Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnstandsicherung von Erschwerniszuschlägen

 

Leitsatz (amtlich)

  • Hat ein Arbeiter Lohnzuschläge nach § 29 MTB II bezogen, so unterliegen diese der Sicherung des Lohnstandes bei Lohnminderung, wenn diese für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit (ab 1. Januar 1987 für 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit) gezahlt worden sind. Nicht notwendig ist, daß ein und derselbe Zuschlag gezahlt wurde; ausreichend ist, daß einer der Lohnzuschläge des § 29 MTB II gezahlt wurde.
  • Sind die Lohnzuschläge pauschaliert worden, so tritt eine Sicherung des Lohnstandes nur dann ein, wenn im Bemessungszeitraum für die gesamte bzw 3/4 der Arbeitszeit Lohnzuschläge nach § 29 MTB II angefallen sind.
 

Normenkette

MTB II § 37 Abs. 1 Sätze 2-3, §§ 29-30; Lohnzuschläge-TV § 4 Abs. 3, 5-6

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 02.02.1989; Aktenzeichen 10 Sa 413/88)

ArbG Celle (Urteil vom 26.01.1988; Aktenzeichen 2 Ca 202/87)

 

Tenor

  • Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Februar 1989 – 10 Sa 413/88 – werden zurückgewiesen.
  • Die Kläger haben die Kosten der Revisionen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) ist seit dem 19. August 1963, der Kläger zu 2) seit dem 1. Juni 1973 bei der Beklagten als Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Mantel-Tarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) Anwendung.

Die Kläger waren als zivile Panzerfahrer an der Kampftruppenschule M… der Beklagten beschäftigt und erhielten Lohn nach Lohngruppe II MTB II. Ferner erhielten sie seit mindestens Juni 1981 nach § 4 des Tarifvertrages über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTB II für Arbeiter des Bundes vom 9. Mai 1969 (Lohnzuschläge-TV) pauschalierte Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (sog. SGE-Zuschläge) nach § 29 MTB II und zwar der Kläger zu 1) zuletzt monatlich 186,10 DM brutto, der Kläger zu 2) 172,84 DM brutto. Zur Pauschalierung wurde jeweils für einen Feststellungszeitraum von 3 Monaten auf Grund von Stundennachweisen der Kläger die Summe der tatsächlich angefallenen Zuschläge ermittelt, durch die Summe der insgesamt im Feststellungszeitraum angefallenen Arbeitsstunden geteilt und mit der durchschnittlichen Arbeitszeit multipliziert. Die so festgesetzte Pauschale wurde dann für jeweils 9 weitere Monate ohne Einzelnachweise bezahlt.

Die Kläger sind seit Mitte des Jahres 1986 aufgrund arbeitsbedingter Gesundheitsschädigungen nicht mehr panzerverwendungsfähig. Die Beklagte setzte die Kläger mit Wirkung vom 9. Juni 1986 (Kläger zu 1) bzw. 1. August 1986 (Kläger zu 2) um und gruppierte den Kläger zu 1) in Lohngruppe IV MTB II, den Kläger zu 2) in Lohngruppe V MTB II herab. Die Differenz zwischen ihrem früheren und jetzigen Monatstabellenlohn erhalten die Kläger als persönliche Zulage nach § 37 Abs. 1 Satz 1 MTB II weiterbezahlt. Die Zahlung der SGE-Zuschläge stellte die Beklagte ab 1. Dezember 1986 endgültig ein. Mit Schreiben vom 22. bzw. 23. Januar 1987 wandten sich die Kläger gegen die Streichung der SGE-Zuschläge.

Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTB II in der bis zum 31. Dezember 1986 gültigen Fassung lautet wie folgt:

“Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter bei Eintritt der Leistungsminderung mindestens fünf Jahre für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen hat, erhält er in der zuletzt bezogenen Höhe weiter. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch für Lohnzuschläge nach § 29, die in einem Pauschalzuschlag oder in einem Gesamtpauschallohn gemäß § 30 Abs. 6 enthalten sind.”

Durch Änderungs-Tarifvertrag Nr. 38 zum MTB II vom 9. Januar 1987, gültig seit 1. Januar 1987, wurde § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II geändert und die Voraussetzung “für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen” ersetzt durch “für mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bezogen”.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die pauschalierten SGE-Zuschläge seien ihnen als Lohnstandsicherung weiter zu zahlen, weil sie sie bei Eintritt der Leistungsminderung mindestens 5 Jahre für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen hätten. Bei einer pauschalierten Zahlung von Lohnzuschlägen komme es nicht darauf an, daß der Arbeitnehmer in jeder einzelnen Arbeitsstunde eine zuschlagspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Das widerspreche dem Sinn der Pauschalierung.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.116,60 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung und an den Kläger zu 2) 1.037,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
  • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, über den 31.05.1987 hinaus bis zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses an den Kläger zu 1) monatlich 186,10 DM und an den Kläger zu 2) monatlich 172,84 DM als pauschalierten Lohnzuschlag sowie an den Kläger zu 1) ab 25.06.1987 und an den Kläger zu 2) ab 23.06.1987 4 % Zinsen aus dem sich aus der Klageforderung jeweils ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar hätten sie mehr als 5 Jahre die SGE-Zuschläge als Pauschale bezogen, § 37 Abs. 1 Satz 3 MTB II setze aber ebenso wie § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II voraus, daß jeder einzelne Lohnzuschlag für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit gezahlt worden sei. Auch bei “spitzer” Berechnung hätten die Kläger keinen Anspruch auf Lohnstandsicherung der SGE-Zuschläge gehabt, weil bei Panzerfahrern immer eine gewisse Quote nicht zuschlagsberechtigter Arbeitsstunden anfalle.

Das Arbeitgericht hat den Klagen entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren Revisionen begehren die Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisionen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Lohnsicherung der von ihnen vor ihrer Umgruppierung bezogenen pauschalierten SGE-Zuschläge, denn sie haben nicht für ihre gesamte Arbeitszeit Lohnzuschläge nach § 29 MTB II bezogen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, § 37 Abs. 1 Satz 3 MTB II verlange für die Lohnstandsicherung pauschalierter Lohnzuschläge dieselben Voraussetzungen wie § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II. Deshalb müßten die den jeweiligen SGE-Zuschlag auslösenden Umstände in jeder einzelnen Arbeitsstunde vorgelegen haben. Zwar kämen danach Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeiten nicht in den Genuß lohngesicherter SGE-Zuschläge, doch rechtfertige dies keine andere Auslegung der Vorschrift.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II in der bis 31. Dezember 1986 geltenden Fassung tritt die Lohnstandsicherung ein, wenn der Arbeiter innerhalb eines bestimmten Mindestzeitraumes, den die Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt haben, Lohnzuschläge nach § 29 MTB II für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen hat.

a) Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, es müsse ein Lohnzuschlag für eine bestimmte zuschlagsberechtigende Arbeit während der gesamten Arbeitszeit gezahlt worden sein. Vielmehr stellt § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTB II schon nach seinem Wortlaut nicht auf den Bezug von Lohnzuschlägen für eine bestimmte zuschlagsberechtigende Arbeit, sondern generell auf den Bezug von “Lohnzuschlägen nach § 29” ab. Nach § 29 Abs. 1 MTB II wird für außergewöhnliche Arbeiten je nach dem Grad der Erschwernis ”ein Lohnzuschlag” gezahlt, wenn ”die Arbeit” alternativ mit den in den Buchstaben a) bis c) dargelegten Anforderungen verbunden ist. § 29 Abs. 1 MTB II knüpft damit nicht an eine konkret bestimmte Arbeit einen bestimmten Lohnzuschlag, sondern sieht die “Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge” als eine Einheit (“ein Lohnzuschlag”) und läßt es genügen, wenn die Arbeit einen der alternativen zuschlagsbegründenden Tatbestände erfüllt. Diese Wertung haben die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung “Lohnzuschläge nach § 29” in § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTB II übernommen. Voraussetzung für die dortige Lohnstandsicherung ist deshalb nur, daß der Arbeiter während der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit überhaupt eine Arbeit ausübte, für die ein Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszuschlag im Sinne von § 29 MTB II zu zahlen war. Welche konkreten zuschlagsberechtigenden Arbeiten das im einzelnen waren, ist unerheblich (a.A., jedoch ohne Begründung, Scheuring/Steingen/Banse, Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes, Stand 1. April 1990, § 37 Rz 6).

b) Das gleiche folgt aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. § 29 MTB II enthält selbst überhaupt keine konkreten zuschlagsberechtigenden Arbeiten und begründet darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen. Ein solcher wird erst über § 22 MTB II in Verb. mit dem Lohnzuschläge-TV bzw. für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung durch Nr. 13 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nach § 2 Buchst. a (SR 2a MTB II) in Verb. mit dem Lohnzuschläge-TV und der Verwaltungsanordnung Nr. 3 über die Gewährung von Zulagen an Angestellte und die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen an Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Februar 1972 geschaffen (zur Zulässigkeit der Regelungstechnik der Nr. 13 SR 2a MTB II vgl. Senatsurteil vom 1. April 1981 – 4 AZR 1046/78 – nicht veröffentlicht). Dort werden aber wiederum nicht rechtlich verschiedene Zuschläge für jede zuschlagsberechtigende Arbeit, sondern es wird ein Zuschlag für das Ausüben irgendeiner zuschlagsberechtigenden Arbeit gewährt. Auch daraus ergibt sich, daß die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung “Lohnzuschläge nach § 29” nicht an eine konkrete zuschlagsberechtigende Tätigkeit, sondern nur an eine nach § 29 generell zuschlagsberechtigende Arbeit anknüpfen wollten.

c) Eine andere Auffassung würde darüber hinaus praktisch zum Leerlaufen von § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTB II führen. Der Lohnzuschläge-TV enthält nämlich in seiner Anlage 1 – Allgemeiner Katalog – 124 teilweise untergliederte Nummern von zuschlagsberechtigenden Arbeiten, in seiner Anlage 2 – Sonderkatalog für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung – 90 ebenfalls teilweise untergliederte Nummern von zuschlagsberechtigenden Arbeiten. Für den Bereich des Bundesministers der Verteidigung enthält darüber hinaus die Verwaltungsanordnung Nr. 3 für Arbeiter weitere 71 zum Teil untergliederte Nummern von zuschlagsberechtigenden Arbeiten. Bei dieser Veilzahl zuschlagsberechtigender Arbeiten ist es weitgehend ausgeschlossen, daß ein Arbeiter innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums während der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit nur eine zuschlagsberechtigende und damit lohnstandgesicherte Arbeit ausführt. Die Tarifvertragsparteien wollten jedoch grundsätzlich eine Lohnstandsicherung von Lohnzuschlägen nach § 29 MTB II schaffen. Wenn sie diese gleichzeitig an Voraussetzungen hätten knüpfen wollen, die kein Arbeiter erfüllt, wäre das ungewöhnlich.

Das gleiche folgt im übrigen auch aus § 37 Abs. 1 Satz 4 MTB II, wonach die fortzuzahlenden Lohnzuschläge nach § 29 auf die in der niedrigeren Lohngruppe zu zahlenden Lohnzuschläge nach § 29 voll angerechnet werden.

d) Gegen die hier vertretene Ansicht spricht schließlich nicht, daß die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungs-TV Nr. 38 zum MTB II vom 9. Januar 1987 den Bezug der Lohnzuschläge nach § 29 nicht mehr für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit, sondern nur noch für mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit verlangen. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, bei den Klägern, wie generell bei Panzerfahrern, falle nicht zu jeder Arbeitsstunde irgendeine zuschlagsberechtigende Arbeit an. Gerade diesen Umstand haben die Tarifvertragsparteien wohl berücksichtigt, als sie die Voraussetzung für die Lohnstandsicherung von Lohnzuschlägen nach § 29 MTB II erleichterten.

2. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß für einen Teil der Arbeitsstunden überhaupt kein Zuschlag angefallen sei. Damit steht den Klägern aber nach § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II keine Sicherung des Lohnstandes zu.

III. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Lohnzuschläge bei den Klägern in der Vergangenheit pauschaliert worden sind.

1. Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 MTB II tritt auch dann eine Sicherung des Lohnstandes hinsichtlich der Zulagen ein, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II vorliegen und die Zuschläge pauschaliert worden sind.

a) Nach § 30 Abs. 6 MTB II kann u.a. durch Tarifvertrag zur Abgeltung von Lohnzuschlägen ein Pauschalzuschlag festgesetzt werden. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Lohnzuschläge-TV i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 28. Februar 1986 Gebrauch gemacht. Nach § 4 Abs. 3 Lohnzuschläge-TV werden die innerhalb eines Feststellungszeitraumes tatsächlich angefallenen Zuschläge ermittelt und diese dann gemäß § 4 Abs. 5 und 6 Lohnzuschläge-TV auf die gesamte regelmäßige Arbeitszeit verteilt und für jede Arbeitsstunde gezahlt.

b) Mit dieser Regelung werden jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lohnstandsicherung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 MTB II geschaffen. Auch wenn die Zuschlagpauschale für jede Arbeitsstunde gezahlt wird, ändert sich nichts daran, daß sie au dem Durchschnitt der einzelnen Zuschläge berechnet wird und deshalb auch für Stunden gezahlt wird, in denen tatsächlich keine zuschlagberechtigenden Arbeiten ausgeführt wurden. Darüber hinaus regelt § 4 Lohnzuschläge-TV allein die Höhe der Pauschale und deren Ermittlung.

2. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision erfüllt die Pauschalierung der Lohnzuschläge nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II “für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen hat”.

a) Nach dem Wortlaut von § 37 Abs. 1 Satz 3 MTB II sind Lohnzuschläge nach § 29 MTB II unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II lohnstandgesichert. Das bedeutet aber, daß sie nicht nur fünf Jahre lang, sondern auch für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit bezogen worden sein müssen.

b) Sowohl in Einzelverträgen, aber insbesondere auch in Tarifverträgen werden Pauschalierungsmöglichkeiten eingesetzt, um umfangreiches Rechnungswerk zu vermeiden und Verwaltungserleichterungen zu schaffen. Sie dienen jedoch nicht dazu, Anspruchsvoraussetzungen anderer Normen zu ersetzen; schon gar nicht dürfen sie zu Wertungswidersprüchen führen. Dies wäre aber vorliegend der Fall, folgte man der Auffassung der Revision. Denn dann würden die Arbeitnehmer bevorzugt, bei denen die Zuschläge pauschaliert wurden. Dies obwohl die zur Verwaltungsvereinfachung erfolgte Pauschalierung zeigt, daß zuschlagberechtigende Arbeiten gerade nicht in der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit angefallen sind. Allein die Vereinfachung der Lohnabrechnung in der Vergangenheit kann nicht zur Sicherung des Lohnstandes führen.

Bei der hier vertretenen Auffassung wird im Gegensatz zur Meinung der Revision § 37 Abs. 1 Satz 3 MTB II auch nicht überflüssig. Während § 37 Abs. 1 Satz 2 MTB II den Lohnstand sichert, wenn in der Vergangenheit die Zuschläge nach § 29 MTB II genau berechnet worden sind, hat § 37 Abs. 1 Satz 3 MTB II diese Funktion bei einer Pauschalierung, da letztere auch Lohnzuschläge einbeziehen kann, die nicht auf § 29 MTB II beruhen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Freitag, Schneider, Dr. Kiefer, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 841027

RdA 1990, 382

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