Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Erzieherin an einer Sonderschule. Fortsetzung der Rechtsprechung zur Eingruppierung von Erziehern, die Unterricht an Sonderschulen erteilen (Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen)
Leitsatz (amtlich)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, den Begriff der abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung i.S.d. Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 11 bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und Lehrern an Sonderschulen unterschiedlich zu interpretieren.
Normenkette
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 l I BAT-O Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten i.d.F. vom 1. Januar 1992 VergGr. IVa
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin legte im Jahre 1957 die staatliche Abschlußprüfung als Kindergärtnerin ab. Nach einem Fernstudium am Institut für Lehrerbildung in Altenburg in der Zeit vom 1. September 1964 bis zum 1. September 1967 erwarb sie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
In der Zeit vom 1. September 1966 bis 31. Juli 1968 studierte die Klägerin an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Spezialrichtung “Körperbehindertenpädagogik” und legte das Staatsexamen als Körperbehinderten-Erzieherin ab. Nach einer Zusatzprüfung erwarb sie am 1. September 1973 die Befähigung für die Arbeit als Sprachheillehrerin.
Seit dem Jahre 1968 erteilt die Klägerin Unterricht an der A… -Schule, einer Sonderschule für Körperbehinderte, in den Klassen 1 bis 10. Seit dem 1. September 1990 ist sie Mitglied der GEW.
Nach § 2 des Änderungsvertrages vom 28. August 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 3 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in VergGr. IVa eingruppiert.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß diese Eingruppierung fehlerhaft sei und sie ab 1. Januar 1993 Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O erhalte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu. Ihre Eingruppierung richte sich nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV). Sie erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, habe eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt und erteile Unterricht an einer Sonderschule.
Die Klägerin hat beantragt,
- es wird festgestellt, daß die Klägerin ab 1. Januar 1993 nach der VergGr. IVa BAT-O zu vergüten ist.
- der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1993 in Höhe von 2.536,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 2. Juni 1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Klägerin stehe weder ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O zu noch sei eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien begründet. Die Klägerin verfüge nicht über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin, da sie eine Ausbildung als Erzieherin absolviert habe. Außerdem handele es sich bei ihrem Abschluß als Körperbehinderten-Erzieherin mit der Zusatzprüfung als Sprachheillehrerin nicht um ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV, die der VergGr. IVa BAT-O entspreche, im Eingangsamt. Sie verfüge aufgrund ihrer Erzieherausbildung über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung und habe ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren i.S.d. Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 absolviert. Ihr Studium in der Spezialrichtung Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit ihrer Zusatzprüfung, durch die sie die Befähigung zur Arbeit als Sprachheillehrerin erworben habe, erfülle die Voraussetzungen eines für das Lehramt an Sonderschulen geeigneten Studiums. Es habe auch die Dauer von mindestens zwei Studienjahren gehabt, wobei dahinstehen könne, ob es sich um ein Direkt- oder ein Fernstudium gehandelt habe.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angstellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3a
Zu den §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345).
§ 7
Besoldungsordnungen
1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer
…
– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –
…
Lehrer
– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.
3) Als Eingangsamt.
…
6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.
2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und – 6 AZR 858/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.
In die Besoldungsgruppe A 11 können Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule sowohl im Eingangsamt als auch im Aufstiegsamt nur eingruppiert werden, wenn sie über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung verfügen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht, da sie aufgrund ihres Fachschulstudiums am Institut für Lehrerbildung in Altenburg nur die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Horten und Heimen erworben hat. Sie ist deshalb nicht als “Lehrer” i.S.d. 2. BesÜV anzusehen.
Erzieher in Heimen und Horten mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen unterschieden sich nach ihrer Bezeichnung, den Ausbildungsinhalten und -zielen sowie ihren Aufgaben von den Lehrern für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR. Dies hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. April 1995 (– 4 AZR 97/95 – AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausbildungsgänge für Lehrer, Erzieher und Pionierleiter im einzelnen ausgeführt. Dieser Beurteilung hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1035/94 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen) angeschlossen.
In der 2. BesÜV wird eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer gefordert. Demgegenüber verfügen zwar auch Erzieher über eine Fachschulausbildung. Diese war jedoch vorrangig auf die pädagogische Ausbildung zum Erzieher in Heimen und Horten im Rahmen des allgemeinen pädagogischen Erziehungsziels, das auch für Heime und Horte galt gerichtet, nicht aber auf die Tätigkeit als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Dieser Unterschied kommt auch deutlich in den entsprechenden Bezeichnungen der staatlichen Abschlußprüfungen zum Ausdruck.
Daran hat der Verordnungsgeber in der 2. BesÜV angeknüpft. Während im Rahmenkollektivvertrag Volksbildung und kommunale Einrichtungen der Berufsbildung in Gehaltsgruppe III “Lehrer, Erzieher, Freundschaftspionierleiter und Jugendfürsorger” aufgeführt wurden, sind in den besoldungsrechtlichen Regelungen der 2. BesÜV nur “Lehrer” berücksichtigt worden. Dadurch wird der Befähigungsnachweis als Erzieher nicht in einer nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages unzulässigen Weise in Frage gestellt. Der Befähigungsnachweis als Erzieher gilt weiter mit der Folge, daß auch die damit verbundene Lehrbefähigung für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen ist (BAGE 72, 283 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag). Daraus folgt aber nicht die Pflicht Lehrer und Erzieher vergütungs- und besoldungsrechtlich gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung ist in der 2. BesÜV nicht vorgesehen. Damit entsteht auch keine Regelungslücke, da die Vergütung in den Fällen, in denen ein Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht ist, arbeitsvertraglich auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien zu regeln ist (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 333/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
4. Die Klägerin vertritt in ihrer Revisionsbegründung die Auffassung, bei Lehrern im Unterricht an einer Sonderschule werde – anders als bei Lehrern im Unterricht in den Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule – nicht eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer gefordert. Vielmehr reiche eine anderweitige pädagogische Fachschulausbildung aus. Über eine solche verfüge sie, da sie durch ihre Zusatzprüfung vom 1. September 1973 die Befähigung zur Arbeit als Sprachheillehrerin erworben habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus den Vorschriften der 2. BesÜV ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, den Begriff der abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung i.S.d. Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 11 bei Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und Lehrern an Sonderschulen unterschiedlich zu interpretieren. In der Fußnote 1, durch die der Begriff “Lehrer” vom Verordnungsgeber definiert wird, wird sowohl für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen als auch für Lehrer an Sonderschulen eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung gefordert. Diese muß sich demgemäß auf eine Tätigkeit als Lehrer beziehen.
Dieses Erfordernis hat die Klägerin durch die Zusatzprüfung vom 1. September 1973, durch die sie die Befähigung zur Arbeit als Sprachheillehrerin erworben hat, nicht nachgewiesen.
Eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet des Sonderschulwesens war in der ehemaligen DDR sowohl für Lehrer als auch für Erzieher vorgesehen (§§ 1, 2 der Anordnung über die Ausbildung von Lehrern, Erziehern und Kindergärtnerinnen an Sonderschulen vom 15. Juli 1958 GBl. S. 190, 191). Eine solche Zusatzausbildung hat die Klägerin, aufbauend auf ihre Erzieherausbildung, in der Spezialrichtung Körperbehindertenpädagogik an der Humboldt-Universität Berlin in der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. Juli 1968 absolviert und das Staatsexamen als Körperbehinderten-Erzieherin abgelegt. Die Zusatzprüfung im Fach Sprachheilkunde, mit der sie die Befähigung zur Arbeit als Sprachheillehrerin erwarb, wurde in Erweiterung ihrer Ausbildung zur Körperbehinderten-Erzieherin abgelegt. Dies folgt daraus, daß das Zeugnis vom 1. September 1973 nur Gültigkeit i.V.m. dem Staatsexamen als Körperbehinderten-Erzieherin hat. Somit handelt es sich um eine zusätzliche Qualifikation als Erzieher im Bereich der Körperbehindertenpädagogik. Eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer wird damit nicht nachgewiesen.
III. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung zu. Diese erfordern für eine Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen, über die die Klägerin nicht verfügt. Das beklagte Land war deshalb berechtigt, die fehlerhafte Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IVa BAT-O zu korrigieren und ihr ab 1. Januar 1993 Vergütung nach VergGr. IVb BAT-O zu zahlen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Schwarck
Ehrenamtl. Richter Bengs ist aus dem Richteramt ausgeschieden und kann daher nicht unterzeichnen
Dr. Peifer
Fundstellen