Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Unterrichtshilfe an Sonderschule
Leitsatz (redaktionell)
Abgrenzung von Heilpädagogik und Sonderschulunterricht
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 19.07.1990; Aktenzeichen 14 Sa 100/90 E) |
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 06.12.1989; Aktenzeichen 1 Ca 374/89 E) |
Tenor
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Juli 1990 – 14 Sa 100/90 E – wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Zinsanspruch auf die Zeit ab 20. April 1989 bezieht.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Sie ist staatlich anerkannte Kindergärtnerin und hat das Zweite Staatsexamen als Lehrerin abgelegt. Seit dem 10. August 1982 wird sie vom beklagten Land als pädagogische Mitarbeiterin in unterrichtsbegleitender Funktion an der J.-R. Schule beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. V c BAT.
Die J.-R.-Schule ist eine Sonderschule für geistig Behinderte. Die zum großen Teil schwerst- und mehrfach behinderten Schüler werden in Klassen von bis zu acht Schülern ganztags unterrichtet. Die Klassen werden von einem Sonderschullehrer als Klassenleiter, einem weiteren Sonderschullehrer und einem pädagogischen Mitarbeiter in unterrichtsbegleitender Funktion betreut. Weiteres Personal zur Betreuung der Schüler ist nicht vorhanden. Der wesentliche Teil des Unterrichts dient entsprechend dem Erziehungsauftrag der Schule dazu, daß die Behinderten eigene Körpererfahrung gewinnen, wichtige Körperfunktionen und einfache körperliche Fertigkeiten beherrschen lernen. Hierzu werden die Schüler je nach ihrem Entwicklungsstand individuell angeleitet. Dies geschieht häufig dadurch, daß die Schüler einzeln oder zu zweit an bestimmte Lernziele herangeführt werden.
Der Klägerin ist die Mitwirkung im Übungsbereich, im musisch-technischen Bereich und in der Vorbereitung und Nacharbeit nach Anleitung des für die Klasse zuständigen Lehrers übertragen. Ihr obliegt ferner die Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Anleitung des zuständigen Lehrers sowie die Beteiligung an der Elternarbeit. Von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 33 Stunden auf die unterrichtsbegleitende Tätigkeit. Im übrigen ist sie mit Vor- und Nacharbeiten und Dienstbesprechungen beschäftigt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgruppe 1 k, Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT erfülle, da ihre Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in unterrichtsbegleitender Funktion an der J.-R.-Schule als Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe anzusehen sei. Die J.-R.-Schule für geistig Behinderte habe die Aufgabe, dem Schüler zu seiner ihm möglichen Selbstentfaltung in sozialer Eingliederung zu verhelfen. Hierzu gehöre die ihr obliegende Vermittlung von elementaren Kenntnissen und Fähigkeiten, die den Einsatz spezifischer Erziehungsformen im Hinblick auf die Behinderung des Schülers erfordere. Damit übe sie eine heilpädagogische Tätigkeit aus, auch wenn dies organisatorisch im Rahmen des Sonderschulunterrichts erfolge.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab 1. April 1987 unter Anrechnung der ab diesem Zeitraum gewährten Vergütung eine Vergütung nach VergGr. V b BAT nebst 4 % Zinsen auf die sich hieraus ergebenden Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin nicht in einer heilpädagogischen Gruppe tätig sei. Tätigkeiten im Rahmen eines Sonderschulunterrichts dienten der Verwirklichung des Erziehungsauftrags der Schule entsprechend den Schulgesetzen und könnten nicht dem Bereich der Heilpädagogik zugeordnet werden. Der Aufgabenbereich der Heilpädagogik beginne erst, wenn eine Förderung des Schülers durch einen normalen Schulunterricht oder einen Sonderschulunterricht nicht mehr ausreiche. Aufgaben und Ziele der Sonderschulen seien nicht die Behebung oder Linderung von Leiden oder ihrer Folgen, sondern die Unterrichtung von geistig Behinderten. Deshalb existierten an Sonderschulen keine heilpädagogischen Gruppen. Im übrigen sei die Klägerin nicht verantwortlich pädagogisch tätig, sondern übe ihre Aufgaben nur unter Anleitung des Sonderschullehrers aus.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT zusteht.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen VergGr. V b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, nach dem darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der in der Schule geleisteten Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Dazu gehört sowohl ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die mit dieser zusammenhängende Elternarbeit sowie die Teilnahme an den Dienstbesprechungen.
Zu Recht gehen die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß die Klägerin nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen ist, so daß grundsätzlich die Anlage 1 a zum BAT zur tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist. Lehrkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen sind Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben (BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Tätigkeit der Klägerin nicht vor. Die Klägerin übt hinsichtlich des auf der Sonderschule erteilten Unterrichts nur eine unterstützende Funktion aus. Die Lehrtätigkeit wird hingegen von den Sonderschullehrern wahrgenommen. Dies entspricht der Abgrenzung im Niedersächsischen Schulgesetz zwischen Lehrern, pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungspersonal an öffentlichen Sonderschulen (§§ 35, 38 Nieders. Schulgesetz) und der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin in einem zwischen den Parteien geführten früheren Rechtsstreit (vgl. BAG Urteil vom 15. Oktober 1987 – 6 AZR 712/85 – nicht veröffentlicht).
Die Tätigkeit der Klägerin wird jedoch von den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Kindergärtnerin. Der Begriff der Kindergärtnerin ist, ebenso wie der Begriff des Erziehers, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt deshalb nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen. Die Klägerin nimmt aber unstreitig auch typisch schulbezogene Aufgaben wahr, indem sie den Sonderschullehrer beim Unterricht unterstützt. Dies schließt eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst aus. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit ist aber eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demgemäß folgende tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:
Vergütungsgruppe V b
1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung
…
k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,
…
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)
Protokollnotizen:
Nr. 3 Erzieher(innen), Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen
mit staatlicher Anerkennung als Erzieher oder Kindergärtnerin
oder
mit staatlicher Prüfung als Kindergärtnerin/Hortnerin
oder
mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester/Krankenpfleger/Kinderkrankenschwester
sowie Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen), Kindergärtnerinnen oder Hortnerinnen mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung werden nach diesem Tätigkeitsmerkamal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1986 diese Tätigkeit übertragen wird.
Die Klägerin ist Kindergärtnerin mit staatlicher Anerkennung, die ihre Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin in unterrichtsbegleitender Funktion seit dem 10. August 1982 ausübt. Demgemäß ist nach der Protokollnotiz Nr. 3 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 k anzuwenden, wenn sie eine Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe im Tarifsinne ausübt.
Dies nimmt das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an. Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden tariflichen Rechtsbegriff der „heilpädagogischen Gruppe” aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter einer heilpädagogischen Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die mit besonderen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt. Kennzeichnend ist damit der Inhalt der Erziehungstätigkeit. Bei der Heilpädagogik geht es um die individuelle Förderung eines jeden Behinderten nach seiner spezifischen Behinderung und Persönlichkeit. Die individuelle Förderung eines Behinderten mit spezifischen Erziehungsformen soll dazu führen, daß der Behinderte sein Leiden soweit als möglich überwindet. Mittel zur Beseitigung oder Linderung des Leidens ist die besondere Form der Erziehung. Erziehung steht damit nicht im Gegensatz zur Heilpädagogik (BAG Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – nicht veröffentlicht – unter Bezugnahme auf BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 474/87 – nicht veröffentlicht – und Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Anwendung spezifischer heilpädagogischer Erziehungsformen kommt damit auch bei Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen im Sinne der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 e in Betracht (BAG Urteil vom 2. Dezember 1987, a.a.O., nicht veröffentlicht). Es kommt auch nicht darauf an, ob die behinderten Kinder sonderschulfähig sind oder nicht (BAG Urteil vom 4. April 1990, a.a.O., nicht veröffentlicht). Heilpädagogische Maßnahmen können sich auch auf erwachsene Schwerbehinderte beziehen (BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 – 4 AZR 450/89 – AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Der vom Senat in dieser Weise interpretierte Begriff einer Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe umfaßt auch eine entsprechende Tätigkeit in einer Sonderschule. Zwar kann nicht jede Schulklasse einer Sonderschule als heilpädagogische Gruppe im Tarifsinne angesehen werden. Dies folgt schon daraus, daß die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst für schulbezogene Tätigkeiten unmittelbar nicht anwendbar sind. Sind sie jedoch wegen der Artverwandtheit und Vergleichbarkeit der Aufgaben im Wege der Lückenausfüllung heranzuziehen, so ist im Einzel fall zu prüfen, ob über den Sonderschulunterricht hinaus eine heilpädagogische Tätigkeit gefordert wird. Ist dies der Fall, so kann der Umstand, daß sie im Rahmen einer Sonderschule als organisatorischer Einheit geleistet wird, bei einer lückenausfüllenden Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst deren Erfüllung im Einzelfalle nicht entgegenstehen. Damit ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß eine Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe auch auf einer Sonderschule erbracht werden kann.
Die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob es den zutreffend zugrunde gelegten Rechtsbegriff bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Derartige Rechts fehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Landesarbeitsgericht führt unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der Darstellung der Tätigkeit der Klägerin aus, daß sie mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit mit besonderen spezifischen Erziehungsformen die Gruppe der behinderten Schüler mit unterrichte, erziehe, fördere und betreue. Damit nimmt das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes darauf Bedacht, daß es sich bei den von der Klägerin betreuten Schülern um schwerst- und mehrfach Behinderte handelt, die teilweise nicht sprechen können, anfallskrank sind, selbstverletzendes oder aggressives Verhalten zeigen, nässen oder einkoten und die in ihrer Mehrzahl auf spezielle Rollstühle angewiesen sind. Schon dies macht deutlich, daß spezifische, auf die individuelle Behinderung eingehende Erziehungsformen verlangt werden. Dies wird darüber hinaus an beispielhaft aufgezeigten Lernzielen, wie dem Erlernen eines angemessenen Verhaltens in einem Lebensmittelgeschäft oder das Schlagen einer Trommel verdeutlicht. Mit Recht führt das Landesarbeitsgericht ferner aus, daß es für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals nicht darauf ankommt, ob die Klägerin ihre Tätigkeit unter Anleitung eines Sonderschullehrers ausführt oder selbstverantwortlich tätig ist. Damit hält die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Venzlaff, Marx
Fundstellen