Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Sachgebietsleiter "Bauleitung Brücke"
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Anwendbarkeit der Technikertarifverträge bei der Wahrnehmung der Oberbauleitung durch einen Diplom-Ingenieur (FH); Heraushebung durch das Maß der Verantwortung aus der VergGr III."
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1999 - 3 Sa 819/98 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17. Februar 1998 - 4 Ca 675/97 - wird auch für den Zahlungsanspruch zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 19. März 1998 Vergütung nach VergGr. II BAT-O/VKA zusteht.
Der am 20. März 1935 geborene verheiratete Kläger erwarb an der Technischen Hochschule Dresden den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Bauingenieurwesen.
Das am 1. November 1970 zwischen dem Generalinvestor Dresden -Generalauftraggeber - und dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis, ab dem 1. April 1974 mit der Funktionsbezeichnung "stellv. Abteilungsleiter Verkehrsbau", ging durch Überleitungsvertrag ab 1. Februar 1982 auf den Hauptauftraggeber Verkehrsbau (HAG-Verkehrsbau) über. Diese Beschäftigungszeiten wurden für das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Beklagten anerkannt. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Straßen- und Tiefbauamtes in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten schlossen die Parteien am 10./12. Februar 1991 einen Änderungsvertrag, in dem als Arbeitsaufgabe "amtierender Abteilungsleiter der Abt. 66.64 - Ingenieurbau" vereinbart wurde. Durch Änderungsvertrag mit Wirkung zum 1. März 1991 wurde die Arbeitsaufgabe in "Abt. Ltr. Ingenieurbau" geändert. Im Zuge der Umstellung auf den BAT-O schlossen die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag, nach dem der BAT-O in der Fassung des VKA auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der Angestellte in die VergGr. IV a BAT eingruppiert ist. Zu dieser Zeit gab es einen Amtsleiter und einen den Abteilungsleitern vorgeordneten Hauptabteilungsleiter. Mit Änderungsvertrag vom 6. Februar 1992 wurde dem Kläger ab dem 1. März 1992 die Aufgabe eines Sachgebietsleiters "Bauleitung Brücke" in der Abteilung Brücken- und Ingenieurbauwesen übertragen. Der Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, dem wiederum der Amtsleiter des Straßen- und Tiefbauamtes vorgeordnet ist. Dem Sachgebiet des Klägers waren noch ein Mitarbeiter (Bauleiter) und seit dem 1. November 1996 eine Haushaltssachbearbeiterin zugeordnet. Nach einer Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeitsordnung bei der Beklagten können nach Ziffer 5 auf Abteilungsleiter bis zum Betrag von 100.000,00 DM, auf Sachgebietsleiter bis zu einem Betrag von 50.000,00 DM im einzelnen Fall Zuständigkeiten übertragen werden (Auszug aus der Zuständigkeitsordnung Stand 1. EL April 1996). Bis zu seinem Ausscheiden durch Aufhebungsvertrag am 19. März 1998 erhielt der tarifgebundene Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O/VKA, wie sie im Änderungsvertrag vom 6. Februar 1992 als maßgebliche Lohn- und Gehaltsgruppe genannt war.
Die Stellenbeschreibung, Stand: 1. Januar 1993, weist folgende Aufgaben/Tätigkeiten des Klägers aus: |
Anzahl der Arbeitszeit in v.H. |
1) -Mitwirkung bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen der Abt. Brücken einschließl. Vergabe und Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des GVFG sowie Mitwirkung der Haushaltplanung |
10 |
2) -Zeitliche Abstimmung der Vorhaben mit den zust. Koordinierungsstellen einschließl. Öffentlichkeitsarbeit |
5 |
3) -Eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bauoberleitung als Aufsicht über die örtl. Bauüberwachung für Baumaßnahmen des Brücken- und sonstigen Ingenieurbaues (Neubau u. Sanierung), ggf. vertragliche Bindung zur Übernahme dieser Leistungen von kompetenten Consultpartnern einschließl. Kontrolle und Abrechnung deren Tätigkeit |
40 |
4) -Wahrnehmung der örtlichen Bauüberwachung für Brücken u. a. in eigener Verantwortlichkeit bzw. vertragliche Bindung geeigneter Partner einschließl. Kontrolle und Abrechnung der Leistungen |
15 |
5) -Verantwortliche Wertung und Überprüfung von Nachträgen im Rahmen der Bauausführung einschließl. Veranlassung notwendiger Zustimmungen durch die zust. Dienststellen, ggf. Beantragung von Planänderungen Kontrolle u. Abrechnung der finanziellen Mittel aller Baumaßnahmen. |
10 |
6) -Eigenverantwortliche Abnahme der Maßnahmen im Brücken- u. sonst. Ingenieurbau. Aufbereitung und Übergabe der Bestandsunterlagen an das Sachgebiet 66.61. Mitwirkung bei der Durchsetzung von Gewährleistungsforderungen durch Objektbetreuung |
10 |
7) -Anleitung und Kontrolle des Mitarbeiters des Sachgebietes einschließlich Aufgabenverteilung |
5 |
8) - Weiterbildung, Seminare, Fachliteratur, Vorschriften |
5 |
...
In der Rubrik "Erforderliche Ausbildung" heißt es: "Hochschulabschluß, Fachrichtung konstr. Ingenieurbau oder gleichartige Fachrichtung".
Mit Schreiben vom 29. September 1994 beantragte der Kläger "Bewährungsaufstieg in die VergGr. II rückwirkend ab 1. Dezember 1991". Diesem Begehren kam die Beklagte ebensowenig nach wie der Forderung des Klägers mit Schreiben vom 14. Dezember 1995, ihn rückwirkend ab 1. Juni 1995 nach VergGr. II einzustufen und zu bezahlen.
Mit seiner am 20. Januar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O bewerte weder seine Qualifikation mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und langjähriger Berufserfahrung noch entspräche sie der besonders schwierigen und verantwortungsvollen Tätigkeit mit Leitungsfunktionen. Der Kläger ist der Ansicht, auf ihn träfen allein die Voraussetzungen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung zu. Dies ergebe sich auch daraus, daß im Änderungsvertrag als erforderliche Ausbildung ein Hochschulabschluß gefordert sei. Hilfsweise mache er Ansprüche aus Bewährungsaufstieg nach dem Tarifvertrag für Angestellte in technischen Berufen geltend. Das herausgehobene Maß an Verantwortung ergebe sich auch aus seiner Befugnis zu alleiniger Abnahme von Bauvorhaben in wertmäßig unbegrenzter Höhe. Zumindest erfülle der Kläger die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die VergGr. II Fallgruppe 1a dieses Tarifvertrages.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 25.945,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen jeweils aus einem sich aus 575,47 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Januar 1995, seit dem 15. Februar 1995, seit dem 15. März 1995 und seit dem 15. April 1995;
sowie weiterer 4 % Zinsen jeweils aus einem sich aus 595,05 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Mai 1995, seit dem 15. Juni 1995, seit dem 15. Juli 1995, seit dem 15. August 1995 und seit dem 15. September 1995;
weiterer 4 % Zinsen jeweils aus dem sich aus 609,56 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Oktober 1995, seit dem 15. November 1995 sowie seit dem 15. Dezember 1995;
sowie weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 648,96 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1995 (Weihnachtsgelddifferenz);
weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 609,56 DM brutto ergebenden Nettobetrag für insgesamt zwölf Monate jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. Januar 1996;
weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 664,79 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1996 (Weihnachtsgelddifferenz);
weiterer 4 % Zinsen jeweils aus dem sich aus 617,98 DM brutto ergebenden Nettobetrag für acht Monate jeweils seit dem 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. Januar 1997;
weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 625,34 DM brutto ergebenden Nettobetrag für vier Monate jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. September 1997;
sowie weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 500,34 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1997 (Weihnachtszuwendung);
sowie schließlich weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 635,29 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Januar, sowie seit dem 15. Februar 1998 und aus einem sich aus 389,37 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 15. März 1998;
und weiterer 4 % Zinsen aus dem sich aus 605,35 DM ergebenden Bruttobetrag seit dem 20. März 1998 (Differenz Urlaubsabgeltung)
zu zahlen.
Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 23.048,19 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus den sich aus den im Antrag zu Ziff. 2 ergebenden Nettobeträgen seit dem 1. Juni 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es komme für den Kläger lediglich der Tarifvertrag für Angestellte in technischen Berufen in Frage; denn der Kläger habe keine verwaltende Tätigkeit ausgeübt. Der Sachgebietsleiter sei gemäß Dienstanweisung der Beklagten vom 30. September 1996 nur "primus inter pares"; er koordiniere lediglich die Tätigkeit von anderen Sachbearbeitern. Der Kläger sei nicht entsprechend seiner Hochschulqualifikation zum Einsatz gekommen. Die Tätigkeit sei zutreffend in VergGr. III BAT-O eingruppiert. Auch ein Bewährungsaufstieg komme nicht in Frage, da der Kläger die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters erst seit 1. März 1992 ausübe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Zahlungsklage bis auf die Differenzforderungen für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Mai 1995 in Höhe von 23.048,19 DM brutto stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag für die restliche Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT-O/VKA für den noch streitigen Zeitraum.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet sowohl kraft beiderseitiger Tarifbindung als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung der BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung.
2. Der Klage ist stattzugeben, wenn im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger in Anspruch genommenen VergGr. II BAT-O erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O).
a) Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. Senat 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - AP BAT 1975 §§ 22,23 Nr.257).
Das Landesarbeitsgericht hat einen einheitlichen Arbeitsvorgang der Bauoberleitung aus den Teiltätigkeiten Ziff. 3, 5 und 6, der mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, gebildet. Diese Beurteilung ist zutreffend. Die Durchführung der übertragenen Brückenbauprojekte stellt das Hauptarbeitsergebnis der Tätigkeit des Klägers dar. Die technische und vertragliche Überwachung der Bauarbeiten und die spätere Kontrolle und Abrechnung der finanziellen Mittel sowie die eigenverantwortliche Abnahme der fertiggestellten Bauprojekte stehen in einem inneren Zusammenhang. Es kann dahinstehen, inwieweit auch die anderen Teilaufgaben wie die Vorbereitung der Baumaßnahmen, die zeitliche Abstimmung und die eigenständige Durchführung der örtlichen Bauüberwachung zu diesem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind, da die überwiegende Arbeitszeit bereits von den oben skizzierten Teilaufgaben geprägt ist.
b) Der Kläger stützt seine Klage hauptsächlich auf die VergGr. II Fallgr. 1 des TV zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. Juni 1975:
VergGr. II
1 a)
"Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)."
Als möglicherweise speziellere Regelungen kommen die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972 in Betracht. Die hier interessierenden Bestimmungen lauten:
"Vergütungsgruppe IV b
Fallgruppe 1
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit
nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach
sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11).
Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch
besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8).
Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer
Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit
sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 heraushebt.
Vergütungsgruppe II
Fallgruppe 1
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das
Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III
Fallgruppe 1 heraushebt.
Fallgruppe 1 a
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu
mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich
aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 heraushebt, nach
achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a.
Fallgruppe 1 b
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer
Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit
sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch
künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a
Fallgruppe 1 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1."
c) Eine Regelung des Verhältnisses der verschiedenen Tätigkeitsmerkmale findet sich in der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen. Diese lautet:
"Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1 a außerhalb der
Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT ... vom 24. Juni
1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die
Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages
vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie
aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe ..."
Darunter fallen auch Angestellte in bestimmten besonderen Berufen, für die außerhalb der jeweiligen Fallgr. 1 Tätigkeitsmerkmale festgelegt sind, wie zB Angestellte in technischen Berufen, Sozialarbeiter (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand April 2000 VergO VKA Bd. 1 Teil II VKA Anm. 135). Für einen Vorrang der Regelungen des TV für technische Angestellte müßte die Tätigkeit des Klägers in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt sein. Die Regelungen des betreffenden TV für technische Angestellte beziehen sich auf Technische Angestellte mit einer technischen Ausbildung, welche an einer Fachhochschule oder einer vergleichbaren Institution erworben wurde und zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt. Die Sperrwirkung bezieht sich nicht auf Ingenieurtätigkeiten, welche einen Hochschulabschluß erfordern. Die Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium und entsprechender hochschulspezifischer Tätigkeit richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV vom 15. Juni 1972 betreffend technische Berufe (LAG Köln Urteil vom 31. Mai 1995 - 2 Sa 111/95 - ZTR 1995, 555; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand Okt. 1999 Teil II Technische Berufe Anm. 3; vgl. für einen Diplom-Pädagogen als Erziehungsberater Hessisches LAG 27. Mai 1997 - 9 Sa 1406/96 - EzBAT §§ 22, 23 B1 Allg. Verwaltungsdienst VergGr. II (VKA) Nr. 2). Für eine Ingenieurtätigkeit, die den Laufbahnerfordernissen für den höheren Dienst genügen muß, findet sich in dem Tarifvertrag Angestellte in technischen Berufen keine Regelung, insoweit muß auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden. Die allgemeinen Regelungen des Tarifvertrages zur Anlage 1 a können ergänzend herangezogen werden, wenn die Tätigkeit trotz ihrer Spezialität noch einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen allgemeinen Verwaltungsaufgaben hat (ständige Rechtsprechung vgl. Senat 14. September 1994 - 4 AZR 793/93 - AP (dort mit unrichtigen Daten) BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 188). Es bedarf eines solchen Bezuges zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststelle bzw. Behörde (vgl. Senat 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 105). Durch die Eingliederung in den Behördenablauf, die organisatorischen und planerischen Aufgaben ist diese Voraussetzung gegeben. Der Kläger ist in die Organisation des Straßen- und Tiefbauamtes eingebunden, er unterliegt Informationspflichten gegenüber seinen Vorgesetzten und anderen Abteilungen in diesem Amt.
3. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit hat keinen akademischen oder ingenieurmäßigen Zuschnitt. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Der Umstand, daß der Kläger die Überwachung, Beratung, Kontrolle und Koordinierung der in der örtlichen Bauüberwachung tätigen Ingenieure vornehme, sowie der Umstand, daß die Beklagte in der Stellenbeschreibung einen Hochschulabschluß als erforderliche Ausbildung verlange, rechtfertigt den Schluß auf einen akademischen Zuschnitt nicht.
a) Das Landesarbeitsgericht hat nicht dargestellt, welche an der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Gegensatz zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, die an einer Fachhochschule erworben sind, der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit einsetzen muß. Eine dem Hochschulabschluß entsprechende Tätigkeit muß die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr notwendig sein (Senat 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - BAGE 90, 53, 59). Mit dem Hinweis, die Überwachung der in der örtlichen Bauüberwachung tätigen Ingenieure erfordere eine wissenschaftliche Ausbildung, ist es nicht getan. Der Kläger nimmt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten als Sachgebietsleiter selbst exponierte Sachbearbeiteraufgaben wahr und koordiniert zusätzlich die Aufgaben der anderen Bauleiter in seinem Sachgebiet. Daß an die Tätigkeit des Klägers zusätzliche Anforderungen im Vergleich zu anderen Bauleitern gestellt sind, vermag eine herausgehobene Tätigkeit außerhalb des Techniker-Tarifvertrages nicht zu belegen. Der Tarifvertrag sieht unterschiedlich Anforderungsprofile für die Bauingenieure vor, diese reichen bis zur VergGr. II BAT-O.
b) Auch der nach der Stellenbeschreibung erforderliche Hochschulabschluß rechtfertigt die Annahme eines akademischen Zuschnitts der Tätigkeit des Klägers nicht. Es kommt darauf an, ob die betreffende Tätigkeit diese Kenntnisse erfordert. Ein Arbeitgeber kann eine höhere Qualifikation für wünschenswert erachten und diese deshalb fordern. Die Eingruppierungsvoraussetzungen verändern sich dadurch nicht. Nur wenn die Tätigkeit den gewünschten akademischen Abschluß voraussetzt, ist eine Eingruppierung in die VergGr. II gerechtfertigt. Das gewünschte Anforderungsprofil rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß die Beklagte unabhängig von der tarifgerechten Eingruppierung eine bestimmte Vergütung (VergGr. II) gewähren wollte. Das zeigt schon die im Änderungsvertrag angegebene VergGr. III BAT-O.
4. Auch nach dem Tarifvertrag für Angestellte in technischen Berufen hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT-O.
a) Die oben aufgeführten Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe, hier der VergGr. IV b Fallgr. 1 erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden VergGr. IV a und VergGr. III jeweils Fallgr. 1 und zuletzt die der begehrten VergGr. II a Fallgr. 1 zu überprüfen. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (Senat 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91).
b) Der Kläger ist Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Bauingenieurwesen. Er erfüllt damit als sonstiger Angestellter unstreitig die subjektiven Voraussetzungen für die Heranziehung der genannten Tätigkeitsmerkmale. Er übt eine entsprechende Tätigkeit aus. Er ist mit Baumaßnahmen an Brücken befaßt. Damit erfüllt der Kläger die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 1.
c) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 1. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Anforderungen nur unterstellt, aber nicht festgestellt. Das war rechtsfehlerhaft; es hat hier jedoch keine Auswirkung. Aufgrund der festgestellten unstreitigen Tatsachen kann der Senat selbst die erforderliche pauschale Überprüfung vornehmen. Mit besonderen Leistungen fordern die Tarifvertragsparteien eine gegenüber den Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 1 deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordert. Besondere Leistungen im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlußfähigkeit ergeben (Senat 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154). Nach der Protokollerklärung Nr. 8 sind dies die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse voraussetzt, sowie die örtliche Leitung von schwierigen Bauten. Die Bauüberwachung von Brückenbauprojekten setzt besondere Fachkenntnisse voraus. Es gilt Kenntnisse über Konstruktion und Bauverfahren bei Einsatz verschiedener Materialien einzusetzen.
d) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit des Klägers erfülle auch die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 1.
aa) Erforderlich ist, daß die Schwierigkeit der Tätigkeit in herausgehobener, erhöhter Weise gesteigert ist (Senat 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59, 90 f.). Dabei betrifft nach der Rechtsprechung des Senats das Merkmal der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Wissen und Können und seine fachliche Erfahrung. Gegenüber der VergGr. IV a Fallgr. 1 muß sich sein Wissen und Können beträchtlich, dh. in gewichtiger Weise herausheben. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen, ergeben (vgl. Senat 4. Mai 1994 - 4 AZR 447/93 - ZTR 1994, 507). Auch insoweit läßt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft Ausführungen dazu vermissen, weshalb es diese zwischen den Parteien unstreitige Anforderung als erfüllt ansieht. Das kann der Senat aufgrund der festgestellten Tatsachen nachholen. Aus der Stellenbeschreibung allein kann zwar noch nicht auf den Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Maßnahmen geschlossen werden. Der Begründung der Beklagten dafür, daß der Kläger die Anforderungen der VergGr. III BAT-O erfülle, lassen sich aber die Tatsachen entnehmen, die die genannte Anforderung belegen. Die Parteien haben unstreitig gestellt, daß eine Bauoberleitung nur für bei "der Vergabe von Leistungen für die Bauleitung bei größeren Brücken-Baumaßnahmen mit hohem Schwierigkeitsgrad" in Betracht kommt. Durch die Bauoberleitung fällt ein erhöhter Koordinierungsaufwand mit den Beteiligten Bauträgern an. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zu Ingenieuren im Brückenbau. Bei Bauprojekten des Großbrückenbaus bedarf es fachübergreifender Kenntnisse auf den Gebieten des Verkehrs-, Wege- und Baurechtes, die die besondere Schwierigkeit begründen (vgl. Senat 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 90).
bb) Für die Heraushebung durch die "Bedeutung" kommt es darauf an, daß die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit - gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV a - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (Senat 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59, 94). Die Tätigkeit der verantwortlichen Bauleitung und Bauoberleitung im Brückenbau hat sowohl Auswirkungen für die späteren Benutzer des Bauwerks als auch weitreichende finanzielle Auswirkungen. Damit ist die "Bedeutung" iSd. Tätigkeitsmerkmals belegt. Der Kläger erfüllt die Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1.
e) Der Kläger erfüllt jedoch die Anforderungen der VergGr. II Fallgr. 1 BAT-O nicht, weil seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich die Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der VergGr. III Fallgr. 1 heraushebt. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Umstandes, daß es sich um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt, ist eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichend hohe Verantwortung zu fordern (Senat 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59, 96). Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Arbeiten sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalles kann sich die geforderte Verantwortung auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Dabei kann die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sein, wenn sich das Maß der Verantwortung aus anderen Umständen ergibt.
aa) Bei dem Merkmal Heraushebung durch das Maß der Verantwortung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur 22. Juli 1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Hinweis begnügt, die Bauoberleitung im Bereich des gesamten Brückenbaus in Dresden, damit die Endverantwortung für die Ausführung der Baumaßnahmen im Brückenbereich - hierzu zählten Elbbrücken verschiedener Art und Ausführung - sei von besonders weittragender Bedeutung für den Verwaltungsapparat der Beklagten und die Belange der Allgemeinheit. Damit hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt. Die Funktion des Sachgebietsleiters mit einem weiteren Sachbearbeiter und einer Bürokraft reicht bei der gegebenen Hierarchie bei der Beklagten nicht aus, allein schon wegen leitender Stellung eine besondere Verantwortung anzunehmen. Eine gesteigerte Personalverantwortung liegt nicht vor. Andere Elemente, aus denen sich eine besondere Verantwortung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Allein die Schwierigkeit der Tätigkeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen (Senat 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59, 96).
Entgegen der Ansicht des Klägers belegt auch die Befugnis zur eigenverantwortlichen Abnahme der Bauprojekte die geforderte besondere Verantwortung nicht. Die Abnahme der Bauprojekte ist unteilbar mit der Durchführung des Bauvorhabens verknüpft. Die Bauüberwachung und Kontrolle "gipfeln" in der abschließenden Abnahme des Bauprojekts. Eine gesonderte weitergehende Verantwortung als schon durch die Durchführung und Überwachung des Projekts wird dadurch nicht begründet. Eine solche besondere Verantwortung, die über die Bauleitung für das einzelne Bauprojekt hinaus geht, könnte sich aus projektübergreifenden Vorlagen oder Grundsatzentwürfen ergeben. Das erhöhte Schwierigkeitsmoment der Bauoberleitung durch die Koordination der am Bauprojekt Beteiligten ist bereits in dem Element der Schwierigkeit der Tätigkeit enthalten.
f) Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Vergütung ergibt sich auch nicht aus der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. II Fallgr. 1 a oder 1 b. Die Voraussetzungen der Fallgr. 1 a sind schon deswegen nicht gegeben, weil sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der VergGr. III Fallgr. 1 heraushebt, wie ausgeführt. Auch der Bewährungsaufstieg nach zehn Jahren in Fallgr. 1 b ist nicht gegeben. Die Stellenbeschreibung bezieht sich auf die Tätigkeit des Klägers ab 1. März 1992. Über die reine Funktionsbezeichnung "stellvertretender Abteilungsleiter Ingenieurbau" hinaus hat der Kläger keinen weiteren Sachvortrag gehalten, daß er auch vor 1990 eine Tätigkeit, die die Anforderungen der VergGr. III erfüllt, ausgeführt hat, obwohl die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen hatte, ihr sei nicht bekannt, welche Tätigkeit der Kläger vor 1990 ausgeübt habe.
5. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Denn es ist kein weiterer Sachvortrag zu erwarten, mit dem der Kläger belegen kann, daß seine Tätigkeit akademischen Zuschnitt hat. Zwar ist bei einem Sachgebietsleiter im Bereich des konstruktiven Brückenbaus das Erfordernis einer wissenschaftlichen Ausbildung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Beklagte hat aber in der Revisionsinstanz eine Aufstellung über die vom Kläger durchgeführten Brückenbau- bzw. Brückensanierungsmaßnahmen vorgelegt. Sie hat darauf verwiesen, es seien bei dem Kläger im Gegensatz zu seinem Mitarbeiter in VergGr. IV BAT-O wesentlich mehr Brücken der Honorarzone IV bis V vorhanden gewesen, also Baumaßnahmen mit überdurchschnittlichen bzw. hohen Anforderungen, was letztlich der VergGr. III Fallgr. 1 der Vergütungsgruppen für technische Angestellte entspreche. Der Kläger hat das weder zum Anlaß einer vergleichenden Darstellung genommen, welche für die Bewältigung dieser Maßnahmen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht schon durch eine Fachhochschulausbildung, sondern erst durch eine Hochschulausbildung erlangt würden, noch einen solchen Vortrag auch nur für den Fall der Zurückverweisung angekündigt. Deshalb war davon auszugehen, daß kein entsprechender Sachvortrag mehr zu erwarten ist.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Schliemann Bott Friedrich
Görgens Kralle-Engeln
Fundstellen