Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflichten nach dem Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002 (TV FW) und dem Verfahrenstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002 (VTV-Bäckerhandwerk). Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2. Verfassungsmäßigkeit des TV FW. Reichweite der Tarifmacht bei Errichtung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung iSv. § 4 Abs. 2 TVG
Leitsatz (amtlich)
Die tarifliche Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist im Hinblick auf die Errichtung und Ausgestaltung von gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG durch Art. 9 Abs. 3 GG begrenzt. Sie ist nicht auf die Regelungsmaterien des § 1 Abs. 1 TVG beschränkt.
Orientierungssatz
1. Die Geltungserstreckung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch §§ 28 und 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 15 ff.).
2. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Es kann dahinstehen, ob Tarifverträge, deren Anwendung auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch das SokaSiG2 angeordnet wird, unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu beurteilen sind. Der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk halten auch einer unmittelbaren Prüfung am Maßstab der Grundrechte stand (Rn. 32 ff.).
3. Die tarifliche Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist für die Errichtung und Ausgestaltung von gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG durch Art. 9 Abs. 3 GG begrenzt. Sie ist nicht auf die Regelungsmaterien des § 1 Abs. 1 TVG beschränkt (Rn. 39 ff.).
4. Die Errichtung und Ausgestaltung des Förderungswerks für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. hält sich in dem durch Art. 9 Abs. 3 GG umgrenzten Rahmen der den Tarifvertragsparteien zukommenden Tarifmacht (Rn. 54 ff.).
5. Das Förderungswerk dient dem zulässigen Zweck, die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk zu fördern. Es gehört dagegen nicht zu den Aufgaben des Förderungswerks, staatsbürgerliche Bildung losgelöst von der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu unterstützen. Staatsbürgerliche Bildung soll mit den vom Förderungswerk geförderten Bildungsangeboten lediglich vermittelt werden, soweit sie der Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk dient (Rn. 57).
6. Die Förderung der Aus- und Weiterbildung durch Beihilfen an Bildungseinrichtungen unterfällt der den Tarifvertragsparteien zukommenden tariflichen Regelungsmacht. Diese Ausgestaltung der Förderung hält sich im Rahmen der entwicklungsoffenen Möglichkeiten, die § 4 Abs. 2 TVG für gemeinsame Einrichtungen eröffnet (Rn. 58).
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 iVm, Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1-2, Art. 9 Abs. 1, 3, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1a; SokaSiG §§ 7, 11; SokaSiG2 §§ 28-29, 41 Abs. 1; SokaSiG2 Anlage 75; SokaSiG2 Anlage 76; TV FW §§ 1, 3-4; VTV-Bäckerhandwerk § 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Oktober 2018 - 5 Sa 54/18 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Beiträge zu dem Förderungswerk des Bäckerhandwerks.
Rz. 2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Bäckerhandwerks in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. § 3 des zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossenen Tarifvertrags über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002 (TV FW) lautet:
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„§ 3 Zweck des Förderungswerkes |
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Zweck des ‚Förderungswerkes‘ ist es, ohne Begründung eines Rechtsanspruches aus den ihm nach § 4 zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten. |
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…“ |
Rz. 3
Nach § 4 TV FW und § 2 des Verfahrenstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002 (VTV-Bäckerhandwerk) sind die Arbeitgeber verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres an das Förderungswerk zu zahlen.
Rz. 4
Der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk sind am 28. März 2003 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Rz. 5
Der Beklagte betreibt in Brandenburg eine handwerkliche Bäckerei, in der er Arbeitnehmer beschäftigt. Er entrichtete den am 30. Juni 2015 für das Jahr 2015 fälligen Mitgliedsbeitrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 45,65 Euro nicht.
Rz. 6
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 4 TV FW und § 2 VTV-Bäckerhandwerk. Diese Tarifverträge seien aufgrund von §§ 28, 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2 anwendbar. Das SokaSiG2 sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger unterstütze die Bildungseinrichtungen des Bäckerhandwerks - den gemeinnützigen Verein Bildung und Beruf e. V. und die ebenfalls gemeinnützige Akademie Deutsches Bäckerhandwerk Weinheim - sowie die von den Landesinnungsverbänden getragenen Bildungsangebote und Bildungseinrichtungen. Diese böten mithilfe der zugewiesenen Mittel weit über die Vorbereitung zur Meisterprüfung hinausgehende Aus- und Weiterbildungsangebote an. Der Kläger sichere damit die finanziellen Grundlagen der Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk. Ohne den Kläger wären zahlreiche Aus- und Fortbildungsangebote, wie beispielsweise die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, die Teil der Berufsausbildung sei, bis hin zu den Meisterkursen, nicht aufrechtzuerhalten.
Rz. 7
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 45,65 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2015 zu zahlen. |
Rz. 8
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das SokaSiG2 sei verfassungswidrig. Es entfalte insbesondere eine unzulässige echte Rückwirkung und verstoße im Übrigen gegen die Koalitions- und Vereinigungsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Allgemeinverbindlicherklärung richte sich nach dem Tarifvertragsgesetz in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung. Der Gesetzgeber könne nicht durch Gesetz anordnen, dass in bestimmten Fällen die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeit gegeben seien. Eine rückwirkende Heilung der Allgemeinverbindlicherklärung verstoße auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Allgemeinverbindlichkeit „gehe“ im Übrigen „ins Leere“, weil sie keinen wirksamen Tarifvertrag in Bezug nehme. Mit Beihilfen des Klägers werde staatsbürgerliche Bildung gefördert. Das liege außerhalb der Befugnisse der Tarifvertragsparteien und verletze den Beklagten in seiner Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Verstoßen werde auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil Innungsmitglieder niedrigere Seminarkosten entrichten müssten als andere Arbeitgeber. Schließlich stelle sich die Frage, ob in Bundesländern wie Brandenburg, in denen der Kläger keine Ausbildungsförderung erbringe, eine Beitragspflicht angeordnet werden dürfe.
Rz. 9
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen.
Rz. 11
I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen den Beklagten auf den geltend gemachten Beitrag für das Jahr 2015 iHv. 45,65 Euro aus §§ 28 und 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2. Die Anlagen 75 und 76 enthalten den vollständigen Text des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk. Die Höhe der Beitragspflicht von 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres ergibt sich aus § 4 TV FW und § 2 VTV-Bäckerhandwerk.
Rz. 12
1. Der im Land Brandenburg gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk (§ 1 Buchst. a TV FW, § 1 Buchst. a VTV-Bäckerhandwerk).
Rz. 13
2. Die bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk erfasst (§ 1 Buchst. c TV FW, § 1 Buchst. c VTV-Bäckerhandwerk).
Rz. 14
3. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Buchst. b TV FW und § 1 Buchst. b VTV-Bäckerhandwerk eröffnet. Nach den identischen Regelungen beider Tarifverträge gelten diese für Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben, ferner für solche Betriebe, die in Verbindung mit den vorgenannt bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte 2015 einen Betrieb des Bäckerhandwerks in diesem Sinn unterhielt. Das greift die Revision nicht an.
Rz. 15
4. Der Beklagte war im streitigen Zeitraum nach §§ 28 und 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2 an den TV FW und den VTV-Bäckerhandwerk gebunden. Gegen die Geltungserstreckung auf den Beklagten bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 53 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 31 ff., BAGE 166, 233; vgl. für das SokaSiG BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 323/18 - Rn. 24 ff.; 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 45 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 71 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 46 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 49 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 15 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 55; 24. September 2019 - 10 AZR 562/18 - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 84 ff., BAGE 167, 361; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 498/17 - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 81 ff., BAGE 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201). Die Angriffe der Revision führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Rz. 16
a) §§ 28 und 29 SokaSiG2 sind mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.
Rz. 17
aa) Ein Verstoß des SokaSiG2 gegen Art. 9 Abs. 3 GG kann nicht damit begründet werden, dass es den frei gebildeten Koalitionen und nicht dem Gesetzgeber zustehe, die Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung zu gestalten.
Rz. 18
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 ua. - Rn. 115, BVerfGE 148, 296). Die vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts. Art. 9 Abs. 3 GG verschafft den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen offenstehenden Bereich kein Normsetzungsmonopol (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 293). Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung von Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden. Sollen sie die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern, verfolgen sie einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Ausgestaltungsbefugnis. Er hat die Rechtsinstitute und Normenkomplexe zu setzen, die dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung verschaffen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 143 ff., BVerfGE 146, 71).
Rz. 19
(2) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie ist jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelungen der §§ 28 und 29 SokaSiG2 dienen der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und verfolgen damit einen legitimen Zweck. Sie sichern den Fortbestand des Sozialkassensystems im Bäckerhandwerk und des von den Tarifvertragsparteien des Bäckerhandwerks geschaffenen Förderungswerks, indem sie die Anwendung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnen (vgl. BT-Drs. 18/12827 S. 1 f. und S. 5 f.). Das Gesetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Es ist auch erforderlich. Die vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen sind von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Schließlich sind die mit §§ 28 und 29 SokaSiG2 verbundenen Belastungen zumutbar. Die bezweckte Sicherung des Sozialkassenverfahrens stellt einen gewichtigen Belang im Rahmen der durchzuführenden Abwägung dar. Demgegenüber wird die Tarifautonomie der vom SokaSiG2 erfassten Arbeitgeber und Verbände allenfalls geringfügig beeinträchtigt (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 48 ff.; 28. August 2019 - 10 AZR 550/18 - Rn. 26).
Rz. 20
bb) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Normerstreckung mit einer Beitragspflicht belastet werde, ohne Mitwirkungsrechte zu haben. Nach Auffassung des Senats verletzt das SokaSiG2 nicht die negative Koalitionsfreiheit des Beklagten aus Art. 9 Abs. 3 GG. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des TV FW sowie des VTV-Bäckerhandwerk einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 57; 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 41, BAGE 166, 233; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 52, BAGE 164, 201). Auch aufgrund der geringen Beitragshöhe im Bäckerhandwerk von 1,1 Promille der Lohnsumme, die allenfalls einen kaum spürbaren Beitrittsdruck erzeugen könnte, liegt eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit fern.
Rz. 21
b) Die gesetzliche Normerstreckung nach §§ 28 und 29 SokaSiG2 verletzt den Beklagten nicht in seiner Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG. Der Beklagte sieht eine Verletzung seiner Vereinigungsfreiheit darin, dass er vom klagenden Verein aufgrund des SokaSiG2 zwangsweise zu Beiträgen herangezogen werde, ohne eine Mitgliedschaft im Verein und damit Mitwirkungsrechte begründen zu können. Neben der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG ist die Koalitionsfreiheit ausdrücklich in Art. 9 Abs. 3 GG garantiert (BVerfG 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 ua. - Rn. 4, BVerfGE 149, 160). Von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG unterscheidet sich die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die Einbeziehung eines bestimmten Vereinigungszwecks in den grundrechtlichen Schutz (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212). Die Tarifvertragsparteien übertragen gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG Aufgaben, die im Rahmen ihrer von Art. 9 Abs. 3 GG umgrenzten tariflichen Regelungsmacht liegen (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 155; Wiedemann/Oetker 8. Aufl. TVG § 1 Rn. 780). Aufgrund der koalitionsspezifischen Zwecke, die mit gemeinsamen Einrichtungen verfolgt werden, ist der grundrechtliche Prüfungsmaßstab nicht Art. 9 Abs. 1 GG, sondern Art. 9 Abs. 3 GG zu entnehmen.
Rz. 22
c) §§ 28 und 29 SokaSiG2 verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 23
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - Rn. 64, BVerfGE 151, 101; 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 ua. - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 45, BAGE 166, 233).
Rz. 24
bb) §§ 28 und 29 SokaSiG2 führen nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern zu einer Gleichbehandlung aller Betriebe des Bäckerhandwerks, die unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk fallen, unabhängig von einer etwa bestehenden Verbandsmitgliedschaft. Die tarifgebundenen Betriebe müssen dieselben Beiträge leisten wie die Nichtmitglieder. Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien. Die Gruppen der Mitglieder und der Nichtmitglieder sind vergleichbar (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 46, BAGE 166, 233; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 65, BAGE 164, 201).
Rz. 25
cc) Der Gesetzgeber hat die normative Erstreckung nicht auf das Bäckerhandwerk beschränkt, sondern in §§ 1 bis 38 SokaSiG2 diejenigen Branchen einbezogen, in denen Sozialkassenverfahren bestehen, die auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen (BT-Drs. 18/12827 S. 1 f.). Damit beziehen sich die Regelungen des SokaSiG2 auf die Branchen, deren Sozialkassenverfahren aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 nach § 98 ArbGG zu den Voraussetzungen von wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen gefährdet sein könnten (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 -; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 -; nachgehend BVerfG 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -). Diese Abgrenzung ist nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 47, BAGE 166, 233).
Rz. 26
d) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der gesetzlichen Geltungserstreckung des SokaSiG2 werde das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt, weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung umgangen werde. Das SokaSiG2 „annulliert“ nicht unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dabei weder die Rechtsprechung des Senats „kassiert“, noch hat er „neues“ Recht geschaffen oder in die allein dem Bundesverfassungsgericht zukommende Kompetenz zur Aufhebung von Akten der Judikative eingegriffen. Vielmehr hat er lediglich eine möglicherweise unwirksame Erstreckung der Normwirkung der Verfahrenstarifverträge um eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ergänzt, um auf diese Weise den möglichen Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 auch für andere Branchen vorzubeugen (vgl. für das SokaSiG BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 25; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 f., BAGE 164, 201).
Rz. 27
e) §§ 28 und 29 SokaSiG2 verletzen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden.
Rz. 28
aa) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 133, BVerfGE 148, 217). Normen mit echter Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) sind danach grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung dieses Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird (BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 43, BVerfGE 141, 56; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 49, BAGE 166, 233).
Rz. 29
bb) Die in §§ 28 und 29 SokaSiG2 angeordnete echte Rückwirkung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern konnte sich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben.
Rz. 30
(1) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk. Das gilt für den unmittelbar von den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) betroffenen Bereich der Bauwirtschaft (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 77 ff., BAGE 164, 201). Ebenso wenig konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt in anderen Branchen wie dem Bäckerhandwerk ein Vertrauen darauf bilden, die Allgemeinverbindlicherklärung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk sei unwirksam (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 55, BAGE 166, 233).
Rz. 31
(2) Die nicht verbandszugehörigen Arbeitgeber des Bäckerhandwerks konnten auch nach den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) nicht darauf vertrauen, nicht mehr zu Beiträgen zum Förderungswerk herangezogen zu werden. Aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 stand nicht fest, dass auch die Allgemeinverbindlicherklärung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk in einem Verfahren nach § 98 ArbGG für unwirksam erklärt werden würde (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 - Rn. 56 ff., BAGE 166, 233).
Rz. 32
5. Der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Das gilt auch, wenn die Regelungen des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu prüfen sein sollten.
Rz. 33
a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 33, BAGE 163, 144). Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist die Allgemeinverbindlicherklärung unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu prüfen, weil sie einen staatlichen Rechtsakt darstellt. Umstritten ist die Frage, ob auch der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag unmittelbar an Grundrechten zu prüfen ist. Diese Frage hat der Senat zuletzt offengelassen (BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 167, 361).
Rz. 34
b) Es kann auch hier dahinstehen, ob Tarifverträge, deren Anwendung auf nicht unmittelbar tarifgebundene Arbeitgeber durch das SokaSiG2 angeordnet wird, unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu beurteilen sind. Der TV FW sowie der VTV-Bäckerhandwerk verstoßen auch dann nicht gegen die Verfassung, wenn sie unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu prüfen sind.
Rz. 35
aa) Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, § 3 TV FW verletze ihn in seiner Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil auch staatsbürgerliche Bildung gefördert werde.
Rz. 36
(1) Die beiden ersten Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 78 mwN, BVerfGE 153, 1; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 ua. - Rn. 85, BVerfGE 138, 296). Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen (BVerwG 27. März 1992 - 7 C 21.90 - zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112). Ein religiöses Bekenntnis einerseits und eine Weltanschauung andererseits setzen gleichermaßen ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild voraus. Religions- und Weltanschauungsfreiheit werden von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG in gleicher Weise geschützt und brauchen daher nicht abgegrenzt zu werden (vgl. BVerwG 27. März 1992 - 7 C 21.90 - aaO; 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 - BVerwGE 90, 1). Sie können unter dem Begriff der Glaubensfreiheit zusammengefasst werden (vgl. BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 ua. - Rn. 86, aaO). Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit gewährleistet sowohl die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, als auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (BVerfG 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - aaO mwN).
Rz. 37
(2) Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass der Schutzbereich der Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG betroffen ist. Aus dem Begriff der staatsbürgerlichen Bildung ergibt sich nicht, dass eine bestimmte Weltanschauung vermittelt werden soll. Es ist nicht erkennbar, dass staatsbürgerliche Bildung iSv. § 3 TV FW darauf ausgerichtet ist, ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild zu vermitteln. Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geförderten Bildungsinhalte nicht in weltanschaulicher Hinsicht neutral sind.
Rz. 38
bb) Der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich einzelner vom Kläger geförderter Bildungsveranstaltungen bei der Höhe der Kursgebühren danach differenziert wird, ob der jeweilige Arbeitgeber Mitglied des Landesinnungsverbands ist. Eine solche Differenzierung wäre jedenfalls nicht im TV FW oder im VTV-Bäckerhandwerk angelegt. Der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk differenzieren nicht zwischen Arbeitgebern mit und ohne Mitgliedschaft in einem Landesinnungsverband. Das gilt insbesondere für die Bedingungen, zu denen Arbeitnehmer bestimmter Arbeitgeber des Bäckerhandwerks an einzelnen Bildungsveranstaltungen teilnehmen können.
Rz. 39
6. Die Tarifvertragsparteien verfügen über die erforderliche tarifliche Regelungsmacht, um das Förderungswerk als gemeinsame Einrichtung iSv. § 4 Abs. 2 TVG zu errichten und den Arbeitgebern des Bäckerhandwerks Beitragspflichten zu seiner Finanzierung aufzuerlegen.
Rz. 40
a) Die Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien über die tarifliche Regelungsmacht verfügen, um das Förderungswerk durch Tarifvertrag zu begründen, kann nicht deswegen unterbleiben, weil der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk kraft des gesetzlichen Anwendungsbefehls der §§ 28 und 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2 maßgeblich sind.
Rz. 41
aa) Nach § 41 Abs. 1 SokaSiG2 gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen der §§ 1 bis 38 SokaSiG2 unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Für die entsprechende Regelung in § 11 SokaSiG ist daraus im Schrifttum teilweise abgeleitet worden, dass es nicht darauf ankomme, ob der für anwendbar erklärte Tarifvertrag wirksam sei (Klein AuR 2017, 48, 51; Biedermann BB 2017, 1333, 1336).
Rz. 42
bb) Dieser Auffassung stimmt der Senat nicht zu. Für das SokaSiG hat er bereits entschieden, dass eine sich als materiell unwirksam erweisende tarifliche Regelung nicht durch § 7 SokaSiG „geheilt“ wird. Nach § 11 SokaSiG gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 7 SokaSiG verwiesen wird, lediglich unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden (BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 324/18 - Rn. 36; 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 45; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 67, BAGE 164, 201).
Rz. 43
cc) Die durch das SokaSiG und das SokaSiG2 unabhängig von der originären Tarifbindung für anwendbar erklärten Tarifverträge sind auf ihre materielle Wirksamkeit zu prüfen.
Rz. 44
(1) Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 11 SokaSiG und § 41 Abs. 1 SokaSiG2, nach dem die tarifvertraglichen Rechtsnormen unabhängig davon gelten sollen, ob sie wirksam „abgeschlossen“ sind. Dem Umstand, dass § 11 SokaSiG und § 41 Abs. 1 SokaSiG2 gerade auf den wirksamen Abschluss der Tarifverträge abstellen, lässt sich entnehmen, dass materielle Mängel, die nicht den Abschluss, sondern den Inhalt der Tarifverträge betreffen, nicht geheilt werden sollen.
Rz. 45
(2) Das SokaSiG und das SokaSiG2 haben zum Ziel, die bisher durch Allgemeinverbindlicherklärung gewährleistete Geltungserstreckung durch eine gesetzliche Verweisung zu ersetzen oder zu ergänzen (BT-Drs. 18/10631 S. 3). Damit wird der Geltungsgrund der Erstreckung geändert. Für den Fall, dass die Erstreckung der Normwirkung durch Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist, wird sie um eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ergänzt, um auf diese Weise den Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 vorzubeugen (- 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289; vgl. für das SokaSiG BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 38/18 - Rn. 25; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 f., BAGE 164, 201). Anhaltspunkte dafür, dass auch inhaltliche Mängel der in Bezug genommenen Tarifverträge geheilt werden sollten, sind nicht ersichtlich.
Rz. 46
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck von § 11 SokaSiG und § 41 Abs. 1 SokaSiG2. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 SokaSiG flankiert diese Regelung den Zweck des SokaSiG, die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zu sichern (BT-Drs. 18/10631 S. 652 f.). Dieses Ziel würde zwar in weiterem Umfang erreicht, wenn inhaltliche Mängel der Tarifverträge geheilt würden. Die nach dem Wortlaut von § 11 SokaSiG und § 41 Abs. 1 SokaSiG2 vorgegebene Heilung ausschließlich von Mängeln beim Abschluss des Tarifvertrags dient jedoch auch dem Ziel, die Sozialkassenverfahren zu sichern.
Rz. 47
b) Die tarifliche Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist im Hinblick auf die Errichtung und Ausgestaltung von gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG durch Art. 9 Abs. 3 GG begrenzt.
Rz. 48
aa) Gemeinsame Einrichtungen sind nach allgemeiner Ansicht von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 64). Gemeinsame Einrichtungen können nur Zwecke verfolgen, die in den Rahmen der tariflichen Regelungsmacht fallen (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 66; Wiedemann/Oetker 8. Aufl. TVG § 1 Rn. 780; Löwisch/Rieble 4. Aufl. TVG § 4 Rn. 390; Kempen/Zachert/Seifert 5. Aufl. TVG § 4 Rn. 297). Es besteht Einigkeit, dass der durch Art. 9 Abs. 3 GG gezogene Rahmen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nicht überschritten werden darf (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 66; Wiedemann/Oetker aaO; Krause in Jacobs/Krause/Oetker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 86; vgl. zum Begriff der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Höpfner RdA 2020, 129, 131 ff.). Welche genauen Grenzen für die mit gemeinsamen Einrichtungen verfolgten Zwecke gelten, ist jedoch umstritten.
Rz. 49
(1) Im Schrifttum wird teilweise vertreten, die Rechtsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien sei auch in Bezug auf gemeinsame Einrichtungen auf die Regelungsmaterien des § 1 Abs. 1 TVG begrenzt. Dazu gehörten der Inhalt, der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. § 4 Abs. 2 TVG erweitere die tarifliche Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht (ErfK/Franzen 20. Aufl. TVG § 4 Rn. 23; Löwisch/Rieble 4. Aufl. TVG § 4 Rn. 390; Otto/Schwarze ZFA 1995, 639, 652 f.).
Rz. 50
(2) Andere Stimmen im Schrifttum sprechen sich gegen eine thematische Begrenzung auf den Kanon der in § 1 Abs. 1 TVG genannten Regelungsmaterien aus. Die zulässigen Zwecke, die mit gemeinsamen Einrichtungen verfolgt werden dürften, würden allein dadurch begrenzt, dass sie sich im Rahmen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen iSv. Art. 9 Abs. 3 GG halten müssten (Wiedemann/Oetker 8. Aufl. TVG § 1 Rn. 780; Kempen/Zachert/Seifert 5. Aufl. TVG § 4 Rn. 297; Krause in Jacobs/Krause/Oetker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 86; Bayreuther/Deinert RdA 2015, 129, 136 ff.; Strippelmann Rechtsfragen der gemeinsamen Einrichtungen S. 34 ff.).
Rz. 51
(3) Anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass die tarifliche Regelungsmacht bei der Errichtung und Ausgestaltung gemeinsamer Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG nicht auf die Regelungsmaterien des § 1 Abs. 1 TVG beschränkt ist. Die tarifvertragliche Regelungsmacht wird durch den in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Begriff der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen umgrenzt.
Rz. 52
(a) Grundlage der normativen tariflichen Regelungskompetenz für die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist § 4 Abs. 2 TVG. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 TVG, insbesondere die Verwendung der Abkürzung „usw.“ bei den Klammerbeispielen zeigt, dass die Bestimmung entwicklungsoffen ist. Das Recht der gemeinsamen Einrichtungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der keine detaillierte Regelung geschaffen hat, ersichtlich der Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner, dem Einfallsreichtum der Planer, der wirtschaftlichen und steuerlichen Ökonomie und den immer wieder auftretenden Ordnungs- und Regelungsbedürfnissen des Arbeitslebens Raum geben (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 155).
Rz. 53
(b) Regelungen zu Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen iSv. § 1 Abs. 1 TVG reichen im Übrigen allein nicht aus, um gemeinsame Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG auszugestalten. Sie sind nicht geeignet, den Kreis der Tarifunterworfenen um gemeinsame Einrichtungen zu erweitern und den Inhalt von deren Satzungen sowie das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern iSv. § 4 Abs. 2 TVG zu bestimmen (vgl. BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - zu II der Gründe, BAGE 17, 59; Bayreuther/Deinert RdA 2015, 129, 136 f.). So können Tarifverträge nach § 5 Abs. 1a TVG unter erleichterten Bedingungen für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie die Einziehung von Beiträgen durch eine gemeinsame Einrichtung regeln. Tarifnormen, die eine Beitragspflicht begründen, gehören jedoch nicht zu den Rechtsnormen iSv. § 1 Abs. 1 TVG.
Rz. 54
bb) Die Errichtung und Ausgestaltung des klagenden Förderungswerks für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. durch den TV FW und den VTV-Bäckerhandwerk hält sich in diesem durch Art. 9 Abs. 3 GG begrenzten Rahmen der den Tarifvertragsparteien zukommenden tariflichen Regelungsmacht.
Rz. 55
(1) Das gilt zunächst für den mit dem Förderungswerk nach § 3 TV FW verfolgten Zweck. Nach § 3 TV FW ist es der Zweck des Klägers, ohne Begründung eines Rechtsanspruchs aus den ihm nach § 4 TV FW zufließenden Mitteln der Bildung, insbesondere der Aus- und Weiterbildung dienende Maßnahmen zu bestreiten und insbesondere Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten. Dabei kommt es auf den tarifvertraglich festgelegten Zweck an und nicht auf die Frage, welche genauen Förderungsbeihilfen der Kläger in welchen Bundesländern erbringt.
Rz. 56
(a) Es ist allgemein anerkannt, dass die Förderung der Ausbildung, um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweigs gerecht werdenden Berufsbildung zu sichern, in den Rahmen der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien fällt. Die Förderung der Ausbildung gehört zu den Zwecken, die mit gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2 TVG verfolgt werden dürfen (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 66; ErfK/Franzen 20. Aufl. TVG § 4 Rn. 23). Das hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 TVG bestätigt. Die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern stellt ebenfalls einen geeigneten Gegenstand für gemeinsame Einrichtungen dar (ErfK/Franzen aaO; Däubler/Heuschmid 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 1127; Krause in Jacobs/Krause/Oetker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 87). Der Art der Qualifizierung von Arbeitnehmern, die von gemeinsamen Einrichtungen gefördert werden darf, sind dabei keine engen Grenzen gesetzt. Auch der Bereich der politischen Bildung kann erfasst sein (vgl. Löwisch/Rieble 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 2342, 2345, 2354).
Rz. 57
(b) Das Förderungswerk dient dem zulässigen Zweck, die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk zu fördern. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass § 3 TV FW nach seinem Wortlaut auch dahin gehend verstanden werden könnte, das Förderungswerk solle dem Zweck dienen, allgemein die Bildung im Bäckerhandwerk zu fördern. Durch die sprachliche Hervorhebung der Aus- und Weiterbildung wird hinreichend deutlich, dass Bildung gefördert werden soll, die der beruflichen Qualifizierung dient. Dem steht nicht entgegen, dass die tarifvertragliche Regelung Beihilfen an Einrichtungen nicht nur zur beruflichen, sondern auch zur staatsbürgerlichen Bildung vorsieht. Allein dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass es zu den Aufgaben des Förderungswerks gehört, staatsbürgerliche Bildung losgelöst von der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu fördern. Der Tarifvertrag ist dahin auszulegen, dass staatsbürgerliche Bildung mit den vom Förderungswerk unterstützten Bildungsangeboten lediglich vermittelt werden soll, soweit sie der Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk dient. Dies entspricht auch dem Verständnis der den TV FW und den VTV-Bäckerhandwerk abschließenden Verbände, wie es in den Anhörungen im Gesetzgebungsprozess des SokaSiG2 zum Ausdruck gekommen ist. Sowohl in der Stellungnahme des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. als auch in derjenigen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten wird betont, dass das Förderungswerk den Zweck hat, die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk zu fördern (AS-Drs. 18(11)1097 S. 4 f. und S. 14). Von einer Förderung gerade der Aus- und Weiterbildung und nicht einer davon losgelösten allgemeinen staatsbürgerlichen Bildung ist im Übrigen auch der Gesetzgeber des SokaSiG2 ausgegangen. Er hat § 28 SokaSiG2, der den gesetzlichen Anwendungsbefehl für den TV FW enthält, mit „Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk“ überschrieben. § 29 SokaSiG2, der sich auf den VTV-Bäckerhandwerk bezieht, trägt die amtliche Überschrift „Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk“.
Rz. 58
(2) Die Art der Förderung der Aus- und Weiterbildung durch Beihilfen an Bildungseinrichtungen unterfällt ebenfalls der den Tarifvertragsparteien zukommenden tariflichen Regelungsmacht. Es handelt sich um eine bisher wenig verbreitete indirekte Form der Förderung. Arbeitnehmer werden durch die gemeinsame Einrichtung nicht unmittelbar mit Geldleistungen unterstützt. Auch die Arbeitgeber, die letztlich zum Vorteil aller Arbeitgeber der Branche Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen oder berufliche Weiterbildung ermöglichen, erhalten keine unmittelbaren Zuwendungen. Darin unterscheidet sich das hier praktizierte System beispielsweise vom Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft. Schließlich unterbreitet die gemeinsame Einrichtung auch nicht vorrangig selbst Aus- und Weiterbildungsangebote. Vielmehr wird die Aus- und Weiterbildung mittelbar durch Beihilfen an Bildungseinrichtungen gefördert. Diese Ausgestaltung der Förderung hält sich jedoch ebenfalls im Rahmen der entwicklungsoffenen Möglichkeiten, die § 4 Abs. 2 TVG für gemeinsame Einrichtungen bietet. Die Art der Finanzierung ist geeignet, die Aus- und Weiterbildung mittelbar zu fördern, weil die mit Beihilfen unterstützten Einrichtungen in die Lage versetzt werden, Aus- und Weiterbildungsangebote kostengünstiger anzubieten. Sie ermöglicht zudem eine Förderung der beruflichen Qualifizierung mit begrenzten finanziellen Mitteln.
Rz. 59
7. Soweit sich der Beklagte gegen die Beitragspflicht mit der Begründung wendet, die Allgemeinverbindlicherklärung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk sei unwirksam, zeigen diese Angriffe keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils auf. Die Geltungserstreckung der Tarifverträge auf den Beklagten gründet sich unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung auf §§ 28 und 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2. Darauf stellt auch das Landesarbeitsgericht tragend ab. Auf die vom Beklagten mit der Revision erneut angegriffene Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kommt es nicht an.
Rz. 60
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gallner |
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Pessinger |
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Pulz |
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Schurkus |
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Scheck |
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Fundstellen
Haufe-Index 14198725 |
BAGE 2021, 264 |
BB 2020, 2803 |