Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung nach Einigungsvertrag

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; BGB § 625

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 02.04.1993; Aktenzeichen 6 Sa 124/92)

ArbG Berlin (Urteil vom 08.07.1992; Aktenzeichen 64 A Ca 25555/91)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. April 1993 – 6 Sa 124/92 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (künftig: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 2. Juli 1991 geendet hat.

Der am 25. März 1934 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1990 in der Monopol Verwaltung für Branntwein der DDR beschäftigt. Er arbeitete als Betriebsprüfer im Referat A 1 der Monopolamt genannten Hauptverwaltung.

Am 21. September 1990 erließ der Bundesminister der Finanzen eine Organisationsverfügung mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, in der es u.a. heißt:

„1. Übernahme von Einrichtungen im Beitrittsgebiet auf den Bund

Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 unterstehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung dienende Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmende Aufgaben erfüllt haben, den zuständigen obersten Bundesbehörden.

Die folgenden Einrichtungen der Monopolverwaltung für Branntwein der DDR werden übernommen:

  1. die Außenabteilung mit Reinigungsanlagen und Vertriebslager in Wittenberg
  2. die Außenabteilungen mit Vertriebslager in Leipzig, Dresden und Krakow.

Nicht übernommen werden

  • die Hauptverwaltung der Monopol Verwaltung für Branntwein der DDR,
  • die Außenabteilungen mit Reinigungsanlagen und Vertriebslager in Berlin-Adlershof und Wilthen.

Die Abwicklung nach Art. 13 des Einigungsvertrages und die Erledigung noch laufender Vorgänge übernimmt die Hauptverwaltung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach.”

Der Bundesminister der Finanzen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 1990 u.a. mit, daß sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Einigungsvertrags mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ruhe und nach neun Monaten ende, wenn er nicht bis dahin weiterverwendet werden könne.

Die Bundesmonopolverwaltung richtete mit dem 3. Oktober 1990 in den Räumen der Hauptverwaltung der früheren Monopolverwaltung der DDR eine Nebenstelle Berlin ein. Sie übernahm im Zusammenwirken mit dem Personalrat 18 Arbeitnehmer der früheren Monopolverwaltung in diese Nebenstelle. Ursprünglich sollte hierzu auch der Kläger gehören. In Abstimmung mit dem Personalrat wurde dann statt des Klägers der etwa 30 Jahre alte Betriebsprüfer S. übernommen. Der Kläger arbeitete im Oktober 1990 an seinem Arbeitsplatz weiter, wurde aber ab dem 1. November 1990 nicht mehr beschäftigt und erhielt dann bis zum 2. Juli 1991 Wartegeld.

Mit seiner am 25. Oktober 1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen das Ruhen und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt und Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen sowie Zahlung der Differenz zwischen dem geleisteten Wartegeld und der vollen Arbeitsvergütung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, es sei, wenn schon nicht die Monopolverwaltung für Branntwein insgesamt, so doch das Monopolamt als Teileinrichtung auf die Beklagte überführt worden. Dieses sei nicht lediglich ein Referat oder eine Abteilung gewesen, sondern habe ein eigenes Amt dargestellt. Die von der Beklagten übernommenen Arbeitnehmer hätten ihre bisherige Tätigkeit fortgesetzt. Jedenfalls sei durch die Weiterbeschäftigung im Oktober 1990 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen. Das Arbeitsverhältnis müsse schon deshalb fortgesetzt werden, weil er, der Kläger, als älterer Arbeitnehmer einen besonderen Schutz verdiene. Die Möglichkeit, Altersübergangsgeld zu beziehen, ändere daran nichts. Erst der Hinweis des Personalrats auf diese Möglichkeit habe dazu geführt, daß er von der Liste der zur Übernahme vorgesehenen Mitarbeiter gestrichen und durch Herrn S. ersetzt worden sei.

Der Kläger hat beantragt

  1. festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten über den 3. Juli 1991 hinaus fortbestehe,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisher geltenden Bedingungen weiterzubeschäftigen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.904,53 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die gesamte Monopolverwaltung für Branntwein mit Ausnahme der übernommenen Einrichtungen sei entsprechend der Abwicklungsentscheidung aufgelöst worden. Der Kläger sei nicht weiterverwendet worden. Herr S. sei bevorzugt worden, weil er – im Hinblick auf die hoheitlichen Aufgaben – noch habe verbeamtet werden können und eine etwa zwei– bis dreijährige Ausbildung als Betriebsprüfer notwendig gewesen sei; demgegenüber habe der Kläger Altersübergangsgeld in Anspruch nehmen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Klaganträge weiter, wobei er die Zinsforderung auf den sich ergebenden Nettobetrag beschränkt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe gem. Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 EV geruht und mit dem 2. Juli 1991 geendet, weil weder die Monopol Verwaltung für Branntwein als solche, noch deren Hauptverwaltung, das Monopolamt, auf die Beklagte überführt worden sei. Es sei schon zweifelhaft, das Monopolamt als Teileinrichtung nach Art. 13 Abs. 2 EV anzusehen. Jedenfalls sei die Identität des früheren Monopolamtes durch die Einrichtung einer Nebenstelle ohne selbständige Organisationsstruktur nicht erhalten geblieben. Die Beschäftigung des Klägers im Oktober 1990 stelle keine Weiterverwendung im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV dar. Die Weiterverwendung sei auch nicht wider Treu und Glauben vereitelt worden. Der Kläger sei zwar als älterer Arbeitnehmer von der Befristung seines Arbeitsverhältnisses besonders hart betroffen worden. Nicht jedem einzelnen dieser Beschäftigtengruppe habe jedoch ein Anspruch auf bevorzugte Einstellung vor sonstigen Bewerbern zugestanden. Es habe Raum bleiben müssen für sachgerechte Erwägungen bei der Besetzung des konkreten Arbeitsplatzes. Der Kläger sei wegen der Berechtigung, ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses Altersübergangsgeld zu beziehen, nicht ohne sachgerechten Grund übergangen worden.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV mit Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraumes geendet, denn der Kläger gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung der Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.

2. Wurde bis zum 3. Oktober 1990 keine positive Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden (Teil-)Einrichtung Beschäftigten gem. Nr. 1 Abs. 2 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechts durften allerdings nicht durchbrochen werden.

Die Überführung einer Einrichtung gem. Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92BAGE 71, 147 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag). Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – BVerwGE 90, 220 = ZIP 1992, 1275).

Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung im Sinne von Art. 13 EV erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung gemäß Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.).

Weil die gesetzliche Folge der Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, gegebenenfalls auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern.

Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil –)einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92BAGE 71, 243 = AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

3. Die Beklagte hat weder die Monopol Verwaltung für Branntwein der DDR noch das Monopolamt als etwaige Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 EV in ihre Trägerschaft überführt. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung richtig erkannt. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Rügen, sondern geht selber von dem Unterbleiben einer gänzlichen oder teilweisen Überführung aus. Das entspricht der den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten Senatsentscheidung vom 21. Juli 1994 (– 8 AZR 323/92 – nicht veröffentlicht, zu B 3 der Gründe), die ebenfalls einen im Monopolamt der Monopolverwaltung für Branntwein beschäftigten Arbeitnehmer betraf. Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung besteht kein Anlaß.

4. Der Kläger wurde entgegen der Auffassung der Revision nicht innerhalb des Ruhenszeitraums weiterverwendet. Eine Weiterverwendung setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis über den Fristablauf nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV hinaus einverständlich fortgesetzt wird. Wird das Arbeitsverhältnis lediglich in dem Zeitraum aktualisiert, in dem es kraft des Einigungsvertrages ruht, aber noch besteht, liegt schon nach dem Wortsinn der Vorschrift keine Weiterverwendung vor (Senatsurteile vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/92 – AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe; vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 – AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe). Die Beschäftigung des Klägers im Oktober 1990 konnte danach keine Weiterverwendung darstellen.

5. Das Arbeitsverhältnis gilt nicht nach § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert. Es ist nicht nach dem Ablauf der Dienstzeit am 3. Juli 1991 fortgesetzt worden. Eine Anwendung von § 625 BGB auf den Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses scheidet entgegen der Auffassung der Revision aus. Eine Beschäftigung beruht auch im Ruhenszeitraum auf dem noch bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie kann daher kein berechtigtes Vertrauen auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach seinem Ablauf begründen, wenn der Tatbestand der Weiterverwendung nicht vorliegt (Senatsurteil vom 23. September 1993, a.a.O., zu II 2 b der Gründe). Der Kläger hat seine Arbeit nicht etwa in Unkenntnis der eingetretenen Abwicklung fortgesetzt. Im Oktober 1990 stand lediglich noch nicht endgültig fest, welche Arbeitnehmer bei der erforderlich werdenden Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden sollten.

6. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ruhens- und Befristungsregelung des Einigungsvertrages sei ihm gegenüber unwirksam.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG) die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, nur insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, als dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzes durchbrochen werden. Die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen müsse bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Der Staat müsse zur Wiedereingliederung dieser Personen besondere Bemühungen unternehmen und ihnen eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst bieten.

Der Kläger gehört als älterer Arbeitnehmer zu dem Kreis der Betroffenen, für deren Wiedereingliederung der Staat besondere Bemühungen unternehmen muß. Damit ist aber noch kein Einstellungsanspruch des Klägers verbunden. Die angemessene Berücksichtigung, die das Bundesverfassungsgericht fordert, führt zu einem Beurteilungsspielraum der einstellenden Behörde. Eine Pflicht zum Abschluß eines konkreten Arbeitsvertrages kann daraus nur folgen, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Lägen diese Voraussetzungen vor, bestünde ein Anspruch des im Wartestand befindlichen Beschäftigten auf Abschluß eines Arbeitsvertrages. Das ist im Streitfalle nicht ersichtlich. Selbst dann wäre der Eintritt des Ruhens des vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Arbeitsverhältnisses gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV gleichwohl unberührt geblieben (Senatsurteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III der Gründe). Die Frage, ob die Beklagte die in die Nebenstelle Berlin der Bundesmonopolverwaltung übernommenen Arbeitnehmer nach rechtlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 – AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 1 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 687/92 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 6 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 396/93 – nicht veröffentlicht, zu IV der Gründe; vom 27. Oktober 1994 – 8 AZR 560/92 – nicht veröffentlicht, zu III 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).

7. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers geruht und geendet hat, hat das Landesarbeitsgericht auch den Weiterbeschäftigungsantrag und das Zahlungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, E. Schmitzberger, Morsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083558

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