Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Stichtagsregelung
Normenkette
Deutsche Telekom: Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) § 44 Abs. 1, 3-4; Deutsche Telekom: Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) § 22 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden tariflichen Zulage.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1972 für die Beklagte im Bereich der Montage von Telekommunikationseinrichtungen als Monteur tätig. Diese Tätigkeit übte er sowohl vor als auch nach dem 1. Juli 2001 unverändert aus. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt bis zum 30. Juni 2001 der von der Beklagten mit der Deutschen Postgewerkschaft vereinbarte Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Telekom AG (TV Arb). In Anlage 4 dieses Tarifvertrags war die Gewährung von Erschwerniszulagen geregelt. Darüber hinaus erhielten die Arbeiter der Deutschen Telekom AG gemäß § 18 TV Arb eine Erstattung von Aufwandsentschädigungen bei auswärtiger Beschäftigung; es wurde weiter ein Zuschlag für eine Tätigkeit im Außendienst sowie eine Aufwandsentschädigung für das Führen des eigenen Kraftfahrzeuges gezahlt. Erschwerniszuschläge und Aufwandsentschädigung bzw. Zuschläge für Außendiensttätigkeiten wurden nur dann gezahlt, wenn die entsprechenden Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt wurden. Im Falle von Krankheit und Urlaub wurde an Stelle der Erschwerniszuschläge ein Zeitlohnzuschlag gezahlt. Dieser war ein individuell für jeden Arbeiter errechneter Durchschnittsbetrag für entgangene unregelmäßige Lohnbestandteile bei ganztägiger Freistellung von der Arbeit. Der Kläger erhielt bis zum 30. Juni 2001 Erschwerniszuschläge, die in seinen Abrechnungen als Lohnart 447, 448 oder 449 abgerechnet worden. Daneben erhielt er eine Außendienstzulage (Lohnart 459) sowie eine Zulage Linientechnik (Lohnart 468). Den Gesamtbetrag der Zulagen hat der Kläger unstreitig mit 120,00 Euro brutto im Monat beziffert.
Die Beklagte vereinbarte mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 mit der Deutschen Postgewerkschaft das Neue Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS). Zeitgleich traten dazu der neue Manteltarifvertrag (MTV), der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), der Entgelttarifvertrag (ETV), der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) sowie der Tarifvertrag zur pauschalen Aufwandsentschädigung (TV Außendienst) in Kraft. Gleichzeitig wurde der TV Arb außer Kraft gesetzt. Die Neuregelungen gelten seit diesem Zeitpunkt auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Die für Außendiensttätigkeiten gezahlten Entschädigungen und Zulagen werden durch die Zahlung einer pauschalen Außendienstentschädigung nach dem TV Außendienst in Höhe von 7,50 Euro pro Kalendertag gezahlt, wenn die zeitlich dokumentierte notwendige Außendiensttätigkeit mindestens vier Stunden pro Kalendertag beträgt (§ 4 Abs. 1 TV Außendienst). Anstelle der Erschwerniszuschläge wird eine Funktionszulage gezahlt. Hierzu enthält § 44 ERTV auszugsweise – soweit hier von Interesse – folgende Regelungen:
Ҥ 44
Funktionszulage
(1) Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, erhalten eine Funktionszulage.
…
(3) Folgende besondere Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse sind insbesondere zu berücksichtigen:
– Wärme, Kälte und andere Witterungseinflüsse
– Lärm, Staub
– Besonders schmutzige oder ekelerregende Arbeiten
– Arbeiten mit gesundheitsbelastenden bzw. ätzenden oder giftigen Stoffen/Lösungsmitteln
– Arbeiten im Wasser oder Schlamm
– Starke Vibrationen
(4) Die Höhe der Funktionszulage bestimmt sich nach der Ausprägung der besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüsse:
– Stufe 1, geringe Einflüsse |
(40,00 €) |
– Stufe 2, mittlere Einflüsse |
(50,00 €) |
– Stufe 3, starke Einflüsse |
(60,00 €) |
– Stufe 4, besonders starke Einflüsse |
(80,00 €) |
Die Beträge der Stufen erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.”
Die Funktionszulagen der Stufe 4 wurden ab dem 1. März 2002 auf 82,50 Euro und ab dem 1. Mai 2003 auf 85,50 Euro erhöht. Für Arbeitnehmer, die sich am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2002 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten befinden, gilt zusätzlich der Tarifvertrag über Sonderregelungen (§ 1 TV SR). Dieser enthält in Abschnitt III (§ 9 ff. TV SR) Umstellungsregelungen für den Entgeltrahmentarifvertrag bzw. Entgelttarifvertrag. Hinsichtlich der Funktionszulage des § 44 ERTV regelt § 22 TV SR ua.:
Ҥ 22
Funktionszulage
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001) gilt folgende Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage:
…
Stufe 4
– 433 51 (Vervielfältiger)
– 554 49 (Monteur)
(2) Abweichend von Absatz 1 und § 44 Absatz 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages (1. Juli 2001), bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird, eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 v.H..
Die Beträge erhöhen sich in gleichem Maße wie das Monatsentgelt aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen.”
Der Kläger ist auf Grund seiner Tätigkeit als Monteur Aufgabenträger Nr. 554 49. In der Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2001 war der Kläger vom 1. Juli 2000 bis 9. Oktober 2000 an eine andere Dienststelle abgeordnet. Vom 20. Oktober 2000 bis zum 4. Dezember 2000 war er arbeitsunfähig krank. Vom 31. März 2001 bis zum 11. April 2001 nahm der Kläger an einer Kurmaßnahme teilt. Erschwerniszuschläge wurden während dieser Zeit nicht gezahlt, weil die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten nicht anfielen. Seit dem 1. Juli 2001 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Funktionszulage von 52,36 Euro brutto gemäß § 22 Abs. 2 TV SR, wobei diese Zulage dem Durchschnitt der im Referenzzeitraum von Mai 2000 bis einschließlich April 2001 tatsächlich an den Kläger individuell gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 % entspricht. Die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gewährten Zeitlohnzuschläge anstelle der entgangenen unregelmäßigen Lohnbestandteile wurden bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt.
Der Kläger wurde zunächst ab dem 1. Juli 2001 nach der Entgeltgruppe T 3 der Anlage 1 zum ERTV vergütet, ist aber zwischenzeitlich rückwirkend zum 1. Juli 2001 in die Entgeltgruppe T 4 eingruppiert worden. Die Umstellungszulage, die zunächst in Höhe von 78,54 Euro gezahlt wurde, ist rückwirkend entfallen. Neu eingestellte Mitarbeiter werden bei der Tätigkeit des Klägers grundsätzlich in die niedrigere Vergütungsgruppe T 3 eingestuft.
Der Kläger hat die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage von 80,00 Euro brutto geltend gemacht und die für die Monate Juli 2002 bis Februar 2003 angefallene Differenz von insgesamt 221,12 Euro brutto sowie die Verurteilung der Beklagten zur fortlaufenden Zahlung der Zulage ab dem 1. März 2003 verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Tarifbestimmung in § 22 Abs. 2 TV SR bezwecke eine Besitzstandswahrung. Er könne nicht dadurch benachteiligt werden, dass Ausfälle auf Grund von Krankheit zur Bemessungsgrundlage für die Funktionszulage würden. Hier bestehe eine tarifliche Regelungslücke. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da er gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern benachteiligt werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 221,12 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab 1. März 2002 eine laufende Funktionszulage von monatlich 80,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage nach § 44 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Stufe 4 ERTV. Für den Anspruch des Klägers fehlt eine Anspruchsgrundlage.
1. Gemäß § 44 Abs. 1 ERTV erhalten Arbeitnehmer der Regelentgeltgruppen, die bei der Aufgabenerledigung besonderen Umgebungs- bzw. Belastungseinflüssen ausgesetzt sind, eine Funktionszulage. Regelentgeltgruppen sind die Entgeltgruppen T 1 bis T 8. Der Kläger ist Arbeitnehmer einer Regelentgeltgruppe, da er rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 in die Entgeltgruppe T 4 eingruppiert ist und zuvor nach Entgeltgruppe T 3 vergütet wurde. Gemäß § 44 Abs. 2 ERTV erfolgt die Entscheidung über Ob und Höhe eines Anspruchs auf Funktionszulage in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsverfahrens der §§ 4 bis 6 ERTV durch eine Bewertungskommission. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger, da insoweit § 22 TV SR Anwendung findet. Nach § 1 TV SR gilt der TV SR für Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis der Deutschen Telekom AG gestanden haben bzw. stehen für die Dauer dieses bestehenden Arbeitsverhältnisses. Daneben gilt nach § 1 ERTV für die bei der Deutschen Telekom AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder der Deutschen Postgewerkschaft sind. Die Tarifverträge sind zeitgleich in Kraft getreten und von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden. Da beide Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelten, ist die Tarifkonkurrenz dahingehend zu lösen, dass der Tarifvertrag anwendbar ist, dessen Geltung die Tarifvertragspartein wollen. Eine solche Regelung enthält vorliegend § 22 Abs. 2 TV SR. Seit In- Kraft-Treten des TV SR gilt die in § 22 Abs. 1 TV SR enthaltene Liste von Aufgabenträgern mit Anspruch auf eine Funktionszulage, mit der diese den in § 44 Abs. 4 ERTV vorgesehenen vier Stufen zugeordnet werden. Anspruch auf eine Funktionszulage nach Stufe 4 haben dabei ua. Monteure mit der Aufgabenträger Nr. 554 49. Bei dem Kläger handelt es sich um einen solchen Monteur; er übt die entsprechende Tätigkeit aus. Trotzdem besteht kein Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV. Abweichend von § 22 Abs. 1 TV SR und § 44 Abs. 4 ERTV erhalten alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des TV SR fallen, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags eine Funktionszulage in Höhe von 1/12 der in dem Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszulage, erhöht um 29,4 %, bis eine andere Gesamttätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR). Da der Kläger keine andere Gesamttätigkeit seit dem 1. Juli 2001 ausübt, sondern weiterhin als Monteur eingesetzt wird, ermittelt sich die Höhe der Funktionszulage ausschließlich nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR. Ein Anspruch auf die Funktionszulage gemäß § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV ist dadurch ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR ist von der Beklagten unstreitig richtig berechnet worden. Die geringere Funktionszulage des Klägers nach § 22 Abs. 2 TV SR ist das Ergebnis untypisch hoher Ausfallzeiten des Klägers im Referenzzeitraum.
2. Entgegen der Auffassung der Revision kann § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Höhe nach mindestens eine Zulage gemäß § 44 Abs. 4 ERTV zu zahlen ist. Es liegt auch keine tarifliche Regelungslücke vor, die nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR dadurch zu schließen sei, dass betroffene Arbeitnehmer mindestens eine Zulage in Höhe der Staffelung in § 44 Abs. 4 ERTV erhalten.
a) Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzunehmen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Inhalt, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2a der Gründe; 26. April 2001 – 6 AZR 2/00 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1a der Gründe; 29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – BAGE 99, 24, 28; 22. Oktober 2002 – 3 AZR 664/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185, zu II 1a der Gründe).
b) Eine am Wortlaut orientierte Auslegung führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 TV SR ist die von Tarifvertragsparteien gewollte Abweichung von § 22 Abs. 1 TV SR, § 44 Abs. 4 ERTV ausdrücklich zu entnehmen. Die in der Tarifnorm enthaltene Bestimmung, welche eine Materie abweichend von der anderen dafür sonst anwendbaren tariflichen Normen regelt, kann nicht anders dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Anwendbarkeit der in ihr ausdrücklich genannten tariflichen Normen ausschließt. Vom Wortlaut her bleibt kein Raum für die Annahme, dass die ausgeschlossene Bestimmung als Mindeststandard für die betroffenen Arbeitnehmer weiterhin Geltung behalten soll.
c) Auch der Sinn und Zweck und der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigen dieses Auslegungsergebnis.
Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern wie dem Kläger, die eine individuelle Funktionszulage gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR erhalten, diese mindestens in der Höhe des § 44 Abs. 4 ERTV garantieren wollten. Durch die Einführung einer Funktionszulage gemäß § 44 ERTV wurde die bisherige Regelung der Erschwerniszulage nach dem TV Arb Anlage 4 abgelöst. Der TV SR schafft Übergangsregelungen für die Beschäftigten, die bislang zu den Bedingungen des TV Arb beschäftigt wurden und nunmehr im Rahmen der Einführung des NBBS – auch nachteilige – Änderungen in ihrer Vergütung hinzunehmen haben. In den Abschnitten II bis IV TV SR befinden sich Umstellungsregelungen. Abschnitt III (§§ 9 bis 23 TV SR) enthält solche für den ERTV bzw. ETV. Dabei enthält § 22 Abs. 1 TV SR zunächst eine weitere Vereinfachung. Statt Grund und Höhe der Funktionszulage in dem gemäß § 44 Abs. 2 ERTV vorgesehenen Bewertungsverfahren nach § 4 bis § 6 ERTV vorzunehmen, werden bestimmte Aufgabenträger bestimmten Zuschlagsstufen des § 44 Abs. 4 ERTV zugeordnet. Wird den am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch beschäftigten Arbeitnehmern eine der in § 22 Abs. 1 TV SR genannten Tätigkeiten zugewiesen, entfällt der Bewertungsaufwand. Angesichts dieser Regelungen ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang nach Sinn und Zweck der Regelung nur, dass aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Funktionszulage zum Ausgleich für bisher durch individuell ermittelte Zuschläge vergütete Erschwernisse eingeführt werden sollte. Zugleich sollte eine individuelle Besitzstandsregelung unabhängig von dieser Funktionszulage geschaffen werden, die ebenfalls für die Zukunft die individuelle Erfassung der Arbeiten unter erschwerten Bedingungen überflüssig machte. Den Tarifvertragsparteien ging es bei dem Ersatz der Erschwerniszuschläge durch die Funktionszulage erkennbar lediglich um die Absicherung des individuellen Besitzstands der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer. Für eine über die individuelle Absicherung hinausgehende soziale Absicherung, dass mindestens der neu eingeführte Betrag für die Funktionszulage gezahlt wird, findet sich im Tarifwortlaut kein Anhaltspunkt. Deshalb lassen der Wortlaut der Tarifnorm als auch der an Hand des tariflichen Gesamtzusammenhangs ermittelte wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien sowie Sinn und Zweck der Bestimmung nicht zu, die individuelle Besitzstandsklausel des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR in eine Besitzstandsklausel mit Mindestgarantie auf dem Niveau des § 44 Abs. 4 ERTV auszulegen.
d) Aus diesen Gründen liegt auch keine tarifliche Regelungslücke vor. Durch die Bezugnahme auf eine individuell zu ermittelnde Funktionszulage an Hand der gezahlten Erschwerniszuschläge für einen bestimmten Referenzzeitraum ergibt sich zwangsläufig, dass hier unterschiedliche Zulagen zu zahlen sind, die auch unterhalb der ab dem 1. Juli 2001 vorgesehenen pauschalen Funktionszulage nach § 44 ERTV liegen können. Wenn die Tarifvertragsparteien trotzdem die Anwendung dieser Tarifbestimmung ausschließen und nicht ausdrücklich regeln, dass sie als Mindestbetrag der individuell zu berechnenden Zulage zu Grunde zu legen ist, stellt dies eine abschließende Gesamtregelung dar, ohne dass eine Regelungslücke für Fälle wie die des Klägers, Ergebnis untypischer Ausfallzeiten des Klägers im Referenzzeitraum, vorliegt.
3. Die Tarifregelung ist auch wirksam; sie ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Gleichwohl müssen sie auf Grund der Schutzpflichten der Grundrechte bei ihrer tariflichen Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 beachten (BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA Art. 3 GG Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Feststellung, dass der allgemeine Gleichheitssatz wegen der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte auch von den Tarifvertragsparteien bei der von ihnen zu verantwortenden Regelbildung zu beachten ist, führt bei der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu anderen Prüfungsmaßstäben, als sie im Falle einer unmittelbaren Grundrechtsbindung heranzuziehen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt allein aus der Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein darauf bezogener Verstoß liegt erst vor, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maße gerechtfertigt werden kann. Hierfür stellt das Bundesverfassungsgericht differenzierte Anforderungen. Sie bestimmen sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand und den jeweiligen Differenzierungsmerkmalen und reichen vom bloßen Willkürverbot hin bis zu einer strengen Prüfung an Verhältnismäßigkeitserfordernissen. Dieses Prüfprogramm muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen. Dieses Grundrecht gewährleistet den Tarifvertragsparteien zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eine eigenständige Regelungsbefugnis. Dazu zählt in erster Linie die Festlegung von Löhnen und der materiellen Arbeitsbedingungen. Ihnen liegt die Auffassung des Verfassungsgesetzgebers zu Grunde, dass gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausdruck bringen als der Staat (BVerfG 27. April 1999 – 1 BvR 2203/93, 897/95 – BVerfGE 100, 271). Deshalb erfasst die Tarifautonomie nicht nur die Entscheidung über den Regelungsinhalt tariflicher Normen, sondern deckt auch einen entsprechenden Regelungsverzicht (Wißmann in FS Dieterich S. 683, 684). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aus diesem Grund anerkannt, dass den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen zukommt. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Januar 2001 – 6 AZR 492/99 – AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92; 30. Juni 1992 – 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68, 75; zuletzt 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Die Regelung des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR stellt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen dar. Der Kläger kann durch sein Verhalten die Verwirklichung der Merkmale für die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung nicht beeinflussen. Die Kündigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ist ihm unzumutbar. Die Differenzierung beruht in allen Fällen auf einer Stichtagsregelung, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Tarifverträge im Zusammenhang mit der Einführung des NBBS. Sie ist auf Dauer angelegt. Solange der Kläger als Monteur tätig ist, ist die ihm gezahlte Funktionszulage bis auf die tariflichen Erhöhungen festgeschrieben. Eine Anhebung auf das Niveau der für ihn nach § 44 Abs. 4 Stufe 4 ERTV sonst vorgesehenen Zulage ist nicht vorgesehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind aber Stichtagsregelungen Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl der Stichtagsregelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist (BAG 25. Juni 2003 – 4 AZR 405/02 – AP TVG § 1 Beschäftigungssicherung Nr. 1 = EzA GG Art. 3 Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – EzBAT BAT § 40 Nr. 20; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24). Stichtagsregelungen sind Typisierungen der Zeit. Auch bei solchen Typisierungen unterliegt der Normgeber Bindungen, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (BVerfG 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 – BVerfGE 98, 365). Dies ist vorliegend gewahrt.
Die Stichtagsregelung gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern rechtfertigt sich aus dem Ziel, eine individuelle Besitzstandsklausel für die vom Übergang zu dem neuen Bewertungs- und Bezahlungssystem bereits beschäftigten Arbeitnehmer zu schaffen. Zwar sind auch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, so die Einführung eines bestimmten Mindestniveaus oder die übergangslose Geltung der Neuregelung. Wenn sich die Tarifvertragsparteien entschließen, für die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung beschäftigen Arbeitnehmer eine individuelle Besitzstandsklausel zu schaffen, handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen der Gestaltungsfreiheit ihnen zustehende Möglichkeit der Differenzierung. Das Abstellen auf die Sicherung des individuellen Einkommens trägt den Unwägbarkeiten des Einzelfalles eher Rechnung als eine pauschalierende Regelung. Dies schließt Willkürlichkeit aus. Andererseits braucht nicht jede Art typischer Abweichung Berücksichtigung finden, denn dies stellt Einfachheit und Praktikabilität in Frage. Die Tarifvertragsparteien hatten insoweit die Freiheit der Wahl zwischen verschiedenen Wegen.
Unterschriften
Dr. Armbrüster, Friedrich, Brühler, Gebert, Schilling
Fundstellen