Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuß zum Kurzarbeitergeld als Bruttobetrag
Leitsatz (redaktionell)
Der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld nach § 7 Abs 2 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24.3.1979 ist als Bruttobetrag zu zahlen.
Normenkette
TVG § 1; AFG § 63
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.06.1984; Aktenzeichen 14 Sa 347/84) |
ArbG Solingen (Entscheidung vom 14.12.1983; Aktenzeichen 4 Ca 1296/83) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten als Stahlbauschlosser beschäftigt. Beide Parteien sind Mitglieder der tarifschließenden Verbände für die chemische Industrie.
Im Januar 1983 fiel bei der Beklagten Kurzarbeit an. Der Kläger war hiervon in der Zeit vom 18. Januar bis 31. Januar 1983 betroffen und bezog für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld. Zusätzlich zahlte ihm die Beklagte einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld, der sich nach der Lohnabrechnung auf 337,51 DM belief. Von diesem Betrag behielt die Beklagte die Lohnsteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 54,85 DM ein.
Der Kläger meint, der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld stehe ihm als Nettobetrag zu. Deshalb müsse ihm die Beklagte den für Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehaltenen Betrag von 54,85 DM noch nachzahlen. Dies folge aus § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24. März 1979 (MTV). Nach dieser Tarifnorm werde der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld nach dem Nettoarbeitsentgelt (90 v.H.) berechnet. Der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung liege erkennbar in der Sicherung des Lebensstandards der Arbeitnehmer in Höhe von 90 v.H. ihres Nettoarbeitsentgelts. Dies sei auch das Ziel der vertragsschließenden Gewerkschaft und Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen. Dementsprechend sei in § 7 Abs. 2 Satz 3 MTV ausdrücklich bestimmt worden, der Zuschuß sei kein Arbeitsentgelt. Die Auffassung des Klägers habe der Arbeitsring der Arbeitgeberverbände der deutschen chemischen Industrie e.V. nach Abschluß des ersten einschlägigen Tarifvertrags vom 22. Februar 1973, der am 1. Januar 1974 in Kraft getreten sei, in einem Rundschreiben an seine Mitglieder selbst geteilt, wenn es dort heiße, durch die neue Zuschußregelung werde dem Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld beziehe, generell 90 % des Nettoarbeitsentgelts, das er ohne Kurzarbeit erzielt hätte, garantiert. Der Widerruf dieser Auffassung in einem weiteren Rundschreiben des Arbeitsrings vom 26. November 1973 lasse allenfalls erkennen, daß sich die Arbeitgeberseite von einer einmal getroffenen Vereinbarung wieder lossagen wolle. In der Praxis werde unterschiedlich verfahren. Einige Unternehmen zahlten den Zuschuß netto, andere brutto.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
54,85 DM netto nebst 4 v.H. Zinsen seit
Klagezustellung (16. Mai 1983) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, daß tarifliche Leistungen als Bruttobetrag geschuldet seien. Davon sei auch § 7 Abs. 2 MTV nicht abgewichen. Soweit sich die Höhe des Zuschusses nach der Höhe des Nettoarbeitsentgelts richte, handele es sich nur um eine Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses, ohne daß damit geregelt werde, ob der Zuschuß netto ober brutto zu zahlen sei. Mit der Bezugnahme auf das Nettoarbeitsentgelt zur Berechnung der Höhe des Zuschusses habe verhindert werden sollen, daß die Bundesanstalt für Arbeit den Zuschuß auf das Kurzarbeitergeld anrechne, was sie bei einer Festlegung des Zuschusses auf einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgelts angekündigt habe. Auf die vom Arbeitsring der Arbeitgeberverbände der deutschen chemischen Industrie e.V. in seinem ersten Rundschreiben geäußerte Rechtsauffassung könne sich der Kläger nicht berufen, da hieraus keine Rückschlüsse auf den Willen der Tarifvertragsparteien möglich seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 54,85 DM netto verlangen. Denn ihm steht der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld nicht als Nettobetrag, sondern nur als Bruttobetrag zu.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie vom 24. März 1979 (MTV) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). In § 7 Abs. 2 MTV haben die Tarifvertragsparteien für den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld folgende Regelung getroffen:
"Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen,
erhalten einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld.
Die Höhe des Zuschusses errechnet sich aus
dem Unterschiedsbetrag zwischen dem infolge
des Arbeitsausfalles verminderten Nettoar-
beitsentgelt zuzüglich dem Kurzarbeitergeld
und 90 % des Nettoarbeitsentgelts, das der
Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im Abrechnungs-
zeitraum erzielt hätte. Dieser Zuschuß ist
kein Arbeitsentgelt und wird deshalb bei ta-
riflichen Leistungen, deren Höhe vom Ar-
beitsentgelt abhängig ist, nicht berücksich-
tigt. Bei der Ermittlung des Nettoarbeits-
entgelts werden die tariflichen Schichtzu-
lagen und die tariflichen Zuschläge für
Nacht- und Sonntagsarbeit mitberücksichtigt,
nicht aber die Feiertagszuschläge."
Aus dem für die Tarifauslegung maßgebenden Wortlaut und Gesamtzusammenhang dieser tariflichen Regelung (vgl. BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, DB 1985, 130, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) läßt sich nicht entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld als Nettobetrag vereinbaren wollten; deshalb ist der Zuschuß nur als Bruttobetrag zu gewähren. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Lohnzahlungen als Bruttobetrag zu leisten, d.h. er zieht vom Bruttobetrag die darauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab, leitet diese Beträge an die zuständigen Stellen weiter und zahlt dem Arbeitnehmer den verbleibenden Nettobetrag aus. Wollen die Parteien des Arbeitsvertrags hiervon abweichen und dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung netto auszahlen mit der Folge, daß der Arbeitgeber auf diesen Nettobetrag Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge aufzustocken und diese zusätzlichen Beträge an die zuständigen Stellen abzuführen hat, muß dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart werden (BAG 15, 168 = AP Nr. 15 zu § 670 BGB; BAG Urteil vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 -, AP Nr. 19 zu § 670 BGB).
Auch für Tarifverträge findet dieser Grundsatz Anwendung. In aller Regel sind die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten, vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen Bruttobeträge. Dies ist so selbstverständlich, daß in Lohn- und Gehaltstarifverträgen im allgemeinen bei der Festsetzung der einzelnen Lohn- und Gehaltsbeträge auf den Zusatz "brutto" verzichtet wird. Ebenso wie den Parteien des Arbeitsvertrags steht es allerdings auch den Tarifvertragsparteien frei, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers als Nettobetrag zu vereinbaren. Wollen Tarifvertragsparteien eine solche abweichende und ungewöhnliche Regelung treffen, muß dies jedoch - wenn auch nicht ausdrücklich - im Tarifvertrag deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen, weil nur so auf einen von der Regel abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann. An einer solchen abweichenden Regelung fehlt es im vorliegenden Fall.
Das in § 7 Abs. 2 MTV erwähnte Nettoarbeitsentgelt ist ein Rechnungsfaktor zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses. Hierbei wird noch nicht einmal das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, weil nach der ausdrücklichen tariflichen Regelung Feiertagszuschläge unberücksichtigt bleiben. Aus dem Tarifvertrag läßt sich aber nicht entnehmen, daß das Nettoarbeitsentgelt nicht nur Rechnungsfaktor zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld sein soll, sondern darüber hinaus der Zuschuß auch netto gezahlt werden soll. Auch mit einer Nettolohngarantie, etwa in Höhe von 90 % des Nettoarbeitsentgelts, befaßt sich die Vorschrift nicht.
Wenn es hier nicht um eigentlichen Lohn, sondern nur um einen "Zuschuß" zum Kurzarbeitergeld geht, besagt dies ebenfalls nichts darüber, daß dieser Zuschuß netto gezahlt werden müßte. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber alle Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis brutto. Ob im Einzelfall die vom Arbeitgeber gewährte Leistung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist oder lohnsteuer- und beitragsfrei zu gewähren ist, richtet sich allein nach den Vorschriften des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts (vgl. BAG Urteil vom 8. Mai 1984 - 3 AZR 194/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß auch der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuß zum Krankengeld nach dem früheren Arbeiterkrankheitsgesetz sich nach dem Nettoarbeitsentgelt richtete und gleichwohl als Bruttobetrag geschuldet wurde.
Der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld ist zwar nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 MTV "kein Arbeitsentgelt". Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht gefolgert werden, daß der Zuschuß netto zu zahlen ist. Diese Regelung besagt nur, daß der Zuschuß kein Entgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist. Leistungen des Arbeitgebers, die kein Entgelt für eine bestimmte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen, sind im Arbeitsverhältnis jedoch nicht selten. So stellen z. B. Aufwandsentschädigungen, Verheiratetenzulagen, Kinderzuschläge kein Entgelt für eine Arbeitsleistung dar, sondern sollen Kosten ganz oder teilweise abdecken, die dem Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung oder im privaten Bereich entstehen. Gleichwohl sind solche Leistungen des Arbeitgebers nicht von vornherein netto zu zahlen, sondern nur bei einer entsprechenden Vereinbarung. Das hat der Senat z. B. für den Verpflegungszuschuß im Baugewerbe ausdrücklich so entschieden (vgl. BAG 40, 307 = AP Nr. 44 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Für diese Auslegung des § 7 Abs. 2 MTV spricht zudem, daß Tarifvertragsparteien im allgemeinen mit Tarifnormen auch eine praktisch brauchbare Regelung erstreben (vgl. BAG 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II). Wäre der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld netto zu zahlen, wäre diese Regelung wenig praktikabel. Der Arbeitgeber müßte im Einzelfall komplizierte Bruttolohnberechnungen anstellen, da in der Übernahme von Lohn- und Kirchensteuer sowie Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung wieder zu versteuernder und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt und der Arbeitgeber durch "Abtasten" der Lohnsteuertabelle und der Prozentsätze der Sozialversicherungsbeiträge den maßgebenden Bruttolohn ermitteln müßte, was mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden wäre (vgl. BAG 15, 168, 172 f. = AP Nr. 15 zu § 670 BGB). Allein die Ermittlung von 90 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zur Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld ist mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden. Wäre der so ermittelte Zuschuß nur ein Nettobetrag und müßte brutto hochgerechnet werden, wäre die Vorschrift des § 7 Abs. 2 MTV weder vernünftig noch praktisch brauchbar. Dies hinderte die Tarifvertragsparteien zwar nicht, gleichwohl eine solche Regelung zu treffen. Das müßte aber deutlich erkennbar im Tarifvertrag zum Ausdruck kommen, was vorliegend nicht geschehen ist.
Da Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung keinen deutlich erkennbaren Anhaltspunkt dafür enthalten, daß der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld netto zu zahlen ist, ist die Tarifauslegung nach diesen Auslegungskriterien nicht zweifelhaft und führt zu dem Ergebnis, daß der Arbeitgeber den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld als Bruttobetrag schuldet. Dann aber ist für die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien kein Raum (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, DB 1985, 130, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Deshalb kommt es auf die Tarifgeschichte und eine eventuelle praktische Tarifübung nicht an.
Zudem kann der Kläger aus der Tarifgeschichte nichts für sich herleiten. Die Tarifgeschichte ergibt nicht, daß die Tarifvertragsparteien übereinstimmend den Zuschuß als Nettobetrag vereinbaren wollten. Ursprünglich war von Gewerkschaftsseite ein Zuschuß zum Kurzarbeitergeld auf Bruttobasis vorgesehen. Dies hätte aber nach einer Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit zu einer Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld geführt. Deshalb ist auf Anregung der Bundesanstalt für Arbeit als Berechnungsfaktor für den Zuschuß zum Kurzarbeitergeld der Nettolohn eingeführt worden. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Daraus folgt aber, daß die Tarifvertragsparteien die Berechnung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld nach dem Nettoarbeitsentgelt nicht deshalb gewählt haben, weil sie den Arbeitnehmern einen bestimmten Nettolohn garantieren, sondern weil sie vermeiden wollten, daß der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld auf das Kurzarbeitergeld angerechnet würde. Auf die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläuterten Tarifziele der Gewerkschaft und Verhandlungsgegenstände bei den Tarifvertragsverhandlungen, die zum Abschluß des vorliegenden Tarifvertrags und seiner Rechtsvorgänger führten, kommt es nicht an, wenn sie keinen Eingang in den Tarifvertrag gefunden haben. Auch die vom Arbeitsring der Arbeitgeberverbände der deutschen chemischen Industrie e.V. in seinem ersten Rundschreiben vertretene Rechtsauffassung zur Garantie des Nettoarbeitsentgelts ist kein Auslegungskriterium, sondern nur eine unverbindliche Meinungsäußerung zu einer verbindlichen Tarifnorm (vgl. BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 155/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Ebensowenig kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang in der Praxis der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld netto gezahlt wurde oder wird. Eine Tarifübung, die vorliegend wegen der nicht zweifelhaften Tarifauslegung ohnehin unbeachtlich wäre, kann bei der Tarifauslegung nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert wird (BAG 40, 67 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung). Eine solche auf Nettozahlung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gerichtete Tarifübung hat aber der Kläger selbst nicht behauptet. Der Arbeitsring der Arbeitgeberverbände der deutschen chemischen Industrie e.V. hat seine in dem ersten Rundschreiben geäußerte Rechtsauffassung bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrags (1. Januar 1974) mit Schreiben vom 26. November 1973 widerrufen.
Darüber, ob und inwieweit der Zuschuß nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften überhaupt steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, hatte der Senat nicht zu befinden. Darüber haben im Streitfall die Gerichte der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden (vgl. BAG 40, 307 = AP Nr. 44 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Prieschl Engert
Fundstellen
Haufe-Index 439397 |
DB 1985, 1947-1948 (LT1) |
BetrR 1985, 437-437 (LT1) |
NZA 1986, 159-160 (LT1) |
AP § 1 TVG Tarifverträge - Chemie (LT1), Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1160 Nr 23 (LT1) |
AR-Blattei, Lohnzahlung Entsch 23 (LT1) |
EzA § 4 TVG Chemische Industrie, Nr 1 |