Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Sachbearbeiterin bei einem Grenzschutzamt
Orientierungssatz
Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei einem Grenzschutzamt nach BAT/BL Anlage 1a Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 1997 - 3 Sa 705/97 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24. April 1997 - 15 Ca 5890/96 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin .
Die am 7. April 1959 geborene Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft der Polizei (GdP), ist von Beruf Bauingenieurin (FH). Sie steht seit dem 1. Juni 1993 in den Diensten der Beklagten und wird als Sachbearbeiterin beim Grenzschutzamt P beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. Juni 1993, in dem die Zahlung von Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O vereinbart ist, und dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung. Gemäß Änderungsvertrag vom 19. August 1994 erhält die Klägerin seit dem 1. Juli 1994 Vergütung nach VergGr. V b BAT-O.
Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. Juli/1. Dezember 1994 ist der Klägerin die "Sachbearbeitung von Bau-, Unterkunfts- und Wirtschaftsangelegenheiten für den Verantwortungsbereich Grenzschutzstelle (GSSt) Schönberg bis GSSt Zinnwald (Hausverwaltung durch BGS in den GSSt Bad Brambach, Schmalzgrube, Cämmerswalde, GSSt Oberwiesenthal, Unterkunft Frauenstein)" übertragen. Danach gliedert sich die Tätigkeit der Klägerin in 14 Einzeltätigkeiten, die in der Beschreibung vom 1. Juli 1994 in die vier Gruppen "Sachbearbeitung von Bauangelegenheiten" (nachfolgend Ziff. 1 - 4), "Sachbearbeitung Unterkunftsangelegenheiten" (Ziff. 5 - 8), "Sachbearbeitung von Wirtschaftsangelegenheiten" (Ziff. 9 - 11) und "Wahrnehmung der Aufgaben als bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit" (Ziff. 12 - 14) zusammengefaßt sind. Im einzelnen handelt es sich um folgende Einzeltätigkeiten mit den nachgenannten Zeitanteilen an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin:
1. Vorbereitung kleiner und großer Baumaßnahmen sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen 15 %
2. Erarbeitung des notwendigen Schriftverkehrs mit anderen Behörden 10 %
3. Beurteilung und Veranlassung unaufschiebbarer Bauunterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen 5 %
4. Stellen von Forderungen zu anderen Behörden zur Verbesserung des baulichen Zustandes der Dienststellen 5 %
5. Führen von Verhandlungen und Vorbereitung von Mietverträgen und Pachtverträgen, Verwaltungsvereinbarungen 12 %
6. Koordinierung der Unterbringung zugeordneter Kräfte 5 %
7. Fachliche Anleitung des Liegenschaftspersonals 5 %
8. Durchsetzung der zweckentsprechenden Nutzung der Dienst-, Geschäfts- und Unterkunftsräume sowie der Geräteausstattungen 3 %
9. Führung von Verhandlungen in Vorbereitung von Wirtschaftsverträgen 15 %
10. Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Leistungen von Fremdfirmen 10 %
11. Durchsetzung des Sparsamkeitsprinzips bei der Planung von Haushaltsmitteln sowie bei Vergabe von Aufträgen 5 %
12. Sicherheitstechnische Beurteilung baulicher und technischer Einrichtungen einschließlich Überprüfung 4 %
13. Erstellung von verwaltungsinternen Dienst- und Arbeitsvorschriften einschließlich Beschaffung der hierfür erforderlichen Arbeitsschutzausstattung 3 %
14. Kontrolle, Analyse und Auswertung des Arbeitsschutzes und Genehmigung von Vorschlägen zur Abstellung von Mängeln 3 %
Die Klägerin ist dem Hauptsachgebietsleiter Verwaltung sowie unmittelbar dem Sachbearbeiter Liegenschaften, Unterkünfte und Geräte, Arbeitsschutz, Bekleidung unterstellt. Sie erarbeitet unterschriftsreife Bauanträge auf der Grundlage eines Raumprogramms des BMI. Dabei obliegt deren bautechnische Bearbeitung dem zuständigen Bauamt als bauausführender Behörde. Für die zuständige Mittelbehörde (Grenzschutzpräsidium Ost) erstellt die Klägerin einen Kostenvoranschlag. Sie vergibt Reparaturmaßnahmen mit Kosten ab 500,-- DM. Deren Gesamthöhe belief sich auf 8.956,-- DM. Mietverträge legt die Klägerin dem Sachgebietsleiter unterschriftsreif vor, wobei für Unterkünfte Mustermietvereinbarungen vorhanden sind. In sonstigen Wirtschaftsangelegenheiten hat die Klägerin Verträge mit Privatfirmen, etwa über Gebäudereinigung, Wartung von Heizungsanlagen etc. auszuhandeln. Dabei obliegt ihr auch die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Leistungen. Im ersten Halbjahr 1996 betrug die Gesamtsumme insoweit ca. 400.000,00 DM, für das Jahr 1995 hat die Klägerin eine Summe von ca. 3 Mio. DM angegeben.
In Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten ist sie fachlich weisungsbefugt gegenüber elf Dienststellenleitern und dem Liegenschaftspersonal, wobei die exakte Zahl der betroffenen Dienststellen - nach Darstellung der Klägerin elf, nach der der Beklagten fünf - zwischen den Parteien streitig ist. Bei dem Liegenschaftspersonal handelt es sich um Handwerker, Heizer und Reinigungspersonal. Die Klägerin fertigt für diese unterschriftsreife Entwürfe für Zeugnisse und Abmahnungen.
Als bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Tätigkeitsziffern 12 - 14) ist die Klägerin für 21 Dienststellen zuständig, in denen über 2.000 Personen beschäftigt sind.
Für ihre unterschiedlichen Aufgaben hat die Klägerin zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 machte die Klägerin, deren Stelle im Organisationsplan des Bundesgrenzschutzes (Stand: 23. Oktober 1995) als solche der VergGr. IV b BAT-O bewertet ist, ihre Eingruppierung in VergGr. IV b BAT-O rückwirkend zum 1. Juli 1994 geltend. Dabei behauptete sie im Vergleich zu der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. Juli/1. Dezember 1994 höhere Zeitanteile für einzelne Arbeitsvorgänge, und zwar Ziff. 3 (statt 5 %) 15 %, Ziff. 10 (statt 10 %) 15 % und Ziff. 11 (statt 5 %) 15 %, ohne die Zeitanteile für andere Arbeitsvorgänge nach unten zu korrigieren.
Diese Zeitanteile hat sie auch im ersten Rechtszug behauptet, ohne die Abweichungen von der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. Juli/1. Dezember 1994 zu erläutern. Im Berufungsrechtszug hat sie vorgetragen, ihre Tätigkeit bestehe aus drei Arbeitsvorgängen mit den nachfolgend genannten Anteilen an ihrer Gesamtarbeitszeit:
1. Bearbeitung von Bauangelegenheiten 60 %
2. Liegenschaftsverwaltung 30 %
3. Fachkraft für Arbeitssicherheit 10 %
Weiteres hat sie zu den behaupteten Zeitanteilen nicht vorgetragen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT-O und hebe sich aus dieser dadurch heraus, daß sie "besonders verantwortungsvoll" i.S. der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT-O sei. Sie führe alle ihr übertragenen Tätigkeiten alleinverantwortlich aus. Zwar sei sie nicht abschließend (allein) zeichnungsbefugt. Eine inhaltliche Kontrolle ihrer Tätigkeit finde aber in der Regel nicht statt. Ferner wirke sich ihre Tätigkeit wesentlich auf die ihr unterstellten Mitarbeiter aus. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Weisungsbefugnis und Unterstellung bezüglich des Liegenschaftspersonals sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß sie mit Wirkung vom 1. Juli 1994 nach VergGr. IV b BAT-O zu vergüten ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Vortrag der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits zu den Anteilen ihrer verschiedenen Tätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit sei widersprüchlich. Die Klägerin lasse jede Begründung für ihre diesbezüglichen Behauptungen im Berufungsrechtszug vermissen. Die Tätigkeiten der Klägerin erfüllten zudem nicht die Anforderung der besonderen Verantwortung. Sie sei nur für vorbereitende Arbeiten zuständig und in der Behördenhierarchie auf der niedrigsten Planungsstufe angesiedelt. Im Verlaufe des Prozesses sei die Klägerin dazu übergegangen, Bauanträge selbständig zu Ende zu bearbeiten und diese unter Außerachtlassung des Dienstweges direkt an die vorgesetzte Behörde zu leiten. Die Klägerin habe deswegen eine dienstliche Mißbilligung erhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage mit Recht abgewiesen wurde.
I. Der Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht die von ihr beantragte Feststellung, daß ihr ab 1. Juli 1994 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O gegen die Beklagte zusteht.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
2. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT-O erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O).
Dies ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Er enthält nicht die substantiierte Darlegung der für die Erledigung ihrer einzelnen Aufgaben jeweils benötigten Zeit. Dies gehört zur schlüssigen Darlegung der Arbeitsvorgänge in einer Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Neumann, NZA 1986, 729, 730).
2.1 Schon der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug war unsubstantiiert und in sich widersprüchlich. Das Arbeitsgericht hat an diesem beanstandet, daß sich aus ihm "nicht schlüssig die einzelnen Zeitanteile der von ihr zu bearbeitenden Arbeitsvorgänge" ergeben. Dies ist zutreffend. Denn die Klägerin hat bei den Einzeltätigkeiten Ziff. 3 und 11 die Zeitanteilsangaben der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. Juli/1. Dezember 1994 um jeweils 10 %, bei der Einzeltätigkeit Ziff. 10 um 5 % nach oben korrigiert, ohne die Zahlenangaben bei anderen Einzeltätigkeiten zu reduzieren. Die Addition ihrer Zeitanteilsangaben im ersten Rechtszug führte zu einer Gesamtarbeitszeit von 125 %, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Dieses rechnerische Ergebnis wird auch dann nicht plausibel, wenn die Größe 100 % die Regelarbeitszeit meint und der übersteigende Prozentsatz aus Mehrarbeit der Klägerin resultiert. Denn das Arbeitsgericht, das diese Deutungsmöglichkeit des Vortrags der Klägerin gesehen hat, ist ihr nachgegangen. Auf seine "Nachfrage erklärte die Klägerin, daß sie nicht in diesem Umfang ständig Mehrarbeit leiste", wie das Arbeitsgericht festgestellt hat. Die Klägerin hat dann die Widersprüchlichkeit ihres Vortrags zu den Zeitanteilen ihrer Einzeltätigkeiten dadurch auszuräumen versucht, daß sie angegeben hat, die Beklagte habe die "Durchsetzung der zweckentsprechenden Nutzung der vorhandenen Dienst-, Geschäfts- und Unterkunftsräume sowie der hierfür gemäß GAN (Geräteanschaffungsnachweis) vorgesehenen Geräteausstattungen" - Einzeltätigkeit Ziff. 8 - zu hoch angesetzt. Da die Beklagte den Zeitanteil dieser Tätigkeit mit 3 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin angegeben hat, erbringt auch dessen Reduzierung kein rechnerisch richtiges Ergebnis. Die Klägerin hat überdies jeden erläuternden Vortrag dazu vermissen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie zu den von ihr behaupteten abweichenden Zahlenwerten bei den Einzeltätigkeiten Ziff. 3, 10 und 11 gekommen ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag war damit für die Beklagte nicht einlassungsfähig.
2.2 Im Berufungsrechtszug ergeben zwar die Zeitanteilsangaben der Klägerin zu den von ihr als Arbeitsvorgänge verstandenen drei Tätigkeiten den Wert von 100 % für ihre Gesamtarbeitszeit. Ihre neuen Einzelangaben weichen jedoch erheblich von denjenigen ab, die sie im ersten Rechtszug gemacht hat: Den Zeitanteil der von ihr als Arbeitsvorgang betrachteten "Sachbearbeitung von Bauangelegenheiten" beziffert sie nunmehr auf 60 % ihrer Gesamtarbeitszeit, während diese Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Behauptung eines um 10 % höheren Zeitanteils der Einzeltätigkeit Ziff. 3 nach ihrer eigenen Darstellung im ersten Rechtszug nur 45 % ihrer Arbeitszeit ausfüllte. Für die Verwaltung der Liegenschaften - dieser dienen die Einzeltätigkeiten Ziff. 5 bis 11 - behauptet sie hingegen im Berufungsrechtszug nur noch einen Zeitanteil von 30 % ihrer Gesamtarbeitszeit, während sie die diesbezüglichen Zeitangaben der Beklagten in der Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung vom 1. Juli/1. Dezember 1994 von in der Summe 55 % im ersten Rechtszug noch durch die Erhöhung der Zeitanteilsangaben für die Einzeltätigkeiten Ziff. 10 und 11 um 5 % bzw. 10 % nach oben auf 70 % korrigiert hat. Auf welchen Tatsachen der im Berufungsrechtszug behauptete Zuschnitt der Arbeitsvorgänge mit den dafür behaupteten Zeitanteilen beruht, hat die Klägerin nicht erläutert. Es ist daher offen, ob die Klägerin die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Einzel- und Zusammenhangstätigkeiten mit den von ihr für diese behaupteten Zeitanteilen nur abweichend von ihrem bisherigen Verständnis zu den drei Arbeitsvorgängen zusammenfaßt oder ob sie auch von anderen Zeitanteilen der Einzel- und Zusammenhangstätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit ausgeht. Ohne erläuternden Tatsachenvortrag muß das Vorbringen der Klägerin zu den Zeitanteilen der von ihr als Arbeitsvorgänge verstandenen Tätigkeiten als ein zielorientiertes Spiel mit Zahlen ohne tatsächliche Grundlage gewertet werden.
3. Mangels substantiierter Darlegung der für die einzelnen Aufgaben der Klägerin von ihr benötigten Zeit kann dahinstehen, ob sich ihre Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst bestimmt, wovon die Parteien und die Vorinstanzen ausgegangen sind, oder vielmehr nach denjenigen - für die Eingruppierung der Klägerin möglicherweise günstigeren - Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte. Im einen wie im anderen Falle erfordert die Schlüssigkeit des Klagevortrags die substantiierte Darlegung der für die einzelnen Aufgaben jeweils benötigten Zeit.
4. Das Fehlen einer schlüssigen Klagebegründung führt zur Abweisung der Klage, ohne daß es auf den Tatsachenvortrag der Beklagten ankommt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Schliemann Friedrich Bott
Jürgens v. Dassel
Fundstellen