Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Lehrkräfte. Pflichtstundenerhöhung. Arbeitszeit. Vertragsauslegung. Gleichbehandlung. Mindestnettobetrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend. Bei einer Arbeitszeiterhöhung für volllzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bleibt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in Altersteilzeit daher unverändert; ihr Entgelt wird (im Blockmodell: während der verbleibenden Arbeitsphase und während der dieser entsprechenden Freistellungsphase) anteilig reduziert.
Normenkette
AltTZG §§ 3-5; BGB §§ 133, 157, 611; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Februar 2005 – 3 Sa 1955/04 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2004 – 1 Ca 1352/04 – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Mindestnettobetrag für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2008 einschließlich nach dem Quotienten 26,5 zu 26,5 zu bemessen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden Berufung und Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und das beklagte Land zu 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung.
Die am 1945 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1970 als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. September 1970 sind auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte anzuwenden.
Am 16. Mai 2001 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 – beide in der jeweils gültigen Fassung – fortzuführen. In dem Änderungsvertrag der bis dahin mit 26,5 Unterrichtswochenstunden in Vollzeit beschäftigten Klägerin heißt es ua.:
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Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 13,25 Unterrichtswochenstunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet
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im Blockmodell |
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Arbeitsphase |
vom 01.08.2001 bis 30.11.2005 |
Freistellungsphase |
vom 01.12.2005 bis 31.03.2010 |
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im Teilzeitmodell |
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§ 3
Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.”
Die Vorschriften des TV ATZ lauten auszugsweise:
Ҥ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. …
§ 4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge …
§ 5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; …”
In § 34 BAT heißt es:
“(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.”
Die Klägerin erteilte ab Beginn der Altersteilzeit für die Dauer der Arbeitsphase weiterhin wöchentlich 26,5 Unterrichtsstunden. Das beklagte Land errechnete das monatliche Teilzeitentgelt mit dem Quotienten 13,25 zu 26,5 und den Mindestnettobetrag im Verhältnis 26,5 zu 26,5.
Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2I I BAT) ist ua. die Tarifbestimmung des § 15 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht anzuwenden. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung geregelt, bis 31. Juli 2005 auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) vom 17. April 1970 (GVBl. NRW S. 288), seit 1. August 2005 auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GVBl. NRW S. 102). Der Kultusminister ist nach Maßgabe der Vorschriften ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Durch Art. 6 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814, 819) wurde die Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG geändert. Die Pflichtstundenzahl für alle Lehrer wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Stunde angehoben. Nach Art. 7 § 8 gilt die nach Verkündung des Gesetzes erhöhte Wochenarbeitszeit für Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Für Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ist sie ohne Belang.
Das beklagte Land bot den angestellten Lehrern regelmäßig die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung bei gleichzeitiger Rückkehr zur Vollbeschäftigung an. Eine anteilige Erhöhung der Unterrichtsstunden lehnte es ab. Hierfür war eine vom Finanzministerium des beklagten Landes im November 2003 erbetene Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu den Auswirkungen einer Arbeitszeiterhöhung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse maßgeblich. In dem Schreiben der BfA vom 20. Januar 2004 heißt es, bezogen auf eine Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Stunden auf 41 Stunden:
“Die Halbierung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit erfolgt nach Feststellung der bisherigen Arbeitszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AtG. Folglich beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit 19,25 Stunden/wöchentlich. Sie ist maßgebend für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Eine Änderung der halbierten Arbeitszeit im Verlaufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber nicht zugelassen. … Eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20,5 Stunden/wöchentlich während der Altersteilzeitarbeit führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne.”
Mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gerichtet an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und nachrichtlich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, gab das Finanzministerium des beklagten Landes Hinweise zur Umsetzung der Pflichtstundenerhöhung auf die Arbeitsverhältnisse angestellter Lehrer in Altersteilzeit. Sinngemäß wird ausgeführt, dass sich für die Lehrkräfte, deren Freistellungsphase spätestens am 1. Februar 2004 begonnen habe, nichts ändere. Die Vergütung könne in der bisherigen Höhe weiter gezahlt werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit der Lehrer, die sich am 1. Februar 2004 in der Arbeitsphase befänden, sei nach Auskunft der BfA ausgeschlossen. Eine Gleichbehandlung mit den entsprechenden Beamten komme insoweit nicht in Betracht. Wie bei jedem anderen teilzeitbeschäftigten Lehrer führe die Arbeitszeiterhöhung zu einer entsprechenden Minderung der Vergütung, weil der “Teilzeitquotient” kleiner geworden sei. Ausgehend von einer (beispielhaften) Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Wochenarbeitsstunden auf 41 Stunden, errechne sich das Teilzeitentgelt des § 4 TV ATZ statt mit 19,25 zu 38,5 nunmehr mit 19,25 zu 41 und der Mindestnettobetrag iSv. § 5 TV ATZ statt mit 38,5 zu 38,5 mit 38,5 zu 41. Für die Freistellungsphase gelte teilweise anderes. Das bis zum 31. Januar 2004 erarbeitete und in der Freistellungsphase auszukehrende Teilzeitentgelt werde für einen gleich langen Zeitraum mit dem Quotienten 19,25 zu 38,5 bemessen. Der Berechnung des Mindestnettobetrags sei dagegen die bisherige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Verhältnis zur erhöhten Arbeitszeit von 41 Stunden zugrunde zu legen.
Ab dem 1. Februar 2004 errechnete das beklagte Land dementsprechend das Teilzeitentgelt der Klägerin während der Arbeitsphase auf der Grundlage eines Schlüssels von 13,25 zu 27,5 und den Mindestnettobetrag im Verhältnis 26,5 zu 27,5.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Das beklagte Land sei nicht ermächtigt, die Altersteilzeitvergütung einseitig zu kürzen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 1. Februar 2004 zu verringern.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass bis zum 31. März 2010 das Teilzeitentgelt mit dem Quotienten 13,25 zu 26,5 und der Mindestnettobetrag mit dem Quotienten 26,5 zu 26,5 zu bemessen ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich.
A. Die Klage ist zulässig. Der in der Revision ergänzte Klageantrag genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er erfasst die für die Bemessung und Zahlung der Altersteilzeitvergütung maßgebenden Bestandteile “Teilzeitentgelt” iSv. § 4 TV ATZ und “Mindestnettobetrag” iSv. § 5 Abs. 2 TV ATZ sowie deren Berechnungsgrundlagen, ausgedrückt in Quotienten. Mit der Angabe des Datums, zu dem das Arbeitsverhältnis enden wird, ist klargestellt, dass sich die begehrte Feststellung sowohl auf die Arbeitsphase als auch auf die Freistellungsphase erstreckt.
Für diesen Feststellungsantrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse allerdings nicht in vollem Umfang. Das beklagte Land hat in der mündlichen Revisionsverhandlung bestätigt, dass das Teilzeitentgelt der Klägerin nach Maßgabe des Schreibens des Finanzministeriums vom 28. Januar 2004 in der Freistellungsphase spiegelbildlich zur Dauer der Arbeitsphase bis 31. Januar 2004 mit dem Quotienten 13,25 zu 26,5 bemessen wird. Im Streit ist insoweit nur, ob das beklagte Land während dieser Zeit den Mindestnettobetrag nach dem Quotienten 26,5 zu 26,5 zu berechnen hat.
B. Die Klage ist nur teilweise begründet. Das beklagte Land ist seit dem 1. Februar 2004 nicht verpflichtet, das monatliche Teilzeitentgelt der Klägerin für die Restlaufzeit der Arbeitsphase und die entsprechende Zeit der Freistellungsphase auf der Grundlage des bis zum 31. Januar 2004 angewendeten Quotienten von 13,25 zu 26,5 zu bemessen (I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bemessung des Mindestnettobetrags auf der Grundlage der Vergütung einer vollbeschäftigten Lehrkraft (II.). Anderes gilt für die Zeiten der Freistellungsphase, in denen die Klägerin unstreitig Anspruch auf ein Teilzeitentgelt im Verhältnis 13,25 zu 26,5 hat. Für diesen Zeitraum ist der Mindestnettobetrag auf der Grundlage der Bezüge eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zu bemessen, also mit dem Quotienten 26,5 zu 26,5 (III.).
I. Ein Anspruch auf höheres Altersteilzeitentgelt ergibt sich für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und die entsprechende Zeit der Freistellungsphase nicht aus § 611 BGB iVm. § 4 TV ATZ und den weiteren auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Auf Grund der Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden bemisst sich das Teilzeitentgelt der Klägerin mit dem vom beklagten Land angewendeten Quotienten 13,25 zu 27,5.
1. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die versprochene Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat ihm die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Inhalt der wechselseitig geschuldeten Leistungen ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu entnehmen.
a) Die Unterrichtsverpflichtung vollbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich nicht geregelt. Die Bestimmungen über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 15 BAT) sind nach den Sonderregelungen 2I I BAT nicht anzuwenden. Stattdessen verweist Nr. 3 der SR 2I I BAT auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird damit bis 31. Juli 2005 tariflich Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes sowie die hierzu erlassene Verordnung mit den für die einzelnen Schulformen festgelegten Pflichtunterrichtsstunden. Als vollbeschäftigt gilt eine Lehrkraft mit einer entsprechenden Unterrichtsverpflichtung. Eine gesetzliche Erhöhung des Pflichtdeputats beamteter Lehrer, wie hier zum 1. Februar 2004 um eine Stunde wöchentlich, gestaltet damit unmittelbar auch die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer. Sie sind nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr zu unterrichten, ohne dass das beklagte Land ein höheres Entgelt schuldete.
Die tarifliche Anknüpfung an das Beamtenrecht ist rechtswirksam. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Normsetzungsbefugnis nicht unzulässig dem Arbeitgeber übertragen (BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262; 17. Mai 2000 – 5 AZR 783/98 – BAGE 94, 360). Dem beklagten Land ist damit zwar ermöglicht, in das Austauschverhältnis “Arbeit gegen Lohn” einzugreifen. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das gilt auch für die zum 1. Februar 2004 eingeführte Erhöhung der Pflichtstunden durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Sie ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die vollbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis sind seitdem ebenso wie die Lehrer im Beamtenverhältnis verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr ohne Lohnausgleich zu unterrichten (BAG 15. Dezember 2005 – 6 AZR 227/05 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Hat ein angestellter Lehrer weniger Unterrichtsstunden als ein vollbeschäftigter zu erteilen, richtet sich sein Entgeltanspruch als Nichtvollbeschäftigter nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Anspruch besteht auf die Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Lehrkräfte festgelegt ist und die dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Ohne gesonderte Vereinbarung über eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs (BAG 22. August 2001 – 5 AZR 548/99 – ZTR 2002, 175). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Teilzeitbeschäftigten nicht anbietet, die Arbeitszeit zur Vermeidung der Entgeltminderung zu erhöhen (BAG 17. Mai 2000 – 5 AZR 783/98 – BAGE 94, 360). Die Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT stellt sicher, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer für die einzelne Unterrichtsstunde dasselbe Entgelt erhält wie ein vollbeschäftigter Lehrer.
c) Bei angestellten Lehrkräften, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, führt die Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nach § 4 Abs. 1 TV ATZ ebenfalls zu einer Entgeltminderung. Nach dieser Vorschrift erhält der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. § 34 BAT wird in der Norm ausdrücklich als Berechnungsbeispiel genannt.
Anhaltspunkte, die Bezüge richteten sich stattdessen nach dem bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Zeitanteil, enthält der Tarifvertrag nicht. Die Verweisung auf “entsprechende” Teilzeitbeschäftigte bedeutet, dass die Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sein müssen. Im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TV ATZ sind damit das Zeitmaß und die Merkmale gemeint, die die Entgelthöhe bestimmen. Die Tarifvertragsparteien behandeln mithin insoweit Arbeitnehmer in Altersteilzeit ebenso wie alle anderen Teilzeitbeschäftigten.
Die von der Klägerin angeführte besondere “Struktur” des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses rechtfertigt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Tarifvertrags kein anderes Ergebnis. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis mit den wechselseitigen Hauptpflichten “Arbeit gegen Lohn”. Bezogen auf das im Austauschverhältnis stehende Entgelt unterscheidet es sich vom “Normalarbeitsverhältnis” nur, wenn die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit nicht – wie beim Teilzeitmodell – gleichmäßig auf die Dauer der gesamten Altersteilzeit verteilt wird. Haben die Parteien das Blockmodell vereinbart, arbeitet der Arbeitnehmer unverändert mit der “vollen” Stundenzahl. Das hälftige Entgelt für diese tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung wird nicht monatlich ausgezahlt, sondern erst während der Freistellungsphase. Für den Entgeltanspruch selbst ist dieses Hinausschieben der Fälligkeit ohne Bedeutung.
d) Die Parteien haben keine vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarung getroffen.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Änderungsvertrag dahin gehend ausgelegt, die Parteien seien bei seinem Abschluss von § 3 Abs. 1 TV ATZ ausgegangen und hätten als Arbeitszeit die im Vertrag genannten 13,25 Unterrichtswochenstunden festgelegt, die der Hälfte der vor Beginn gültigen Wochenstunden entsprochen habe. Geregelt sei damit keine Stundenzahl im Verhältnis zur Unterrichtsverpflichtung eines vollbeschäftigten Lehrers. Dieser Auslegung stimmt die Klägerin ausdrücklich zu; Auslegungsfehler sind auch nicht ersichtlich.
bb) Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten keine Entgeltabrede getroffen, nach der die Klägerin stets Anspruch auf eine Vergütung im Verhältnis 13,25 zu 26,5 hat.
(1) Die Auslegung betrifft einen vom beklagten Land vorformulierten Vertrag, den es für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verwendet hat. Er enthält über die persönlichen Daten der Klägerin und die Festlegung der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden in § 2 hinaus keine auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmten Vereinbarungen. Der Inhalt eines solchen Mustervertrags unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat 15. März 2005 – 9 AZR 97/04 – AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14).
(2) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut (§ 133 BGB) des Vertrags stützt das Verständnis der Klägerin nicht. In § 1 des Änderungsvertrags ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. § 2 betrifft den Umfang der vereinbarten Arbeitspflicht und nicht die hierfür zu zahlende Vergütung. Aus der Bezugnahme auf die dem Änderungsvertrag zugrunde liegenden Regelungswerke und der zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung der Anwendung des TV ATZ in § 3 des Änderungsvertrags wird deutlich, dass ausschließlich die tariflichen und gesetzlichen Regelungen vereinbart sind. Auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der allgemeinen Verkehrssitte (§ 157 BGB) lassen sich dem Änderungsvertrag keine Anhaltspunkte für eine das Entgelt betreffende Sonderabrede entnehmen.
2. Ein Anspruch auf ein höheres Altersteilzeitentgelt als vom beklagten Land gezahlt, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AltTZG.
Das AltTZG betrifft die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber Anspruch auf Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit hat (§ 4 AltTZG). Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nur mittelbar betroffen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – BAGE 108, 94). Das AltTZG legt fest, welchen Anforderungen die zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu schließende Altersteilzeitvereinbarung genügen muss, damit der Arbeitgeber anspruchsberechtigt ist. Dazu gehört die Verringerung der bisherigen Arbeitszeit auf die Hälfte (§ 2 Abs. 1 AltTZG). Der Anspruch auf die Förderleistungen des § 4 AltTZG setzt weiter voraus, dass der Arbeitgeber “das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit” nach näherer Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG aufstockt. Gesetzliche Vorgaben bestehen danach nur hinsichtlich der Aufstockung, nicht aber hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts. Dieses richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Festlegungen.
Das beklagte Land verhält sich deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht “widersprüchlich”, wenn es einerseits ablehnt, die Arbeitszeit der Klägerin wegen der Stellungnahme der BfA aufzustocken und andererseits das Teilzeitentgelt mindert. Es vollzieht insoweit nur die tariflichen Regelungen. Die mögliche Erwartung der Klägerin, sie erleide während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung, ist nur begrenzt geschützt. Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im “Normalarbeitsverhältnis” unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 1995 – 2 AZR 521/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EzA BGB § 315 Nr. 45).
3. Ein Anspruch der Klägerin auf ungekürztes Teilzeitentgelt ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
a) Dass das beklagte Land den am 1. Februar 2004 bereits in Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrkräften keine Erhöhung der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsstunden angeboten hat, ist im Hinblick auf die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht zu beanstanden. Zu Recht beruft sich das beklagte Land darauf, es habe die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Altersteilzeit nicht gefährden wollen.
b) Nichts anderes gilt gegenüber der Personengruppe der Beamten, die sich am 1. Februar 2004 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden und die deshalb nach Art. 7 § 8 der Übergangsvorschriften des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften von der Pflichtstundenerhöhung erfasst werden. Diese erleiden damit im Gegensatz zu der Klägerin keine Besoldungsminderung, müssen dafür allerdings zwingend wöchentlich mehr Unterricht erteilen. Ob das allein die Vergleichbarkeit ausschließt, kann dahinstehen. Beamte gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Das beklagte Land ist bei der Ausgestaltung ihrer Altersteilzeit nicht an die zwingenden Vorgaben dieses Gesetzes gebunden. Im Gegenzug trägt es die mit der Altersteilzeit von Beamten verbundenen Kosten, insbesondere auch die Versorgungslasten, allein (vgl. dazu OVG NRW 26. Mai 2004 – 6 A 3962/02 – NVwZ-RR 2005, 53).
c) Im Verhältnis zu den Angestellten, die sich am 1. Februar 2004 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung, bezogen auf die Arbeitsphase, aus der mit Wirkung zu diesem Tag eingetretenen Erhöhung der Pflichtstundenzahl.
II. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin für Zeiten, in denen das beklagte Land das Altersteilzeitentgelt ab 1. Februar 2004 während der restlichen Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechen Zeit der Freistellungsphase zu Recht mit dem Schlüssel 13,5 zu 27,5 bemisst, den Mindestnettobetrag des § 5 Abs. 2 TV ATZ auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung von 27 Wochenstunden verlangt.
1. Zur Ermittlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Aufstockung bedarf es einer Vergleichsberechnung. Die nach § 4 Abs. 1 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 % aufzustocken (Aufstockungsbetrag). Die sich aus der Addition des Teilzeitnettobetrags mit dem Aufstockungsbetrag ergebende Summe muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Der jeweils höhere Betrag ist dann an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Regelungen sind § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG nachgebildet.
2. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff “bisheriges Arbeitsentgelt” wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen “das … Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte”. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (9. September 2003 – 9 AZR 554/02 – BAGE 107, 248). Daran ist festzuhalten.
a) Die Auslegung des Senats beruht auf der ausdrücklichen Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ auf § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ. Diese Vorschrift schließt damit nicht nur die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeit aus. Durch die Bezugnahme ist zugleich festgelegt, dass der Mindestnettobetrag sich an der früheren Arbeitszeit orientiert und Änderungen der zugrunde gelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die nach dem Beginn der Altersteilzeit eintreten, unberührt lässt. Das gilt für Erhöhungen und Verringerungen gleichermaßen. Der Zeitfaktor wird insoweit festgeschrieben. Spätere Änderungen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2006 Teil VI – Altersteilzeit-TV Erl. 14.1 S. 592b).Für die tarifliche Regelung gilt insoweit nichts anderes als für die Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit nach § 6 AltTZG (vgl. Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 6 ATG Rn. 12).
b) Der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift ist nichts anderes zu entnehmen.
aa) Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ idF vom 5. Mai 1998/15. März 1999 musste der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhielt. Als Vollzeitarbeitsentgelt war anzusetzen das Arbeitsentgelt, das er ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte. Die Bezugnahme auf “Vollzeitarbeitsentgelt” und auf die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit erklärt sich aus der damaligen Rechtslage, nach der Altersteilzeit nur für Vollbeschäftigte gesetzlich gefördert wurde. Teilzeitbeschäftigte wurden erst im Zuge der zum 1. Januar 2000 erfolgten Öffnung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 mit Wirkung zum 1. Juli 2000 in den tariflichen Geltungsbereich einbezogen. Das führte ua. zu der Änderung des § 3 Abs. 1 TV ATZ sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV ATZ und der teilweisen wortgleichen Übernahme der gesetzlichen Begriffsbestimmungen. Dass die Verwendung des Begriffs “bisheriges Arbeitsentgelt” statt “Vollzeitarbeitsentgelt” möglicherweise missverständlich sei, wurde bereits vom Bundesrat bemängelt. Er schlug (erfolglos) vor, ihn durch den Begriff “volles Arbeitsentgelt” zu ersetzen (Senat 9. September 2003 – 9 AZR 554/02 – BAGE 107, 248). Die Aussage des Senats, die Änderung habe keine andere Berechnung der Aufstockungsleistungen bewirkt, bezieht sich allein auf den Geldfaktor und nicht auf die zugrunde zu legende Arbeitszeit.
bb) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ursprünglichen Fassung des AltTZG heißt es, die Aufstockung müsse so hoch sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (BT-Drucks. 13/4336 S. 18). Daraus könnte geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzeichnen wollen mit der Folge, dass Erhöhungen oder Verringerungen der tariflichen Arbeitszeit sich auf die Bemessung des Mindestnettobetrags nicht ausgewirkt hätten und deshalb auch bei Anwendung des AltTZG idF vom 20. Dezember 1999 und des TV ATZ idF vom 30. Juni 2000 zu berücksichtigen seien. Gegen dieses Verständnis spricht bereits die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in den Kreis der begünstigten Personen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Die Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung sind vielgestaltig. Das gilt auch für den Umfang der vereinbarten Teilzeitarbeit. Ein Maßstab, an dem sich ihre berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe, fehlt. Andererseits hätte der Gesetzgeber die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten wegen des vermutlich hohen Frauenanteils von einer fiktiven Nachzeichnung kaum ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ausnehmen können. Hinzu kommt, dass die Annahme, jeder Vollbeschäftigte hätte ohne die Inanspruchnahme von Altersteilzeit seine Vollbeschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beibehalten, eine schlichte Unterstellung wäre. Selbst wenn gleichwohl die gesetzgeberische Absicht an einer Fortschreibung des Zeitfaktors bestanden haben sollte, so ist sie jedenfalls nicht Inhalt des Gesetzes geworden.
III. Die Klage ist dagegen begründet, soweit die Klägerin die Bemessung des Mindestnettobetrags nach dem Gehalt eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2008 verlangt.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind zeitversetzt “spiegelbildlich” zu bemessen (24. Juni 2003 – 9 AZR 353/02 – BAGE 106, 353; zuletzt 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04 – NZA 2006, 506, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dem entspricht die vom beklagten Land vorgetragene Handhabung. Soweit die Klägerin bis zum 31. Januar 2004 mit voller Stundenzahl gearbeitet hat, erhält sie in der Freistellung für einen gleich langen Zeitraum Arbeitsentgelt in Höhe der hälftigen Vergütung (§ 4 TV ATZ). Danach bemisst sich auch die Aufstockung des § 5 Abs. 1 TV ATZ von 20 %.
2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für diesen Zeitraum jedoch auch der Mindestnettobetrag nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zu bemessen.
a) Grundsätzlich ist zwischen dem für die tatsächlich geleistete Arbeit geschuldeten Entgelt und der Aufstockung zu unterscheiden. Die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers stehen nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis: Arbeit gegen Lohn. Sie sollen ua. den Arbeitnehmer motivieren, seinen Arbeitsplatz vorzeitig frei zu machen. Mit Hilfe der Arbeitgeberleistungen erhält er über das Teilzeitentgelt hinaus die finanziellen Mittel, die einen Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und gleichzeitig in etwa seinen bisherigen Lebensstandard sichern (vgl. Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – BAGE 108, 94). Sie orientieren sich deshalb nicht allein an der Höhe des Arbeitsverdienstes, sondern dienen der Durchsetzung dieser Ziele. Sie sind gleichwohl Entgelt iSv. §§ 611, 612 BGB, teilen deshalb auch das rechtliche Schicksal des Vergütungsanspruchs in der Insolvenz (vgl. Senat 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – AP InsO § 55 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG 23. Februar 2005 – 10 AZR 602/03 – AP InsO § 55 Nr. 9 = EzA InsO § 209 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und sind gleichfalls “spiegelbildlich” nach dem Entgelt zu bemessen, das der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zu beanspruchen hatte. Das entspricht dem Grundsatz, dass die Altersteilzeitvergütung im Blockmodell während der Arbeitsphase und der Freistellungsphase nach denselben Merkmalen zu berechnen ist (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert § 3 ATG Rn. 20).
b) Diese Bemessung gebietet außerdem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. BAG 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79). Gegenstand der Prüfung ist, ob die vom Arbeitgeber gehandhabte unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
bb) Das beklagte Land behandelt die Gruppe der Lehrer, die sich am 1. Februar 2004 bereits in der Freistellungsphase befanden anders als die Gruppe der Klägerin, die zu diesem Stichtag noch tatsächlich arbeitete. Bei der erstgenannten Gruppe sieht das beklagte Land davon ab, die Pflichtstundenerhöhung zu berücksichtigen. Sie ist “ohne Belang”, wie es in § 8 der Überleitungsvorschriften (Art. 7) zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften heißt. Der Senat versteht dies dahin gehend, dass das beklagte Land auch den Mindestnettobetrag bei diesen Lehrkräften nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers bemisst. Bei der Gruppe der Klägerin orientieren sich zwar das Arbeitsentgelt und der Aufstockungsbetrag des § 5 Abs. 1 TV ATZ an der bis 31. Januar 2004 geltenden Unterrichtsstundenzahl, nicht aber der Mindestnettobetrag. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Beide Lehrergruppen erbringen bei dem vereinbarten Blockmodell Vorleistungen. Die ihnen hierfür insgesamt zustehende Altersteilzeitvergütung wird während der Freistellungsphase ausgezahlt. Der Stichtag 1. Februar 2004 ist insoweit nur von Bedeutung, als er für die Gruppe der Klägerin die Minderung des Entgelts und der Aufstockung rechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung der bis dahin bereits erbrachten Vorleistungen deckt er nicht ab. Die Leistungen beider Lehrergruppen unterscheiden sich insoweit nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung der restlichen Laufzeit der Arbeitsphase ab 1. Februar 2004 innerhalb des für die Wertbemessung maßgeblichen Dreijahreszeitraums.
Unterschriften
Reinecke, Böck, Krasshöfer, Furche, Ott
Fundstellen