Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Altenpflegehelferin. Anerkennung einer Ausbildung und Prüfung. Eingruppierung Privatwirtschaft
Orientierungssatz
Wird in einem Vergütungstarifvertrag für die Höhergruppierung einer Altenpflegehelferin eine mindestens einjährige Ausbildung und Abschlußprüfung verlangt, so wird damit nicht eine förmlich durch Verordnung festgelegte Ausbildung oder eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin vorausgesetzt.
Normenkette
Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 1. November 1977 § 22; Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst Vergütungsgruppen AW-KrT II und III
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Dezember 1999 – 12 Sa 710/99 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die im März 1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1996 bei dem Beklagten als Altenpflegehelferin für eine stationäre Altenpflegeeinrichtung des Vereins in B.… beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für den Bereich der Arbeiterwohlfahrt (AWO) vereinbarten Tarifverträge kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Die Klägerin wird seit ihrer Einstellung nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT) in der Vergütungsgruppe “KR II” vergütet.
Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 eine Qualifizierungsmaßnahme zur Altenpflegehelferin bei dem Fachseminar für Altenpflege in B.… des Berufsfortbildungswerks, Gemeinnützige Bildungseinrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes GmbH. Das Fachseminar ist durch den zuständigen Regierungspräsidenten als Fachseminar für Altenpflege staatlich anerkannt. Die Ausbildung umfaßte theoretischen Unterricht von ca. 800 Stunden und Praktika in der ambulanten und stationären Altenhilfe. Die Abschlußprüfung, die sich aus einem schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teil zusammensetzte, hatte die Klägerin mit der Gesamtnote “Gut” bestanden.
Mit Schreiben vom 2. März 1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ihre “Höhergruppierung nach AW-KrT III/2”.
Nachdem der Beklagte dies abschlägig beschieden hatte, hat die Klägerin mit ihrer Klage ihr Begehren auf Höhergruppierung weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, ihre Ausbildung bei dem Berufsfortbildungswerk habe als Ausbildung iSd. Vergütungstarifvertrages zu gelten, so daß sie nach der Ausgangseingruppierung in der Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 4 nach zweijähriger Tätigkeit in die Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 eingruppiert sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß sie ab dem 1. April 1998 in Vergütungsgruppe AW-KrT III Fallgruppe 2 eingruppiert und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sei, sie aus dieser Vergütungsgruppe zu vergüten sowie 4 % Zinsen auf den Nettounterschiedsbetrag zwischen der bezahlten und der zu zahlenden Vergütung seit dem 7. Juli 1998 bezüglich der bis dahin fälligen nachzuzahlenden Vergütungsteilbeträge und hinsichtlich der sodann fällig werdenden nachzuzahlenden Vergütungsteilbeträge ab deren Fälligkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe AW-KrT II Fallgruppe 4, so daß ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe AW-KrT III ausscheide. Sie sei weder Altenpflegehelferin mit staatlicher Anerkennung noch handele es sich bei der von ihr absolvierten Qualifizierungsmaßnahme um eine Ausbildung im Sinne der genannten Vergütungsgruppe. Die in der Vergütungsgruppe erwähnte Ausbildung müsse sich an der Ausbildung messen lassen, die für Krankenpflegehelferinnen nach dem Krankenpflegegesetz gelte, denn nur daraus rechtfertige sich eine eingruppierungsmäßige Gleichstellung der beiden Angestelltengruppen. Eine derartige Ausbildung, die landeseinheitlich die Mindestanforderungen an Ausbildung, Prüfungsverfahren, Muster für das Prüfungszeugnis und Urkunde über die Teilnahmebescheinigung an Ausbildungsveranstaltungen und über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung regele, habe es jedoch in Nordrhein-Westfalen 1992/93 nicht gegeben.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung an.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Unterschriften
Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Heydenreich, Brückmann
Fundstellen
Haufe-Index 901912 |
ZTR 2001, 510 |
PersR 2001, 441 |
PflR 2004, 360 |