Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Sonderzahlung bei Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt eine tarifliche Regelung den Anspruch auf eine Sonderzahlung aus, wenn im Kalenderjahr aus “sonstigen Gründen” nicht gearbeitet wurde, so gilt dies auch bei ganzjähriger Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit.

 

Normenkette

BGB § 611; Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991 § 2 Ziff. 6

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 20.09.1993; Aktenzeichen 7/3/2 Sa 172/92)

KreisG Suhl (Urteil vom 04.06.1992; Aktenzeichen 1 (2) Ca 1233-1240/92)

 

Tenor

  • Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 20. September 1993 – 7/3/2 Sa 172/92 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin zu 1. trägt 9/100, die Klägerin zu 2. 19/100, der Kläger zu 3. 24/100, der Kläger zu 4. 16/100, der Kläger zu 5. 15/100, die Klägerin zu 6. 8/100 und die Klägerin zu 7. 9/100 der Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991.

Die Arbeitsverhältnisse der Kläger endeten durch betriebsbedingte Kündigungen zum 31. Dezember 1991. Während des gesamten Jahres 1991 hatte die Beklagte Kurzarbeit mit “Null-Stunden”- Arbeitszeit angeordnet. Auf die Arbeitsverhältnisse fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeitnehmer und Auszubildende für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 8. März 1991, in Kraft getreten am 1. April 1991 (TV-Sonderzahlung), Anwendung.

Der TV-Sonderzahlung enthält – soweit vorliegend von Bedeutung – folgende Regelungen:

“§ 2

Sonderzahlungen und deren Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und Arbeitnehmer, denen wegen Arbeitsvertragsverletzung wirksam gekündigt worden ist.
  • Die Sonderzahlung wird nach folgender Staffel gezahlt:

    ab 01.01.1991

    nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

    20 %

    eines Monatsverdienstes [1]

    • Der Berechnung des Monatsverdienstes ist bei Arbeitern mit Monatsentgelt zugrunde zu legen das gleichmäßige Monatsentgelt. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bleiben außer Betracht.

    • Der Berechnung des Monatsverdienstes ist zugrund zu legen bei Angestellten das monatliche Gesamtgehalt einschließlich sämtlicher monatlich regelmäßig wiederkehrender Vergütungen. Verdienstkürzungen infolge Kurzarbeit bleiben außer Betracht.

  • Teilzeitbeschäftigte (Arbeiter) haben Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bemißt.
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht oder die aus sonstigen Gründen im Kalenderjahr nicht gearbeitet haben, erhalten keine Sonderzahlung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise oder haben Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens teilweise nicht gearbeitet, so erhalten sie eine anteilige Sonderzahlung.

    Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Arbeitnehmer werden davon nicht erfaßt.

    Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllen, jedoch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes vor dem Auszahlungstag ausgeschieden sind, erhalten die volle Sonderzahlung. Arbeitnehmer, die bis zum 30. Juli des Auszahlungsjahres ausscheiden, erhalten die halbe Sonderzahlung.

§ 3

Fälligkeit

  • Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
  • Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 1. Dezember.

…”

Die Kläger vertreten die Auffassung, ihnen stehe die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991 zu. Die von der Beklagten angeordnete Kurzarbeit führe nicht zum Ausschluß von der Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 6 TV-Sonderzahlung. Kurzarbeit gehöre nicht zu den “sonstigen Gründen” i.S. dieser tariflichen Bestimmung. Dies folge aus § 2 Ziff. 4b, 4c, Satz 2 TV-Sonderzahlung, wonach Verdienstkürzungen infolge Kurzarbeit bei der Berechnung des Monatsverdienstes außer Betracht blieben.

Im übrigen sei die Sonderzahlung nicht nur zusätzliches Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung, sondern diene auch der Belohnung der Betriebstreue. Diese hätten die Kläger während der Kurzarbeit erbracht. Deren Anordnung falle nicht in ihren Verantwortungsbereich, so daß ein Ausschluß von der Sonderzahlung nicht gerechtfertigt sei.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 176,90 DM, an die Klägerin zu 2. 357,60 DM, an den Kläger zu 3. 447,-- DM, an den Kläger zu 4. 299,20 DM, an den Kläger zu 5. 276,00 DM, an die Klägerin zu 6. 147,60 DM, an die Klägerin zu 7. 172,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, bei Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit während des ganzen Kalenderjahres bestehe kein Anspruch auf die Sonderzahlung. Dies folge aus § 2 Ziff. 6 TV-Sonderzahlung. Die Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit führe dazu, daß aus sonstigen Gründen im Kalenderjahr nicht gearbeitet worden sei. Diese tarifliche Bestimmung sei eindeutig. Ihr stehe die Regelung in § 2 Ziff. 4b, 4c Satz 2 TV-Sonderzahlung nicht entgegen, da diese nur die Berücksichtigung von Kurzarbeit bei der Berechnung des Monatsverdienstes betreffe. Mit der Sonderzahlung werde auch eine zusätzliche Entlohnung für erbrachte Arbeitsleistung bezweckt. Deshalb sei es gerechtfertigt, den Anspruch auszuschließen, wenn im Kalenderjahr keine Arbeitsleistung erbracht worden sei.

Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1991 nicht zu.

I. Die Kläger erfüllen zwar die tariflichen Voraussetzungen für die Sonderzahlung im Jahre 1991 nach § 2 Ziff. 1 TV-Sonderzahlung. Ihr Anspruch ist aber nach § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung ausgeschlossen.

1. Die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 1 TV-Sonderzahlung sind gegeben. Die Kläger standen am Auszahlungstag, dem 1. Dezember 1991 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Sie gehörten zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb auch ununterbrochen mehr als sechs Monate an (§ 2 Ziff. 1 Satz 1 TV-Sonderzahlung). Die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen beruhten auf betriebsbedingten Gründen (§ 2 Ziff. 1 Satz 2 TV-Sonderzahlung).

2. Der Anspruch ist jedoch nach § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung ausgeschlossen, da die Kläger wegen der Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit im Kalenderjahr 1991 nicht gearbeitet haben.

a) Nach § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruhen oder die aus sonstigen Gründen nicht gearbeitet haben, keine Sonderzahlung. Damit haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, im einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen (vgl. BAG Urteile vom 5. August 1992 – 10 AZR 88/90 – und vom 16. März 1994 – 10 AZR 669/92 – AP Nrn. 143 u. 162 zu § 611 BGB Gratifikation).

Von dieser tariflichen Regelung werden auch Zeiten erfaßt, in denen Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit angeordnet ist. Dabei handelt es sich um einen “sonstigen Grund” i.S. der tariflichen Bestimmung, der dazu führte, daß im ganzen Kalenderjahr 1991 nicht gearbeitet worden ist. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung.

b) Nach dem Tarifwortlaut, der neben dem tariflichen Gesamtzusammenhang für die Tarifauslegung maßgebend ist (vgl. BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) erfaßt der Ausschlußtatbestand des § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung neben dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung alle Fälle, in denen aus sonstigen Gründen während des ganzen Kalenderjahres keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Anspruch auf die Sonderzahlung nicht nur in den typischen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes, wie beim Wehrdienst (§ 1 ArbPlSchG) oder beim Erziehungsurlaub (vgl. BAG Urteil vom 10. Februar 1993 – 10 AZR 450/91 – AP Nr. 7 zu § 15 BErzGG) oder des Ruhens kraft Vereinbarung ausschließen wollen, sondern mit der Anknüpfung an alle “sonstigen Gründe” eine denkbar weitgefaßte Formulierung gewählt, die alle rechtlich möglichen Fallgestaltungen des Wegfalls der Arbeitsleistung erfaßt. Dazu zählt auch die Kurzarbeit mit einer “Null-Stunden”-Arbeitszeit.

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit (MünchArb-Blomeyer § 47 Rz 1). Wird die betriebsübliche regelmäßige Arbeitszeit in einer Weise verkürzt, daß überhaupt keine Arbeit mehr zu leisten ist (Kurzarbeit-Null), so führt dies zum Wegfall der Arbeitsleistung für den Zeitraum, für den die Kurzarbeit angeordnet ist. Da die Beklagte für das ganze Kalenderjahr 1991 Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit angeordnet hat, ist damit der Ausschlußtatbestand des § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung erfüllt.

c) Diese Auslegung wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt.

Die Tarifvertragsparteien haben den Einfluß von Kurzarbeit auf die tarifliche Sonderzahlung auch in § 2 Ziff. 4b und 4c, jeweils in Satz 2 TV-Sonderzahlung geregelt. Sie haben hier bestimmt, daß bei der Berechnung des Monatsverdienstes von Arbeitern und Angestellten Verdienstkürzungen infolge Kurzarbeit außer Betracht zu bleiben haben. Daraus folgt, daß sich Kurzarbeit nur bei der Berechnung des für die Höhe einer überhaupt zu zahlenden Sonderzahlung maßgebende Monatsverdienstes nicht auswirken soll. Die anspruchsausschließende Wirkung ganzjähriger Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit nach § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung bleibt davon unberührt.

Hätten die Tarifvertragsparteien die Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit von den “sonstigen Gründen”, die zum Wegfall der Arbeitsleistung führen, ausnehmen wollen, so hätte dies in der tariflichen Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 8. März 1991 die Anordnung von Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit in Betrieben im Beitrittsgebiet nicht ungewöhnlich und die Frist zum Bezug des Kurzarbeitergeldes bereits auf 12 Monate verlängert war (§ 1 Nr. 2 der VO vom 2. März 1989, BGBl. I, 352).

d) Auch aus den übrigen Bestimmungen des TV-Sonderzahlung folgt nicht, daß Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit während des ganzen Kalenderjahres nicht vom Ausschlußtatbestand des § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung erfaßt wird.

Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 6 2. Halbs. TV-Sonderzahlung bestimmt, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Kalenderjahr teilweise ruhen, oder die wegen unentschuldigten Fehlens teilweise nicht gearbeitet haben, eine anteilige Sonderzahlung erhalten. Diese Regelung rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß auch unter den “sonstigen Gründen” i.S. § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung nur Ausfallzeiten wegen unentschuldigten Fehlens zu verstehen sind.

Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr differenziert zwischen dem Fehlen der Arbeitsleistung während des ganzen Kalenderjahres und nur teilweisem Ausfall der Arbeitsleistung. Dabei haben sie die Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt. Hinsichtlich der sonstigen Ausfallzeiten haben sie jedoch danach unterschieden, ob sich diese auf den gesamten Bezugszeitraum erstrecken oder diesen nur teilweise erfassen. Wird im Kalenderjahr nur teilweise nicht gearbeitet, so führt dies nur dann zur Anspruchsminderung, wenn die Ausfallzeiten auf unentschuldigtem Fehlen beruhen. Dies führt zwar dazu, daß bei Kurzarbeit mit “Null-Stunden”-Arbeitszeit, die sich nicht über das ganze Kalenderjahr erstreckt, der Anspruch auf die Sonderzahlung in vollem Umfange erhalten bleibt. Gegen eine solche Regelung bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken. Eine Überprüfung darauf, ob sie sinnvoll und zweckmäßig ist, kommt den Gerichten nicht zu (vgl. BAG Urteil vom 6. Oktober 1993 – 10 AZR 477/92 – AP Nr. 157 zu § 611 BGB Gratifikation).

Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der tariflichen Regelung über die Sonderzahlung für Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und für erkrankte Arbeitnehmer auch nicht, daß unter den sonstigen Gründen i.S.v. § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung nur solche zu verstehen sind, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

Die Tarifvertragsparteien haben mit diesen Regelungen vielmehr zum Ausdruck gebracht, bei welchen Gruppen von Arbeitnehmern sich Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung überhaupt nicht auf die Sonderzahlung auswirken sollen (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1995 – 10 AZR 782/93 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Diese Regelung läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß die Tarifvertragsparteien bei den Ausschlußtatbeständen nach § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung generell danach differenzieren wollten, ob der Arbeitsausfall vom Arbeitnehmer zu vertreten ist oder nicht.

Auch aus der Sonderregelung für Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes ausscheiden, läßt sich eine einschränkende Auslegung des Ausschlußtatbestandes nach § 2 Ziff. 6 1. Halbs. TV-Sonderzahlung nicht herleiten.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Lindemann, Großmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 872372

BB 1995, 2116

NZA 1995, 997

[1] …

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