Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Arbeitsvertrages. Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung bei Ausscheiden vor dem Fälligkeitszeitpunkt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Formulierung in einem Arbeitsvertrag „Jeweils mit der Novemberabrechnung des Jahres erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes” deutet darauf hin, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im November des jeweiligen Jahres Anspruchsvoraussetzung für die Jahressonderzahlung sein soll.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen 1 Ca 3597/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.03.2004 – 1 Ca 3597/03 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2003. Der Kläger war vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21.12.2000, der unter anderem in Ziffer 5 folgende Regelungen enthält:

(1) Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters beträgt ab dem Eintritt 12.500,00 DM. Es wird jährlich 12 Mal gezahlt.

(2) Jeweils mit der Novemberabrechnung des Jahres erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes.

Es gilt als vereinbart, dass diese Jahressonderzahlung in einer leistungsabhängigen Entlohnungskomponente aufgeht, sofern und sobald eine solche zusätzlich vereinbart wird.

(3) …

(4) …

(5) Etwaige Sonderleistungen sind in jedem Fall freiwillige Zuwendungen, die keinen Rechtsanspruch mit Zukunft begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen.

Im Eintrittsjahr 2001 zahlte die Beklagte an den Kläger mit der Vergütung für November eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts. Soweit der Arbeitsvertrag in Ziffer 5 Absatz 2 Satz 2 die Regelung enthält, dass die Jahressonderzahlung in einer leistungsabhängigen Entlohnungskomponente aufgeht, sofern und sobald eine solche zusätzlich vereinbart wird, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen worden ist.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2003 auf, für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2003 die anteilige Jahressonderzahlung abzurechnen und an ihn auszuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2003 ab. Mit vorliegender Klage, die am 08.12.2003 beim Arbeitsgericht Hagen einging, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages für das Jahr 2003 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts zu. Hieraus errechne sich der von ihm geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.195,57 EUR. Ziffer 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrages stehe seinem Begehren nicht entgegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.195,57 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Jahressonderzahlung habe keinen Entgeltcharakter gehabt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt sei ausschließlich in Ziffer 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages geregelt gewesen.

Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die eine Auszahlung der Jahressonderzahlung mit der Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres vorsehe, sei zu schließen, dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im November Anspruchsvoraussetzung sei. Dementsprechend habe der Kläger im Eintrittsjahr 2001 die Jahressonderzahlung mit der Novemberabrechnung voll umfänglich erhalten. Auch Ziffer 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages spreche dafür, dass die Jahressonderzahlung bis zur Vereinbarung einer leistungsabhängigen Entlohnungskomponente keine Gegenleistung für die Dienste des Klägers habe darstellen sollen. Schließlich werde die in Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Jahressonderzahlung auch vom Freiwilligkeitsvorbehalt in Ziffer 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrages erfasst.

Durch Urteil vom 16.03.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 13.04.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 22.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2004 – am 01.07.2004 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf anteilige Leistung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2003. Dies ergebe die Auslegung von Ziffer 5 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger im Jahre 2001 die v...

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