Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Vorklassenleiterin
Leitsatz (amtlich)
- Eine Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung, die eine Vorklasse für nicht schulpflichtige Kinder leitet, ist nach der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT/BL als sonstige Angestellte in die VergGr. Vc Fallgr. 6 eingruppiert; diese erfaßt nunmehr alle Tätigkeiten in Vorklassen mit nicht schulpflichtigen Kindern.
- Zur Auslegung des vorgenannten Eingruppierungsmerkmals können die Merkmale der Lehrer-Richtlinien der TdL, die die Eingruppierung von Lehrkräften an Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder, die Leitung einer solchen Vorschulklasse durch eine Lehrkraft u.a.m. regeln, nicht herangezogen werden.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; BAT 1975 Anlage 1a VergGr. Vc, Vb, IVb “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” BAT/BL vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die 32jährige Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Sie trat am 13. März 1990 als “Vorklassenleiterin” in die Dienste des beklagten Landes und wird als solche in die Eingangsstufe mit nicht schulpflichtigen Kindern an der S… im Bezirksamt S… beschäftigt. Das zunächst bis zum 3. Juli 1991 befristete Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. März 1990. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Mai 1991 vereinbarten die Parteien sodann die unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin als Vorklassenleiterin seit dem 4. Juli 1991. In den Arbeitsverträgen war in deren § 5 jeweils bestimmt, daß für das Arbeitsverhältnis u. a. der “Bundes-Angestelltentarifvertrag (Bund, Länder, Gemeinden) (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen” maßgebend sei, und in deren § 6 war jeweils die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. Vb BAT vereinbart.
Die Vorschularbeit wird im beklagten Land einmal an den Grundschulen in den sog. “Vorschulklassen”, zum anderen ebenfalls an Grundschulen im Rahmen des Schulversuchs “Eingangsstufe” (Klassen E 1 und E 2) und zum dritten in den sog. Vermittlungsgruppen der Kindertagesstätten durchgeführt. Den Vorklassen der Eingangsstufe an Grundschulen gehören überwiegend Kinder an, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden. In diesen Vorklassen sind neben Diplom-Sozialarbeitern/Sozialpädagogen und ausgebildeten Lehrern Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt; letztere haben eine obligatorische Ergänzungsausbildung für die Vorschularbeit absolviert. Die Vorklassen der Eingangsstufe werden im beklagten Land stets nur von einer Person, der Vorklassenleiterin/dem Vorklassenleiter betreut. Ihnen unterstellte Erzieher in der Vorklassenarbeit gibt es im beklagten Land nicht.
Für die Arbeit in der Vorklasse ist seit Beginn des Schuljahres 1993/1994 der “Vorläufige Rahmenplan für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule – Vorklasse” maßgeblich. Dieser enthält auf 28 Seiten eine ausführliche Darstellung der pädagogischen Konzeption der Vorklassenarbeit, insbesondere ihrer didaktischen Prinzipien, ihrer Aufgaben und Ziele sowie der Themenkreise der sieben Lernbereiche soziales Handeln, Umwelt- und Sacherfahrung, sprachliches, mathematisches, musikalisches Handeln bildnerisches Gestalten sowie Spiel und Bewegung. Ziel der Vorklassenarbeit ist danach die ausgleichende Förderung der Kinder, ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihres Sozialverhaltens, ihres Selbstvertrauens, ihrer Selbständigkeit sowie ihres Lernverhaltens, die Anregung ihrer Lernbereitschaft und ihre Vorbereitung auf den Anfangsunterricht in der Schule.
Mit Schreiben vom 10. November 1992 bat die Klägerin das beklagte Land um Überprüfung ihrer Eingruppierung nach den Richtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und beanspruchte gegebenenfalls Nachzahlung der entsprechenden Differenzbeträge zur VergGr. IVb BAT ab dem 1. Januar 1991. Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 mit, sie sei mit Wirkung vom 1. Januar 1991 nach dem Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991 als Vorklassenleiterin in der VergGr. Vc Fallgruppe 6 des Teils II Abschn. G der Anl. 1a zum BAT eingruppiert. Lediglich nach der Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 stehe ihr weiter Vergütung nach der VergGr. Vb BAT zu. Eine Änderung trete allerdings bezüglich der ihr zustehenden – hier nicht interessierenden – Zulage ein.
Mit ihrer am 15. November 1993 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 13. März 1992 nach der VergGr. IVb BAT zu vergüten.
Sie hat vorgetragen, sie stimme mit dem beklagten Land darin überein, daß die Tätigkeit der Vorklassenleiterin keine Lehrtätigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen sei. Vielmehr handele es sich dabei um sozialpädagogische Tätigkeit. Aufgabe des Sozialpädagogen sei die Hilfe zur besseren Lebensbewältigung. Sein Aufgabengebiet ziele auf Entwicklungs-, Erziehungs-, Reife- und Bildungshilfe. Das Interesse gelte dem Menschen als Ganzem und den seine persönliche Entwicklung hemmenden und fördernden Strukturen mit dem Ziel der vollen Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der Aufgabenkatalog beinhalte u. a. das Erziehen, Bilden, Lehren, Befähigen, Aktivieren, Mobilisieren, Teilnahme ermöglichen und fördern. Diesem Anforderungsprofil entspreche ausweislich des vorläufigen Rahmenplans für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule – Vorklasse – die Tätigkeit der Vorklassenleiterin, was die Klägerin näher ausgeführt hat.
Die sozialpädagogischen Arbeitsinhalte der Tätigkeit der Vorklassenleiterin seien in dem bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Tarifvertrag anerkannt gewesen, in dem dort zwischen der erzieherischen Tätigkeit in der Vorklasse und der Leitung der Vorklasse unterschieden worden sei. Es sei nicht anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien bei der Neufassung des Teils II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anl. 1a zum BAT durch den Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991 diese Unterscheidung hätten aufgeben wollen. Das beklagte Land habe auch selbst in dem Rundschreiben vom 25. Mai 1988 Nr. 67/1988 zum Ausdruck gebracht, daß Vorklassenleiterinnen überwiegend sozialpädagogische Tätigkeiten ausübten. Diese Einschätzung des beklagten Landes folge auch aus den Richtlinien über Arbeitszeit und Urlaub der Vorklassenleiterinnen vom 4. Juli 1980. Das beklagte Land könne die tarifgerechte Eingruppierung der Vorklassenleiterinnen nicht dadurch vermeiden, daß es die sozialpädagogische Tätigkeit einer Vorklassenleiterin nach entsprechender Zusatzausbildung überwiegend Erzieherinnen und Lehrern der unteren Klassen übertrage. Denn entscheidend für die Eingruppierung seien die objektiven und subjektiven Tätigkeitsmerkmale und nicht die Übertragungspraxis des Arbeitgebers.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr mit Wirkung vom 13. März 1992 an Vergütung nach der VergGr. IVb BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt, da der seit dem 1. Januar 1991 geltende Tarifvertrag in Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT für die Beschäftigten in Vorklassen (Erzieherinnen und sonstige Angestellte) nur noch die Vergütung nach der VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT vorsehe und weitere Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten in einer Vorklasse nicht vereinbart worden seien, sei für die anderweitige Eingruppierung der Vorklassenleiterin kein Raum. Mit der Eingruppierung der Erzieher in die VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT hätten die Tarifvertragsparteien festgelegt, welche Wertigkeit die Tätigkeit in Vorklassen in sozialpädagogischer Hinsicht haben solle. Auch der Rahmenplan sehe nichts anderes vor, als die Tarifvertragsparteien in der VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT umschrieben hätten. Die Darstellung der Klägerin über die Tätigkeit einer Vorklassenleiterin besage nicht, daß hierzu unbedingt ein beruflicher Abschluß als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin erforderlich sei. Vielmehr könnten die Aufgaben auch von der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung erfüllt werden. Insoweit handele es sich um eine schwierigere Tätigkeit als diejenige des Basismerkmals für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung der VergGr. VIb Fallgr. 5 BAT.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 18. November 1994 (ZTR 1995, 220) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IVb BAT gegenüber dem beklagten Land.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Tätigkeit der Vorklassenleiterin nach der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Teils II Abschn. G der Anl. 1a zum BAT/BL als Tätigkeit einer Erzieherin zu bewerten ist; sie entspricht somit nicht derjenigen eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 17 BAT/BL, aus der die Klägerin vom beklagten Land Vergütung begehrt.
1. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in den Arbeitsverträgen der Parteien vom 27. März 1990 und 8. Mai 1991 die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. Vb BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Arbeitsvertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296, 297 – insoweit nicht veröffentlicht). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer nachfolgenden Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296, 297 –, insoweit nicht veröffentlicht).
2. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) “unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen”. Anwendung, wobei die Parteien übereinstimmend von der für die Bereiche Bund/Länder (BL) geltenden Fassung ausgehen. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es mithin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT darauf an, ob in der Tätigkeit der Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Eingruppierungsmerkmals der VergGr. IVb BAT/BL – Sozial- und Erziehungsdienst – erfüllen.
Damit ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwikkelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
Das Landesarbeitsgericht hat selbst keine Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich. Der Senat kann die Arbeitsvorgänge selbst bilden, da die zugrunde zu legenden Tatsachen festgestellt sind. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist danach als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Arbeitsergebnis ist die Arbeit in und die Leitung der Vorklasse. Alle von der Klägerin im einzelnen ausgeübten Aufgaben dienen diesem Arbeitsergebnis. Allein diese Tätigkeit ist ihr übertragen.
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Leitungstätigkeiten (vgl. die ausführlichen Nachweise im Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 951/93 – AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, unter I 3b der Gründe) und gilt auch speziell für die Leitung einer Vorklasse (Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 225/94 – AP Nr. 13 zu § 1 TVG Rückwirkung, unter I der Gründe).
3. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Eingruppierungsmerkmale hatten in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung der Anl. 1a zum BAT/BL Teil II Abschn. G Unterabschn. II folgenden Wortlaut (nachfolgend: BAT a.F.):
Vergütungsgruppe IVb
1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung
…
3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1
nach vierjähriger Berufsausübung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 14)
4. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung
als Leiter(innen) von Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nichtschulpflichtige Kinder, wenn ihnen mindestens ein Angestellter der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 Buchst. h) oder Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3 und 8)
Vergütungsgruppe Vb
1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung
…
1) als Leiter(innen) von Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nichtschulpflichtige Kinder. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)
…
5. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nichtschulpflichtige Kinder.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)
Vergütungsgruppe Vc
…
2. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen
sowie
Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen) mit verwaltungseigener Prüfung nach einer mindestens zweijährigen Ausbildung, die sich mindestens zwei Jahre im Erziehungsdienst in der Vergütungsgruppe VIb bewahrt haben,
…
h) in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nichtschulpflichtige Kinder.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14)
Die in den vorstehenden Merkmalen genannten Protokollnotizen sind für den Streitfall nicht von Bedeutung.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurden die Eingruppierungsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991 neu gefaßt. Die für die Eingruppierung der Klägerin in Betracht kommenden Merkmale haben seitdem folgenden Inhalt:
Vergütungsgruppe IVb
…
17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10. – Fußnote 2 –
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
…
Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
Vergütungsgruppe Vc
…
6. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder. – Fußnote 1 –
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 7 und 10)
…
Protokollnotizen:
…
10. Die Tätigkeit setzt voraus, daß überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
…
Die übrigen in den zitierten Merkmalen genannten Protokollnotizen sind ebenso wie die Fußnote 1 für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung.
In § 5 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 haben die Tarifvertragsparteien – soweit es hier interessiert – folgende Übergangsregelung getroffen:
Ҥ 5
Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
1. Hat der Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten, als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
…”
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei zwar zuzugeben, daß ihre Tätigkeit als Vorklassenleiterin zum Berufsbild des Sozialpädagogen gehöre. In den Blättern zur Berufskunde sei die vor- und nebenschulische Erziehung (im Kindergarten, Vorschulklasse, in der Eingangsstufe neben dem Lehrer, im Schulkindergarten, im Hort) aufgeführt. Dies treffe allerdings auch für den Erzieher/die Erzieherin zu, der/die in einigen Bundesländern bei entsprechender Fortbildung für die Arbeit in Vorklasse und Schulkindergarten eingesetzt würden. Im Vorklassenbereich sei somit eine Überschneidung der Berufsbilder von Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und Erzieher festzustellen. In dem Änderungstarifvertrag vom 24. April 1991 hätten die Tarifvertragsparteien die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit in einer Vorklasse neu bestimmt. Indem die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen und Vermittlungsgruppen als solche vollständig in der – für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung geltenden – VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT erfaßt hätten, hätten sie zugleich zum Ausdruck gebracht, daß es sich dabei im tariflichen Sinne nicht mehr um eine der Qualifikation des Diplom-Sozialpädagogen “entsprechende Tätigkeit” handele, weil dessen in der Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dafür nicht unbedingt erforderlich seien. Vielmehr seien sie erkennbar davon ausgegangen, daß dafür auch die Qualifikation als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung genüge.
5. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 225/94 – (aaO), das allerdings die Klage einer staatlich anerkannten Erzieherin betrifft, ohne nähere Begründung angenommen, daß in VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT alle Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert seien, die in Vorklassen usw. tätig seien; unter diesen Umständen könne diese Tätigkeit nicht den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungs- oder Fallgruppe entsprechen (zu II 5 der Gründe).
Daran ist aus den nachfolgend ausführlicher dargelegten Gründen festzuhalten. Da die Tätigkeit der Klägerin dem Merkmal der VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT entspricht, ist sie seit dem 1. Januar 1991 in diese und demzufolge nicht in das Merkmal der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT eingruppiert, aus dem der Angestellte nach zweijähriger Bewährung in die VergGr. IVb Fallgr. 17 BAT aufsteigt.
5.1 Die Erfüllung der subjektiven Anspruchsvoraussetzung des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. Vc Fallgr. 10 BAT ist unproblematisch. Die Klägerin verfügt bereits seit einem vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien liegenden Zeitpunkt über die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Die objektive Voraussetzung dieses Eingruppierungsmerkmals, nämlich die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit, erfüllt die Klägerin jedoch nicht, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben.
5.2 Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Vorklassenleiterin dem Beruf des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zuzurechnen ist, wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind. Damit ist aber für die Entscheidung über ihre Eingruppierung nichts gewonnen, denn die Leitung einer Vorklasse gehört auch zum Berufsbild einer Erzieherin/eines Erziehers; streitlos überträgt das beklagte Land die Leitung von Vorklassen Erzieherinnen, die eine obligatorische Ergänzungsausbildung für die Vorschularbeit absolviert haben.
Mit der Abgrenzung der Berufsbilder der Erzieherin und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen hat sich der Senat bereits mehrfach befaßt. Er hat diese Berufsbilder z. B. in seiner Entscheidung vom 26. Juli 1995 (– 4 AZR 318/94 – AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband) ausführlich dargestellt und bei ihrer Abgrenzung festgestellt, daß diese weitreichende Gemeinsamkeiten aufweisen und sich in breiten Tätigkeitsfeldern überschneiden. Auf diese Ausführungen (zu II 4c der Gründe) wird Bezug genommen. Der Senat hat für Tätigkeiten im Überschneidungsbereich entschieden, daß sich die Eingruppierung nach der Tätigkeit richte, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Senats, der in seinem Beschluß vom 20. April 1994 (– 1 ABR 49/93 – ZTR 1995, 364, 365) angenommen hat, für die Eingruppierung müsse danach entschieden werden, worin sich die typischen Inhalte dieser Berufe unterschieden. Anhand der Schwerpunkte der beiden Berufsbilder sei zu ermitteln, welche Tätigkeiten im Überschneidungsbereich vorrangig dem einen und erst in zweiter Linie dem anderen Beruf zuzuordnen seien. Dafür seien auch die Art und Intensität der jeweiligen Ausbildung zu berücksichtigen.
5.3 Die Prüfung, ob die Tätigkeit der Vorklassenleiterin in erster Linie dem Berufsbild der Erzieherin oder derjenigen des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zuzuordnen ist, welche also dem einen oder dem anderen Beruf zuzuordnende Tätigkeit ihr das Gepräge gibt, ist hier jedoch entbehrlich. Denn die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, daß der Angestellte, der diese Tätigkeit ausübt, als Erzieher in VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT eingruppiert ist. Es ist damit der deutlich zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien, die Tätigkeit in Vorklassen usw. eingruppierungsrechtlich als Erziehertätigkeit einzuordnen. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Enstehungsgeschichte des Eingruppierungsmerkmals.
5.3.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).
5.3.2 Nach den Eingruppierungsmerkmalen des Teils II Abschn. G Unterabschn. II der Anl. 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung gab es – den Bewährungsaufstieg ausgenommen – vier Eingruppierungsmerkmale für Tätigkeiten in Vorklassen. Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen sowie Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen) mit verwaltungseigener Prüfung nach einer mindestens zweijährigen Ausbildung, die sich mindestens zwei Jahre im Erziehungsdienst in der VergGr. VIb BAT a.F. bewährt haben, in Vorklassen usw. für nicht schulpflichtige Kinder waren danach in VergGr. Vc (Fallgr. 2h) BAT a.F. eingruppiert. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung als Leiter(innen) von Vorklassen usw. erhielten Vergütung nach VergGr. Vb (Fallgr. 1 1) BAT a.F.; letzteres galt auch für Erzieher(innen) Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung in Vorklassen usw. für nichtschulpflichtige Kinder (Fallgr. 5). In VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT a.F. waren schließlich Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung als Leiter(innen) von Vorklassen usw. für nicht schulpflichtige Kinder eingruppiert, wenn ihnen ein im Eingruppierungsmerkmal näher bestimmter Angestellter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt war (VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT a.F.).
Das Landesarbeitsgericht hat zu dem letztgenannten Eingruppierungsmerkmal – von der Revision nicht angegriffen – ausgeführt, in Vorklassen sei jeweils nur ein Angestellter tätig und tätig gewesen, so daß dieses Merkmal keine praktische Bedeutung gehabt habe. Ist aber die Vorklassenarbeit in der Praxis jeweils einer Person übertragen, ging die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit in der Vorklasse und deren Leitung an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Diese ist daher von den Tarifvertragsparteien bei der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G der Anl. 1a zum BAT aufgegeben worden. Werden an alle in der Vorklassenarbeit beschäftigten Angestellten abstrakt die gleichen Anforderungen gestellt, lag es nahe, auch für deren Eingruppierung in subjektiver Hinsicht von einer einheitlichen Voraussetzung auszugehen. Dies ist mit der Vereinbarung des Tatbestandsmerkmals der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung in dem einzigen ab 1. Januar 1991 verbliebenen Eingruppierungsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT für die mit Vorklassenarbeit beschäftigten Angestellten durch die Tarifvertragsparteien geschehen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien bei der Neufassung der Eingruppierungsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst, wie sich aus dem genannten Eingruppierungsmerkmal ergibt, erkennbar den Standpunkt eingenommen, die Erzieherin mit staatlicher Anerkennung verfüge im Grundsatz über die notwendige und ausreichende berufliche Grundlage für die Vorklassenarbeit. Für damit beschäftigte Angestellte mit anderer beruflicher Vorbildung ist die Eingruppierung in die VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT dadurch eröffnet worden, daß in das Merkmal sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, einbezogen worden sind.
5.3.3 Dieser Auslegung steht nicht der Umstand entgegen, daß jedenfalls das beklagte Land bei einem Schulversuch “Eingangsstufe” nur Erzieherinnen einsetzt, die eine obligatorische Ergänzungsausbildung für die Vorschularbeit absolviert haben. Die Basisgruppe für die Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ist nach den Eingruppierungsmerkmalen in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung die VergGr. VIb (Fallgr. 5) BAT. Für die Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT werden – vom Fall des Bewährungsaufstiegs abgesehen – an die staatlich anerkannte Erzieherin zusätzliche Anforderungen gestellt, nämlich in Fallgr. 5 die Ausübung besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten oder – in Fallgr. 6 – die Tätigkeiten in Vorklassen usw. Es paßt daher in das System der Tätigkeitsmerkmale, wenn für letztere eine Zusatzausbildung erforderlich ist.
5.3.4 Wäre die Leitung einer Vorklasse die einem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT, liefe das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT weitgehend leer. Die Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und einer Zusatzausbildung für die Vorschularbeit dürfte dann häufig als sonstige Angestellte in die VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT eingruppiert sein.
5.3.5 Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, aus den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) in der Neufassung vom 1. Februar 1992 ergebe sich, daß eingruppierungsrechtlich nach wie vor zwischen der Leitung einer Vorklasse für nicht schulpflichtige Kinder und der Tätigkeit in einer solchen unterschieden werden müsse. Der Berücksichtigung der TdL-Richtlinien bei der Auslegung der Eingruppierungsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst stehen mehrere rechtliche Gesichtspunkte entgegen: Zum einen kommt diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Rechtsnormcharakter zu; sie sind vielmehr lediglich einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (z. B. BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu II 3a der Gründe; BAG Urteil vom 28. September 1993 – 4 AZR 717/93 – AP Nr. 2 zu § 11 BAT-O, zu II 3 der Gründe, m.w.N.). Selbst wenn es sich bei den TdL-Richtlinien um Tarifrecht handeln würde, wäre der Grundsatz zu beachten, daß für die Tarifauslegung nicht ohne weiteres andere Tarifverträge, auch derselben Tarifvertragsparteien, herangezogen werden dürfen (Urteile des Senats vom 31. Oktober 1984 – 4 AZR 604/82 – AP Nr. 3 zu § 42 TVAL II; vom 30. November 1994 – 4 AZR 901/93 – AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Hinzu kommt, daß die TdL-Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften regeln, während die Eingruppierungsmerkmale für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst nicht für Lehrtätigkeiten gelten. Und schließlich regeln die TdL-Richtlinien, soweit sie Vorschulklassenarbeit von Lehrkräften betreffen, solche mit schulpflichtigen Kindern, während das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT Tätigkeiten in Vorklassen für nicht schulpflichtige Kinder betrifft.
5.3.6 Die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu bestimmen welchem Berufsbild eine im Überschneidungsbereich der Aufgaben von Erzieherin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge liegende Tätigkeit eingruppierungsrechtlich zuzuordnen ist, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Diese verweist vielmehr selbst darauf, die Tarifvertragsparteien hätten in VergGr. Vb Fallgr. 1 1 BAT a.F. bestimmt, daß die Leitung einer Vorklasse usw. Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ist. Dies war auch für die frühere Fassung der Anlage 1a zum BAT zutreffend, gilt hingegen nicht mehr für die ab 1. Januar 1991 geltende Fassung. Daher sind auch die von der Klägerin angeführten Rundschreiben der Beklagten vom 25. Mai 1988 und deren Richtlinien vom 4. Juli 1980 für ihre Eingruppierung nach der Tarifvertragsänderung ohne Bedeutung.
5.3.7 Die Chance der Klägerin, nach vierjähriger Ausübung der Tätigkeit einer Vorklassenleiterin aus der VergGr. Vb Fallgr. 1 1 BAT a.F. in die VergGr. IVb Fallgr. 3 BAT a.F. aufzusteigen, ist durch die Neufassung der Anlage 1a beseitigt worden. Sie sieht diesen Bewährungsaufstieg nicht mehr vor. Die Befugnis der Tarifvertragsparteien, eine solche Aufstiegschance zu entziehen, die der Senat in der bereits mehrfach in anderen Zusammenhängen zitierten Entscheidung vom 14. Juni 1995 (– 4 AZR 225/94 –, aaO; vgl. auch Urteil des Senats vom selben Tage – 4 AZR 250/94 – AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband) festgestellt hat, stellt die Klägerin nicht in Frage.
5.4 Da alle Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst, die in Vorklassen usw. tätig sind, in die VergGr. Vc Fallgr. 6 BAT eingruppiert sind, ist deren Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 10 BAT mit Bewährungsaufstieg nach VergGr. IVb Fallgr. 17 BAT ausgeschlossen.
5.5 Es bedarf keiner Erörterung, daß es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um Lehrtätigkeit im Sinne der Vorbemerkung 5 zu allen Vergütungsgruppen handelt. Dies ist von der Klägerin selbst, mit der das beklagte Land darin übereinstimmt, ausführlich begründet worden.
5.6 Wegen der Übergangsregelung des § 5 Ziff. 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991 behält die Klägerin über den 31. Dezember 1990 hinaus den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Friedrich, Bott, Brocksiepe, Hecker
Fundstellen