Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstand bei Tarifänderung in der Druckindustrie
Leitsatz (redaktionell)
1. In der Druckindustrie werden Jahresleistung und Antrittsgebühr nur nach dem tariflichen Monats- bzw Wochen lohn berechnet.
2. Bei dieser allein nach dem Tariflohn berechneten Höhe von Jahresleistung und Antrittsgebühr bleibt es auch nach der Übergangsregelung des § 6 Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Juli 1984 (LRTV Druck) aus Anlaß der Einführung der neuen Lohnstruktur ab 1. Oktober 1984.
Orientierungssatz
Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; Besitzstandsregelung bei Übergang zur neuen Lohnstruktur in der Druckindustrie ab 1. Oktober 1984.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 05.02.1986; Aktenzeichen 2 Sa 1045/85) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 17.07.1985; Aktenzeichen 9 Ca 2785/85) |
Tatbestand
Der Kläger, der der Industriegewerkschaft Druck und Papier als Mitglied angehört, ist seit April 1971 bei der Beklagten, die eine Verlagsdruckerei betreibt, als Betriebselektriker beschäftigt. Beide Parteien sind Mitglieder der tarifschließenden Verbände für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.
Vor Inkrafttreten des Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Juli 1984 (LRTV-Druck) zahlte die Beklagte dem Kläger den Tariflohn eines Maschinensetzers in Höhe von 120 % des Facharbeiterecklohnes. Nach Inkrafttreten des LRTV-Druck ist der Kläger ab 1. Oktober 1984 in die Lohngruppe VI mit einem Vergütungssatz von 110 % des Facharbeiter-Wochenecklohnes eingruppiert. Darüber hinaus zahlte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1984 eine Zulage in Höhe der Differenz gemäß § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck zum bisherigen Tariflohn. Bei der Berechnung der dem Kläger für 1984 zustehenden tariflichen Jahresleistung legte die Beklagte den neuen Tariflohn zugrunde und berechnete auch die sogenannte Antrittsgebühr ab 1. Oktober 1984 auf der Basis der Lohngruppe VI.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, daß sie die tarifliche Jahresleistung und die Antrittsgebühr nach seinem früheren Tariflohn (120 % des Facharbeiterecklohnes) berechnet. Die danach vom Kläger begehrte restliche tarifliche Jahresleistung für 1984 ist in ihrer rechnerischen Höhe von 240,99 DM brutto ebenso wie die tarifliche Antrittsgebühr für den 14. Oktober und 14. November 1984 in ihrer rechnerischen Höhe von 16,68 DM brutto unstreitig.
Der Kläger meint, aus § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck ergebe sich, daß tarifliche Jahresleistung und Antrittsgebühr nach seinem früheren Tariflohn zu bemessen seien. Denn § 6 Ziffer 2 LRTV- Druck garantiere die bisher gezahlten vereinbarten Löhne bis zum Ablauf des geltenden Lohntarifvertrages. Diese Besitzstandsklausel erfasse nicht nur einzelvertragliche Vereinbarungen, sondern auch tarifliche Entgelte, wie ein Vergleich mit anderen tariflichen Bestimmungen zeige, in dem die Tarifvertragsparteien den Begriff "vereinbart" verwendet hätten. Zu den vereinbarten Löhnen im Sinne der Tarifnorm gehörten über den normalen Wochenlohn hinaus auch tarifliche Jahresleistungen und die Antrittsgebühr. § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck bezwecke eine umfassende Lohnsicherung und gehe als Sonderregelung für alle im Zusammenhang mit der Neueingruppierung stehenden Fragen den Bestimmungen des Manteltarifvertrages vor. Während § 6 Ziffer 1 LRTV-Druck eine Erhöhung der Effektivlöhne verhindern wolle, hätten die Tarifvertragsparteien andererseits diese in Ziffer 2 in umfassender Weise sichern wollen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
249,99 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit vom Nettoforderungsbetrag
zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
16,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit vom Nettoforderungsbetrag
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, für die Berechnung der tariflichen Jahresleistung und der tariflichen Antrittsgebühr sei allein der tarifliche Stundenlohn maßgeblich. Aus § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck folge nur, daß der Kläger trotz seiner Herabgruppierung über den 1. Oktober 1984 hinaus die frühere vereinbarte monatliche Vergütung erhalte. Ein Bestandsschutz für sonstige tarifliche Lohnbestandteile sei von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen. Im Gegensatz zu bisherigen Eingruppierungsregelungen hätten die Tarifvertragsparteien insoweit aus Gründen der Kostenneutralität keine tarifliche Ausgleichszulage vorgesehen. Mit dem Begriff "vereinbart" in § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck sei nur die einzelvertragliche Vereinbarung gemeint.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von DM 249,99 brutto nebst Zinsen als restliche tarifliche Jahresleistung 1984 und DM 16,68 brutto nebst Zinsen als restliche Antrittsgebühr für den 14. Oktober und 14. November 1984 verlangen. Denn die Beklagte hat die tarifliche Jahresleistung und die Antrittsgebühr nach dem für den Kläger maßgebenden Tariflohn errechnet und bezahlt. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) in der ab 6. Juli 1984 geltenden Fassung (MTV-Druck) und der Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West vom 6. Juli 1984 (LRTV-Druck) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach richtet sich die Höhe der tariflichen Jahresleistung nach dem zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohn (§ 9 Ziffer 1 MTV-Druck) und die Höhe der Antrittsgebühr nach dem tariflichen Wochenlohn (§ 7 Ziffer 5 a Abs. 1 MTV-Druck). Danach ist die Beklagte auch verfahren. Auf den tatsächlich gezahlten oder einzelvertraglich vereinbarten Lohn kommt es für die Berechnung der Jahresleistung und der Antrittsgebühr hingegen nicht an.
Diese nach dem Wortlaut eindeutige Tarifauslegung wird durch den für die Auslegung ebenfalls zu berücksichtigenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) bestätigt. So wird in § 8 MTV- Druck hinsichtlich der Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt, daß als Bemessungsgrundlage der tarifliche Wochenlohn zuzüglich Leistungszulage und sonstiger übertariflicher Bezahlung ohne tarifliche Zuschläge jeder Art heranzuziehen ist. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien dann, wenn sie eine zusätzliche tarifliche Leistung an den Tariflohn anknüpfen, nur den tariflich geregelten Lohn ohne tarifliche oder übertarifliche Zuschläge meinen. Da die Beklagte danach verfahren ist, kann der Kläger aus § 9 Ziffer 1 und § 7 Ziffer 5 a Abs. 1 MTV-Druck keine weiteren Ansprüche auf tarifliche Jahresleistung und Antrittsgebühr für den Klagezeitraum geltend machen.
Auch aus dem für die Klageforderung danach als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 6 LRTV-Druck lassen sich Ansprüche des Klägers auf restliche tarifliche Jahresleistung 1984 und restliche Antrittsgebühr für den 14. Oktober und 14. November 1984 nicht herleiten. In § 6 LRTV-Druck heißt es:
1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber
einig, daß die Einführung der neuen Lohn-
struktur grundsätzlich nicht zu einer Er-
höhung der bisher gezahlten vereinbarten
Löhne führt.
Führt die Eingruppierung eines Arbeitnehmers
nach diesem Tarifvertrag zu einer Erhöhung
seines bisherigen tariflichen Entgeltes und
erhält er daneben andere übertarifliche Lohn-
bestandteile (einschließlich Tätigkeits- und
Funktionszulagen), soweit diese in den Richt-
beispielen inhaltlich berücksichtigt sind, so
bestehen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nur
dann, wenn der Betreffende mit einer Anrech-
nung der bisher gezahlten Zulage in Höhe des
Differenzbetrages zwischen dem alten und dem
neuen Tariflohn einverstanden ist, so daß der
von ihm bezogene vereinbarte Lohn sich dadurch
nicht erhöht.
2. Eine Minderung der bisher gezahlten vereinbar-
ten Löhne aus Anlaß der Einführung dieser Lohn-
struktur und bis zum Ablauf des dann geltenden
Lohntarifvertrages darf nicht eintreten.
§ 6 Ziffer 2 LRTV-Druck garantiert entgegen der Auffassung des Klägers die tarifliche Jahresleistung und die tarifliche Antrittsgebühr nicht in ihrer bisherigen Höhe. Allerdings können entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Voraussetzungen des § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck vorliegend nicht bereits deshalb verneint werden, weil es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen nicht um einzelvertraglich vereinbarte, sondern um tarifliche Ansprüche handelt. Unter den Begriff der "vereinbarten Löhne" fallen nach dem Tarifwortlaut auch Tariflöhne, da es sich hierbei um von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Löhne handelt. Nur dann ergibt die Vorschrift des § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck einen vernünftigen Sinn. Wollte man mit dem Landesarbeitsgericht unter dem Begriff der "vereinbarten Löhne" nur die einzelvertraglich vereinbarten Löhne verstehen, wäre § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck überflüssig. Denn einzelvertraglich vereinbarte Löhne können schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen durch Tarifvertrag nicht gemindert werden. Tarifverträge setzen nur Mindestnormen.
Nach dem für die Tarifauslegung zu berücksichtigenden tariflichen Gesamtzusammenhang (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) erfaßt § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck mit dem Begriff der "vereinbarten Löhne" jedoch nicht die tarifliche Jahresleistung und die tarifliche Antrittsgebühr. In Absatz 1 von § 6 Ziffer 1 LRTV-Druck haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich niedergelegt, daß die Einführung der neuen Lohnstruktur grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der bisher gezahlten vereinbarten Löhne führen soll. Im folgenden Absatz haben sie dann eine Regelung getroffen, die diesem Grundsatz Rechnung tragen soll. Wenn dann in § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck auch eine Minderung der bisher gezahlten vereinbarten Löhne durch die Einführung der neuen Lohnstruktur ausgeschlossen sein soll, knüpft § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck damit an die Regelung in Ziffer 1 an. Die neue Lohnstruktur soll den Arbeitnehmern also grundsätzlich weder eine Lohnerhöhung (Ziffer 1) noch eine Lohnminderung (Ziffer 2) bringen. Hierbei stellen die Tarifvertragsparteien in § 6 Ziffer 1 LRTV-Druck einander gegenüber den neuen Tariflohn und das bisherige tarifliche Entgelt zuzüglich derjenigen übertariflichen Lohnbestandteile, die nunmehr in einem tariflichen Richtbeispiel berücksichtigt sind. Insoweit soll eine Anrechnung der übertariflichen Lohnbestandteile auf den Tariflohn möglich sein. Andererseits folgt daraus, daß übertarifliche Lohnbestandteile, die aus Gründen bezahlt werden, die nicht in den tariflichen Richtbeispielen berücksichtigt sind, vom Tarifvertrag unberührt bleiben. Eine Anrechnung oder Nichtanrechnung dieser übertariflichen Lohnbestandteile richtet sich dann nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (vgl. BAG Urteil vom 8. Dezember 1982 - 4 AZR 481/80 -, AP Nr. 15 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).
Entsprechend ist bei der Auslegung von § 6 Ziffer 2 LRTV- Druck zu verfahren. Es sind gegenüberzustellen der neue Tariflohn und die bisher für die entsprechende Tätigkeit gezahlte tarifliche Vergütung zuzüglich der bisher übertariflichen Lohnbestandteile für Tätigkeiten, die nunmehr im LRTV-Druck tariflich durch Richtbeispiele geregelt sind. Ist danach der neue Tariflohn niedriger, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrags bis zum Ablauf des geltenden Lohntarifvertrags zu zahlen. Andere übertarifliche Zulagen, die der Arbeitgeber bisher aus sonstigen Gründen (z. B. für besondere tariflich nicht geregelte Erschwernisse) gezahlt hat, die auch in der neuen Lohnstruktur keine Berücksichtigung finden, bleiben von § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck unberührt und gehen nicht in die Vergleichsberechnung ein. Das muß dann auch für alle sonstigen Lohnbestandteile gelten, die von der neuen Lohnstruktur nicht erfaßt werden. Der Begriff der "vereinbarten Löhne" ist damit funktionsbezogen im Hinblick auf die Einführung der neuen Lohnstruktur auszulegen.
Die Auslegung des § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck nach den Prinzipien des § 6 Ziffer 1 LRTV-Druck rechtfertigt sich durch die Verknüpfung beider Bestimmungen mit der neuen Lohnstruktur. § 6 Ziffer 1 Abs. 1 LRTV-Druck besagt eindeutig, daß die neue Lohnstruktur nicht zu einer Erhöhung der bisherigen Löhne führen soll. Wenn Ziffer 2 dann eine Minderung ausschließen will und hierbei die Worte "aus Anlaß der Einführung dieser Lohnstruktur" verwendet, kommt darin ebenfalls zum Ausdruck, daß die neue Lohnstruktur keine Lohnerhöhungen und keine Lohnminderungen mit sich bringen soll. Soweit es dabei um die in Bezug genommene Lohnstruktur geht, können nur die entsprechenden Löhne miteinander verglichen werden. Nur die durch den LRTV-Druck eingeführte neue Lohnstruktur ist in § 6 LRTV-Druck angesprochen. Das kommt auch in der Überschrift "Übergangsbestimmungen" zum Ausdruck. Dann aber können Lohnbestandteile, die nicht Gegenstand des LRTV- Druck sind, mit anderen tariflichen Regelungen nicht verglichen werden. Da der LRTV-Druck die tarifliche Jahresleistung und die tarifliche Antrittsgebühr nicht regelt, kann daher § 6 Ziffer 2 LRTV-Druck auch nicht auf diese beiden Vergütungsbestandteile bezogen werden.
Hätten die Tarifvertragsparteien die tarifliche Jahresleistung und die tarifliche Antrittsgebühr nach einem eventuell höheren früheren Tariflohn bemessen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Bestimmung im LRTV-Druck zum Ausdruck gebracht. Dieselben Tarifvertragsparteien der Druckindustrie haben in einem Gehaltstarifvertrag für die Verlagsangestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 1980 eine Besitzstandsklausel normiert, die bestimmt, daß in den Fällen, in denen das neue Tarifgehalt das bisherige unterschreitet, die Differenz als Ausgleichszulage (Sonderzulage) auszuweisen ist und diese Ausgleichszulage zusammen mit dem Tarifgehalt die Grundlage für die tarifliche Jahresleistung bildet. Eine entsprechende Vorschrift fehlt vorliegend im LRTV-Druck. Auch daraus muß geschlossen werden, daß es nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, die tarifliche Jahresleistung und die tarifliche Antrittsgebühr nach einem höheren früheren Tariflohn zu bemessen.
Die Einwendungen der Revision sind unbegründet. Ob tarifliche Jahresleistung und Antrittsgebühr Entgelt im allgemeinen Sinne sind, ist unerheblich. Insoweit ist entscheidend, was die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff "Lohn" im Sinne des § 6 LRTV-Druck verstehen. Eine allgemeine Lohnsicherung enthält § 6 LRTV-Druck nicht. Er enthält nur "Übergangsbestimmungen" und betrifft nur die neue Lohnstruktur des LRTV-Druck.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Dr. Börner Peter Jansen
Fundstellen
Haufe-Index 439012 |
NZA 1987, 423-424 (LT1-2) |
RdA 1987, 192 |
AP § 1 TVG, Nr 14 |
EzA § 4 TVG Druckindustrie, Nr 7 |