Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hatte zu keiner Zeit einen vertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zusatzversorgung und Anmeldung bei der VBL.
I. Auf Grund beiderseitiger Tarifbindung und auf Grund der Verweisung in den Arbeitsverträgen galt der TV Abendpersonal. Die Arbeitsverträge verwiesen nicht auf den MTL II bzw. den MTArb und auch nicht auf den Versorgungs-TV.
II. Die Klägerin hatte auch keinen tarifvertraglichen Anspruch, bei der VBL versichert zu werden.
1. Nach § 5 Abs. 1 Versorgungs-TV sind “Arbeitnehmer” bei der VBL zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der VBL-Satzung erfüllen können. “Arbeitnehmer” im Sinne des Versorgungs-TV sind Angestellte und Arbeiter, die unter den Geltungsbereich eines der in § 1 Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. l Versorgungs-TV aufgezählten Tarifverträge fallen. Die als Garderobenfrau und Karteneinnehmerin unter den TV Abendpersonal fallende Klägerin fiel nicht unter den Geltungsbereich des nach § 2 Abs. 1 Versorgungs-TV aF in Betracht kommenden MTL II und auch nicht unter den Geltungsbereich des nach § 1 Abs. 1 Buchst. d Versorgungs-TV nF in Betracht kommenden MTArb.
2. Zwar lässt sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst unter den allgemeinen Geltungsbereich des MTL II und des MTArb subsumieren. Dort ist jeweils in § 1 vorgesehen, dass diese Tarifverträge (ua.) für Arbeitnehmer der Länder gelten, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter). Als Garderobenfrau und Karteneinnehmerin am Staatstheater K… war die Klägerin Arbeiterin im Dienste des Landes Hessen, wobei ihre Beschäftigung stets die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritt und somit ihre Tätigkeit rentenversicherungspflichtig war. Dennoch unterliegt das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht den Regelungen dieser Tarifverträge. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkennt, dass sowohl in dem jeweiligen § 3 als auch in den jeweiligen Sonderregelungen des § 2 Ausnahmen vom allgemeinen Geltungsbereich normiert sind, von denen eine auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutrifft.
a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. g MTL II und nach § 2 Abs. 1 Abschn. B Buchst. g MTArb gelten diese Tarifverträge für Arbeiter an Theatern und Bühnen im Bereich der Länder mit den Sonderregelungen der jeweiligen Anlage 2. Darin heißt es gleich lautend auszugsweise wie folgt:
“2 g
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich
- Diese Sonderregelungen gelten für Arbeiter an Theatern und Bühnen.
- Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobefrauen, Toilettenfrauen, Aushilfen) werden bezirklich vereinbart.
”
Damit sind die Angehörigen des Abendpersonals an Theatern und Bühnen aus dem Geltungsbereich des MTL II und des MTArb ausgenommen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungskompetenz für das “Abendpersonal” nicht wahrgenommen und die Regelung den bezirklichen Tarifvertragsparteien überlassen. Damit gelten für das gesamte Abendpersonal an Landesbühnen und -theatern in der Bundesrepublik diese Tarifverträge nicht (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb § 2 Erläuterungen Rn. 2 und SR 2g Erläuterungen Rn. 2; Sponer/Steinherr/Klaßen MTArb SR 2g Erläuterungen Rn. 2). Diese Ausnahme vom allgemeinen Geltungsbereich erfasst das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
b) Dem entspricht es, dass § 1 Abs. 1 TV Abendpersonal seit In-Kraft-Treten im Jahre 1964 unverändert lautet:
“Dieser Tarifvertrag gilt für die als Abendpersonal beschäftigten Arbeiter der Theater des Landes (Karteneinnehmer, Logenschließer, Garderobenfrauen und Toilettenfrauen).”
Dieser TV Abendpersonal regelt die Arbeitsbedingungen der Arbeiter seines Geltungsbereiches umfassend und abschließend. Vertragsabschluss und Vertragsdauer sowie Probezeit, Arbeitsverpflichtung, Frei-Tage und Freistellungen, Pauschallohn, Arbeitsversäumnis, Krankenbezüge, Kuren, Urlaub, Kündigung und Dienstkleidung sind durch ihn ebenso geregelt wie Jubiläumsgaben (§ 12 TV Abendpersonal) und Sterbegeld (§ 13 TV Abendpersonal). Eine dem § 44 MTL II und MTArb entsprechende Regelung über einen Anspruch auf Versicherung “zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages” enthielt der TV Abendpersonal dagegen zu keinem Zeitpunkt.
c) § 18 Abs. 2 TV Abendpersonal kann nicht entnommen werden, dass die Manteltarifverträge neben dem TV Abendpersonal gälten oder Letzterer “Teil” der Ersteren sei. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Kündigung des Manteltarifvertrages zugleich als Kündigung des TV Abendpersonal gilt. Zu Recht folgert die Revision daraus, dass der TV Abendpersonal gerade nicht Bestandteil des Manteltarifvertrages ist, da andernfalls dessen Kündigung ohnehin auch den TV Abendpersonal erfasste und die Bestimmung des § 18 Abs. 2 TV Abendpersonal überflüssig wäre. Um den Gleichlauf der voneinander unabhängigen Tarifverträge in jedem Fall sicherzustellen, bestimmt im Übrigen § 18 Abs. 2 Satz 2 TV Abendpersonal, dass er gesondert, also ohne den Manteltarifvertrag, nicht gekündigt werden kann.
Damit kann die Klägerin den Anspruch nicht tariflich begründen: Auf § 44 MTL II, § 44 MTArb kann sie sich nicht stützen, weil ihr Arbeitsverhältnis aus dem Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen wurde; der für ihre Arbeitsbedingungen maßgebliche TV Abendpersonal sieht hingegen eine Zusatzversorgung nicht vor.
3. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche nicht aus der VBL-Satzung herleiten. Nach § 26 Abs. 1 der VBL-Satzung setzt die Pflichtversicherung voraus, dass für den Arbeitnehmer “aufgrund eines Tarifvertrages oder – wenn keine Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht.”
III. Die Tarifvertragsparteien konnten die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals abweichend von den Bestimmungen der Manteltarifverträge regeln, ohne gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, zu verstoßen.
1. Ob der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien in gleicher Weise wie den Gesetzgeber bindet, kann vorliegend dahinstehen. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, die Tarifvertragsparteien seien bei ihrer Rechtsetzung an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 242; 13. Mai 1997 – 3 AZR 66/96 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12; 4. April 2000 – 3 AZR 729/98 – AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19; 19. März 2002 – 3 AZR 121/01 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 53 = EzA GG Art. 3 Nr. 96). An dieser Betrachtungsweise hat der 4. Senat des BAG wiederholt Zweifel geäußert (5. Oktober 1999 – 4 AZR 668/98 – BAGE 92, 303, 309; 4. April 2001 – 4 AZR 232/00 – BAGE 97, 251, 260; 29. August 2001 – 4 AZR 352/00 – BAGE 99, 31, 36). Die Frage des Prüfungsmaßstabes bedarf aber deswegen keiner Entscheidung, weil auch dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, wenn von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen wird.
2. Die Tarifparteien der Manteltarifverträge haben nicht eine Beschäftigtengruppe ohne Sachgrund aus dem Geltungsbereich herausgenommen, sondern die Regelung wegen der Besonderheiten des Abendpersonals den Tarifparteien der bezirklichen Ebene überlassen. Der TV Abendpersonal Hessen sieht Saisonarbeitsverträge mit Verlängerungsoption, Pauschalvergütung, Freistellungs- und Urlaubsregelungen sowie Regeln zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, die mit der allgemeinen Struktur der manteltariflichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen sind und auf den gewachsenen Besonderheiten der Beschäftigung dieser Arbeitnehmergruppe beruhen. Insofern gilt für das Abendpersonal an Landestheatern nichts anderes als für andere Beschäftigtengruppen, die nach § 3 oder nach einer Sonderregelung des § 2 MTArb von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.
3. Die Tarifvertragsparteien des TV Abendpersonal Hessen waren nicht gehalten, die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals gleich zu regeln wie die Arbeitsbedingungen der unter den Geltungsbereich des MTL II und später des MTArb fallenden Arbeiter. Die Manteltarifverträge sind auf Arbeitgeberseite (ua.) von der TDL und auf Gewerkschaftsseite (ua.) von der Gewerkschaft ÖTV – Hauptvorstand – geschlossen worden. Der TV Abendpersonal Hessen ist dagegen zwischen dem Land Hessen und der Gewerkschaft ÖTV – Bezirksverwaltung Hessen – vereinbart worden, also jeweils anderen Tarifvertragsparteien. Damit liegen verschiedene Ordnungs- und Regelungsbereiche vor. Ein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in derart verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln, existiert nicht (BAG 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180, 184; 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 185 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 1; 18. September 2003 – 2 AZR 537/02 –). Verstöße gegen den Gleichheitssatz, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder europarechtlich gegen Art. 141 Abs. 1 EG setzen jeweils eine Differenzierung voraus, die ein und derselbe Rechtsträger zu verantworten hat, der demzufolge auch in der Lage ist, eine Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen herzustellen. Ansonsten würden das Gleichbehandlungsgebot und die Bindung der Tarifparteien an den Gleichheitssatz auf Dauer zu dem Ergebnis führen, dass alle Betroffenen zu begünstigen sind. Das kann weder dem deutschen Arbeitsrecht, dem Verfassungsrecht noch dem Europarecht entnommen werden (EuGH 17. September 2002 – Rs C-320/00 – EuGHE I 2002, 7325).