Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten. Rückzahlungsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
vgl. Urteil vom 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 –
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 25.06.1992; Aktenzeichen 10/11 Sa 219/91) |
ArbG Köln (Urteil vom 14.12.1990; Aktenzeichen 15 Ca 1113/90) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Juni 1992 – 10/11 Sa 219/91 – insoweit aufgehoben, wie es die Klage hinsichtlich eines Betrages von 20.000,00 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten der Ausbildung auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 tragen muß.
Der Beklagte war vom 1. Oktober 1988 bis Oktober 1989 bei der Beklagten als Co-Pilot beschäftigt. Vor Beginn seiner Tätigkeit besaß er eine bis zum 10. Dezember 1988 gültige Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer A 2, eine ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültige Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sowie für Privat-Flugzeugführer. Seine Instrumentenflugberechtigung war bis zum 18. Dezember 1988 befristet. Daneben besaß er die Musterberechtigung als verantwortlicher Flugzeugführer für einmotorige kolbenbetriebene Landflugzeuge bis 2.000 kg Höchstmasse des Typs Piper PA-23, 30, 31, 34, 39, 44 sowie die Musterberechtigung als zweiter Flugzeugführer für die Cessna 303, 310, 320, 335, 340, 401, 402, 404, 411, 414, 421.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 17. Juni 1988 war eine Tätigkeit des Beklagten als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 vorgesehen. Hierfür besaß der Beklagte keine Musterberechtigung. Im Vertrag war deshalb eine entsprechende Ausbildung des Beklagten vereinbart worden. Hierzu heißt es dort u.a.:
„§ 1
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Der Mitarbeiter tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1988* als Copilot in die Dienste der G. Fluggesellschaft mbH.
Die ersten 12 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragspartner das Arbeitsverhältnis mit einmonatiger Frist zum Monatsschluß kündigen.
§ 2
Ausbildung
Der Mitarbeiter wird ab dem ** unter G. Aufsicht zum Copiloten auf dem Flugzeugmuster B-737-300 ausgebildet. Der Ausbildungsort wird noch festgelegt.
Nach Erhalt des Type-Ratings wird der Mitarbeiter auf dem o.g. Flugzeugmuster als Copilot eingesetzt.
Sollte der Mitarbeiter – gleich aus welchem Grunde – vor Ablauf von 3 (drei) Jahren nach dem 1. kommerziellen Einsatz aus den Diensten der G. Fluggesellschaft ausscheiden, so hat er die Kosten des Type-Ratings an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wobei er jeweils 1/36 des Type-Rating-Betrages je Dienstmonat gutgebracht bekommt.
Der Wert des Type-Ratings ist mit DM 80.000,00 festgesetzt worden.
Ebenso wird der Type-Rating-Betrag zur Rückzahlung fällig, wenn der Mitarbeiter aufgrund mangelnder Vorbereitung und Leistung das Type-Rating nicht bestehen sollte. Das gleiche gilt für den Prof.-Check.
…”
Der Beklagte wurde in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis zum 5. Januar 1989 in England und in Köln ausgebildet. Die Ausbildung umfaßte die Schulung auf dem derzeit modernsten Navigationssystem EFIS. Am 24. Januar 1989 hatte der Beklagte seinen ersten kommerziellen Einsatz als zweiter Flugzeugführer und wurde entsprechend eingesetzt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Charterfluggesellschaft im Touristikgeschäft. Sie setzt ausschließlich Flugzeuge des Typs Boeing 737-300 ein, einem düsengetriebenen Flugzeug mit mehr als 100 Sitzplätzen. Dieses Flugzeug wird in Deutschland außerdem von der Lufthansa, der Condor, der Fa. Süd-Flug und der Firma Hapag-Lloyd eingesetzt.
Für die Zeit vom 9. bis zum 15. September 1989 meldete sich der Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Klägerin krank. Im Zeitraum vom 10. September bis 13. September 1989 nahm er an einem „Screening-Course” des Luftfahrtunternehmens L. in Miami/USA teil. Er hatte sich bei diesem Unternehmen inzwischen als Co-Pilot beworben. Die Klägerin erfuhr hiervon Anfang Oktober 1989 und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 fristlos. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Ausbildungskosten in Höhe von 80.000,00 DM zurückzuzahlen. Der Beklagte wurde anschließend von der L. als Co-Pilot eingestellt.
Im Zusatz zum Anstellungsvertrag mit der L. verpflichtete er sich mit Datum vom 7. Mai 1990 zur Rückzahlung der Kosten für die Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung des Typs Tri Star. Es heißt dort hierzu:
„Die Ausbildung kostet unser Unternehmen DM 142.000,00. Mit Erhalt des Arbeitsvertrages erklären Sie sich bereit, mindestens fünf Jahre lang für uns tätig zu sein. Sollten Sie uns vor Ablauf der Fünfjahresfrist verlassen, sind Sie zur Rückzahlung von DM 2.360,00 für jeden Monat verpflichtet, der bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist fehlt.”
Die Klägerin hat zunächst die Rückzahlung der gesamten Ausbildungskosten von 80.000,00 DM begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus § 628 Abs. 2 BGB. Zumindest stehe ihr ein anteiliger Anspruch in Höhe von 61.407,43 DM aus der Rückzahlungsvereinbarung nach § 2 des Anstellungsvertrages zu. Der Beklagte habe sie durch sein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlaßt. Er habe für die Zeit vom 9. September bis 15. September 1988 seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, um sich in Miami einem Eignungstest der L., einer Konkurrenzgesellschaft, zu unterziehen. Er sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe am 16. Oktober 1989 Herrn M. L. als neuen Piloten eingestellt und für diesen erneut 80.000,00 DM Ausbildungskosten aufwenden müssen.
Die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Die Klägerin hat gegen die Rechtsprechung des Senats zur Rückzahlung von Ausbildungskosten grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und sich gegen die Auffassung gewandt, der Arbeitgeber hätte die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln darzulegen und zu beweisen. Im übrigen hat sie die Rückzahlungsklausel auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Senats für wirksam gehalten, weil der Beklagte mit der Ausbildung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert erhalten habe. Sie habe mit dem Beklagten auch keine erhöhte Rückzahlungssumme vereinbart. Die tatsächlichen Ausbildungskosten hätten einschließlich der anteiligen allgemeinen Betriebskosten und der Finanzierungskosten insgesamt 88.908,64 DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Februar 1990 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Dieser ergebe sich weder aus § 2 des Anstellungsvertrages noch aus § 628 Abs. 2 BGB. Die im Anstellungsvertrag enthaltene Rückzahlungsvereinbarung sei unwirksam. Sie verstoße gegen sein Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gem. Art. 12 GG. Sie stelle für ihn eine unzumutbare Belastung dar und entspreche keinem begründeten und zu billigenden Interesse der Klägerin. Im übrigen hätten die Ausbildungskosten nur 30.000,00 DM bis 35.000,00 DM betragen.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 628 Abs. 2 BGB scheitere bereits am Eintritt eines Schadens. Er sei gemäß § 628 Abs. 2, § 249 BGB dann nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, wenn dieser auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten entstanden wäre. Dies sei wegen der Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nicht der Fall. Auch wenn die Klägerin Herrn M. L. am 16. Oktober 1989 als neuen Piloten eingestellt hätte, ergebe sich kein Schaden. Dieser wäre auch ohne Ausscheiden des Beklagten eingestellt worden. Die Klägerin habe das gesamte Jahr 1990 ständig neue Piloten gesucht, da ihr zahlreiche Piloten wegen der zu hohen Beanspruchung und der schlechten Bezahlung buchstäblich weggelaufen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 46.000,00 DM stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die (selbständige) Anschlußberufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in Höhe von 61.407,43 DM weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur teilweise begründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten kann allenfalls in Höhe von 20.000,00 DM bestehen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 628 Abs. 2 BGB im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Diese Vorschrift soll verhindern, daß dem zur Kündigung veranlaßten Vertragsteil durch die Ausübung seines Kündigungsrechtes wegen der hierdurch herbeigeführten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Der Kündigende soll so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch eine fristgerechte Kündigung beendet worden (BAG Urteil vom 9. Mai 1975, BAGE 27, 137, 143 f. = AP Nr. 8 zu § 628 BGB, unter II 2 a der Gründe). In zeitlicher Hinsicht wird der Schadensersatzanspruch damit auf den Zeitraum beschränkt, zu dem der Arbeitnehmer selbst hätte ordentlich kündigen können. Der Arbeitgeber kann damit nur den Schaden für die vom Arbeitnehmer veranlaßte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses beanspruchen. Ein solcher Schaden entsteht im wesentlichen aufgrund des Wegfalls der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Hierzu hat die Klägerin keine Nachteile, wie etwa den Ausfall von Flügen, vorgetragen. Die Ausbildungskosten für den neu eingestellten Piloten M. L. wären auch bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Einhaltung der Kündigungsfrist entstanden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie dann einen Piloten mit Musterberechtigung und damit ohne eigene Aufwendungen für den Erwerb der Musterberechtigung hätte einstellen können.
II. Dagegen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin nach § 2 AV einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten hat. Allerdings kann ein solcher Anspruch allenfalls in Höhe von 20.000,00 DM nebst Zinsen bestehen. Im übrigen erweist sich die Revision schon derzeit als unbegründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber aufgewendet hat, vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet, grundsätzlich zulässig. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Rückzahlungspflicht muß vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1984 – VI ZR 279/82 – AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil im Parallelrechtsstreit – 5 AZR 339/92 – vom 16. März 1994 im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Danach ist die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Klauseln, durch die sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, von Verfassungs wegen geboten. § 242 BGB begründet die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat sich die für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln erforderliche Interessenabwägung insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat für Musterberechtigungen zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen deren Besonderheiten unabhängig von der Art der Musterberechtigungen und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig nur eine Bindungsdauer von einem Jahr vereinbart werden darf. Auch insoweit wird auf das im Parallelrechtsstreit – 5 AZR 339/92 – ergangene, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. März 1994 verwiesen.
Der Höhe nach ist die Rückzahlungsverpflichtung in doppelter Hinsicht begrenzt. Der Arbeitgeber kann höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Andernfalls handelt es sich nicht mehr (nur) um die Rückzahlung von Ausbildungskosten, sondern (auch) um eine Vertragsstrafe. Weiter hat der Arbeitnehmer höchstens den vereinbarten Betrag zurückzuzahlen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Aus- oder Weiterbildung höher liegen (Hanau/Stoffels, Beteiligung von Arbeitnehmern an den Kosten der beruflichen Fortbildung, 1992, S. 38; vgl. auch Schmidt, BB 1971, 44, 47). Im übrigen ist die Staffelung des Rückzahlungsbetrages zeitanteilig zur Bindungsdauer für die Zumutbarkeitsprüfung ein mitentscheidender Gesichtspunkt (BAG Urteil vom 23. April 1986 – 5 AZR 159/85 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
2. Für den Streitfall ergibt sich daraus folgendes:
a) Die im Arbeitsvertrag enthaltene Rückzahlungsklausel ist insoweit unwirksam, als sie eine mehr als einjährige Bindungsdauer festlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bindungsdauer auf das zulässige Maß zurückzuführen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 15. Mai 1985 – 5 AZR 161/84 – AP Nr. 9 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe). Dabei ist die monatliche Abstufung der Rückzahlungslast beizubehalten.
§ 2 AV gilt also mit der Maßgabe, daß die Weiterbildungskosten (höchstens) 80.000,00 DM in 12 Monatsraten, beginnend mit dem erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung, abzutragen sind, und bei Ausscheiden infolge eigener Kündigung oder eigenem Verschulden der Restbetrag vom Piloten zu erstatten ist.
b) Der Beklagte absolvierte seinen Überprüfungsflug am 5. Januar 1989. Er blieb danach noch bis über den 5. Oktober 1989 hinaus, dem Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung, in den Diensten der Klägerin. Daher kann der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung von 3/12 von 80.000,00 DM, also 20.000,00 DM nebst Zinsen zustehen.
Da sich die Rückzahlungsverpflichtung – wie ausgeführt – nur auf solche Kosten beziehen kann, die beim Arbeitgeber tatsächlich angefallen sind, hat das Landesarbeitsgericht die Kosten der Schulung zum Co-Pilot festzustellen.
Die einverständliche schriftliche Festlegung eines bestimmten Betrages entbindet die Fluggesellschaft nicht von der sie treffenden Darlegungslast, wenn der Pilot – wie hier – die Richtigkeit der Festsetzung bestreitet. Die Fluggesellschaft hat dann substantiiert vorzutragen, wie sich die Rückforderungssumme im einzelnen zusammensetzt (so auch Hanau/Stoffels, a.a.O., S. 58).
In diesem Zusammenhang kann auch ein anderer Umstand Bedeutung gewinnen: Die Klägerin ist, wie aus dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1991 (BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) bekannt ist, eine Tochtergesellschaft der S.-Fluggesellschaft mbH, aus der sie durch Betriebsausspaltung hervorgegangen ist. Sollte die Klägerin selbst für die Schulungen keine Zahlung an die schulende Herstellerfirma geleistet haben, sondern nur mit ihrer Muttergesellschaft abgerechnet haben, so ist zu beachten, daß solche konzerninternen Preise für die Rückzahlungspflicht nur insoweit maßgebend sein können, als ihnen Zahlungen der Muttergesellschaft an die schulende Firma entsprechen.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Bengs, Buschmann
Fundstellen