Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung wegen MfS-Fragebogenlüge
Orientierungssatz
Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Lehrers wegen MfS-Fragebogenlüge (Revision zurückgewiesen).
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 4. März 1999 - 3 Sa 1035/98 - wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revision noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 25. Juli 1966 geborene ledige Kläger steht seit 28. Juli 1994 als Lehrer im staatlichen Schuldienst. Er wurde in den Unterrichtsfächern Englisch und Geografie am J-Gymnasium in D beschäftigt; sein Monatsgehalt betrug zuletzt in Vergütungsgruppe II a BAT-O 4.709,00 DM brutto. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 28. Juli 1994 zugrunde. Zuvor hatte der Kläger in der Zeit vom 4. Juli 1992 bis 29. Juni 1994 den Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an Gymnasien abgeleistet.
Mit Erklärungen vom 24. August 1992 und vom 28. Juli 1994 verneinte der Kläger Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS/ANS. Ebenso wurden Fragen nach Kontakten zum MfS verneint.
Mit einem am 12. November 1996 beim Beklagten eingegangenen Einzelbericht vom 28. Oktober 1996 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) mit, der Kläger sei ab 25. Februar 1986 als "Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit" (GMS) mit dem Decknamen "S" erfaßt gewesen. Zur Zeit der Werbung leistete der Kläger seinen Wehrdienst bei der NVA ab. Nach dem Bericht des Bundesbeauftragten hat der Kläger im Anschluß an eine handschriftliche Verpflichtungserklärung vom 25. Februar 1986 drei handschriftliche Berichte, unterschrieben mit dem Decknamen, gefertigt. Es gibt ferner 27 Treffberichte der Führungsoffiziere, 19 Berichte der Führungsoffiziere nach mündlichen Informationen des IM "S" sowie neun Tonbandabschriften. Ziel der Werbung waren nach Darstellung des Staatssicherheitsdienstes das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Verstößen gegen den Geheimnisschutz und das rechtzeitige Erkennen von Erscheinungsformen der politisch-ideologischen Diversion. Der Inhalt der genannten Berichte wird in der Mitteilung des Bundesbeauftragten wie folgt umschrieben:
- Angaben zu Wehrpflichtigen und zu Vorgesetzten:
Diensterfüllung, Verhaltensweise, Auftreten,
persönliche Verbindungen, Antragstellung auf
Ausreise, Wiedergabe von Gesprächsinhalten
- Informationen zu einer in die BRD übergesiedelten
Person: politische Einstellung, berufliche Pläne,
Interessen
- Mitteilungen über dienstliche Sachverhalte
- Wiedergabe der Stimmung während des 11. Parteitages
der SED
Ein Ende der IM-Erfassung läßt sich den Stasi-Unterlagen nicht entnehmen. In einer Übergabeeinschätzung vom 28. Mai 1987 heißt es ua.:
"Es kann eingeschätzt werden, daß der GMS entsprechend seiner
Beauftragung und Einsatzrichtung objektiv und aussagekräftig
berichtete. Hinweise auf Desinformationen bzw. Dekonspirationen
wurden nicht erarbeitet.
Objektiv zu beachten ist, daß der GMS postalische Verbindungen zu
einem ehemaligen DDR-Bürger unterhält und hierzu offen und ehrlich
berichtete.
Die Quelle ist bereit, nach ihrer Versetzung in die Reserve der
NVA, weiterhin inoffiziell mit dem MfS zusammenzuarbeiten.
Auf Grund seiner Versetzung in die Reserve der NVA wurde der GMS
der BV D, Abteilung XX für eine weitere operative Nutzung
angeboten.
Bezugnehmend auf das Schreiben der Abteilung XX vom 22. April
1987, erfolgt die Übergabe der GMS Akte."
In einem Personalgespräch beim Oberschulamt D am 18. November 1996 bestritt der Kläger, daß die Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung von ihm stamme; er habe auch nichts von einem Decknamen gewußt. Er habe gegenüber einigen "Herren", die sich nicht als Mitarbeiter des MfS zu erkennen gegeben hätten, mündlich Auskünfte gegeben.
Der Präsident des Oberschulamtes D erklärte mit Schreiben vom 27. November 1996, dem Kläger zugegangen am 28. November 1996, eine außerordentliche Kündigung und mit Schreiben vom 13. Januar 1997, dem Kläger am 15. Januar 1997 zugegangen, eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1997.
Der Kläger hat sich mit seiner am 6. Dezember 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die außerordentliche Kündigung und mit seiner am 29. Januar 1997 eingegangenen Klageerweiterung auch gegen die ordentliche Kündigung gewandt. Er hat vorgetragen, er habe weder eine Verpflichtungserklärung noch handschriftliche Berichte geschrieben und unterschrieben. Es seien auch unterschiedliche Handschriften festzustellen. Ihm sei damals nicht bewußt gewesen, daß er sich mit Mitarbeitern des MfS unterhalte; nach seinem damaligen Kenntnisstand habe es sich um Mitarbeiter der "Abteilung 2000" gehandelt, die ihm als Offiziere der NVA gegenübergetreten seien. Bei einer Vorstellung als MfS-Mitarbeiter sei er nicht dabei gewesen, er sei erst später zu dieser Einheit der NVA gekommen. Im übrigen bezögen sich die Berichte an das MfS nur auf dienstliche Belange; die dort angesprochenen Vorgänge wären auch nach dem Recht der Bundesrepublik strafbar gewesen. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß er sich als Wehrdienstleistender im Alter von 18 bis 19 Jahren in einer Zwangslage befunden habe. Die ihm vorgeworfene MfS-Mitarbeit liege lange zurück und sei auch nur kurz gewesen. Als Lehrer in den Diensten des Beklagten habe er durchweg lobende Beurteilungen erhalten.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 27. November 1996, zugegangen am
28. November 1996, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung
vom 13. Januar 1997, zugegangen am 15. Januar 1997, aufgelöst
worden ist.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag geltend gemacht, der Kläger habe sich freiwillig zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet. Es habe häufige Treffs des Klägers mit Führungsoffizieren gegeben. Die Tonbandabschriften und Berichte hätten auf seinen Angaben beruht. Der Inhalt der Berichte sei teilweise geeignet gewesen, in erheblichem Maße gefährlich für die betreffenden Personen zu werden. Einige Berichte des Klägers hätten Eingang in operative Personenkontrollen gefunden. Das MfS habe den Kläger positiv beurteilt.
Das Verschulden des Klägers bei der Falschbeantwortung der Fragen wiege schwer. Seine Zusammenarbeit mit dem MfS habe nur kurze Zeit vor der Wende stattgefunden. Der Kläger sei auch jetzt nicht zur wahrheitsgemäßen Aufarbeitung der Vergangenheit bereit; er sei also hartnäckig unehrlich.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung zweier Zeugen (ehemaliger Führungsoffiziere) und Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden; die ordentliche Kündigung hat das Landesarbeitsgericht dagegen für wirksam erachtet und die Berufung deshalb im übrigen zurückgewiesen.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei auch durch die ordentliche Kündigung vom 13. Januar 1997 nicht aufgelöst worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten für wirksam erachtet (§ 1 Abs. 2 KSchG).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwar ergebe die Interessenabwägung, daß dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen sei, die vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 13. Januar 1997 sei jedoch wegen der Falschbeantwortung der zulässigen MfS-Fragen insbesondere in dem bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgefüllten Erklärungsbogen vom 28. Juli 1994 sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe sich bewußt für das MfS betätigt. Es sei allgemein bekannt gewesen, daß die "Abteilung 2000" der NVA direkt etwas mit dem MfS zu tun hatte; zudem spreche die Verpflichtungserklärung des Klägers unverblümt von einer Unterstützung des "MfS". Aus dem Gutachten des Schriftsachverständigen ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger die Verpflichtungserklärung und die drei handschriftlichen Berichte eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe, wobei er sich für die Berichte zur Unterschrift des Decknamens bedient habe. Das Gutachten sei auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Methoden erarbeitet worden und enthalte keinen Widerspruch. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar; daß der Sachverständige beim Landeskriminalamt beschäftigt sei, gebe zu derartigen Zweifeln keinen Anlaß, denn das Landeskriminalamt sei eine mit der Aufklärung von Straftaten befaßte, zur Objektivität verpflichtete Behörde. Demgegenüber sei es von geringerem Gewicht, daß der Zeuge Sc bekundet habe, die handschriftlichen Berichte vom 2. April und vom 29. Mai 1986 seien von ihm, dem Zeugen, geschrieben worden. Auch die Berichte der Führungsoffiziere beruhten nach den Bekundungen des Zeugen G auf mündlichen Informationen des Klägers.
Somit sei davon auszugehen, daß der Kläger wiederholt bewußt falsche Angaben zu seiner MfS-Tätigkeit gemacht habe. Er habe sich in einer für den Beklagten und die Öffentlichkeit wichtigen Frage als nachhaltig unehrlich erwiesen, wobei die Tätigkeit des Klägers für das MfS nicht von so geringem Gewicht oder durch Zeitablauf verblaßt gewesen sei, daß der Kläger sie als für das Arbeitsverhältnis völlig unbedeutend hätte ansehen können. Die Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führe zu dem Ergebnis, daß die Kündigung aus Gründen in der Person des Klägers gerechtfertigt sei, zumal der Kläger auch jetzt noch nicht bereit sei, die Wahrheit zu sagen. Es sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, daß der Kläger auch künftig nicht den an einen Lehrer zu stellenden Anforderungen genügen werde.
II. Dem folgt der Senat in Ergebnis und Begründung. Das angefochtene Urteil läßt keine revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 187 und 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53, zu II 2 a der Gründe). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angegriffene Urteil stand.
2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die MfS-Verstrickung des Klägers als solche die streitige Kündigung allerdings weder aus personen- noch aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigt. Frühere Handlungen, insbesondere eine Verstrickung in das Stasi-System der DDR vermögen persönliche Ungeeignetheit iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nur zu begründen, wenn sie bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der weiteren persönlichen Entwicklung des Arbeitnehmers, ein solch durchschlagendes Gewicht haben, daß sie auch heute noch die Feststellung fehlender Eignung rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Kündigungszeitpunkt immerhin mehr als neun Jahre zurückliegende, im Alter von 19 bzw. 20 Jahren bei Ableistung des Wehrdienstes erbrachte Berichtstätigkeit für das MfS kann nicht mehr als kennzeichnend für die Persönlichkeit des Klägers angesehen werden. Auch als verhaltensbedingter Kündigungsgrund scheidet die MfS-Verstrickung aus, weil sie zum damaligen Zeitpunkt keine Verpflichtungen aus seinem heutigen Vertragsverhältnis zum beklagten Freistaat verletzten konnte (vgl. Senat vom 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - nv.).
3. Dies schließt es aber nicht aus, daß die Falschbeantwortung der dem Kläger bei der Einstellung vorgelegten Fragen nach einer MfS-Verstrickung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigt. Soweit die Revision rügt, damit werde die MfS-Tätigkeit entgegen den zuvor getroffenen Feststellungen auf einem Umweg doch wieder als Begründung für die Wirksamkeit der Kündigung herangezogen, verkennt sie, daß die Falschbeantwortung zulässiger Einstellungsfragen ihrerseits Rückschlüsse auf die persönliche Vertrauenswürdigkeit und die Eignung des Arbeitnehmers für die im Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit zuläßt, und zwar je nach den Umständen des Einzelfalls auch mit dem Ergebnis, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG personenbedingt gerechtfertigt. Die beharrliche Falschbeantwortung von Fragen nach einer früheren MfS-Tätigkeit kann gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber das für eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstören und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB darstellen (BAG 16. Oktober 1997 - 8 AZR 702/95 - nv.). Darauf, ob und unter welchen Umständen die Falschbeantwortung der Fragen eine Kündigung verhaltensbedingt rechtfertigen würde, käme es nur an, wenn die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es lägen für die streitige Kündigung hinreichende personenbedingte Gründe vor, den Angriffen der Revision nicht standhalten würde. Daß die Fragen nach einer MfS-Verstrickung des Klägers zulässig waren und von ihm wahrheitsgemäß beantwortet werden mußten, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen (ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - und weitere BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 46; 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 und zuletzt 2. Dezember 1999 - 2 AZR 724/98 - AP BPersVG § 79 Nr. 16).
4. Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Kläger bewußt mit einer von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung vom 25. Februar 1986 zur inoffiziellen Unterstützung des MfS verpflichtet hat, demgemäß drei handschriftliche Berichte unter seinem Decknamen geliefert hat, darüber hinaus die Berichte der Führungsoffiziere auf mündlichen Informationen des Klägers beruhten, und daß der Kläger gegenüber dem Beklagten wiederholt bewußt falsche Angaben zu seiner MfS-Tätigkeit gemacht hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind teils unzulässig, teils unbegründet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat hinreichend begründet, warum es das eingeholte Schriftsachverständigengutachten für überzeugend hält (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann keine Rede davon sein, daß das Landesarbeitsgericht die eigenhändige Fertigung und Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung und der drei handschriftlichen Berichte auf Grund des Gutachtens als bloß wahrscheinlich angesehen hat. Soweit die Revision die Überzeugungskraft des Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Schriftsachverständigen B unter Hinweis auf ein Privatgutachten der Sachverständigen R vom 6. August 1999 angreifen will, handelt es sich zum einen um in der Revisionsinstanz gemäß § 561 ZPO unbeachtlichen neuen Sachvortrag, zum anderen besagt dieses Privatgutachten gerade nicht, das vom Arbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht kunstgerecht erstellt und im Ergebnis nicht haltbar. Die eigentliche Beweisfrage läßt das Privatgutachten vielmehr mit der Begründung unbeantwortet, verbindliche Schlußfolgerungen könnten ausschließlich anhand der Originale erfolgen, die zwar dem Sachverständigen B, nicht aber der Sachverständigen R vorlagen. Auch zur Korrektheit der Ausführungen des Sachverständigen B in dessen Gutachten lehnt die Sachverständige R deshalb eine abschließende Aussage ausdrücklich ab, konzediert diesem aber immerhin, er habe die einschlägigen physikalisch-technischen Urkundenuntersuchungen durchgeführt und in den graphischen Analysen neben dem hauptsächlich angezogenen Bereich "Bewegungsführung und Formgebung" andere relevante Komponenten jedenfalls global angesprochen, wenn auch schriftlich nicht ausgeführt. Damit wird dem Sachverständigen B ein kunstgerechtes Vorgehen nicht abgesprochen. Daß ein Sachverständigengutachten alle relevanten Komponenten der Begutachtung im Detail schriftlich ausführt, ist jedenfalls solange keine Voraussetzung für seine Eignung als Grundlage der Bildung richterlicher Überzeugung, als in der Tatsacheninstanz hinsichtlich dieser Komponenten keine konkreten Zweifel auftauchen. Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen B hat die Revision nicht mehr geltend gemacht; sie sind, wie das Landesarbeitsgericht mit überzeugender Begründung dargelegt hat, auch nicht berechtigt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht von der Einholung eines zweiten Gutachtens absah.
b) Ebensowenig dringt die Revisionsrüge durch, das Landesarbeitsgericht habe die Aussage des Zeugen Sc nicht ausreichend gewürdigt, zumal sich das Landesarbeitsgericht der Einschätzung des Arbeitsgerichts ausdrücklich angeschlossen hat (S 14 des angefochtenen Urteils unter bb). Nur wenn das Landesarbeitsgericht von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen durch das Arbeitsgericht hätte abweichen wollen, hätte es den Zeugen erneut vernehmen müssen. Es war nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erforderlich, daß das Landesarbeitsgericht auf jedes einzelne Beweismittel ausführlich einging; das Urteil muß nur erkennen lassen, daß eine Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (vgl. Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 286 Rn. 21 mwN). Angesichts der von ihm angenommenen Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens genügte das Landesarbeitsgericht diesen Anforderungen mit dem Hinweis, es folge der Einschätzung des Arbeitsgerichts; gegenüber dem Sachverständigengutachten sei es von geringerem Gewicht, daß der Zeuge Sc bekundet habe, die handschriftlichen Berichte vom 2. April und vom 29. Mai 1986 seien von ihm, dem Zeugen, geschrieben worden.
c) Soweit die Revision weiterhin darauf beharrt, der Kläger habe seine Tätigkeit für das MfS nicht als solche erkannt, sondern nur gewußt, daß er es mit Mitarbeitern der sogenannten "Abteilung 2000" zu tun habe, hat schon das Landesarbeitsgericht auf der Basis seiner Beweiswürdigung völlig zu Recht darauf hingewiesen, das Gegenteil ergebe sich bereits aus der vom Kläger verfaßten Verpflichtungserklärung vom 25. Februar 1986. Im übrigen hat die Revision auch die für den Senat gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindende Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß die "Abteilung 2000" der NVA direkt etwas mit dem MfS zu tun hatte, sei allgemein bekannt gewesen, nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen; vielmehr setzt sie insoweit nur ihre Sicht, dies sei eine Spekulation, gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung.
d) Die aus der Würdigung der Aussage des Zeugen G bezogene Überzeugung des Landesarbeitsgerichts, auch die Berichte der Führungsoffiziere beruhten auf mündlichen Informationen des Klägers, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die weitere Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, auf Grund der festgestellten Tätigkeit des Klägers für das MfS sei davon auszugehen, daß der Kläger dazu gegenüber dem Beklagten wiederholt bewußt falsche Angaben gemacht und sich in einer für den Beklagten ersichtlich wichtigen Frage als nachhaltig unehrlich erwiesen habe. Das Landesarbeitsgericht durfte ferner berücksichtigen, daß der Kläger selbst unter dem Eindruck des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nach der darauf gestützten Abweisung seiner Klage in erster Instanz bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, die Wahrheit zu sagen. Zwar handelte es sich dabei um einen Umstand nach Zugang der Kündigung. Dieser bildet jedoch zusammen mit der wiederholten Unehrlichkeit des Klägers vor der Kündigung einen einheitlichen Lebensvorgang und ist geeignet, zur Aufhellung und besseren Würdigung der Haltung des Klägers vor der Kündigung beizutragen sowie dem Kündigungsgrund ein größeres Gewicht zu verleihen, was seine Berücksichtigung ausnahmsweise zulässig macht (BAG 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195, 204). Wenn das Landesarbeitsgericht eine wiederholte Unehrlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber bei der für diesen ersichtlich wichtigen Frage nach einer MfS-Tätigkeit und die Hartnäckigkeit des Leugnens trotz erdrückender Beweise als an sich geeignet ansieht, das für eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in den Arbeitnehmer zu zerstören und einen Grund für eine personenbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG abzugeben, so ist dies berechtigt; erst recht gilt das für einen Lehrer unter Berücksichtigung von dessen Vorbildfunktion für die ihm anvertrauten Schüler. Entgegen der Ansicht der Revision besteht insoweit kein Widerspruch zu der in anderem Zusammenhang erfolgten Aussage des Landesarbeitsgerichts, mit einem ähnlichen Gebaren des Klägers sei in Zukunft nicht zu rechnen. Daß der Kläger noch einmal Kameraden bzw. Kollegen gegenüber einer Organisation wie der Staatssicherheit denunzieren wird, steht in der Tat nicht zu erwarten. Ob er es auch künftig gegenüber seinem Arbeitgeber und seinen Schülern an der gebotenen Aufrichtigkeit fehlen lassen wird, ist eine andere Frage.
e) Schließlich ist auch die Rüge der Revision unbegründet, die gebotene Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts sei unterblieben bzw. unvollständig und fehlerhaft. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers berücksichtigt, seine Tätigkeit für das MfS habe nur einen kürzeren Zeitraum umfaßt und sich in einem jugendlichen Alter während des Wehrdienstes bei der NVA abgespielt, bei dem ihm die hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS auch als militärische Vorgesetzte gegenübergetreten seien. Das Berufungsgericht hat ferner das Verhalten des Klägers während des Arbeitsverhältnisses, für das ihm Lob gezollt wurde, zu seinen Gunsten gewertet. Wenn das Landesarbeitsgericht andererseits die Berichtstätigkeit des Klägers als intensiv und für in den Berichten genannte NVA-Kameraden als potentiell schädlich gewertet sowie den seitdem vergangenen Zeitraum als nicht sehr lange angesehen hat, so überschreitet dies ebensowenig wie die zu Lasten des Klägers getroffene Gesamtwertung den Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Daß der Kläger, wie die Revision geltend macht, nur über dienstliche Belange und auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland strafbare Vorgänge berichtet hat (vgl. dazu BAG 16. Oktober 1997 - 8 AZR 762/95 - NJ 1998, 334), trifft nicht zu. Erwägungen von Kameraden, irgendwann einmal "Republikflucht" zu begehen, sind nicht gleichbedeutend mit einer konkret geplanten Fahnenflucht; gleichwohl konnten Berichte über derartige Gedanken an das MfS für die Betroffenen erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Auch im übrigen waren die von dem Kläger dem MfS gelieferten Informationen keineswegs ausschließlich "dienstlicher" Natur.
Rost Bröhl Fischermeier
Rost für den wegen Baerbaum
Ablauf der Amtszeit
an der Unterzeichnung
gehinderten Richter Mauer
Fundstellen