresse benutzt worden. Damit habe der Kläger einen Beitrag zum Funktionieren des Apparates des MfS geleistet. Seine Weiterbeschäftigung sei deswegen unzumutbar. Der Kläger habe auch die Erklärung vom 8. Februar 1991 bewußt wahrheitswidrig ausgefüllt und versucht, den Beklagten zu täuschen. Diese mangelnde Bereitschaft, sich zu der Tätigkeit für das MfS zu bekennen, sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Beklagte an seinem Klageabweisungsantrag fest.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung zutreffend stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei ziel- und zweckgerichtet für das MfS tätig geworden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob er die Verpflichtungserklärung vom 28. September 1976 abgegeben habe. Jedenfalls bestreite er nicht, dem MfS seinen Briefkasten über mehrere Jahre als Deckadresse zur Verfügung gestellt zu haben. Soweit der Beklagte Berichte aus den MfS-Akten vorgelegt habe, habe der Kläger die Schrift als die seine erkannt, bestreite jedoch, diese Schriftstücke als Berichte an und für das MfS abgegeben zu haben. Der Beklagte habe diese Einwendung überwiegend nicht entkräften können. Es sei möglich, daß das MfS sich die Unterlagen auf andere Weise beschafft habe. Dagegen spreche nicht die Unterzeichnung mit dem Namen “Günter”, weil dies auch der Vorname des Klägers sei. Denkbar sei also, daß die vorgelegten “Einschätzungen” von Schülern und Lehrern allein zu dienstlichen Zwecken abgegeben worden seien. Dagegen müsse bei dem Schriftstück “Bemerkungen zur Nachbarschaft” davon ausgegangen werden, daß der Kläger es in der Kontaktphase für das MfS erarbeitet habe.
Die genannte Tätigkeit des Klägers für das MfS rechtfertige keine Kündigung. Der Kläger sei nur in sehr geringem Maße dem MfS dienlich gewesen. Er habe keine Spitzeldienste geleistet. Das Schriftstück “Bemerkungen zur Nachbarschaft” berichte lediglich über Äußerlichkeiten dreier benachbarter Familien. Ansonsten habe die Tätigkeit des Klägers im Bereithalten seines Briefkastens bestanden sowie in telefonischen Benachrichtigungen etwa alle zwei bis drei Monate über den Empfang von Schriftstücken von in der Bundesrepublik und in Westberlin operierenden Absendern. Diese Tätigkeit habe den Kläger nicht in das die eigene Bevölkerung bespitzelnde und unterdrückende System des MfS eingebunden. Sie sei auch bereits 1980 abgebrochen worden. Die offizielle Erklärung hierfür (Geburt eines Kindes) sei wenig nachvollziehbar. Aus ihr werde ebenso wie aus der früheren Weigerung einer Tätigkeit als “Übersiedlungs-Kader” die nur geringe Bereitschaft des Klägers erkennbar, dem MfS zu Diensten zu sein.
Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Abs. 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Einigungsvertrag (künftig: Abs. 5 EV) die objektiv unrichtige Beantwortung der Fragen des Erklärungsbogens erheblich sei. Denn die geringfügige Tätigkeit des Klägers für das MfS sei bereits offensichtlich nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu tragen. Der Arbeitnehmer sei nicht gehalten, Vorgänge zu schildern, die für arbeitsrechtliche Sanktionen offensichtlich nicht von Belang seien.
Die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Soweit sie auf eine frühere Tätigkeit des Klägers für das MfS gestützt werde, fehle es an der auch hier vorauszusetzenden Verwirklichung von Abs. 5 EV. Bei seiner vorsätzlichen Falschbeantwortung der Fragen nach einer MfS-Tätigkeit habe der Kläger davon ausgehen können, eine Kündigung wegen seiner nur geringfügigen Unterstützung des MfS komme nicht in Betracht. In einem solchen Falle offensichtlicher Nichteignung der Vorgänge für eine Kündigung habe der Arbeitnehmer keine Offenbarungspflicht. Durch das Verschweigen würden Interessen des Beklagten nicht berührt. Jedenfalls erweise sich eine Falschauskunft vorliegend als eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien. Das Ausmaß der Täuschung wiege gering. Die Unwahrhaftigkeit des Klägers sei einmalig geblieben und hätte angesichts des Zeitablaufs und angesichts der Bewährung des Klägers in seinem Beruf ausreichend durch eine Abmahnung geahndet werden können.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1. Die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 13. September 1995 ist rechtsunwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien deshalb nicht aufgelöst.
a) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach Abs. 5 Ziff. 2 EV liegen nicht vor.
aa) Allerdings war der Kläger für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig. Das hat das Landesarbeitsgericht unangefochten festgestellt. Streit zwischen den Parteien besteht nur über den Umfang der Tätigkeit.
bb) Der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ein Festhalten am Arbeitsverhältnis erscheine deshalb nicht unzumutbar, ist im Ergebnis zu folgen. Sie liegt im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Die Revision zeigt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Beurteilung im wesentlichen den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, alle erheblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls widerspruchsfrei berücksichtigt und Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt.
Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision gegen die Wertung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei durch die Zurverfügungstellung der Deckadresse nicht in die Bespitzelung der eigenen Bevölkerung eingebunden gewesen. Richtig ist zwar, daß der Kläger in das Bespitzelungs- und Unterdrückungssystem des MfS eingebunden war. Als IMK/DA war er aber nicht selbst an der Bespitzelung der eigenen Bevölkerung beteiligt.
Allerdings erscheint die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, zwei der drei vorliegenden Berichte des Klägers seien möglicherweise allein zu dienstlichen Zwecken abgegeben und vom MfS auf andere Weise beschafft worden, nicht vertretbar. Die Revision weist insoweit zutreffend auf Form und Inhalt der Schreiben hin. Eine Berichtstätigkeit im gewöhnlichen Behördengang erscheint hier äußerst unwahrscheinlich. Das ändert an der Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis aber nichts. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst den undatierten Bericht zutreffend beurteilt. Hier werden lediglich Äußerlichkeiten über benachbarte Familien dargestellt; solche Informationen können Persönlichkeitsrechte kaum tangieren. Die Schreiben vom 4. Juni 1976 und 17. Januar 1977 sind ihrem Inhalt nach ebenfalls nicht weiter zu beanstanden. Sie gehen über dienstliche Beurteilungen nicht hinaus und enthalten sachliche und überwiegend positive Aussagen, die insgesamt ungeeignet sind, anderen Personen zu schaden.
Im übrigen setzt die Revision nur ihre eigene Würdigung der Unzumutbarkeit der Würdigung des Landesarbeitsgerichts entgegen.
b) Das Landesarbeitsgericht hat ferner die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 54 BAT-O/§ 626 BGB im Ergebnis zutreffend verneint. Zwar kann die falsche Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS einen wichtigen Grund darstellen (vgl. nur Senatsurteile vom 19. März 1998 – 8 AZR 560/96 – n.v., zu II 4a der Gründe; vom 3. September 1998 – 8 AZR 449/97 – n.v., zu IV der Gründe). Doch hat der Beklagte die Zweiwochenfrist des § 54 Abs. 2 BAT-O/§ 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Ihm waren die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch das Personalgespräch am 25. August 1995 endgültig bekannt. Die Kündigung ging aber erst am 18. September 1995 zu.
2. Die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 17. Oktober 1995 ist sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sie hat deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. Juni 1996 aufgelöst. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
a) Soweit der Beklagte auch die ordentliche Kündigung auf die Tätigkeit des Klägers für das frühere MfS stützt, ist Prüfungsmaßstab allein § 1 Abs. 2 KSchG. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts müssen die Voraussetzungen des Abs. 5 Ziff. 2 EV nicht vorliegen (vgl. nur Senatsurteil vom 3. September 1998 – 8 AZR 129/97 – n.v., zu II 1a der Gründe, m.w.N.).
Dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts zwingt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vielmehr erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Die ordentliche Kündigung ist nicht wegen der Tätigkeit des Klägers für das MfS nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Das kann der Senat abschließend entscheiden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt festgestellt ist. Der Sache nach tragen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch die Annahme einer fehlenden sozialen Rechtfertigung. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, aus der MfS-Tätigkeit des Klägers habe sich noch zum Kündigungszeitpunkt dessen fehlende Eignung für den Lehrerberuf ergeben. Er hat auch nicht vorgetragen, welche Auswirkungen im Arbeitsverhältnis das festgestellte Verhalten des Klägers zum Kündigungszeitpunkt noch haben konnte (vgl. nur Senatsurteil vom 3. September 1998 – 8 AZR 129/97 – n.v., zu II 1b der Gründe, m.w.N.).
b) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Kündigung könne nicht mit der Falschbeantwortung der Fragen nach einer MfS-Tätigkeit gerechtfertigt werden.
aa) Das Landesarbeitsgericht ist insoweit zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen (vgl. nur Senatsurteil vom 26. August 1993 – 8 AZR 561/92 – BAGE 74, 120 = AP Nr. 8 zu Art. 20 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 13. September 1995 – 2 AZR 862/94 – AP Nr. 53 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX; BAG Urteil vom 4. Dezember 1997 – 2 AZR 750/96 – AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2, 3 der Gründe; BAG Urteil vom 9. Juli 1998 – 2 AZR 772/97 – n.v.).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht die Offenbarungspflicht nicht unzulässig eingeschränkt. Es hat vielmehr die konkreten Umstände des Falles abgewogen und angesichts der nur geringfügigen Unterstützung des MfS, die für eine Kündigung offensichtlich nicht ausgereicht habe, ein kündigungsrelevantes Verhalten des Klägers verneint. Die dem zugrundeliegende Auffassung, eine Offenbarungspflicht bestehe nur, wenn Interessen des öffentlichen Arbeitgebers berührt seien, trifft zu. Ein pflichtwidriges Verschweigen ist nicht anzunehmen, wenn eine Kündigung aufgrund der MfS-Tätigkeit nicht in Betracht kommt. Gerade dies hat das Landesarbeitsgericht mit vertretbarer Begründung angenommen.
cc) Jedenfalls ist aber die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden: Sollte eine Offenbarungspflicht des Klägers bestanden haben, um dem Beklagten eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen, läge jedenfalls nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses vor. Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung greifen nicht durch. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht weder ein hartnäckiges Verschweigen der MfS-Tätigkeit noch eine besondere Täuschungsabsicht des Klägers festgestellt.
III. Demnach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kündigungen auch gem. § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam sind.
IV. Über den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist nicht mehr zu entscheiden, da der Rechtsstreit durch das vorliegende Urteil rechtskräftig abgeschlossen wird.
V. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, P. Knospe, Dr. E. Vesper
Fundstellen