Diese Auffassung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat aus § 611 BGB iVm. § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages einen der Höhe nach unstreitigen Anspruch auf 9/12 des zugesagten Weihnachtsgeldes.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht durch Auslegung von § 3 des Arbeitsvertrages zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei dem vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeld um ein an keine besonderen Anspruchsvoraussetzungen geknüpftes und laufend verdientes Arbeitsentgelt handelt, so daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2000 ein anteiliger Anspruch entsteht.
1. Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist nach ständiger Rechtsprechung in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 22. September 1992 – 1 AZR 235/90 – BAGE 71, 164, 171; 21. März 2001 – 10 AZR 28/00 – BAGE 97, 211).
2. Solche durchgreifenden Angriffe hat die Beklagte nicht dargetan. Sie zeigt Rechtsfehler der Auslegung nicht auf, sondern macht lediglich geltend, daß die vertragliche Vereinbarung anders ausgelegt werden müsse.
a) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung des § 3 des Arbeitsvertrages nicht die zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Grundsätze verletzt. Danach sind, ausgehend vom Vertragswortlaut, empfangsbedürftige Willenserklärungen grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muß. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für den Erklärungsempfänger erkennbar sind. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeiten ist abzustellen. Das Gericht hat sodann alle Begleitumstände zu würdigen, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder hat verstehen müssen. Die Orientierung an Treu und Glauben bei der Vertragsauslegung bedeutet, daß im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Partein angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Verkehrs im Einklang steht.
b) Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ist rechtlich möglich und beruht auf den dargelegten Auslegungsregeln und -grundsätzen.
aa) Der Wortlaut des Begriffs “Weihnachtsgeld” ist nicht eindeutig. Einen feststehenden Bedeutungsgehalt hat das Landesarbeitsgericht – auch nach Einholung von “Auskünften” zu seiner Wortbedeutung – nicht feststellen können. In der Verwendung des Begriffes kommt jedenfalls zum Ausdruck, daß die Leistung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest steht. Die Bezeichnung allein ohne konkretisierende Vertragsbestimmungen bringt für den Erklärungsempfänger aber nicht ausreichend erkennbar zum Ausdruck, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung für einen Anspruch sein soll. Zwar kann die Zusage der Zahlung eines “Weihnachtsgeldes” auch dahin verstanden werden, daß ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht (BAG 30. März 1994 – 10 AZR 134/93 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109). Maßgeblich sind aber jeweils die individuellen vertraglichen Absprachen, die das Landesarbeitsgericht auch gewürdigt und aus denen es geschlossen hat, daß die ratierlich als Anspruch entstehende Leistung jeweils erst zu Weihnachten fällig wurde.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Auslegung der vertraglichen Bestimmung weiterhin in nicht zu beanstandender Weise am Zweck der Leistung orientiert.
Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG 16. März 1994 – 10 AZR 669/92 – BAGE 76, 134). Die Bezeichnung ist nicht maßgeblich. Sie kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht jedoch als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für einen bestimmten Zweck herangezogen werden (BAG 13. Juni 1991 – 6 AZR 421/89 – EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 86; 23. Februar 1983 – 5 AZR 538/80 – DB 1983, 1662).
Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß der Anspruch auf Weihnachtsgeld in § 3 des Arbeitsvertrages weder eine bestimmte Wartezeit noch den (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt. Auch eine Rückzahlungsklausel ist nicht vereinbart. Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart, spricht dies dafür, daß die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist (BAG 19. April 1995 – 10 AZR 49/94 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 173 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 126; 8. November 1978 – 5 AZR 358/77 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 100).
cc) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin zutreffend die systematische Stellung der Vereinbarung des Weihnachtsgeldes im unmittelbaren Anschluß an die Bestimmung der monatlichen Vergütung in § 3 des Arbeitsvertrages gewürdigt. Im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 30. März 1994 (– 10 AZR 134/93 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 161 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 109) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem, abgesetzt von der Vergütungsvereinbarung, das Weihnachtsgeld in einer Sonderbestimmung geregelt war, spricht der systematische Zusammenhang mit der Vergütungsregelung – ähnlich wie bei der vertraglichen Abrede, die der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1994 zugrunde liegt (– 10 AZR 832/93 – EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 119) – dagegen, daß Voraussetzung eines Anspruchs das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag ist.
Schließlich spricht für den ausschließlichen Gegenleistungscharakter des Weihnachtsgeldes, daß die Beklagte auch im Eintrittsjahr das Weihnachtsgeld nur anteilig gezahlt hat. Wäre die Abrede so zu verstehen, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu Weihnachten – mangels anderer Voraussetzungen – alleinige Anspruchsvoraussetzung wäre, hätte es nahegelegen, im Eintrittsjahr die volle Leistung zu gewähren. Das Verhalten der Beklagten deutet demgegenüber darauf hin, daß auch sie zumindest im Jahr 1999 den Vertrag so verstanden hat, daß das “Weihnachtsgeld” anteilig durch Arbeitsleistung verdient wurde.
3. Nachdem die Klägerin ihren Zinsanspruch auf die Zeit nach dem 22. Februar 2001, dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag, beschränkt hat, ist dieser nach § 291 BGB begründet (vgl. BAG 30. Oktober 2001 – 1 AZR 68/01 –).