Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorarbeiterzulage

 

Orientierungssatz

1. Wegfall des Vorarbeiterzuschlags; Voraussetzungen für Zuschlag; Anspruch auf Zuweisung von Vorarbeitertätigkeiten; Änderungskündigung; Unterstellung eines Arbeiters.

2. Auslegung des § 4 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in der Fassung vom 25.1.1979.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.06.1988; Aktenzeichen 8 Sa 507/88)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.02.1988; Aktenzeichen 8 Ca 6773/87)

 

Tatbestand

Der 49-jährige Kläger ist bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens an.

Ab 1. Februar 1981 wurde der Kläger zum Vorarbeiter bestellt und erhielt seit dieser Zeit den Zuschlag für Vorarbeiter nach § 4 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967/15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975/25. Januar 1979 (LRA). Dem Kläger waren zunächst bis zu zehn Mitarbeiter unterstellt, die unter seiner ständigen Aufsicht und Anweisungsbefugnis mit der Überholung und Instandsetzung von Elektromotoren, Elektrogetriebemotoren und dazugehörigen Pumpen betraut waren. Im Laufe der Jahre verringerte sich diese Mitarbeitergruppe stetig. Mit Schreiben vom Juni 1987 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. folgendes mit:

"Die Vorarbeiterzulage ist eine reine Funktions-

zulage, die während der Dauer einer Vorarbeiter-

Tätigkeit gezahlt wird. Sie üben eine derartige

Tätigkeit nicht mehr aus. Bitte, haben Sie daher

Verständnis dafür, daß diese Zulage ab 1. Juni

1987 in Fortfall kommt."

Entsprechend diesem Schreiben zahlt die Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 1987 an den Kläger keine Vorarbeiterzulage mehr. Ferner hat die Beklagte nach Oktober 1987 gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung erklärt und ihm angeboten, nach Ablauf seiner Kündigungsfrist nicht mehr als Vorarbeiter, sondern als Montageschlosser das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Gegen diese Änderungskündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Der Kläger hat behauptet, er sei nach wie vor als Vorarbeiter tätig. Er habe einen Schlosser, mit dem er zusammenarbeite, zu beaufsichtigen, da dieser Arbeitskollege beispielsweise nicht in der Lage sei, ohne seine Hilfe und Anweisungen Schweiß- bzw. Elektroarbeiten durchzuführen. Seit etwa Mitte 1986 arbeite er mit diesem Arbeitnehmer allein auf der Baustelle. Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß ihm die Vorarbeiterzulage selbst dann zustünde, wenn er vorübergehend keine Vorarbeitertätigkeit ausübe. Durch die Ernennung zum Vorarbeiter habe er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Vorarbeiterzulage. Diesen könne die Beklagte nur durch eine Änderungskündigung beseitigen.

Mit der Klage hat der Kläger die Vorarbeiterzulage für die Monate Juni 1987 bis Oktober 1987 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 571,14 DM brutto geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 571,14 DM

brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger übe keine Vorarbeitertätigkeit mehr aus. Der vom Kläger benannte Mitarbeiter übe dieselben Tätigkeiten aus wie der Kläger und sei diesem nicht unterstellt. Vielmehr seien der Kläger und sein Arbeitskollege selber einem Vorarbeiter unterstellt. Nach den tariflichen Bestimmungen setze der Anspruch auf Gewährung des Zuschlags für Vorarbeiter voraus, daß diese die Tätigkeit eines Vorarbeiters auch tatsächlich ausführten.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 571,14 DM als Vorarbeiterzulage für die Zeit von Juni bis Oktober 1987 verlangen, wenn und soweit er in diesem Zeitraum Vorarbeitertätigkeiten ausgeführt hat. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht noch zu treffen haben.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967/15. April 1970 nach dem Stand vom 19. Februar 1975/25. Januar 1979 (LRA) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Anspruchsgrundlage für den begehrten Vorarbeiterzuschlag ist § 4 LRA. Diese tarifliche Bestimmung lautet:

Zuschlag für Vorarbeiter

------------------------

Arbeitnehmer, die die Tätigkeit eines Vorarbei-

ters ausführen, und deshalb zum Vorarbeiter be-

stellt sind, erhalten einen Zuschlag in Höhe

von 5 % auf den Tariflohn ihrer Lohngruppe.

Protokollnotiz zu § 4:

----------------------

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, daß

Arbeitnehmer, welche die Tätigkeit eines Vorar-

beiters ausüben, zum Vorarbeiter bestellt wer-

den. Entscheidend ist die Tätigkeit und nicht

die Bezeichnung des Arbeitnehmers.

Für die Gewährung der Vorarbeiterzulage bestehen nach § 4 LRA damit zwei Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Erforderlich ist die Ausführung der Tätigkeit eines Vorarbeiters und als zusätzliche Anforderung die Bestellung zum Vorarbeiter. Fehlt eine der Voraussetzungen, entfällt der Anspruch auf den Vorarbeiterzuschlag. Dies wird noch verdeutlicht durch die Protokollnotiz zu § 4 LRA, nach der die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, daß Arbeitnehmer, welche die Tätigkeit eines Vorarbeiters ausüben, zum Vorarbeiter bestellt werden. Damit verdeutlichen die Tarifvertragsparteien, daß ohne Bestellung zum Vorarbeiter kein Vorarbeiterzuschlag zu zahlen ist, andererseits aber die Ausübung der Tätigkeit eines Vorarbeiters seine Bestellung nach sich ziehen soll. Damit wird auch insoweit sowohl die Ausübung der Tätigkeit als auch die Bestellung zum Vorarbeiter gefordert. Dies wird noch verstärkt durch Satz 2 der Protokollnotiz zu § 4 LRA, in der es heißt, daß entscheidend die Tätigkeit und nicht die Bezeichnung des Arbeitnehmers sei. Damit ist die Tätigkeit eines Vorarbeiters anspruchsbegründendes Merkmal für den Vorarbeiterzuschlag. Fällt die Tätigkeit eines Vorarbeiters weg, ist trotz einer Bestellung zum Vorarbeiter kein Vorarbeiterzuschlag zu zahlen. Fällt andererseits die Bestellung zum Vorarbeiter weg, z. B. durch Widerruf, ist trotz Ausübung der Tätigkeit eines Vorarbeiters ebenfalls kein Vorarbeiterzuschlag zu zahlen.

Damit stimmt § 4 LRA in seinen Anspruchsvoraussetzungen mit ähnlichen Vorschriften aus dem öffentlichen Dienst überein. So heißt es etwa in dem Bezirkstarifvertrag Rheinland-Pfalz zum BMT-G II vom 31. Mai 1979:

Vorarbeiter

-----------

(1) Die Arbeiter, die zu Vorarbeitern von Ar-

beitern bestellt worden sind, erhalten für

die Dauer der Tätigkeit als solche eine Zu-

lage von 10 v.H. des Monatstabellenlohns

der Stufe 4 ihrer Lohngruppe.

(2) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schrift-

liche Verfügung zu Gruppenführern von Arbei-

tern bestellt worden sind und selbst mitarbei-

ten. Die Gruppe soll außer dem Vorarbeiter

in der Regel aus mindestens drei Arbeitern

bestehen.

Aus dieser tariflichen Bestimmung hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgert, daß es sich hierbei um eine von einem förmlichen Bestellungsakt abhängige tätigkeitsbezogene Vergütungszulage mit der Maßgabe handele, daß die Ausübung von Vorarbeitertätigkeit (neben der förmlichen Bestellung) anspruchsbegründendes Merkmal für die Gewährung der Zulage ist (BAG Urteil vom 29. Mai 1985 - 7 AZR 111/83 - AP Nr. 1 zu § 62 BMT-G II). In § 4 LRA heißt es zwar nicht, daß der Arbeiter die Zulage "für die Dauer der Tätigkeit als solche" erhält. Wenn aber § 4 LRA den Vorarbeiterzuschlag Arbeitnehmern gewährt, "die die Tätigkeit eines Vorarbeiters ausführen", ist damit dasselbe gemeint.

Diese Auslegung wird auch dem Wesen von tariflichen Zuschlägen gerecht. Lohnzuschläge werden im allgemeinen für besondere Erschwernisse bei der Arbeit oder verantwortliche Tätigkeiten gezahlt und fallen automatisch weg, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags nicht mehr vorliegen. Dies gilt z. B. auch für die Erschwerniszulagen nach § 5 LRA und den Gießereizuschlag nach § 6 LRA. So hat der Senat zu § 5 LRA ausdrücklich entschieden (BAG Urteil vom 11. April 1979 - 4 AZR 639/77 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). In § 6 LRA heißt es, daß der Zuschlag je Arbeitsstunde gezahlt wird, "sofern" die Gießereiarbeiter "unter besonders erschwerenden Bedingungen des Gießereibetriebs arbeiten müssen". Soll die Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs (hier: Bestellung zum Vorarbeiter) auf Dauer zu einer höheren Vergütung führen, tragen die Tarifvertragsparteien dem üblicherweise durch eine entsprechende Eingruppierung in Lohn- und Gehaltsgruppen Rechnung, z. B. für ausdrücklich bestellte Meister nach dem Gehaltsrahmenabkommen für die Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie sowie der Zentralheizungsindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1959 (vgl. BAG Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 AZR 161/65 - AP Nr. 11 zu § 565 ZPO).

Die Argumente des Klägers und des Landesarbeitsgerichts für die gegenteilige Auffassung überzeugen nicht. Das Landesarbeitsgericht meint, wäre die Auffassung zutreffend, daß der Arbeitnehmer, der die Tätigkeit eines Vorarbeiters nicht mehr ausführe, auch keinen Zuschlag erhalte, hätte es der zusätzlichen Voraussetzung der Bestellung zum Vorarbeiter nicht bedurft. Damit verkennt das Landesarbeitsgericht den Sinn der Bestellung zum Vorarbeiter. Der Sinn der Bestellung liegt darin, Rechtsklarheit darüber herbeizuführen, wer die Aufgaben eines Vorarbeiters wahrzunehmen hat, und zu verhindern, daß sich Arbeitnehmer die Stellung eines Vorarbeiters anmaßen, um in den Genuß des Vorarbeiterzuschlags zu gelangen (vgl. BAG Urteil vom 29. Mai 1985, aaO).

Die weitere Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Bestellung als Vorarbeiter sei auf Dauer angelegt, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, daß nach § 4 LRA der Vorarbeiterzuschlag nur dann zu zahlen ist, wenn auch tatsächlich Vorarbeitertätigkeiten ausgeübt werden. Ob ein zum Vorarbeiter bestellter Arbeitnehmer, dem keine Vorarbeitertätigkeit mehr zugewiesen wird, vom Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrages die Zuweisung entsprechender Tätigkeiten verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden. Der Kläger hat von der Beklagten nicht die Zuweisung von Vorarbeitertätigkeiten verlangt, sondern begehrt den Vorarbeiterzuschlag für die von ihm ausgeübte Tätigkeit.

Das weitere Argument des Landesarbeitsgerichts, daß die Funktion eines Vorarbeiters unter gleichzeitiger Kürzung seiner Vergütung einem Arbeitnehmer individual-rechtlich nur mit Hilfe einer Änderungskündigung unter Einhaltung der hierfür geltenden ordentlichen Kündigungsfrist entzogen werden könne, es hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien beispielsweise der Meinung gewesen sein sollten, der Widerruf der Bestellung sei kraft Direktionsrechts ohne Einhaltung einer Frist jederzeit und aus allen denkbaren Gründen zulässig, geht fehl. Das Landesarbeitsgericht vermengt insoweit in unzulässiger Weise Tarifrecht mit Arbeitsvertragsrecht. Der Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter ist tariflich nicht geregelt. Er ist auch zum Wegfall des Vorarbeiterzuschlags nicht erforderlich, soweit keine Vorarbeitertätigkeiten anfallen. Ob mit Hilfe einer Änderungskündigung oder durch einfachen Widerruf die Bestellung zum Vorarbeiter wieder beseitigt werden kann, ist eine Frage des Arbeitsvertrags und der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da die Beklagte - jedenfalls für den Klagezeitraum - die Bestellung zum Vorarbeiter nicht widerrufen hat und insoweit auch keine Änderungskündigung vorliegt. Den Entzug der Vorarbeiterzulage hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom Juni 1987 ausschließlich damit begründet, daß der Kläger eine derartige Tätigkeit nicht mehr ausübt. Der Kläger war also im Klagezeitraum nach wie vor zum Vorarbeiter bestellt. Damit hängt der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Vorarbeiterzuschlags nach § 4 LRA davon ab, ob und inwieweit er im Klagezeitraum Vorarbeitertätigkeiten ausübte.

Die Beklagte hat zwar gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung ausgesprochen, mit der sie den Kläger als Vorarbeiter abberufen und ihn nach Ablauf der Kündigungsfrist als Montageschlosser weiterbeschäftigen will. Gegen diese Änderungskündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Die Änderungskündigung hat damit den Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter zum Ziel, der im übrigen nur erforderlich wäre, wenn ein vertraglicher Anspruch auf Zuweisung von Vorarbeitertätigkeit bestünde.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es danach darauf an, ob der Kläger im Klagezeitraum Vorarbeitertätigkeiten ausübte. Nach seiner Behauptung war ihm im Klagezeitraum der Mitarbeiter R unterstellt. Hierfür hat er auch Beweis angeboten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Vorarbeiter der "Leiter einer Gruppe von Arbeitern" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6, 1984, S. 599). Eine Gruppe besteht zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus mehr als einer Person (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981, S. 328). Danach wäre die Klage unschlüssig. Für den Begriff des Vorarbeiters im Sinne des LRA genügt es aber, daß ihm nur ein Arbeiter unterstellt ist. Dies folgt aus der Aufgabenstellung des Vorarbeiters. Für ihn ist seine Aufsichtsfunktion (Vorgesetztenstellung) gegenüber anderen kennzeichnend. Diese Vorgesetztenstellung kann er auch nur gegenüber einem einzigen Mitarbeiter wahrnehmen. Daher ist die Zahl der unterstellten Mitarbeiter unerheblich. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im LRA kann Vorarbeiter auch derjenige sein, der nur einen einzigen Arbeiter zu beaufsichtigen hat. Damit ist die Klage schlüssig.

Demgegenüber hat die Beklagte unter Antritt von Gegenbeweis substantiiert vorgetragen, daß der Kläger den von ihm benannten Arbeitskollegen nicht zu beaufsichtigen hatte, vielmehr zusammen mit seinem Arbeitskollegen selber einem Vorarbeiter unterstellt war. Diese Behauptung ist erheblich. Über die strittigen Behauptungen der Parteien ist daher Beweis zu erheben. Dies macht die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.

Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel

Dr. Börner H. Hauk

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439376

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