Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Angestellter im Kosten-Controlling bei der Deutschen Telekom AG

 

Normenkette

TV für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anlage 2; TV für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang) §§ 3, 5-7, 11

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen 13 Sa 210/97 E)

ArbG Emden (Urteil vom 10.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1357/95 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Mai 1997 – 13 Sa 210/97 E – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 10. Dezember 1996 – 2 Ca 1357/95 E – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.132,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 13. Dezember 1995 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der VergGr. IVb und der VergGr. IVa des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost (im folgenden: TV Ang) für den Zeitraum 4. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 (Klagezeitraum).

Der Kläger ist seit 1969 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung der TV Ang Anwendung.

Seit dem 4. Januar 1993 ist der Kläger Sachbearbeiter im Kosten-Controlling. Sein Arbeitsposten wird nach dem Bewertungskatalog “Ämter des Fernmeldewesens” (BewKat ÄF) wie folgt bewertet:

AtNr

Aufgabenträger Kosten-Controlling

Regelbewertung

Fachrichtung

314 00

Stellenleiter, Sachbearbeiter

1. ArbE

alle übrigen ArbE

A 10/A 11

Ft

A 11, A 10

F

Ang

Ft/F

Die Vorbemerkung zum BewKat ÄF enthält u.a. folgende Feststellung:

“Bei Aufgabenträgern, die in den alten Bundesländern sowohl dem Beamten- als auch dem Tarifbereich zugeordnet sind … richtet sich die Kategorisierung der Dienstposten nach der tatsächlichen Besetzung.”

Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. IVb TV Ang. Er trägt vor, sein Arbeitsplatz sei ein sog. “Arbeitsposten für Beamte” und sehe nach den für Beamte geltenden Bestimmungen eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 10 vor. Deshalb stehe ihm ab dem 4. Januar 1993 für die Zeit der fehlenden “Anlaufzeit” von zwölf Monaten der Differenzbetrag zwischen der VergGr. IVb und der VergGr. IVa TV Ang als Tätigkeitszulage nach Abschnitt II § 5 der Anlage 2 zum TV Ang zu. Ab dem 4. Januar 1994 habe er nach Abschnitt II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa TV Ang.

Der Kläger beziffert die geltend gemachten Ansprüche auf eine Tätigkeitszulage und auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für den Klagezeitraum auf insgesamt 27.132,12 DM brutto.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.132,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit Klageanhängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie vertritt die Auffassung, die von ihr vorgenommene “Alternativkategorisierung” des Arbeitsplatzes des Klägers als Arbeitsposten für Beamte oder Angestellte sei wirksam. Da es absehbar gewesen sei, daß für den neu geschaffenen Bereich “Finanzen” Neueinstellungen für Angestellte erforderlich würden, sei der klägerische Arbeitsposten von vornherein als angestelltenkategorisierter Arbeitsplatz eingerichtet worden, da sie keine Beamtenverhältnisse mehr begründen könne. Deshalb richte sich die Eingruppierung des Klägers nach Abschnitt III §§ 7 ff. der Anlage 2 zum TV Ang.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Tätigkeitszulage und der geltend gemachten Vergütungsdifferenz für den Klagezeitraum. Diese Beträge sind der Höhe nach unstreitig.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa TV Ang, weil er nicht auf einem “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschnitts II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt werde. Der TV Ang räume dem Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht ein, ob ein Arbeitsposten ein Beamtenarbeitsposten oder ein Angestelltenarbeitsposten sein solle. Die von der Beklagten vorgenommene Alternativkategorisierung sei wirksam, da es sich um eine neu geschaffene Stelle gehandelt habe und es sachgerecht gewesen sei, im Hinblick auf die Privatisierung der Beklagten den Arbeitsposten als Angestelltenarbeitsposten einzurichten und lediglich alternativ für den Fall der tatsächlichen Besetzung des Arbeitspostens mit einem Beamten eine Beamtenbewertung vorzunehmen.

II. Dem Landesarbeitsgericht kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat für den Zeitraum 4. Januar 1993 bis 3. Januar 1994 Anspruch auf die geforderte Tätigkeitszulage nach Abschnitt II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang und ab dem 4. Januar 1994 auf Vergütung nach VergGr. IVa TV Ang, da er ab dem 4. Januar 1993 auf einem Arbeitsposten für Beamte im Sinne des Abschnitts II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt wird.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auf Grund Tarifbindung der TV Ang Anwendung. Für die Vergütung der Angestellten ist die Anlage 2 zum TV Ang maßgeblich. Diese hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

“Abschnitt II

Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen

§ 3

Vergütungsgruppe

(1) Wird ein Angestellter auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt, so richtet sich seine Vergütungsgruppe nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem er beschäftigt ist. Bei einer Beschäftigung auf nichtbewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeiten richtet sich die Vergütungsgruppe nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Maßgebend für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens sind die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen.

Der jeweiligen Bewertung des Arbeitspostens sind grundsätzlich jeweils drei Vergütungsgruppen, nämlich die Eingangsvergütungsgruppe, die Grundvergütungsgruppe sowie die Aufstiegsvergütungsgruppe gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen ergibt sich aus nachstehender Regelung:

§ 5

Tätigkeitszulage

(1) Ein Angestellter, der ständig auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird und der zwar die in § 3 Absatz 1 geforderte Postdienstzeit (§ 16), aber noch nicht die erforderliche Beschäftigungs- und Bewährungszeit (Anlaufzeit) für eine entsprechende Höhergruppierung abgeleistet hat, erhält eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung seiner Vergütungsgruppe und der in Betracht kommenden höheren Vergütungsgruppe nach § 3 Absatz 1. Zur Vergütung in diesem Sinne gehören die Grundvergütung, der Ortszuschlag sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.

§ 6

Günstigkeitsvergleich

Soweit Tätigkeitsmerkmale des Verzeichnisses der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 eine günstigere Vergütung oder Eingruppierung ergeben, sind diese maßgebend.

Abschnitt III

Zuordnung von Angestellten, die auf einem Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt sind, zu Vergütungsgruppen

§ 7

Tätigkeitsmerkmale

Maßgebend für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Vergütungsgruppen ist das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11.

§ 8

Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen in dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale (§ 11). Der Angestellte erhält Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

…”

Aus der in Abschnitt II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang erwähnten “Gegenüberstellung” ergibt sich, daß ein Angestellter, der auf einem mit der Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder A 10 bewerteten Arbeitsposten beschäftigt wird, nach einer Postdienstzeit von acht Jahren und sechs Monaten und nach Ablauf einer zwölfmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 9/A 10 oder A 10 oder höher (Anlaufzeit) Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa TV Ang hat.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. IVa TV Ang ergibt sich nicht auf Grund des Abschn. III §§ 7 ff. der Anlage 2 zum TV Ang. Er hat nämlich nicht vorgetragen, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Kosten-Controlling den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa TV Ang entspricht.

3. Der Kläger hat aber für den Zeitraum vom 4. Januar 1993 bis 3. Januar 1994 nach Abschn. II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf die geforderte Tätigkeitszulage und ab 4. Januar 1994 gemäß Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa TV Ang.

a) Nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang richtet sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird, nach der Bewertung dieses Arbeitspostens. Dabei hat eine Gegenüberstellung der Bewertung der Arbeitsposten nach Besoldungsgruppen mit der Vergütung nach Vergütungsgruppen anhand der in Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang vorgesehenen Regelung zu erfolgen. Nach dieser Gegenüberstellung entspricht eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 10 nach einer Postdienstzeit von acht Jahren und sechs Monaten sowie einer zwölfmonatigen Beschäftigung und Bewährung auf einem Arbeitsposten A 9/A 10 oder A 10 oder höher (Anlaufzeit) einer Vergütung nach VergGr. IVa TV Ang. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ab 4. Januar 1994.

aa) Der Kläger hatte am 4. Januar 1994 eine Postdienstzeit von acht Jahren und sechs Monaten zurückgelegt und war mehr als zwölf Monate auf einem mit A 10 bewerteten Arbeitsplatz beschäftigt. Die erforderliche Bewährung wird von der Beklagten nicht bestritten.

bb) Auch wurde der Kläger auf einem “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne vom Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt. Sein Arbeitsposten ist trotz der Kategorisierung als Arbeitsposten, der alternativ mit Beamten oder mit Angestellten besetzt werden kann (sog. Mischkategorisierung), als ein “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne der tariflichen Bestimmungen anzusehen.

cc) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, z.B. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

dd) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsregeln ergibt sich, daß ein “Arbeitsposten für Beamte” auch dann gegeben ist, wenn die Beklagte einen Arbeitsposten als einen solchen kategorisiert, auf dem alternativ Angestellte oder Beamte beschäftigt werden können, und den Arbeitsposten für den Fall, daß er mit einem Beamten besetzt wird, besoldungsrechtlich bewertet.

Nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 2 zum TV Ang sind für die Feststellung, ob es sich um einen Arbeitsposten für Beamte handelt, sowie für die Bewertung des Arbeitspostens die hierfür für die Beamten des jeweiligen Unternehmens der Deutschen Bundespost und des Direktoriums der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen maßgebend. Dieses Bestimmungsrecht steht nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost nunmehr der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zu (§ 21 Postpersonalrechtsgesetz).

Die Beklagte ist damit auf Grund dieser tariflichen Bestimmung berechtigt, zu entscheiden, ob ein bestimmter Arbeitsposten ein solcher für Beamte ist und wie dieser zu bewerten ist. Diese Entscheidung wird nach dem Tarifwortlaut durch die jeweils für die Beamten geltenden Bestimmungen getroffen. Demgemäß liegt ein Arbeitsposten für Beamte vor, wenn dieser Arbeitsposten für den Einsatz von Beamten vorgesehen ist und auf ihm auch tatsächlich Beamte beschäftigt werden. Ist dies der Fall, richtet sich die Vergütung eines Angestellten, der auf einem solchen Arbeitsposten eingesetzt wird, nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang nach der Bewertung, die ihm nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen zukommt (Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 2 zum TV Ang). Die in Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang vorgesehene vergütungsmäßige Gleichbehandlung von Angestellten mit Beamten muß also erfolgen, wenn der Angestellte, wäre er Beamter, nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen auf dem betreffenden Arbeitsposten eingesetzt worden wäre. Dann steht ihm die Vergütung zu, die der Bewertung des Arbeitspostens bei einem Einsatz eines Beamten entspricht.

ee) Der Senat ist deshalb bei der Auslegung der tariflichen Bestimmungen der Anlage 2 zum TV Ang bei den sog. “mischkategorisierten” Arbeitsposten, auf denen sowohl Beamte als auch Angestellte eingesetzt werden, zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei diesen Arbeitsposten um “Arbeitsposten für Beamte” im Tarifsinne handelt, so daß sich die Vergütung der auf diesen Arbeitsposten beschäftigten Angestellten nach der für die Beamten geltenden Bewertung der Arbeitsposten richtet (BAG Urteil vom 28. Mai 1997 – 10 AZR 580/96 – AP Nr. 1 zu § 3 TV Ang Bundespost). Dies hat der Senat damit begründet, daß die Anlage 2 zum TV Ang davon ausgeht, daß Angestellte grundsätzlich auf Arbeitsposten für Angestellte beschäftigt werden und in diesem Falle nach Abschn. III §§ 7, 8 der Anlage 2 zum TV Ang für die Zuordnung ihrer Tätigkeit zu den Vergütungsgruppen das Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 maßgebend ist.

Demgemäß hat nach Abschn. II § 6 der Anlage 2 zum TV Ang ein Angestellter, der auf einem “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird, dann einen Anspruch auf Vergütung nach der seiner Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe, wenn dies für ihn günstiger ist als eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang.

Dieser tariflich vorgesehene Günstigkeitsvergleich zwischen einer Vergütung nach dem Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale nach § 11 und einer Vergütung, die der Bewertung des Arbeitspostens nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen entspricht, begründet sich daraus, daß bei einer Beschäftigung eines Angestellten auf einem Arbeitsposten für Beamte nach Abschn. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 2 zum TV Ang dessen besoldungsrechtliche Bewertung für die Vergütung maßgebend ist. Der Angestellte hat also mindestens Anspruch auf diese Vergütung, wenn er auf einem Arbeitsposten beschäftigt wird, der auch für Beamte vorgesehen ist. Damit will der TV Ang sicherstellen, daß dann, wenn Beamte und Angestellte auf gleichen Arbeitsposten eingesetzt werden, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhält und nicht geringer vergütet wird als der die gleiche Tätigkeit ausübende Beamte.

Dies wird auch durch die Regelung des Abschn. II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang deutlich. Dort ist festgelegt, daß ein Angestellter, der ständig auf einem “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt wird und der zwar die in Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang geforderte Postdienstzeit, nicht aber die sog. Anlaufzeit (Beschäftigungs- und Bewährungszeit) erfüllt, eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach seiner Vergütungsgruppe und der in Betracht kommenden höheren Vergütungsgruppe nach § 3 Abs. 1 erhält. Damit soll auch ein solcher Angestellter eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten. Eine entsprechende Regelung sieht auch Abschn. II § 5 Abs. 2 der Anlage 2 zum TV Ang für den Fall einer nur vorübergehenden Beschäftigung eines Angestellten auf einem Beamtenarbeitsposten vor.

Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist somit, daß dann, wenn ein Arbeitsposten, auf dem auch Beamte eingesetzt werden, von einem Angestellten eingenommen wird, der Angestellte zumindest eine der Beamtenbesoldung entsprechende Vergütung erhalten soll. Es soll eine Schlechterstellung von Angestellten gegenüber Beamten in vergütungsrechtlicher Hinsicht vermieden werden. Damit widerspricht die Auffassung der Beklagten, unter “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 der Anlage 2 zum TV Ang seien nur solche zu verstehen, die nach dem Bewertungskatalog ausschließlich für Beamte vorgesehen, d.h. “beamtenkategorisiert” sind, dem Tarifsinne. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

ff) Diese Auslegung des TV Ang steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Zweiten und Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts.

In den Entscheidungen zur sog. Schlüsselbewertung haben der Zweite und Vierte Senat entschieden, inwieweit ein öffentlicher Arbeitgeber, der sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt ist, die Dienstposten von Beamten besoldungsrechtlich zu bewerten bzw. festzulegen, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis er bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Arbeitnehmern ausführen lassen will und wie die Beamtendienstposten besoldungsrechtlich bewertet werden (Schlüsselbewertung), wenn sich auf Grund tariflicher Bestimmungen die Vergütung der Arbeitnehmer nach derjenigen der Beamten mit gleicher Tätigkeit richtet (vgl. BAG Urteile vom 14. Juni 1989 – 4 AZR 167/89 – ZTR 1989, 481; vom 28. November 1990 – 4 AZR 289/90 – ZTR 1991, 159; vom 15. März 1991 – 2 AZR 591/90 – ZTR 1992, 27 und vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 26/93 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn).

Damit betrifft diese Rechtsprechung die Befugnis des öffentlichen Arbeitgebers, eine besoldungsrechtliche Bewertung der Beamtendienstposten vorzunehmen, mit der Folge, daß davon auch die Vergütung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer betroffen wird, wenn sich diese auf Grund tariflicher Bestimmungen nach der Beamtenbesoldung richtet. Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar. Die Beklagte hat nämlich durch die Kategorisierung des Arbeitspostens des Klägers als “mischkategorisierten” Arbeitsposten keine Neubewertung dieses Arbeitspostens im Sinne der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe vorgenommen, sondern sie hat durch die Mischkategorisierung die Vergütung des Klägers, der jetzt nicht mehr auf einem “Arbeitsposten für Beamte” im Sinne des Abschn. II § 3 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang beschäftigt sein soll, von der Beamtenbesoldung “abgekoppelt”, obwohl sie nach wie vor Beamte auf dem “mischkategorisierten” Arbeitsposten beschäftigt und für diese auch eine besoldungsrechtliche Bewertung des Arbeitspostens vornimmt. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

gg) An dieser Tarifauslegung ändert auch der Umstand nichts, daß die Anlage 2 zum TV Ang aus einer Zeit stammt, in der die Deutsche Bundespost als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ihre Arbeitsplätze noch regelmäßig mit Beamten besetzt und die Tätigkeit von Angestellten auf Beamtenarbeitsposten die Ausnahme gebildet hat. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in Kenntnis der Tatsache, daß die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte mittlerweile ein Privatunternehmen ist und von ihr die Beschäftigung von Beamten abgebaut wird, die tariflichen Regelungen über die Vergütung von Angestellten, die auf “Arbeitsposten für Beamte” beschäftigt werden, nicht geändert. Ihre Auslegung führt deshalb sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach der Privatisierung der Beklagten zum selben Ergebnis. Sie entspricht auch vergleichbaren tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst, wenn Angestellte und Beamte auf gleichartigen Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle beschäftigt werden und deshalb eine vergütungsmäßige Gleichbehandlung erstrebt wird (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

b) Für den Zeitraum 4. Januar 1993 bis 3. Januar 1994, in dem der Kläger zwar die geforderte Postdienstzeit, nicht aber die Anlaufzeit abgeleistet hatte, in dem er aber ständig auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt war, hat er Anspruch auf die geforderte Tätigkeitszulage gemäß Abschn. II § 5 Abs. 1 der Anlage 2 zum TV Ang.

III. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 288, 291 BGB begründet.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Schmidt, N. Schuster

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629084

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