Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz nach verschlechternder Betriebsvereinbarung
Normenkette
BetrAVG § 1 Besitzstand, §§ 1-2, 7
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 13.02.1990; Aktenzeichen 11 (2) Sa 1085/89) |
ArbG Köln (Urteil vom 11.08.1989; Aktenzeichen 14 Ca 2031/89) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 1990 – 11 (2) Sa 1085/89 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie das betriebliche Ruhegeld des vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers zu berechnen ist, nachdem zunächst die betriebliche Versorgungsordnung im Unternehmen des Arbeitgebers durch eine ablösende Betriebsvereinbarung verschlechtert und später über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet wurde. Außerdem weigert sich der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), Rückstände für die Zeit vor der Anmeldung der Mehrforderung zu zahlen.
Der Kläger, geboren am 22. August 1924, war seit dem 17. September 1939 bei der B GmbH & Co. KG in D beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 15. März 1979 wegen Erwerbsunfähigkeit des damals 54 Jahre alten Klägers. Seit dem 1. April 1979 bezog der Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin eine betriebliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 262,90 DM monatlich. Am 15. Juni 1984 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Die B GmbH & Co. KG gewährte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1976, die frühere Versorgungsregelungen ersetzte. Vorgesehen waren Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Altersgrenze war für Männer die Vollendung des 65. Lebensjahres, für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Voraussetzung für den Bezug der vorgezogenen Altersrente war der Bezug von vorgezogenem oder flexiblem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abschnitt III der Versorgungsordnung). Die Höhe der Rente war dienstzeit- und endgehaltsabhängig ausgestaltet. Der Steigerungssatz betrug 0,8 % pro rentenfähiges Dienstjahr bis zum Höchstsatz von 24 % bei 30 Dienstjahren (Abschnitt VI.1.). Für die Fälle des Rentenbezugs vor Erreichen der Altersgrenze war bestimmt (Abschnitt VI.2. und 3.):
„2. Bei vorzeitigen Versorgungsfällen wird nach Absatz 1, jedoch unter Berücksichtigung der erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre (Abschnitt IX Absatz 2) statt der abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahre (Abschnitt IX Absatz 1) eine theoretische Altersrente bestimmt.
3. Als Invalidenrente oder vorzeitige Altersrente wird der Teil der theoretischen Altersrente gewährt, der den abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahren im Verhältnis zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren entspricht.”
Wegen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wurden zur Abwendung eines Konkurses die vorgesehenen Versorgungsleistungen durch eine Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 mit Wirkung vom 1. August 1978 gekürzt. Der jährliche Steigerungssatz wurde auf 0,5 % des ruhegeldfähigen Einkommens und der mit 30 Jahren erreichbare Höchstsatz auf 15 % herabgesetzt. Diese abändernde Betriebsvereinbarung enthält ausdrücklich keine Übergangsregelung oder besitzstandswahrende Klauseln.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens trat der beklagte PSV in die bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten ein. Mit Leistungsbescheid vom 3. Oktober 1984 berechnete er die Betriebsrente des Klägers mit 262,90 DM monatlich.
Nachdem der Senat durch Urteil vom 22. September 1987 (BAGE 56, 138 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Besitzstand) entschieden hatte, daß im Falle einer Insolvenz nach einer vorherigen Versorgungskürzung der bei der Ablösung erdiente Besitzstand insolvenzgeschützt sei, forderte der Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 1989 eine monatliche Rente von 420,69 DM. Der PSV berechnete die Rente des Klägers neu. Diese Berechnung ergab einen um monatlich 48,– DM höheren Rentenbetrag, insgesamt also 310,90 DM.
Der Kläger ist mit der Berechnung nicht einverstanden. Eine zeitanteilige Kürzung seines Rentenanspruchs bezogen auf den Ablösungszeitpunkt nimmt er hin, jedoch dürfe seine Rente wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand nicht nochmals zeitanteilig gekürzt werden. Nach seiner Berechnung habe er Anspruch auf eine monatliche Altersrente von 420,69 DM. Zur weiteren Begründung hat er vorgetragen, die ablösende Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 sei unwirksam, weil sie keine Härteklausel enthalte, insbesondere die rentennahen Jahrgänge nicht hinreichend schütze. Schließlich müsse der PSV die höhere Rente ab 1. Januar 1987 nachzahlen, da er zunächst selbst einen unrichtigen Leistungsbescheid erteilt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm
- seit dem 1. Januar 1989 über die bisher gewährte monatliche Betriebsrente von 310,90 DM hinaus einen weiteren monatlichen Betrag von 109,79 DM nebst jeweils 4 % Zinsen pro Monat aus 109,79 DM seit dem 1. Januar 1989 zu zahlen;
- 3.786,96 DM als Pensionsnachzahlung vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1989 zu zahlen nebst 4 % Zinsen von jeweils monatlich 157,79 DM ab Monatsende, beginnend mit dem 31. Januar 1987.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seine Berechnung für zutreffend. Anspruch auf Zahlung der Differenz von monatlich 48,– DM habe der Kläger erst ab 1. Januar 1989, da er die höhere Rente erst mit Schreiben vom 20. Januar 1989 gefordert habe.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1988 monatlich 48,– DM, insgesamt also 1.152,– DM nachzuzahlen. Die weitergehende, auf Zahlung einer höheren monatlichen Rente gerichtete Klage hat es abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von beiden Parteien eingelegten Berufungen blieben ohne Erfolg. Mit der Revision und der Anschlußrevision verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Klageziele weiter.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden: Der beklagte PSV hat die dem Kläger zustehende Betriebsrente richtig berechnet. Er muß auch die Rückstände für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1988 zahlen.
I. Durch die ablösende Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 wurden die Versorgungszusagen nach Maßgabe der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1976 wirksam verschlechtert.
1. Die ablösende Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 ist wirksam.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß gegen die Eignung des Ablösungsmittels keine Bedenken bestehen. Die Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1976 konnte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung geändert werden (BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
b) Ablösende Betriebsvereinbarungen unterliegen inhaltlich einer gerichtlichen Kontrolle anhand der Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Werden die Rechte der Arbeitnehmer durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung gekürzt, so sind die Änderungsgründe gegen die Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer abzuwägen. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto schwerer müssen die Änderungsgründe wiegen (BAG, aaO).
(1) Am stärksten geschützt ist der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag. Dieser Sockel darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Wird der Eingriff, wie hier, auf wirtschaftliche Gründe gestützt, so ist dazu regelmäßig eine schwere, konkursgleiche Notlage des Versorgungsschuldners und die Einschaltung des PSV erforderlich (vgl. hierzu ferner BAGE 48, 337 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung; 49, 57 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sei davon auszugehen, daß der erdiente Teilbetrag durch die Neuregelung nicht angetastet worden sei. Die ablösende Betriebsvereinbarung habe sich keine Rückwirkung beigelegt.
Die Auslegung der neuen Betriebsvereinbarung durch das Berufungsgerichts ist nicht unbedenklich. Die ablösende Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 enthält ausdrücklich keine den erdienten Teilbetrag wahrende Besitzstandsklausel. Das Fehlen einer solchen Bestimmung spricht wegen der Bedeutung einer solchen Klausel eher gegen die Annahme des Berufungsgerichts. Folgt man aber dem Berufungsgericht und stellt darauf ab, daß die neue Regelung erst ab 1. August 1978 für die Zukunft wirksam werden sollte, so könnte eine stillschweigende Bestandsschutzklausel anzunehmen sein.
Letztlich kommt es insoweit auf den Inhalt der ablösenden Betriebsvereinbarung nicht an. Entscheidend ist, daß der beklagte PSV dem Kläger im Anschluß an das Urteil des Senats vom 22. September 1987 (BAGE 56, 138 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Besitzstand) von Gesetzes wegen Versicherungsschutz gewähren muß. Zudem könnte das Fehlen einer den erdienten Teilbetrag wahrenden Klausel nur zur Teilnichtigkeit der ablösenden Regelung führen (§ 139 BGB). Es ist davon auszugehen, daß die Betriebsparteien, hätten sie die Notwendigkeit einer solchen Klausel erkannt, eine solche Klausel vereinbart und nur die Rentenzuwächse gekürzt hätten.
(2) Die Rentenzuwächse sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung) weniger geschützt als der Sockelbetrag. Eingriffe bedürfen hinsichtlich der variablen dienstzeitunabhängigen Faktoren triftiger Gründe, hinsichtlich der dienstzeitabhängigen Steigerungen sachlich-proportionaler Gründe. Im Streitfall greift die ablösende Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 sowohl in die Gehaltsdynamik ein als auch in die dienstzeitabhängigen Zuwächse.
Das Berufungsgericht hat zu Recht triftige Eingriffsgründe bejaht. Unstreitig befand sich das Unternehmen 1978 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage; die Absenkung der Versorgungslast war zur Abwendung eines Konkurses erforderlich. Das hat auch der Betriebsrat anerkannt. Darauf deutet auch der weitere Niedergang des Unternehmens hin.
2. Der Kläger stützt seine Annahme der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 in erster Linie darauf, daß diese keine Härteklausel enthalte, insbesondere keinen Sonderschutz für rentennahe Jahrgänge vorsehe. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand zurückgewiesen. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zu folgen.
a) Richtig ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ablösende Betriebsvereinbarungen eine Härteklausel enthalten müssen, die verhindert, daß im Rahmen einer generellen Regelung nicht erfaßbare ungewöhnliche Sonderfälle unbillig hart getroffen werden (BAGE 54, 261, 276 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu III der Gründe, m.w.N.). Der Senat hat bisher offen gelassen, ob eine Härteklausel nicht ohnehin auch ohne ausdrückliche Erwähnung als stillschweigender Bestandteil ablösender Regelungen gilt (BAG, aaO). Die Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Die ablösende Betriebsvereinbarung vom 24. Juli 1978 beschränkt sich darauf, die Steigerungssätze der alten Regelung herabzusetzen. Alle anderen Bestimmungen der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1976 gelten fort, mithin auch Abschnitt XV.1., der vorsieht, daß „in Härtefällen und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen” die Firma „über die zugesagten Leistungen hinaus Sonderregelungen treffen” kann. Damit ist auch dem Bedürfnis Rechnung getragen, in Einzelfällen Härten zu mildern, die durch die generelle Absenkung der Leistungskurve der alten Versorgungsordnung entstehen können.
Daß außerdem stets Sonderregelungen für sog. rentennahe Jahrgänge getroffen werden müßten, hat der Senat nicht gefordert und ist auch nicht anzuerkennen. Der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Arbeitnehmergruppe wird vielfach schon durch die allgemeine Härteklausel Rechnung getragen. Es geht darum, daß ältere Arbeitnehmer oft nicht in der Lage sein werden, sich anstelle der durch die kürzende Maßnahme wegfallenden Versorgungsaussicht ersatzweise eine andere Zusatzversorgung aufzubauen. Es wird vielfach auf den Umfang der Kürzung ankommen. Schon die allgemeine Härteklausel kann daher zu dem Ergebnis führen, daß im Einzelfall die generell vorgesehene Kürzung völlig unterbleiben muß oder nur in einem geringeren Umfang eingreifen darf, als bei einem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer.
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht außerdem darauf hingewiesen, daß die Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1976 bis zur Ablösung noch keine zwei Jahre bestanden habe. Die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer seien daher zur Zeit der Ablösung noch verfallbar gewesen. Daher dürfe auch das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht überbewertet werden. Schließlich sei der Eingriff maßvoll gewesen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts verdienen nur zum Teil Zustimmung. Die Anwartschaften der durch die Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1976 begünstigten Arbeitnehmer waren zur Zeit der Ablösung am 1. August 1978 nicht deshalb generell verfallbar, weil die Zusage noch keine drei Jahre bestand (§ 1 BetrAVG). Die Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1976 ersetzte „die bisherigen Versorgungsregelungen”. Daraus ist zu schließen, daß auch schon vor dem 1. Dezember 1976 Versorgungszusagen bestanden.
Zutreffend ist jedoch der Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht geltend gemacht hat, in seiner Person liege aufgrund individueller Umstände ein besonderer Härtefall vor. Da sein bis zur Ablösung erdienter Besitzstand erhalten und nur die Leistungskurve der künftigen Zuwächse abgesenkt wurde, ist der Eingriff auch für ihn maßvoll.
II. Der beklagte PSV hat den Teilrentenanspruch des Klägers richtig berechnet.
1. Durch Urteil vom 22. September 1987 (BAGE 56, 138 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Besitzstand) hat der Senat entschieden, daß der unverfallbare Teil einer nach einer abgelösten Versorgungsordnung berechneten Anwartschaft auch dann insolvenzgesichert bleibt, wenn der Sicherungsfall später eintritt und nach der neuen, zur Zeit des Sicherungsfalles geltenden Versorgungsregelung nur eine niedrigere Vollrente erreicht werden kann. Mit seinem zweiten Leistungsbescheid vom 10. Februar 1989 hat der PSV der Rechtsprechung des Senats Rechnung getragen und in einer Vergleichsberechnung festgestellt, daß der am Ablösungsstichtag vom Kläger erdiente Anwartschaftswert monatlich 48,– DM höher war, als der bei Konkurseröffnung nach der neuen Versorgungsregelung erdiente Anwartschaftswert.
2. Der beklagte PSV hat bei der zeitanteiligen Berechnung der Teilrente des Klägers zu Recht das zur Zeit der Ablösung maßgebliche rentenfähige Gehalt zugrunde gelegt.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG, der nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG auch für die Insolvenzsicherung gilt, ist der Teilwert nach dem Verhältnis von erreichter zu erreichbarer Dienstzeit zu ermitteln. Der Arbeitnehmer wird so behandelt, als sei er am maßgeblichen Stichtag, hier im Zeitpunkt der Ablösung, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das bedeutet im Fall des Klägers, daß er eine zeitanteilige Kürzung der nach der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1976 erreichbaren Vollrente im Verhältnis von 39 zu 50 Dienstjahren hinnehmen muß.
b) Bemessungsgrundlage für die Kürzung ist bei einer endgehaltsabhängigen Versorgungszusage das am maßgeblichen Stichtag erreichte Gehalt. Stichtag ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch insoweit der Zeitpunkt der Ablösung. Spätere Veränderungen der Bemessungsgrundlage bleiben kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 7 Abs. 2 Satz 4, § 2 Abs. 5 BetrAVG) außer Betracht.
Hier gilt nicht deshalb etwas anderes, weil der Kläger sein Gehalt bis zum Eintritt des Insolvenzfalls noch steigern konnte. Der Kläger hat das Urteil des Senats vom 22. September 1987 mißverstanden: Es geht ausschließlich darum, in der Insolvenz des Arbeitgebers mindestens den Besitzstand der Arbeitnehmer zu schützen, der bis zu der verschlechternden Neuregelung schon erdient war. Erst wenn die abgesenkte Leistungskurve trotz der geringeren Steigerungsraten dazu führt, daß der bei der Ablösung erdiente Besitzstand überschritten wird, ist der im Zeitpunkt der Insolvenz erreichte höhere Besitzstand zu sichern.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze erkannt und richtig angewendet. Der Hinweis des Klägers auf die akzessorische Haftung des PSV rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch die frühere Arbeitgeberin des Klägers hätte dem Kläger nur die bis zum 1. August 1978 erdiente Anwartschaft erhalten müssen, da diese höher ist als die nach der ablösenden Betriebsvereinbarung bei Konkurseröffnung am 15. Juni 1984 erdiente Anwartschaft. Bei Konkurseröffnung hatte der Kläger zwar ein höheres ruhegeldfähiges Gehalt erreicht, infolge der Absenkung der Steigerungssätze von 0,8 % auf 0,5 % des ruhegeldfähigen Gehalts ergab sich jedoch ein um 48,– DM niedrigerer Anwartschaftswert. Die Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1976 enthält keine für den Kläger günstigere Regelung; Abschnitt XIII.1. verweist für Fälle vorzeitigen Ausscheidens ausdrücklich auf die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
c) Es ist nicht zu beanstanden, daß der PSV die Teilrente des Klägers zusätzlich wegen dessen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gekürzt hat. Die insoweit fortgeltende Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1976 sieht als Altersgrenze für Männer die Vollendung des 65. Lebensjahres vor (Abschnitt III.3.).
Der PSV hat daher zu Recht die vom Kläger im Alter 65 erreichbare Vollrente zusätzlich im Verhältnis von 39 zu 50 Dienstjahren gekürzt.
III. Der Beklagte kann die Nachzahlung von monatlich 48,– DM, soweit vom Kläger verlangt, nicht verweigern. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch insoweit als richtig.
Die Ansicht des PSV, der Kläger habe den Anspruch auf Nachzahlung der Rückstände erst mit Schreiben vom 20. Januar 1989 angemeldet, deshalb begännen die Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erst mit dem Monat der Anmeldung, geht an der Sache vorbei. Die Vorschrift begrenzt die Leistungspflicht des PSV in zeitlicher Hinsicht nur dann, wenn nicht binnen eines Jahres seit dem Sicherungsfall der Anspruch oder die Anwartschaft angemeldet worden ist. Hier ist die Anmeldung rechtzeitig erfolgt. Der Beklagte hat dem Kläger den ersten Leistungsbescheid schon am 3. Oktober 1984 erteilt.
Es kann auch keine Rede davon sein, der Kläger habe seinen Anspruch unvollständig oder fehlerhaft angemeldet (dazu Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 9 Rz 18). Der PSV behauptet selbst nicht, der Kläger habe falsche oder unvollständige Mitteilungen gemacht. Der Streit betrifft ausschließlich die rechtliche Bewertung des im Betriebsrentengesetz nicht unmittelbar geregelten Falls des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers nach Ablösung einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung und spätere Insolvenz des Arbeitgebers. Es geht mithin ausschließlich um Rechtsfragen. Bei objektiv richtiger Rechtsanwendung hätte der PSV dem Kläger schon im ersten Leistungsbescheid monatlich 48,– DM mehr zugestehen müssen. Daß bei einer nachträglichen Neubewertung rechtlicher Fragen eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des PSV eintrete, sieht das Gesetz nicht vor.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Kremhelmer, Seyd, Falkenstein
Fundstellen