Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fachbetreuerin – personalwirtschaftliches Ermessen
Orientierungssatz
1. Läßt der (öffentlich-rechtliche) Arbeitgeber bei der Übertragung einer Funktion ausdrücklich offen, ob dies Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung hat, so liegt keine dem Beamtenrecht vergleichbare Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne vor.
2. Bei tarifrechtlich vorgegebener Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften kann der Arbeitgeber das ihm für Beamte zustehende personalwirtschaftliche Ermessen auch auf Angestellte anwenden.
3. Es steht im personalwirtschaftlichen Ermessen des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, bei angespannter Haushaltslage Beförderungen davon abhängig zu machen, daß die hierzu benötigten Mittel zuvor um ein Mehrfaches eingespart worden sein müssen.
Normenkette
BAT-O §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Runderlasse des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 18. September 1997 – S1.04043-3/4 – und vom 11. Januar 1999 – V1. 04043-3/4 – (MBl. LSA S. 393); LHO LSA § 41
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2000 – 11 Sa 1038/99 E – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. März 2000.
Die Klägerin ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 1991 beim beklagten Land als Lehrerin in Vollzeitbeschäftigung angestellt. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem sollen die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung finden.
Mit Schreiben vom 29. August 1997 bestellte der Kultusminister des beklagten Landes die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 1997 zur Fachbetreuerin für das Berufsfeld Gesundheit/nichtärztliche Heilberufe. Das Bestellungsschreiben wurde der Klägerin im Rahmen einer Feierstunde in den Räumlichkeiten des Kultusministeriums am selben Tage übergeben. Gleichzeitig erhielten drei weitere Lehrkräfte gleichlautende Bestellungsschreiben. Dessen letzter Absatz lautet:
„Die Funktion einer Fachbetreuerin ist nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O bewertet. Über die mit der Bestellung gegebenenfalls verbundenen Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung erhalten Sie von der zuständigen personalführenden Stelle zu gegebener Zeit weitere Nachricht.”
Am 3. November 1997 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, demzufolge die Klägerin unter Bezugnahme auf die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte mit Wirkung vom 1. September 1997 in die Vergütungsgruppe I b BAT-O eingruppiert wurde.
In Fortführung eines Runderlasses vom 6. Dezember 1996 regelte das Finanzministerium des beklagten Landes mit Runderlaß vom 18. September 1997 – S1. 04043-3/4 – die Bewirtschaftung der Personalausgaben durch Führung von Einspar- und Einstellungskonten in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1998. Danach durften höhere Eingruppierungen oder höhere Einstufungen nur in dem Umfang vorgenommen werden, wie die neu entstehenden Ausgaben durch Guthaben auf dem für jeden Geschäftsbereich geführten Einstellungskonto abgedeckt wurden. Es galt die sogenannte „1 von 3-Regelung”, wonach 1/3 der eingesparten Personalkosten im jeweiligen Geschäftsbereich auf dem Einstellungskonto gut geschrieben wurde. Mit weiterem Runderlaß des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 11. Januar 1999 – V1. 04043-3/4 – (MBl. LSA S 393) wurde die Bewirtschaftung der Personalausgaben durch Führung von Einspar- und Einstellungskonten in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 geregelt, wonach in Anlehnung an die bisherigen Festlegungen nunmehr eine sogenannte „1 von 4-Regelung” galt. Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des beklagten Landes wurden für den hier interessierenden Zeitraum weder nach der „1 von 3-” noch nach der „1 von 4-” Regelung ausreichende Haushaltsmittel für Höhergruppierungen erwirtschaftet.
Mit dem 1. September 1998 erfüllte die Klägerin die (fiktiven) laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT-O (entsprechend Besoldungsgruppe A 15). Eine dieser Vergütung entsprechende freie Planstelle für das von der Klägerin ausgeübte Funktionsamt war in den Haushaltsplan des beklagten Landes eingestellt. Jedoch wurde die Klägerin im Gegensatz zu den mit ihr gleichzeitig ein Jahr zuvor bestellten Fachbetreuerinnen nicht zum 1. September 1998 höher gruppiert. Das beklagte Land verwies gegenüber der Klägerin auf eine durch Erlasse des Finanzministeriums und des Kultusministeriums des beklagten Landes gemäß § 41 LHO LSA verhängte Haushaltssperre. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 1998 vorsorglich ihre Höhergruppierung ab dem 1. September 1998 geltend gemacht hatte, nahm das beklagte Land diese jedoch erst zum 1. April 2000 vor.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bereits durch die im Schreiben vom 29. August 1997 vorgenommene Bestellung zur Fachbetreuerin habe sie einen Status erlangt, der einer (fiktiven) beamtenrechtlichen Ernennung/Beförderung entspreche. Da unstreitig die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die Eingruppierung nach A 15/I a BAT-O ebensowenig umstritten sei und schließlich eine entsprechende Planstelle für ihr Funktionsamt im Haushaltsplan ausgewiesen sei, müsse das beklagte Land mit dem 1. September 1998 eine Höhergruppierung vornehmen. Die Bewirtschaftung der Personalausgaben durch Erlasse des Finanzministeriums könne ihre einmal entstandenen Ansprüche nicht wieder beseitigen. Außerdem folge ihr Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der es dem Land verböte, sie ohne Sachgrund als einzige aus einer Gruppe gleichzeitig bestellter Fachbetreuerinnen nicht höher zu gruppieren.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O ab September 1998 bis März 2000 zu beanspruchen hat.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat darauf verwiesen, daß die Klägerin wegen der haushaltsrechtlichen Beschränkungen als Beamtin keinen Anspruch auf Besoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 15 gehabt hätte. Denn das beklagte Land hätte auch in diesem Fall von der Besetzung der freien und besetzbaren Planstelle im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Ermessens abgesehen. Allein die Ausübung der mit dem Amt verbundenen Funktion begründe beamtenrechtlich keinen Anspruch auf die diesem Amt zugeordnete Besoldungsgruppe. Die Bestellung zur Fachbetreuerin sei keine dem Beamtenrecht vergleichbare Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne. Vom personalwirtschaftlichen Ermessen sei es auch gedeckt, bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln nur einzelne höher dotierte Ämter zu vergeben.
Das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen privatwirtschaftlich beschäftigten Angestellten und entsprechenden Beamten muß die Klägerin gegen sich gelten lassen, daß das beklagte Land sein personalwirtschaftliches Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, als es die Klägerin erst zum 1. April 2000 höhergruppierte.
A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen(BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 10. März 1999 – 10 AZR 480/98 – nv.; 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 – nv.). Es ist davon auszugehen, daß sich das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem Feststellungsurteil für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum beugen wird(BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – aaO).
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin war in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. März 2000 nicht in die der Besoldungsgruppe A 15 entsprechende Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert.
I. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 28. Oktober 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O; nach § 3 dieses Arbeitsvertrages richtet sich die Eingruppierung und Vergütung der Klägerin nach dem Eingruppierungserlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O ist für die Eingruppierung der Klägerin die Anlage 1 a nicht maßgeblich, vielmehr ist ihre Tätigkeit gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 dieses Änderungstarifvertrages der Vergütungsgruppe zuzuordnen, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, stünde sie im Beamtenverhältnis.
Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken(BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271; 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 25; 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – ZTR 2001, 419). Die Vorschrift dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe kommt dementsprechend für angestellte Lehrkräfte nur dann in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Eingruppierung der Klägerin hat somit entsprechend den Bestimmungen für beamtete Lehrer zu erfolgen(BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 270; 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, 210; 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11, zu II 2 und 3 der Gründe; 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – ZTR 2001, 514).
II. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß die Klägerin ab dem 1. September 1998 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Vergütung nach I a BAT-O entsprechend einer Besoldung gemäß Besoldungsgruppe A 15 erfüllt. Ebenso hat das beklagte Land im Bestellungsschreiben vom 29. August 1997 festgelegt, daß die Tätigkeit der Klägerin als Fachbetreuerin grundsätzlich nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O (entsprechend Besoldungsgruppe A 15) zu bewerten ist.
III. Das beklagte Land hat jedoch mit diesem Bestellungsschreiben keine dem Beamtenrecht vergleichbare Übertragung eines Amtes an die Klägerin im statusrechtlichen Sinn vorgenommen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat dies in Auslegung des Bestellungsschreibens abgelehnt, weil der letzte Absatz des Bestellungsschreibens ausdrücklich darauf hinweist, daß über die zukünftig zu gewährende Vergütung eine gesonderte Mitteilung ergehe. Damit habe das beklagte Land hinreichend deutlich gemacht, daß durch das Schreiben lediglich die Funktion zugewiesen werden solle.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. Beim Schreiben des beklagten Landes vom 29. August 1997 handelt es sich um eine nichttypische Willenserklärung im Rahmen einzelvertraglicher Vereinbarungen. Die Auslegung derartiger Willenserklärungen und Verträge, §§ 133, 157 BGB, obliegt den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die §§ 133, 157 BGB richtig angewandt worden sind(BAG 27. Juni 1963 – 5 AZR 383/62 – AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5), ob dabei Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist(BAG 17. April 1970 – 1 AZR 302/69 – AP BGB § 133 Nr. 32) oder ob eine gebotene Auslegung unterlassen wurde(BAG 4. März 1961 – 5 AZR 169/60 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 21). Solche Rechtsfehler sind nicht festzustellen.
Auch aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin des Schreibens vom 29. August 1997(BAG 25. Januar 2000 – 9 AZR 140/99 – AP BGB § 157 Nr. 15 = EzA BGB § 133 Nr. 22, zu I 2 der Gründe) beinhaltete der objektive Erklärungsinhalt dieses Schreibens keine Festlegung in vergütungs-/besoldungsrechtlicher Hinsicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht ohne Verkennung der §§ 133, 157 BGB und ohne Verstoß gegen Denkgesetze zutreffend festgestellt. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision im letzten Satz des vorletzten Absatzes des Bestellungsschreibens nicht lediglich auf eine nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch abzuwartende Bewährungszeit abgestellt worden. Das beklagte Land hat sich vielmehr mit der Formulierung „über die mit der Bestellung gegebenenfalls verbundenen Auswirkungen…” ausdrücklich offengelassen, ob mit der Bestellung überhaupt Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung verbunden sind. Damit hat das beklagte Land die Klägerin zwar mit der Wahrnehmung der Funktion einer Fachbetreuerin betraut, ein Anspruch der Klägerin auf die mit der Funktion eigentlich verbundene höhere Vergütung jedoch nicht zugesagt.
IV. Hat aber das beklagte Land der Klägerin mit der Bestellung zur Fachbetreuerin unter beamtenrechtlichen Aspekten nur die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens übertragen, jedoch keine Ernennung vorgenommen, so kann die Klägerin wegen der zu wahrenden Gleichbehandlung mit beamteten Lehrkräften aus der Wahrnehmung der Funktion allein eine Höhergruppierung nicht beanspruchen. Dies setzt vielmehr voraus, daß ein entsprechender besoldungsrechtlicher Anspruch eines beamteten Lehrers, der die Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrnähme, bestünde(BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1 c der Gründe; 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11, zu II 2 bis 5 der Gründe).
1. Das Grundgehalt eines Beamten bestimmt sich gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, das ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung (Beförderung) zuletzt übertragen worden ist(Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst III Stand September 2001 BBesG K § 19 Rn. 5). Der Anspruch auf die Besoldung entsteht gem. § 3 Abs. 1 BBesG mit der Ernennung. Ist jedoch einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein gem. § 19 Abs. 2 BBesG noch keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. Denn die Wahrnehmung der Funktion allein reicht besoldungsrechtlich nicht aus. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung des entsprechenden Status. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt(BVerwG 24. Januar 1985 – 2 C 39.82 – NVwZ 1986, 123, 124 mwN). Die amtsbezogene Besoldung (§ 18 Satz 1 BBesG) unterscheidet sich insofern von der Vergütung nach Funktionsmerkmalen(BAG 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – ZTR 2001, 419, zu III der Gründe; 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 – nv., zu C III 1 der Gründe). Dem entspricht es, daß gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO LSA (und den entsprechenden Regelungen der BHO und den anderen Landeshaushaltsordnungen) ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann.
2. Zwar stand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine Planstelle für eine Fachbetreuerin des Berufsfeldes Gesundheit/nichtärztliche Heilberufe beim staatlichen Schulamt D mit der Besoldungsgruppe A 15/I a BAT-O im Haushaltsplan des beklagten Landes zur Verfügung(BAG 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, 211). Diese Stelle wäre jedoch auch bei einer im Beamtenverhältnis stehenden Klägerin unbesetzt geblieben.
a) Beamtenrechtlich ist eine Planstelle dann nicht besetzbar, wenn das Haushaltsrecht eine allgemeine Wiederbesetzungssperre enthält. § 41 LHO LSA sieht entsprechend der BHO und den übrigen Landeshaushaltsordnungen anderer Bundesländer vor, daß das Ministerium der Finanzen es von seiner Einwilligung abhängig machen kann, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert. Vorliegend war durch das Finanzministerium des beklagten Landes mit Erlaß vom 12. Oktober 1998 sowie durch Erlaß des Kultusministeriums vom 23. Oktober 1998 für die Zeit von Oktober bis Jahresende 1998 eine solche allgemeine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 41 LHO LSA (Wiederbesetzungs- und Beförderungsverbot) ausgesprochen worden, worauf die Klägerin mit Schreiben des beklagten Landes vom 11. November 1998 hingewiesen wurde. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob diese erst ab Oktober 1998 greifende Haushaltssperre einen etwa schon ab September 1998 bestehenden Eingruppierungsanspruch der Klägerin verhindern konnte. Denn vorliegend ist die Planstelle schon zum frühest möglichen Eingruppierungszeitpunkt, dem 1. September 1998, aus anderen Gründen „nicht besetzbar”.
b) Dem beklagten Land steht bei der Besetzung von Beförderungsstellen, auch soweit es sich um sog. Funktionsstellen handelt, ein personalwirtschaftliches Ermessen zu. Wegen der tarifrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften wirkt sich dies auch auf den Vergütungsanspruch der Klägerin aus.
aa) Beamtenrechtlich besteht kein Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes und damit die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle. Vielmehr ist dem Dienstherren ein personalwirtschaftliches Ermessen eröffnet(BVerwG 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 – ZTR 1999, 576, 577; 25. April 1996 – 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112, 114; ständige Rechtsprechung des BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271; 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP BAT-O § 11 Nr. 2, zu II 2 c der Gründe; 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, 210; 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1 c der Gründe). Besteht jedoch nach den für Beamte geltenden Vorschriften ein Ermessen des Dienstherren, so gelten für den gleich zu behandelnden angestellten Lehrer nicht die zu § 315 BGB, sondern die zum Verwaltungsermessen entwickelten Grundsätze(BAG 21. November 1996 – 6 AZR 222/96 – AP BAT § 2 SR 2 d Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 7. September 1982 – 3 AZR 1252/79 – BAGE 41, 47, 50 f.; 10. April 1985 – 7 AZR 36/83 – BAGE 49, 31, 36).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das beklagte Land habe für den streitgegenständlichen Zeitraum sein personalwirtschaftliches Ermessen in zulässiger Weise dahin ausgeübt, das für die Funktion Fachbetreuer „Gesundheit/nichtärztliche Heilberufe” ausgebrachte Funktionsamt nicht zu besetzen. Aus der haushaltsrechtlichen Zuweisung einer Stelle folge noch nicht die Verpflichtung der für das beklagte Land handelnden Verwaltung, diese Stelle sofort nach Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch zu vergeben. Anhaltspunkte dafür, daß das beklagte Land durch die „1 von 3- oder 1 von 4-Regelung” das personalwirtschaftliche Ermessen überschritten habe, seien nicht ersichtlich. Diese im Erlaßwege getroffenen Vorgaben trügen der angespannten Haushaltslage des beklagten Landes Rechnung und sollten bei der Vergabe von höher dotierten Ämtern eine landesweit einheitliche Praxis sicherstellen. Die Anwendung der Runderlasse als Ausdruck der von dem beklagten Land vorgenommenen Ermessensausübung im personalwirtschaftlichen Bereich stehe dem von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch entgegen, weil unstreitig das beklagte Land – Kultusministerium – im streitbefangenen Zeitraum keine ausreichenden Haushaltsmittel erwirtschaftet hat, um unter Beachtung der „1 von 3- oder 1 von 4-Regelung” eine Höhergruppierung der Klägerin zu finanzieren.
cc) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Die Bewirtschaftung der Personalausgaben war für die Verwaltung des beklagten Landes durch die Runderlasse des Ministeriums der Finanzen vom 18. September 1997 und vom 11. Januar 1999 geregelt. Danach durften neue Einstellungen und Beförderungen sowie höhere Eingruppierungen oder höhere Einstufungen seit dem 1. Juni 1997 nur in dem Umfang vorgenommen werden, wie die neu entstehenden Ausgaben durch Guthaben auf dem für jeden Geschäftsbereich geführten Einstellungskonto abgedeckt waren. Bis zum 31. Dezember 1998 galt die sog. 1 von 3-Regelung, wonach 1/3 der eingesparten Personalkosten dem jeweiligen Geschäftsbereich auf dem Einstellungskonto gutgeschrieben wurde. Seit 1. Januar 1999 wurde lediglich ein Viertel der eingesparten Ausgaben gutgeschrieben (sog. 1 von 4-Regelung). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kein ausreichendes Guthaben erwirtschaftet, um die Fachbetreuerin für das Berufsfeld Gesundheit/nichtärztliche Heilberufe höher zu gruppieren. Bestand mithin für das beklagte Land kein finanzieller Spielraum, um Beförderungen für Funktionsstelleninhaber vorzunehmen, so wäre die Klägerin auch als Beamtin nicht auf die entsprechenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 befördert worden.
Eine solche Handhabung des beklagten Landes ist nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land in Zeiten einer angespannten Haushaltslage im Erlaßwege eine einheitliche Handhabung von Beförderungen dadurch sicherzustellen versucht, daß Beförderungen nur vorgenommen werden, soweit sie finanziell durch Einsparungen abgedeckt werden können. Im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens kann dem beklagten Land zur Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht abgesprochen werden, auch haushaltswirtschaftliche Erwägungen anzustellen. Dies gilt um so mehr, als der Dienstherr wie ausgeführt nicht verpflichtet ist, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt und auf jeden Fall zu besetzen. In der weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt es, über Planstellen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen. Das umfaßt die Befugnis, Planstellen völlig unbesetzt zu lassen oder sie mit einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe unterzubesetzen. Dem Haushaltsplan kommt keine Außenwirkung zu, er kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben(BVerwG 22. Juli 1999 – 2 C 14.98 – ZTR 1999, 576, 578). Da im Hinblick auf die im Erlaßwege geregelte Bewirtschaftung der Personalausgaben beim beklagten Land einem Beamten im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens kein Anspruch auf die Übertragung der Funktionsstelle und die Einweisung in diese Personalstelle und damit auch auf die entsprechende Besoldung zugestanden hätte, steht auch der Klägerin ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht zu(BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – ZTR 2001, 514, zu B II 4 e cc der Gründe).
V. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. I a BAT-O ist nicht als Schadensersatzanspruch gegeben. Eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung durch ermessensfehlerhafte Unterlassung der Übertragung der höherwertigen Planstelle liegt nicht vor. Grundsätzlich besteht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem Beamten nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes(BVerwG 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 – NVwZ 1991, 375). Wenn aber gegenüber dem Beamten ein personalwirtschaftliches Ermessen des Dienstherrn besteht und dieser sich Haushaltssperren, aber auch eine zögerliche Beförderungspolitik entgegen halten lassen muß, so gilt dies auch für die angestellte Klägerin. Selbst wenn man eine Pflicht des beklagten Landes auf Förderung ihres beruflichen Fortkommens als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis bejaht, hätte vor dem 1. April 2000 im Rahmen der im Erlaßwege geregelten Vorgaben zur Bewirtschaftung der Personalausgaben keine Möglichkeit bestanden, ihr die Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 zu übertragen.
Das beklagte Land hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß es drei andere Fachbetreuerinnen in die VergGr. I a BAT-O höhergruppiert hat. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. I a BAT-O stand diesen Fachbetreuerinnen ebensowenig zu wie der Klägerin. Aus einer vertraglichen Bindung des beklagten Landes mit diesen Angestellten ergibt sich nichts zugunsten der außerhalb dieser Vertragsbeziehungen stehenden Klägerin. Selbst wenn die Gewährung einer höheren arbeitsvertraglichen Vergütung an diese rechtswidrig gewesen wäre, löste dies keine Vertragspflichtverletzung gegenüber der Klägerin aus.
VI. Auch auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Zwar hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln und darf einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemeinen begünstigenden Regelung ohne Vorliegen sachlicher Gründe nicht ausnehmen(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 – BAGE 90, 219, 225 f.; 23. August 1995 – 5 AZR 293/94 – BAGE 80, 354, 359 f.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt aber im Bereich der Vergütung nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit hier Vorrang hat. Nur wenn der Arbeitgeber Leistungen in einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, darf er von einer solchen Regelung Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht ausschließen(BAG 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 – aaO; 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210). Es ist jedoch nichts dafür vorgetragen, daß das beklagte Land die anderen Fachbetreuerinnen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip oder aufgrund einer abstrakten Regelung höhergruppiert hat. Vielmehr spricht alles dafür, daß Höhergruppierungen entgegen den im Erlaß geregelten Vorgaben zur Personalbewirtschaftung vorgenommen wurden. Damit handelt es sich um Einzelfälle, aus denen die Klägerin keinen Anspruch ableiten kann.
VII. Auch mit der Zulagenregelung im Sinne von § 24 BAT-O (oder § 46 Bundesbesoldungsgesetz) kann die Klägerin ihren Anspruch nicht begründen.
Abgesehen davon, daß der Klägerin die Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht im Sinne dieser Bestimmungen „vorübergehend” oder „vertretungsweise” übertragen worden sind, lagen im fraglichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulagengewährung nicht vor. Die Zahlung einer Zulage ist nur dann möglich, wenn auch eine Beförderung möglich gewesen wäre (Gesetzesbegründung zu § 46 Bundesbesoldungsgesetz, BT-Drucks. 13/3994 S 43). Im Hinblick auf das vom beklagten Land rechtmäßig ausgeübte personalwirtschaftliche Ermessen wäre aber, wenn die Beklagte Beamtin gewesen wäre, eine Beförderung nicht in Betracht gekommen(Senat 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – ZTR 2001, 514, zu B V der Gründe).
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Breinlinger, Mache, Scholz
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 13.12.2001 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 713499 |
ARST 2002, 185 |
NZA 2002, 1176 |
ZTR 2002, 328 |
PersR 2002, 361 |
PersV 2002, 562 |
NJOZ 2003, 1524 |