Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung – Verkaufshilfe im Einzelhandel
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit sich das Gehalt in der Gehaltsgruppe II des § 4 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen nach der Anzahl der Berufsjahre richtet, zählen nicht nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung, sondern auch Tätigkeitsjahre, die über eine einschlägige dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus geleistet werden.
2. Einschlägige Tätigkeiten sind alle als Beispiele in der Gehaltsgruppe II genannten Tätigkeiten.
Normenkette
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen i.d.F vom 28. Februar 1997, 8. Juli 1998 und 19. August 1999 § 4 Gehaltsgruppen I; Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen i.d.F vom 28. Februar 1997, 8. Juli 1998 und 19. August 1999 § 4 Gehaltsgruppen II
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. November 1999 – 3 Sa 405/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Verkaufshilfe im niedersächsischen Einzelhandel.
Die am 26. Dezember 1956 geborene Klägerin begann im Jahre 1972 eine Ausbildung zur Großhandelskauffrau, die sie im Jahre 1974 abbrach. Vom 28. Oktober 1974 bis Ende des Jahres 1979 war sie in einem zum Einzelhandel gehörenden Einrichtungshaus als Bürokraft tätig. Sie hatte dabei Aufträge am Computer zu erstellen, die Preisauszeichnung für die Expedition vorzubereiten, den anfallenden Schriftverkehr und die Ablage zu erledigen und den Fernschreiber zu bedienen. Vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 1981 war sie in einem ebenfalls zum Einzelhandel gehörenden Wohnmarkt in der Verwaltung tätig. Sie arbeitete vorwiegend an einem halbautomatischen Schreibgerät und erstellte Bestellungen für die Lieferanten, erledigte allgemeinen Schriftverkehr und Registraturarbeiten. Sie vertrat Mitarbeiter im Debitoren- und Kreditorenbereich.
Seit dem 1. Juli 1994 ist sie als Verkaufshilfe bei der Beklagten, die verschiedene Einzelhandelsgeschäfte betreibt, teilzeitbeschäftigt. Bei ihrem Eintritt wurde die Klägerin nach Gehaltsgruppe I des Gehalts- und Lohntarifvertrags (GLTV) für den niedersächsischen Einzelhandel vergütet. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde sie von der Gehaltsgruppe I in die Gehaltsgruppe G II umgruppiert und erhält seither Vergütung nach Ortsklasse II, erstes Berufsjahr dieser Gruppe.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 verlangte die Klägerin von der Beklagten Vergütung nach Gehaltsgruppe G II, Ortsklasse II im siebten Berufsjahr, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 1998 ablehnte.
Mit der am 8. Juni 1998 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ab dem 1. September 1997 die begehrte Vergütung zu, da sie im Hinblick auf ihre einschlägigen Vortätigkeiten im Einzelhandel schon bei ihrem Eintritt eine dreijährige Tätigkeit in der Gehaltsgruppe I vollendet gehabt habe und daher sogleich in das vierte Berufsjahr der Gehaltsgruppe II hätte eingruppiert werden müssen. Ab dem 1. Juli 1997 habe sie sich somit im siebten Berufsjahr befunden. Einschlägig seien sämtliche Einzeltätigkeiten, die im Beispielskatalog der Gehaltsgruppe II aufgeführt seien. Soweit der Tarifvertrag regele, daß Berufsjahre nur einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung seien, enthalte er eine ausfüllungsbedürftige Lücke, die in der Weise zu ergänzen sei, daß bei Angestellten ohne Ausbildung Berufsjahre einschlägige Tätigkeitsjahre „nach dreijähriger Tätigkeit in Gehaltsgruppe G I” seien.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.336,48 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12. Juni 1998 zu zahlen.
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. September 1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe G II 7. Berufsjahr, Ortsklasse II des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel Niedersachsen vom 1. Mai 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anrechnung von Berufsjahren gelte nur für Angestellte mit kaufmännischer Ausbildung im Einzelhandel und die ausdrücklich in § 4 Gehaltsgruppe G II gleichgestellten Mitarbeiter. Zudem seien nur Tätigkeiten im Verkauf einschlägig, nicht die dem völlig anderen Berufsbild des Bürokaufmanns zuzuordnenden Tätigkeiten als Bürokraft. Aus der Systematik des Gehalts- und Lohntarifvertrages ergebe sich, daß Qualität und Erfahrung durch Steigerungsstufen honoriert werden sollten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist der Beklagten am 23. Dezember 1999 zugestellt worden. Die auf den 21. Januar 2000 datierte Revisionsschrift ist am 25. Januar 2000 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Januar 2000, das am 28. Januar 2000 per Fax beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat diesen Antrag damit begründet, daß im Hinblick auf den Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 24. Januar 2000 ihr Prozeßbevollmächtigter am 21. Januar 2000 den Revisionseinlegungsschriftsatz gefertigt habe und dessen gewissenhafter und umsichtiger Mitarbeiter, Herr B., den Schriftsatz am Nachmittag dieses Tages vorbereitet, komplettiert, einkuvertiert, frankiert und nach dem Verlassen der Kanzleiräume gegen 15.20 Uhr mit der übrigen Post in den Postbriefkasten eingeworfen habe, in den er regelmäßig nach Arbeitsende die Kanzleipost einwerfe. Dieser Briefkasten werde regelmäßig von Montag bis Freitag um 15.15 Uhr, 17.00 Uhr und 18.00 Uhr geleert. Es sei nicht absehbar gewesen, daß die Dauer des Brieftransports durch die Post die Zeit von Freitagnachmittag bis Dienstagvormittag in Anspruch nehmen würde. Es sei vielmehr zu erwarten gewesen, daß die Revisionseinlegungsschrift spätestens am Montag, den 24. Januar 2000, beim Bundesarbeitsgericht eingehen werde. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Mitarbeiter Wolfgang B. des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an Eides Statt versichert.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nach § 4 Gehaltsgruppe G II, 7. Berufsjahr GLTV zu.
A. Die Revision ist zulässig.
Der Beklagten ist wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der darauf gerichtete form- und fristgerecht eingelegte Antrag (§§ 234, 236 Abs. 1 und 2 ZPO) ist begründet. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden gehindert, die am Montag, dem 24. Januar 2000 ablaufende Revisionsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie hat durch eidesstattliche Versicherung des Büroangestellten B glaubhaft gemacht, daß der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt wurde, am Freitag, den 21. Januar 2000 gefertigt, vorbereitet, kuvertiert, frankiert und gegen 15.20 Uhr in einen Postbriefkasten, der um 17.00 Uhr regelmäßig geleert wird, eingelegt worden ist. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, daß die von der Deutschen Post zugesicherte Brieflaufzeit von einem Tag eingehalten werden würde, auch vor einem Wochenende, so daß sie damit rechnen konnte, daß die Revisionsschrift am Montag, den 24. Januar 2000 fristgerecht eingehen würde(BVerfG 11. Juni 1993 – 1 BvR 1240/92 – AP ZPO 1977 § 233 Nr. 27). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war nicht gehalten, sich noch am Montag, dem 24. Januar 2000 telefonisch zu vergewissern, ob die Revisionsschrift eingegangen war, da er sich auf die Brieflaufzeit verlassen durfte(BAG 5. Mai 1995 – 4 AZR 258/95 – AP ZPO 1977 § 233 Nr. 38 = EzA ZPO § 233 Nr. 30).
B. Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Sowohl die Zahlungs- als auch die Feststellungsklage seien zulässig und begründet. Die Klägerin habe den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe G II – Ortsklasse II – 7. Berufsjahr des Gehalts- und Lohntarifvertrages im niedersächsischen Einzelhandel. Sie könne eine dreijährige Tätigkeit in Gehaltsgruppe I vorweisen. Dabei seien sowohl die Tätigkeiten bei der Beklagten als auch diejenigen bei den Vorarbeitgebern zu berücksichtigen. Es sei nicht erforderlich, daß durchgehend Tätigkeiten im Verkauf ausgeübt worden seien. Einschlägig iSd. Tarifvertrages seien alle Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels, die der Beispielsaufzählung in Gehaltsgruppe II entsprächen. Der Tarifvertrag fordere nur, daß drei Jahre lang Tätigkeiten der Gehaltsgruppe I im Einzelhandel geleistet worden seien. Diese könnten unterschiedlich sein. Auch mit dem Begriff der Berufsjahre seien nicht nur diejenigen aus einem ganz bestimmten Tätigkeitsbereich gemeint, sondern einschlägige Tätigkeitsjahre seien alle diejenigen, die dem Beispielskatalog der Gehaltsgruppe II zuzuordnen seien. Dies sei bei Angestellten mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht anders. Der Tarifvertrag schließe nicht aus, daß Berufsjahre auch ohne Berufsausbildung erworben werden könnten. Neben einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung führe auch eine dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe I zur Einstufung in die Gehaltsgruppe II, allerdings bleibe die Vergütung zunächst unterhalb derjenigen für das zweite Berufsjahr dieser Gruppe. Der Tarifvertrag lege nur die zunächst geschuldete Vergütung nach dem Wechsel in die Gehaltsgruppe II fest, nicht eine feste oder veränderliche Entgeltgröße. Eine dreijährige Berufspraxis zuzüglich einer einjährigen Tätigkeit in Gehaltsgruppe II stehe einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich. Damit würden auch Qualifikation und Erfahrung berücksichtigt.
II. Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung.
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Betriebe des Einzelhandels des Landes Niedersachsen Anwendung. Die für die Vergütung der Klägerin maßgebenden Vorschriften lauten:
„Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen vom 3. Dezember 1997, gültig ab 1. Januar 1997 (MTV)
…
§ 6 Gehalts- und Lohnregelung
1. Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in besonderen tarifvertraglichen Regelungen.
2. Für die Eingruppierung der Beschäftigten kommt es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an. …
3. Der Anspruch auf das Tarifentgelt entsteht an dem Tag, der der bestandenen Prüfung folgt. Findet die Prüfung nach Ablauf des Ausbildungsvertrags statt, so ist bei Weiterbeschäftigung bis zum Prüfungstag das Tarifentgelt für Beschäftigte ohne abgeschlossene Ausbildung im ersten Tätigkeitsjahr zu zahlen.
4. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von vier Monaten im Jahr sind bei der Errechnung von Berufs- bzw. Tätigkeitsjahren nicht abzusetzen.
…
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Niedersachsen vom 28. Februar 1997, gültig ab 1. Mai 1996 (GLTV)
(für allgemeinverbindlich erklärt ab dem 1. Mai 1996 – BAnz. 1997 Nr. 137 vom 26. Juli 1997)
§ 3 Gehaltsregelung
1. Beim Aufrücken von einer Gehaltsgruppe/-staffel in die andere erhält der/die Angestellte das nächsthöhere Tarifgehalt in der neuen Gruppe/Staffel. Die dadurch in der neuen Gruppe/Staffel übergangenen Tätigkeitsjahre gelten als abgeleistet.
2. Bei einer Umgruppierung von Angestellten aus der Gehaltsgruppe II in die Gehaltsgruppe III dürfen ArbeitnehmerInnen auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter bezahlt werden, als wären sie in der Gehaltsgruppe II verblieben.
§ 4 Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe I
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, Angestellte ohne Berufsausbildung.
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Ortsklasse I |
Ortsklasse II |
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1.5.96 – 30.4.97 |
1.5.96 – 30.4.97 |
Vor vollendetem |
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18. Lebensjahr |
1.541,– DM |
1.506,– DM |
Nach vollendetem 18. Lebensjahr |
im 1. Tätigkeitsjahr |
1.718,– DM |
1.679,– DM |
im 2. Tätigkeitsjahr |
1.873,– DM |
1.831,– DM |
im 3. Tätigkeitsjahr |
2.003,– DM |
1.958,– DM |
…
(Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1998 sind in den jeweiligen Ortsklassen und Tätigkeitsjahren höhere Beträge ausgewiesen, weiterhin werden gesonderte Gehälter für Kleinbetriebe festgelegt.)
Ab 4. Tätigkeitsjahr nach vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt die Eingruppierung in die der Tätigkeit entsprechende Gruppe.
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung bzw. nach dreijähriger Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe I.
Beispiele: Verkäuferinnen, KassiererInnen (auch in Selbstbedienungsabteilungen) mit einfacher Tätigkeit, Steno- und PhonotypistInnen für einfache Tätigkeit, TelefonistInnen, Schaufenster-/SchauwerbegestalterInnen, Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Verwaltung, Datenverarbeitung, Warenannahme, Lager-, Versand- und Werbeabteilungen, Kontrolleure an Packtischen usw., Krankenschwestern/-pfleger mit einfacher Tätigkeit.
G II
Angestellte, die erstmalig von der Gehaltsgruppe I in die Gehaltsgruppe II eingruppiert werden, erhalten in der Ortsklasse l2.119,– DM und in der Ortsklasse II 2.071,– DM
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Ortsklasse I |
Ortsklasse II |
|
1.5.96 – 30.4.97 |
1.5.96 – 30.4.97 |
2. Berufsjahr |
2.240,– DM |
2.190,– DM |
3. Berufsjahr |
2.485,– DM |
2.429,– DM |
4. Berufsjahr |
2.506,– DM |
2.450,– DM |
5. Berufsjahr |
2.567,– DM |
2.509,– DM |
6. Berufsjahr |
2.795,– DM |
2.732,– DM |
7. Berufsjahr |
3.232,– DM |
3.159,– DM |
Angestellte, die erstmalig von der Gehaltsgruppe I in die Gehaltsgruppe II eingruppiert werden, erhalten in der Ortsklasse I 2.150,– DM und in der Ortsklasse II 2.111,– DM (2.107,– DM für Kleinbetriebe gemäß § 2 Ziff. 2.2).
(Für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1998 sind in den jeweiligen Ortsklassen und Berufsjahren höhere Beträge ausgewiesen, weiterhin werden gesonderte Gehälter für Kleinbetriebe festgelegt.)
Berufsjahre sind einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung.
Ab 1. Mai 1991 erstmals eingruppierte Angestellte mit einer abgeschlossenen Verkäuferausbildung werden in das 2. Berufsjahr eingestuft. Ab 1. Mai 1988 wurden entsprechende Angestellte in das 1. Berufsjahr eingestuft.
Nach abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbild zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 oder nach dem Berufsbild Einzelhandelskaufmann vom 27. März 1968 bzw. nach der Ausbildungsordnung Reiseverkehrskaufmann/-kauffrau, Schaufenster-/Schau-werbegestalterlnnen, Bürokaufmann/-kauffrau oder bei sonstiger einschlägiger dreijähriger Berufsausbildung gilt bei erstmaliger Eingruppierung ab 1. Mai 1991 nach erfolgreicher Abschlußprüfung das 2. Berufsjahr als zurückgelegt. Diese Angestellten werden in das 3. Berufsjahr der Gehaltsgruppe II eingestuft. Im übrigen werden mit Wirkung vom 1.5.1988 die Eingruppierungen nach der Zahl der tatsächlich zurückgelegten Berufsjahre durchgeführt.”
Die nachfolgenden Lohn- und Gehaltstarifverträge vom 8. Juli 1998, gültig ab 1. Mai 1998 und vom 19. August 1999, gültig ab 1. Mai 1999, sind bis auf die gesteigerten jeweiligen Gehaltsbeträge gleich formuliert.
2. Danach stehen der Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu, da sie ab dem 1. September 1997 im 7. Berufsjahr der Gehaltsgruppe G II war und die entsprechende Vergütung beanspruchen kann.
a) Die Klägerin ist zutreffend in Gehaltsgruppe II eingruppiert. Sie hat zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Vorbemerkung der Gehaltsgruppe II setzt jedoch der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe I gleich. Die verlangte Tätigkeit in Gehaltsgruppe I knüpft nicht an die Tätigkeit im selben Betrieb, sondern an eine Tätigkeit im gesamten fachlichen Geltungsbereich des Gehalts- und Lohntarifvertrags, dh. in allen Betrieben des Einzelhandels, an. Zum Einzelhandel gehört der Absatz von Waren an Letztverbraucher. Er ist ein Wirtschaftszweig, der in Ladengeschäften dem Verbraucher Waren anbietet und sich damit als das letzte Glied des Verteilungsweges der Güter zwischen Produzent und Konsument darstellt(BAG 19. November 1997 – 10 AZR 249/97 – EzB TVG § 4 Nr. 50). Das bedeutet, daß grundsätzlich die die einschlägige Berufsausbildung ersetzende Tätigkeit in allen Betrieben des Einzelhandels abgeleistet werden kann. Die Gehaltsgruppe I stellt dabei keine Tätigkeitsmerkmale auf, sondern stellt ihrem Inhalt nach auf alle denkbaren Angestelltentätigkeiten im Einzelhandel ab, die ohne Berufsausbildung ausgeübt werden. Die Gehaltsgruppe II ist sodann die Eingangsgruppe für alle Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger, dh. kaufmännischer Berufsausbildung.
Die Klägerin, die ab dem 28. Oktober 1974 eine Tätigkeit im Einzelhandel aufgenommen hat, konnte mit dem 26. Dezember 1974, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, eingruppierungsrelevante Tätigkeiten nach Gehaltsgruppe I im Einzelhandel zurücklegen. Danach begann ihre Eingruppierung in die Gehaltsgruppe II mit dem 26. Dezember 1977. Ab diesem Zeitpunkt begann das erste Berufsjahr im Sinne dieser Gehaltsgruppe.
b) Die Klägerin kann trotz fehlender Ausbildung an den Steigerungen der Berufsjahre der Gehaltsgruppe G II teilnehmen. Die fehlende Ausbildung bedeutet nicht, daß eine durch die Gleichstellungsregel der Vorbemerkung der Gehaltsgruppe II dort eingruppierte Mitarbeiterin ohne Berufsausbildung ihr gesamtes Berufsleben im ersten Berufsjahr der Gehaltsgruppe G II bleiben müßte. Eine solche Annahme folgt insbesondere nicht aus der tarifvertraglichen Formulierung „Berufsjahre sind einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung”. Die Bedeutung dieses Satzes bedarf der Auslegung.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt(BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
Nach dem Wortlaut des Satzes ist die Auslegung möglich, daß die Absolvierung von Berufsjahren immer und in allen Fällen eine Berufsausbildung voraussetzt. Dies entspricht jedoch nicht dem in der Systematik des Tarifvertrages zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien. Diese haben nämlich im Eingangssatz der Gehaltsgruppe II ausdrücklich eine dreijährige Tätigkeit in Gehaltsgruppe I der Berufsausbildung gleichgestellt und diese zu einer mit der Berufsausbildung gleichwertigen Zugangsvoraussetzung zu dieser Gehaltsgruppe erhoben. Wenn darauf aufbauend eine Staffelung der Gehälter vom 1. bis zum 7. „Berufsjahr” vereinbart wurde, können damit nur die Jahre gemeint sein, die in der Gehaltsgruppe II zurückgelegt wurden.
Ansonsten enthielte die tarifliche Regelung für Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung, aber mit dreijähriger Tätigkeit eine Lücke. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Tarifvertragsparteien diese Arbeitnehmer vollständig von den Gehaltssteigerungen ausnehmen wollen, weil sie auch ansonsten erworbenes Erfahrungswissen gehaltssteigernd berücksichtigen, kann diese nur dahingehend ausgefüllt werden, daß als Berufsjahre auch Tätigkeitsjahre über eine dreijährige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus angesehen werden. Allerdings sind insoweit nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung „einschlägige” Tätigkeiten zu fordern.
c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Vortätigkeiten der Klägerin in den Einzelhandelsbetrieben in den Jahren 1974 bis 1981 als einschlägig iSd. Tarifvertrages angesehen. Einschlägig sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur Tätigkeiten, die der jeweils ausgeübten Tätigkeit entsprechen – im Falle der Klägerin wäre dies der Verkauf –, sondern alle der Gehaltsgruppe II im Einzelhandel unterfallenden Tätigkeiten. „Einschlägig” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „bezüglich”, „zutreffend” und „dazugehörig”(Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. S 404). Eine einschlägige Ausbildung ist eine solche, die den betreffenden Arbeitnehmer befähigt, diejenigen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabenbereich üblicherweise anfallen(vgl. BAG 6. Dezember 1989 – 4 AZR 485/89 – ZTR 1990, 157 f.; 9. März 1983 – 4 AZR 61/80 – BAGE 42, 86 ff.; 14. März 1984 – 4 AZR 45/82 – nv.). Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen, die sie der Vorbemerkung der Gehaltsgruppe II nachgestellt haben, deutlich gemacht, welche Tätigkeiten sie als einschlägig für die Gehaltsgruppe II ansehen. Es sind die dem Einzelhandel typischen Angestelltentätigkeiten einfacher Art. Diese umfassen Verkäufer, Kassierer, Steno- und Phonotypisten, Telefonisten, Schaufenster-/Schauwerbegestalter, kaufmännische Tätigkeiten in Verwaltung, Datenverarbeitung, Warenannahme, Lager, Versand und Werbeabteilungen, Kontrolleure an Packtischen ua. Eine Einschränkung auf ein jeweils auszuübendes Teilgebiet der Einzelhandelstätigkeit für die Ausfüllung des Begriffs „Berufsjahr” ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Die Formulierung, daß Berufsjahre einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluß der Berufsausbildung sind, bedeutet vielmehr, daß auch nach abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung – bzw. deren Gleichsetzung – die in anderen Bereichen als denen des Einzelhandels zurückgelegte Tätigkeitsjahre nicht als Berufsjahre im Sinne der Gehaltsgruppe II gewertet werden können. Der Begriff der Berufsjahre ist damit weiter als derjenige der Tätigkeitsjahre in den höher qualifizierten Gehaltsgruppen III und IV. Dort führen genau bezeichnete Tätigkeiten und dafür erforderliche Qualifikationen zur höheren Eingruppierung in die jeweilige Tarifgruppe. Nur gerade in dieser Tätigkeit zurückgelegte Jahre führen sodann zur Steigerung innerhalb dieser Tarifgruppen, während sämtliche Tätigkeiten innerhalb des in Gehaltsgruppe II als Berufsbild umschriebenen Bereichs zu denen zählen, die die Berufsjahre im tariflichen Sinne ausfüllen.
Die hier vorgenommene Auslegung entspricht auch einer sachgerechten Handhabung. Wäre die Ansicht der Beklagten zutreffend, wären bei Umsetzungen innerhalb eines Betriebes in andere Tätigkeitsbereiche die jeweiligen Berufsjahre immer unterbrochen. Da aber die als einschlägig betrachteten Ausbildungsgänge einen weit gefächerten Einsatzbereich beispielsweise im Verkauf, im Lager oder in der Verwaltung ermöglicht, wären Umsetzungen, die innerhalb der erworbenen Qualifikationen liegen, jeweils eingruppierungsschädlich, weil Berufsjahre nicht erworben oder unterbrochen würden. Dies würde Flexibilitätsbedürfnissen widersprechen, betriebsverfassungsrechtliche Probleme verursachen und ständige Dokumentation erfordern. Es ist nicht anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien dies gewollt haben.
Die besonderen Anrechnungsregeln für verschiedene Ausbildungsgänge, die die Gehaltsgruppe II enthält, zwingen nicht zu einer anderen Auslegung. Hierin wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Dauer und die Art der dort erwähnten Ausbildungen unterstellt, daß ein oder zwei Berufsjahre als abgeleistet gelten. Für die dort nicht ausdrücklich erwähnten Fälle normiert der Tarifvertrag weiter, daß im übrigen mit Wirkung vom 1. Mai 1988 die Eingruppierungen nach der Zahl der tatsächlich zurückgelegten Berufsjahre durchgeführt werden. Dies spricht dafür, daß für alle anderen Wege, in denen Angestellte in die Gehaltsgruppe II gelangen können, die tatsächlichen, einschlägigen Berufsjahre im Sinne des Tarifvertrags entscheidend sein sollen.
III. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Marquardt, Bacher, v. Baumgarten
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.03.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
DB 2001, 1566 |
FA 2001, 255 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 599 |