Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fernmeldeaufsicht
Leitsatz (redaktionell)
Abgrenzung von Aufsichtführen über Angestellte und Unterstellung von Angestellten
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 2 Sa 529/93) |
ArbG Köln (Urteil vom 12.01.1993; Aktenzeichen 17/12 Ca 4212/92) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 1993 – 2 Sa 529/93 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin die Aufsicht über neun weitere Angestellte i. S. der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst) der Anlage 1 a zum BAT führt.
Die am 4. Dezember 1960 geborene Klägerin ist seit 15. April 1985 bei dem beklagten Land in dessen Telefonzentrale der Medizinischen Einrichtungen der Universität zu K. als Fernmeldeaufsicht im Fernmeldebetriebsdienst beschäftigt. Die Klägerin wechselt sich mit einer zweiten Kollegin in Früh- und Spätschicht ab. Insgesamt sind in der Telefonzentrale außer den beiden Aufsichtskräften neun Telefonistinnen mit unterschiedlichen Arbeitszeiten tätig. Sie sind nicht alle gleichzeitig anwesend. Im Frühdienst arbeiten bis zu sieben und im Spätdienst bis zu sechs Telefonistinnen.
Nach Ziff. 5.2 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 1985 umfaßt der Aufgabenbereich der Klägerin u.a. die „Aufsicht über sieben Fernsprechvermittlerinnen pro Schicht”.
Nach Ziff. 4.1 der Tätigkeitsdarstellung vom 11. Mai 1992, die die Klägerin nicht unterschrieben hat, sind ihr mit Wirkung vom 3. Februar 1992 neun Telefonistinnen „ständig unterstellt”.
Zu den Aufgaben der Klägerin gehört die einmal monatlich anfallende Erstellung eines Dienst- und Vertretungsplans, der vom Fachgruppenleiter zu genehmigen ist, die Überwachung der Arbeitsunfähigkeitsanzeigen, die Weiterleitung der Urlaubsgesuche und die Kontrolle der Erfüllung der Anwesenheitspflicht. Außerdem weist sie neue Arbeitskräfte in ihren Aufgabenbereich ein.
In § 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien die Anwendung des BAT und der zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge vereinbart.
Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII der Anl. 1 a zum BAT und eine Schichtführerzulage.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1992 begehrte sie die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI b gegenüber dem beklagten Land erfolglos.
Mit ihrer am 1. Juni 1992 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II P der Anlage 1 a zum BAT ab 1. August 1991.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie führe die in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT geforderte Aufsicht über neun weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst aus. Dies folge bereits aus den beiden Arbeitsplatzbeschreibungen vom 15. April 1985 und 11. Mai 1992, sowie dem Organigramm vom 3. Juli 1992 und der Organisationsregelung vom 10. Juli 1992. Die Aufsicht führen sei funktional zu verstehen und betreffe die Planung, Organisation und Koordinierung der Arbeit der unterstellten Mitarbeiter. Für die Aufsichtstätigkeit sei die selbständige Leistung der aufsichtsführenden Angestellten maßgeblich. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Sie habe eigenverantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Fernmeldebetriebsdienstes in der Zentrale zu sorgen. Unabhängig von der Erbringung einer selbständigen Leistung sei dabei, daß sie einer Beaufsichtigung, Kontrolle und Überwachung durch einen Vorgesetzten unterliege.
Das Tätigkeitsmerkmal der Aufsicht über neun weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst sei ebenfalls erfüllt. Es komme dabei nicht darauf an, daß alle neun Telefonistinnen gleichzeitig anwesend seien. Ihre Zuständigkeit erstrecke sich nicht nur auf die jeweils während der Arbeitszeit anwesenden Telefonistinnen. Auch für die Nichtanwesenden übe sie die Aufsicht aus. Während der Dienstzeit sei sie zuständig für den gesamten organisatorischen Bereich der Fernsprechvermittlerinnen, für die Arbeitsplanung sowie die fachliche Bewertung aller neun ihr unterstellten Mitarbeiterinnen. Diese seien alle ihren Weisungen unterworfen.
Dem stehe nicht entgegen, daß sie die Tätigkeit im Wechsel mit einer Kollegin ausführe. Beiden obliege die fachliche und personenbezogene Aufsicht für alle neun Telefonistinnen.
Dieses Verständnis der Eingruppierungsnorm werde auch durch die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a BAT gestützt. Danach sei es für die bei einer Eingruppierung geforderte Anzahl unterstellter Mitarbeiter unschädlich, wenn die im Stellen- oder Organisationsplan ausgewiesenen Stellen nicht besetzt seien. Die hier genannte Unterstellung sei mit der in der begehrten Vergütungsgruppe geforderten Beaufsichtigung gleichzusetzen. Dies folge auch aus der Protokollerklärung Nr. 3 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschn. R Unterabschn. B (Gemeinden) Vergütungsgruppe VI b. Eine solche Auslegung entspreche auch der tariflichen Übung. Dies folge aus der Eingruppierung der mit gleicher Stellenbeschreibung wie die Klägerin in den Universitätsverwaltungen A. und B. beschäftigten Angestellten in die Vergütungsgruppe VI b.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 1. August 1991 in die Vergütungsgruppe VI b Teil II P der Anl. 1 a zum BAT einzustufen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei Schichtführerin und keine Aufsicht im Sinne der Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Aufzählung sämtlicher Telefonistinnen in der Tätigkeitsbeschreibung bedeute lediglich die Zuordnung aller dort aufgeführten Mitarbeiterinnen im Falle des gemeinsamen Schichtdienstes mit der Klägerin in ihrer Funktion als Schichtleiterin.
Aufsicht im Tarifsinne sei die Überwachung oder Kontrolle bei Anwesenheit der zu beaufsichtigenden Personen. Die Klägerin übe keine solche Aufsicht aus. Die von ihr behauptete Weisungsbefugnis und Verantwortlichkeit stehe nicht ihr, sondern dem Leiter Herrn K. zu.
Darüber hinaus fehle es selbst bei Bejahung der Aufsichtstätigkeit an der erforderlichen Anzahl der zu beaufsichtigenden Mitarbeiter. Es sei notwendig, daß die neun Telefonistinnen gleichzeitig anwesend seien.
Im übrigen decke sich die „Aufsichtsfunktion” der Klägerin mit der ihrer Kollegin. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Heraushebung einer Aufsichtsfunktion könne jedoch nur einer Person diese Aufgabe zugeteilt werden.
Die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT stelle im Unterschied zur Vergütungsgruppe VI b nicht auf beaufsichtigte, sondern unterstellte Angestellte ab.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschn. P Unterabschn. II (Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst) der Anlage 1 a zum BAT. Die Klägerin führt nicht über neun weitere Angestellte Aufsicht im tariflichen Sinne.
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat der Sache nach eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die nach der Senatsrechtsprechung im öffentlichen Dienst unbedenklich zulässig ist (Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschn. P Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT. Sie erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Danach kommen für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschn. P Unterabschn. II in Betracht:
„P. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst
…
II. Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst
…
Vergütungsgruppe VI b
1. Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über neun weitere Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
2. …”
Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach Teil II Abschn. P Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT. Die Klägerin ist als Angestellte im Fernmeldebetriebsdienst beschäftigt.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge dem Tätigkeitsmerkmal der von ihr beanspruchten Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Ein Arbeitsvorgang ist eine Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit, die unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewerten ist (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 251/90 – AP Nr. 154 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einen Arbeitsvorgang angesehen. Arbeitsergebnis der Aufsichtstätigkeit der Klägerin ist der ordnungsgemäße Ablauf in der Telefonzentrale. Die Aufsichtsführung ist nicht weiter aufspaltbar. Dazu gehören auch die von der Klägerin ausgeführten Einzeltätigkeiten, wie z.B. die Bearbeitung von Dienstplänen, Abrechnungen und Stundennachweisen. Diese stellen für sich keine selbständigen Arbeitsvorgänge dar.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind Leitungstätigkeiten eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen (BAG Urteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – AP, a.a.O.; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 – 4 AZR 14/84 – BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.); ebenso die Aufsichtstätigkeit (BAG Urteil vom 18. Juni 1986 – 4 AZR 199/85 –, n.v.).
3. Die Klägerin erfüllt nicht die Merkmale der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschn. P Unterabschn. II der Anl. 1 a zum BAT. Sie führt zwar die Aufsicht, es fehlt jedoch an der erforderlichen Anzahl an beaufsichtigten Angestellten.
a) Die Tarifvertragsparteien haben nicht ausdrücklich geregelt, was sie unter „Aufsicht führen” verstehen. Der Tarifvertrag ist daher auszulegen.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamt Zusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.).
Nach dem Wortlaut bedeutet Aufsicht nach allgemeinem Sprachgebrauch Überwachung, Beaufsichtigung (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 1, 1980, S. 384), sowie das Achten darauf, daß bestimmte Vorschriften eingehalten werden, daß nichts passiert (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, A–Z, 2. Aufl., 1989, S. 164). Aufsichtführender ist jemand, der etwas oder jemanden beaufsichtigt (Brockhaus/Wahrig, a.a.O.).
Nach der Rechtssprache erstreckt sich die Aufsicht über Personen und nicht über Geräte und Maschinen. Letztere unterliegen keiner Aufsicht, sondern einer Überwachung, Kontrolle, Bedienung und Wartung. Aufsichtführende Tätigkeit hat eine Aufsicht über Menschen und nicht über Sachen zum Gegenstand (BAG Urteil vom 16. April 1959 – 2 AZR 95/57 – AP Nr. 42 zu § 1 TVG Auslegung).
Nach der Senatsrechtsprechung ist unter dem Begriff Aufsicht auch die Aufsicht über den Arbeitsablauf, durch die sichergestellt werden soll, daß Beanstandungen erledigt werden, zu verstehen (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Daß die Tarifvertragsparteien vorliegend die Aufsicht auch in diesem Sinne, also personen- und tätigkeitsbezogen verstanden haben wollten, folgt aus der Formulierung im Tarifvertrag, wonach die Aufsicht „über … Angestellte” geführt wird.
Die Klägerin führt die Aufsicht, denn sie ist für den reibungslosen Arbeitsablauf in der Telefonzentrale verantwortlich.
Es kommt dabei nicht darauf an, daß sie Weisungsbefugnisse hat. Dies ist für eine Aufsichtstätigkeit nicht unbedingt erforderlich (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP, a.a.O.).
b) Gleichwohl ist die Klägerin nicht in der begehrten Vergütungsgruppe eingruppiert. Sie führt die Aufsicht nicht über neun weitere Angestellte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es erforderlich, daß die Aufsicht tatsächlich über neun weitere Angestellte geführt wird. Dazu müssen die zu Beaufsichtigenden gleichzeitig anwesend sein.
Das folgt aus der vorstehenden Tarifauslegung. Die Klägerin kann nur dann für einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sorgen und das Arbeitsverhalten von neun Angestellten beeinflussen, wenn neun Angestellte anwesend sind und Arbeitsleistungen erbringen.
c) Auf die Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.
In dieser Vorbemerkung heißt es u.a.:
„Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. … Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.”
Aufsicht und Unterstellung sind nicht gleichzusetzen.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung bedeutet Unterstellung, daß der Angestellte gegenüber den Unterstellten eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis auszuüben hat (BAG Urteil vom 11. November 1987 – 4 AZR 336/87 – AP Nr. 140 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. W. N.; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 408/90 – AP Nr. 16 zu § 24 BAT), während die Aufsicht keine Weisungsbefugnis erfordert.
Den Tarifvertragsparteien war die unterschiedliche Bedeutung der beiden Begriffe Aufsicht und Unterstellung bewußt. Ansonsten hätten sie diese in demselben Tarifvertrag nicht beide unterschiedlich verwandt. Das zeigt schon Nr. 6 der „Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen”: Während Satz 1 nur die unterstellten Angestellten anspricht, gilt der Schlußsatz sowohl für die unterstellten als auch für die beaufsichtigten Angestellten.
Zwar sind die Fernmeldeaufsichten nach der Organisationsregelung vom 10. Juli 1992 weisungsbefugt über die ihnen unterstellten Mitarbeiter/innen. Das führt aber auch nicht dazu, insoweit von Aufsichtführen im tariflichen Sinne auszugehen. Denn Weisungsbefugnis oder Unterstellung vermögen das Aufsichtführen im Tarifsinne gerade nicht auszumachen, wie ausgeführt.
d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vergütungsgruppe VI b Teil II Abschn. Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen der Anlage 1 a zum BAT-VKA und die dazu ergangene Protokollerklärung Nr. 3 stützen.
Die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2, auf die sich die Klägerin der Sache nach beruft, lautet wie folgt:
„Schwimmeistergehilfen mit Abschlußprüfung, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei Schwimmeistergehilfen mit Abschlußprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)”.
In der Protokollerklärung Nr. 3 heißt es:
„Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich,
wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
…”
Die Protokollnotiz Nr. 3 gilt nur für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Eine gleichlautende Regelung gibt es für den Tarifbereich Bund/Länder nicht. Es ist nicht angängig, zur Auslegung der Vergütungsordnung Anlage 1 a zum BAT für den Bereich des Bundes und der Länder Normen der Vergütungsordnung Anlage 1 a zum BAT für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) heranzuziehen. Daran ändert nichts, daß beide Vergütungsordnungen zum Teil von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden und ähnliche Regelungen enthalten (BAG Urteil vom 31. Oktober 1984 – 4 AZR 604/82 – AP Nr. 3 zu § 42 TVAL II).
e) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die übliche Praxis in den Universitätsverwaltungen A. und B.. Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine für Zwecke der Tarifauslegung heranzuziehende rechtserhebliche Tarifübung nur dann vor, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert wird und eine anderweitige, eindeutige Tarifauslegung nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang nicht möglich ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1987 – 4 AZR 463/86 – AP Nr. 4 zu § 21 TVAL II, m.w.N.).
Daran fehlt es. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die von ihr behauptete übliche Vergütungspraxis in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien erfolgt. Die Auslegung nach dem Wortlaut und nach dem Gesamtzusammenhang führt zu einem eindeutigen Ergebnis.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Dr. Friedrich, Wolf, Grätz
Fundstellen