Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst
Normenkette
Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1999 – 4 Sa 355/99 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Dezember 1998 – 4 Ca 1293/98 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 3/13, der Kläger zu 2) 2/13 und die Kläger zu 3) und 4) jeweils 4/13 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit der Rechtsstreit nicht rechtskräftig erledigt ist, um die zutreffende tarifliche Vergütung bestimmter Nachtschichten der Kläger.
Die Kläger sind seit mehreren Jahren im mobilen Rettungsdienst in einer Rettungswache der Beklagten als Rettungsassistenten im Schichtdienst beschäftigt. Die Beklagte erfüllt Aufgaben des Rettungsdienstes gemäß dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport des Landes Rheinland-Pfalz (nachfolgend: RettDG). Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet kraft deren Vereinbarung der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung.
Dessen § 14 lautet auszugsweise mit den dazu vereinbarten Anmerkungen:
§ 14
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.
Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
- bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
- bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
- bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
…
(5) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
…
(6) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
Anmerkung zu Abs. 2:
Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag zu berücksichtigen.
Anmerkung zu Abs. 6:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter arbeitet.
Die in der Anmerkung zu Abs. 2 genannte Protokollnotiz (vom 31. Dezember 1990) lautet:
Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag wird wie folgt eingeschränkt:
Ab 01. Juli 1991: |
§ 14 Abs. 2 a: |
Von 49 Stunden/Woche auf |
47 |
Stunden/Woche. |
§ 14 Abs. 2 b: |
Von 54 Stunden/Woche auf |
51 |
Stunden/Woche. |
§ 14 Abs. 2 c: |
Von 60 Stunden/Woche auf |
56,5 |
Stunden/Woche. |
Ab 01. Januar 1993: |
§ 14 Abs. 2 a: |
Von 47 Stunden/Woche auf |
45 |
Stunden/Woche. |
§ 14 Abs. 2 b: |
Von 51 Stunden/Woche auf |
49 |
Stunden/Woche. |
§ 14 Abs. 2 c: |
Von 56,5 Stunden/Woche auf |
54 |
Stunden/Woche. |
Die Arbeitszeit der Kläger und ihrer Kollegen in der ständig besetzten Rettungswache ist nach § 14 Abs. 2 c DRK-TV in Verbindung mit der Protokollnotiz für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport auf 54 Stunden in der Woche verlängert worden.
Seit einigen Jahren bestimmt die Beklagte, einzelne Nachtschichten seien von den Mitarbeitern im Rettungsdienst zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit in Bereitschaftsdienst zu leisten. Diesbezüglich kam es im Jahre 1997 zu einem Einigungsstellenverfahren zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat. Dieses endete am 26. November 1997 mit einem einstimmigen Spruch der Einigungsstelle, der u.a. zum Inhalt hat:
1. Die Arbeitnehmer im mobilen Rettungsdienst leisten bei einer jährlichen durchschnittlichen Verfügbarkeitszeit von 41,5 Wochen insgesamt jährlich 498 Stunden in Form des Bereitschaftsdienstes ab.
2. Der Bereitschaftsdienst wird mit 50 % als Arbeitszeit gewertet und die so bewertete Arbeitszeit in Form von Freizeit ausgeglichen.
3. Der Bereitschaftsdienst wird ausschließlich im Nachtdienst geleistet, wobei Sonntage und Wochenfeiertage ausgenommen sind.
4. Die regelmäßige wöchentliche Anwesenheitszeit beträgt 60 Stunden je Arbeitnehmer (regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 c DRK-TV von 54 Stunden zuzüglich 12 Stunden Bereitschaftsdienst abzüglich 6 Stunden Freizeitausgleich).
…
11. Vorstehende Regelung gilt ab dem 01.01.1998.
Während des Bereitschaftsdienstes sind die Mitarbeiter des Rettungsdienstes verpflichtet, sich in der Rettungsdienststelle aufzuhalten. Sie werden tätig auf Telefonanrufe von Mitarbeitern der von der Beklagten betriebenen Rettungsleitstelle. Die Beklagte erwartet von den Mitarbeitern des Rettungsdienstes den Antritt der Rettungsfahrt etwa drei Minuten nach dem Anruf der Leitstelle. Die Rettungsdienststelle ist mit einem Schlafraum mit Betten ausgestattet. In Reichweite der Betten sind Telefonapparate vorhanden. In Nachtschicht ist es dem Rettungsdienstpersonal – ohne Unterschied, ob die Nachtschicht von der Beklagten als Arbeitszeit oder als Bereitschaftsdienst gewertet wird – erlaubt zu schlafen. Erlaubt sind ferner alle Tätigkeiten, die den Einsatz über die genannte Zeitdauer nicht verzögern. Nicht gestattet sind demzufolge Tätigkeiten, die eine vorherige Körperreinigung erforderlich machen würden, etwa bestimmte Sportarten oder verunreinigende Arbeiten an Kraftfahrzeugen. Nach Beendigung der Einsatzfahrt haben die Mitarbeiter des Rettungsdienstes noch während der Nachtschicht die Einsatzbereitschaft des Rettungsmittels wiederherzustellen. Weitere Tätigkeiten sind vom Nachtschichtpersonal im Rettungsdienst nicht zu leisten. In der regelmäßigen Arbeitszeit außerhalb der Nachtschichten sind die Mitarbeiter des Rettungsdienstes über die Rettungsdiensteinsätze auf Anforderung hinaus zB verpflichtet, bei Bedarf Rücksprachen mit Vorgesetzten zu halten, nicht einsatzbezogene Tätigkeiten auf Anweisung zu verrichten sowie solche Tätigkeiten zu verrichten, deren Bedarf sie selbst ermitteln müssen (z.B. Prüfung der Lagerbestände an Medikamenten und Verbrauchsmaterial und ggf. Veranlassung der Ersatzbeschaffung).
Die Dienstpläne der Beklagten für Januar und Februar 1998 sahen für die Kläger jeweils für ihre erste in einer Kalenderwoche liegende werktägliche Nachtschicht Bereitschaftsdienst vor. Diese Dienste bewertete die Beklagte zu 50 % ihrer Zeitdauer in Arbeitszeit um und gewährte den Klägern insoweit jeweils Freizeitausgleich. Weiteren Freizeitausgleich verweigerte die Beklagte. Die Kläger, die den Bereitschaftsdienst als Vollarbeit bewerten, nehmen – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – die Beklagte mit ihren getrennt erhobenen, im ersten Rechtszug zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen für die aus ihrer Sicht nicht ausgeglichenen Überstunden auf Überstundenvergütung in rechnerisch zwischen den Parteien unstreitiger Höhe in Anspruch.
Die Kläger haben vorgetragen, der als Bereitschaftsdienst angeordnete Dienst sei normale Arbeitszeit, die als solche zu vergüten bzw. durch Freizeit abzugelten sei. Die Bereitschaftsdienste unterschieden sich inhaltlich in keiner Weise von den sonstigen Nachtschichten. Es seien jeweils die gleichen Tätigkeiten zu verrichten. Sie könnten während der als Bereitschaftsdienst angeordneten Nachtdienste nicht jeder beliebigen Freizeitbeschäftigung nachgehen. Schlaf während der Nachtdienstzeit sei weniger erholsam als derjenige während dienstfreier Zeiten. Daher schliefen sie auch nicht während der Nachtschichten, sondern ruhten allenfalls.
Die Kläger haben – soweit für das Revisionsverfahren noch bedeutsam – sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.369,90 DM, zu 2) 919,36 DM, zu 3) 1.838,72 DM und zu 4) 1.838,72 DM – jeweils brutto – nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Heranziehung der Kläger zu Bereitschaftsdiensten habe ihre Grundlage in § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV. Unmaßgeblich sei, daß die Mitarbeiter im Rettungsdienst statt zu Bereitschaftsdiensten auch zu Arbeitsbereitschaft heranzogen werden könnten. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, den Arbeitsanfall im Rettungsdienst entweder durch Bereitschaftsdienste oder durch Ausweitung des Arbeitszeitrahmens zu bewältigen. Sie habe keineswegs einseitig eine willkürliche Entscheidung darüber getroffen, zu welchen Zeiten sie ihre Mitarbeiter im Rettungsdienst zu Bereitschaftsdiensten heranziehe, sondern sich mit ihrem Betriebsrat darauf verständigt, daß pro Mitarbeiter jährlich 498 Stunden in Form des Bereitschaftsdienstes im Nachtdienst geleistet werden sollten, wobei Sonn- und Wochenfeiertage davon ausgenommen seien. Danach verfahre sie.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der obigen Zahlungsanträge stattgegeben und sie hinsichtlich der erstinstanzlich außerdem von den Klägern verfolgten Ansprüche auf Korrektur ihrer Arbeitszeitkonten für Januar und Februar 1998 abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Überstundenvergütung für die ersten je Kalenderwoche geleisteten Nachtdienste.
1. Bei den Nachtschichten der Kläger im Januar und Februar 1998, auf die sich ihre Klagansprüche beziehen, handelt es sich nicht um über die regelmäßige Arbeitszeit der Kläger hinaus geleistete Überstunden im Sinne von § 18 Abs. 2 Unterabs. 1 DRK-TV, für die, sofern nicht durch Freizeit nach § 18 Abs. 3 DRK-TV ausgeglichen, nach § 18 Abs. 4 DRK-TV vom Arbeitgeber Überstundenvergütung zu zahlen ist. Vielmehr sind diese Nachtschichten Bereitschaftsdienste im Sinne von § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV, für die die Kläger den ihnen dafür zustehenden Freizeitausgleich erhalten haben.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt nach deren Vereinbarung der DRK-TV zur Anwendung.
b) Folglich gilt für die Parteien die Arbeitszeitregelung des § 14 DRK-TV. Dessen Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 bestimmt, daß der Mitarbeiter verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 DRK-TV darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
c) Bei den jeweils ersten Nachtschichten der Kläger je Kalenderwoche in den Monaten Januar und Februar 1998 liegen diese Voraussetzungen vor.
aa) Die Auffassung der Vorinstanzen, es habe sich bei diesen Nachtschichten um Arbeitszeit der Kläger gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.
(1) Seine Bewertung, die hier interessierenden Nachtschichten der Kläger seien Arbeitszeit, stützt das Landesarbeitsgericht auf § 14 Abs. 2 c DRK-TV. Mit der Auslegung dieser Norm und der Abgrenzung der von ihr geforderten Tätigkeit gegenüber dem Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV hat sich der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1996 (–3 AZR 1030/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2) befaßt. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall war zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits streitig, ob die tariflichen Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Rettungssanitäters nach § 14 Abs. 2 c DRK-TV vorlagen. Dabei ging es nicht um die hier zwischen den Parteien streitige Frage der Einordnung von Nachtdiensten, während derer der Mitarbeiter des Rettungsdienstes zu schlafen befugt ist, in das Arbeitszeitsystem des § 14 DRK-TV. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zu den Voraussetzungen für die verlängerte Arbeitszeit nach dieser Norm – damals mit anderem Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Unterabs. 3 DRK-TV – ausgeführt, obwohl diese nicht den Anfall von Arbeitsbereitschaft in bestimmtem Mindestumfang voraussetze, sei sie auch dann anwendbar, wenn die Anwesenheitszeiten als Arbeitsbereitschaft anzusehen seien und dem Arbeitnehmer nicht lediglich eine dem Bereitschaftsdienst entsprechende Leistung abverlangt werde. Die Anforderungen des Bereitschaftsdienstes seien noch geringer als die einer Arbeitsbereitschaft. Der Bereitschaftsdienst als solcher zähle zur Ruhezeit. Er sei nur eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. „Wache Aufmerksamkeit” werde nicht verlangt. Der Arbeitnehmer könne ruhen oder sich sonstwie beschäftigen und müsse nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Anweisung des Arbeitgebers. Dieser Inhalt des Bereitschaftsdienstes ergebe sich aus der in § 14 Abs. 5 DRK-TV enthaltenen Begriffsbestimmung. Danach liege Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten müsse, „um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen”. Dagegen verlange § 14 Abs. 2 Unterabs. 3 DRK-TV, daß der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle anwesend sein müsse, „um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten”. Diese Bestimmung enthalte nach ihrem Wortlaut nicht nur eine stärkere Beschränkung des Aufenthaltsortes, sondern sehe auch mehr Initiative der Arbeitnehmer beim Tätigwerden vor. Die Arbeitnehmer müßten nicht nur die im Bedarfsfall vorkommende Arbeit auf Anforderung des Arbeitgebers „aufnehmen”, sondern von sich aus diese Arbeiten „verrichten”. Bereits die unterschiedliche Wortwahl in derselben Vorschrift deute auf einen unterschiedlichen Regelungsgehalt hin.
Dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 c DRK-TV folgt der Senat. Der Dritte Senat hat die Abgrenzung der verlängerten Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 c DRK-TV vom Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV überzeugend mit den Unterschieden in dem für die Auslegung von Tarifverträgen vorrangig maßgeblichen Wortlaut der Normen begründet.
(2) Nach dem eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien ist die Anordnung von Bereitschaftsdienst nach § 14 Abs. 5 DRK-TV auch für Mitarbeiter in dem zur Einhaltung einer landesrechtlichen Hilfeleistungsfrist (hier: § 8 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport [Rettungsdienstgesetz – RettDG] i.d.F. vom 22. April 1991 für Rheinland-Pfalz) verpflichteten mobilen Rettungsdienst zulässig. Dies folgt aus der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-TV. Dort haben die Tarifvertragsparteien für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport eine Sonderregelung getroffen, durch die die Möglichkeit des Arbeitgebers zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-TV für diesen Personenkreis eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Vorschrift des § 14 Abs. 5 DRK-TV hingegen haben sie keine Sonderregelung für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport getroffen. Es ist daher ihr Wille, daß die tarifliche Regelung für die Anordnung von Bereitschaftsdienst uneingeschränkt für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport gilt.
(3) Das Landesarbeitsgericht folgt ausdrücklich der Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wendet sie jedoch fehlerhaft an. Es nimmt an, die Kläger müßten in den Nachtschichten im Sinne des § 14 Abs. 2 c DRK-TV an der Arbeitsstelle anwesend sein, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. Sie hielten sich ständig für den umgehenden Rettungsdiensteinsatz bereit, den sie auf ein telefonisches Einsatzsignal von sich aus vornähmen.
Dies hält der Revision nicht stand. Ein Mitarbeiter, der während der Nachtschicht erlaubtermaßen schläft, wird nicht von sich aus, also aus eigener Initiative tätig, wenn er erst durch einen vom Arbeitgeber, hier durch einen von einem Mitarbeiter der Rettungsleitstelle der Beklagten getätigten Telefonanruf geweckt wird, um dann – entsprechend dem Einsatzbefehl der Rettungsleitstelle (vgl. § 7 Abs. 1, 2 RettDG) – tätig zu werden. Der schlafende Arbeitnehmer erbringt nicht, wie dies in § 14 Abs. 2 c DRK-TV vorausgesetzt wird, eine im Verhältnis zur Vollarbeit graduell geringere Arbeitsleistung, sondern gar keine Arbeitsleistung. Vielmehr ruht er. Ein Nachtdienst, in dem der Arbeitnehmer die Befugnis zum Schlafen hat, ist Ruhezeit und gehört damit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Bereitschaftsdienst im Sinne des § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 DRK-TV, der als solcher zur Ruhezeit zählt und die Anforderungen des § 14 Abs. 2 c DRK-TV nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter – wie die Kläger dies von sich behauptet haben – von der Befugnis zum Schlafen keinen Gebrauch machen. Maßgebend ist nicht, wie die Kläger sich tatsächlich verhalten, sondern was sie schulden. Sie schulden während der Nachtschicht kein Verhalten, das sie befähigt, von sich aus Tätigkeiten zu verrichten. Sie dürfen ruhen und schlafen und damit die Nachtschicht in einer Weise nutzen, die nicht Arbeit oder auch nur Arbeitsbereitschaft ist.
(4) Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache – C-303/98 – (NZA 2000, 1227) kommt es für diesen Rechtsstreit nicht an. Diese primär zu der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 S 18) ergangene Entscheidung betrifft allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Bereitschaftsdienst „in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung” – in jenem Fall ging es um Ärzte – angenommen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs befaßt sich nicht mit der vorliegenden Frage, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist.
(5) Ob sich der Dienst der Kläger in anderen Schichten wie etwa Frühschicht, Spätschicht – zur Ausgestaltung des Schichtsystems fehlt jeglicher Vortrag der Parteien –, in denen ihnen offenbar das Schlafen nicht erlaubt ist, abgesehen davon wesentlich von dem Nachtdienst unterscheidet, was die Parteien verschieden beurteilen, kann hier dahinstehen. Auf die tarifliche Einordnung anderer Schichten als der Nachtschichten der Kläger in das Arbeitszeitsystem des § 14 DRK-TV kommt es für ihre Klagansprüche nicht an.
(6) Der Umstand, daß die Beklagte einen Teil der Nachtdienste des Rettungsdienstpersonals als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 14 Abs. 2 c DRK-TV einordnet, ist für die Ansprüche der Kläger unerheblich. Es stellt ein Entgegenkommen der Beklagten dar, wenn sie den Mitarbeitern des Rettungsdienstes, die für Nachtschicht in regelmäßiger Arbeitszeit eingeteilt sind, nicht mehr Leistung abfordert als denjenigen in Nachtschicht in Bereitschaftsdienst, indem auch erstere während der Nachtschicht schlafen dürfen und nicht im Unterschied zu den Bereitschaftsdienst leistenden Mitarbeitern zu sonstigen Tätigkeiten herangezogen werden. Daraus kann nicht der Anspruch abgeleitet werden, die Beklagte müsse alle Nachtschichten hinsichtlich deren Vergütung als Arbeitszeit behandeln, auch wenn sie Bereitschaftsdienst im Tarifsinne sind. Die Beklagte ist allenfalls – etwa kraft des Einigungsstellenspruchs vom 26. November 1997 oder des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes – verpflichtet, die übertarifliche Vergünstigung gleichmäßig allen Mitarbeitern des Rettungsdienstes zu gewähren. Dies geschieht, indem alle betroffenen Arbeitnehmer rollierend herangezogen werden.
bb) Der Anordnung der Nachtschichten in Bereitschaftsdienst steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte bestimmt hat, die Mitarbeiter im Rettungsdienst (Arbeitnehmer) hätten sich an der Arbeitsstelle aufzuhalten. Denn „vom Arbeitgeber bestimmte Stelle” im Sinne von § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV kann auch die Arbeitsstelle des Mitarbeiters sein (so zur gleichlautenden Bestimmung des § 15 Abs. 6 a BAT Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Oktober 2000 § 15 Anm. 18 d; PK-BAT – Pieper § 15 Rn. 21). Es kann daher zugunsten der Kläger unterstellt werden, daß ihr Aufenthalt im Schlafraum der Rettungsdienststelle als Aufenthalt an der Arbeitsstelle zu werten ist.
cc) Darin, daß in den Nachtschichten für die Mitarbeiter der Beklagten im Rettungsdienst erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung – bei weitem – überwiegt, was nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 DRK-TV Voraussetzung für die Anordnung des Bereitschaftsdienstes durch den Arbeitgeber ist, stimmen die Parteien überein.
2. Den Klägern steht die geforderte Überstundenvergütung auch nicht kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die in gleicher Schicht arbeitenden Mitarbeiter des Rettungsdienstes, für die diese dienstplanmäßig zur regelmäßigen Arbeitszeit gehört, keine Überstundenvergütung erhalten, da die Nachtschicht zu ihrer verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit gehört. Abgesehen davon behandelt die Beklagte die Mitarbeiter des Rettungsdienstes hinsichtlich der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst nach Maßgabe des Einigungsstellenspruchs vom 26. November 1997 gleich.
3. Ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung der Dienstpläne für die Monate Januar und Februar 1998 von der Beklagten beachtet worden ist (vgl. BAG Erster Senat 29. Februar 2000 – 1 ABR 15/99 – BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61), kann dahinstehen. Auch bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats sind die hier interessierenden Nachtdienste Bereitschaftsdienste im Tarifsinne und vergütungsrechtlich von der Beklagten als solche zu behandeln, wie dies geschehen ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 100 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Wolter, Bott, E. Wehner, Weßelkock
Fundstellen