Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters. Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters in einer Sparkasse. Voraussetzungen für das Tätigkeitsbeispiel “Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt”. Eingruppierung öffentl. Dienst

 

Orientierungssatz

Eine Verfahrensrüge hinsichtlich der Feststellungen des Berufungsgerichts muß darlegen, welche konkreten Feststellungen wegen Verletzung welcher Rechtsvorschriften für das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 1 ZPO nicht bindend sein sollen.

 

Normenkette

BAT/VKA Vergütungsordnung Nr. 4 (Angestellte im Sparkassendienst) VergGr. Vb Fallgr. 1; BAT/VKA Vergütungsordnung Nr. 4 (Angestellte im Sparkassendienst) VergGr. IVb Fallgr. 1; BAT/VKA Vergütungsordnung Nr. 4 (Angestellte im Sparkassendienst) VergGr. IVa Fallgr. 2; BAT/VKA Vergütungsordnung Nr. 4 (Angestellte im Sparkassendienst) VergGr. III Fallgr. 3; ZPO § 561 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.10.1999; Aktenzeichen 18 (13) Sa 222/99)

ArbG Solingen (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 37/98)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revision nur noch um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 25. März 1947 geborene Kläger ist Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt. Er ist seit dem 1. Oktober 1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 12. September 1973 ist die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart und die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVb BAT ausgewiesen.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 11. September 1989 die Stelle des Wertpapier-Spezialberaters bei der Bezirksdirektion I mit dem Arbeitsplatz in der Geschäftsstelle O… zunächst zur Probe und mit Schreiben vom 30. März 1990 ab dem 1. April 1990 auf Dauer übertragen. Als Wertpapier-Spezialberater war der Kläger zunächst für Kunden zuständig, deren Depot bei der Beklagten Wertpapiere mit einem Nominalwert bzw. Kurswert von mindestens 50.000,00 DM umfaßte, spätestens seit 1993 wurde die Grenze auf einen Mominalwert bzw. Kurswert von mindestens 100.000,00 DM festgelegt. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten die Kundenbetreuung mit etwa 80 % seiner Arbeitszeit und die Beratung der Geschäftsstellen.

Als Wertpapier-Spezialberater durfte der Kläger Empfehlungen für Aktiengeschäfte ohne Einschränkungen, für Rentenwerte jeder Bonität und für alle Fonds, für Neugeschäfte mit allen Bundeswertpapieren und für alle sonstigen Wertpapiergeschäfte (zB Genußschein-Geschäfte, Niedrigzinsanleihen, Optionsanleihen-Geschäfte, Optionen, Optionsschein-Geschäfte, Spezialitätenfonds, Termingeschäfte, Derivate, DM-Auslandsanleihen, Währungsanleihen, Währungstermin-Geschäfte und geschlossene Immobilienfonds) abgeben. Eine umfassende Wertpapierberatung durch den Kläger umfaßte die Erstellung einer Vermögensanalyse, einer Depotanalyse und einer Wertpapieranalyse (Aktien, Renten, Optionsscheine, Marktsegmente, Risiken, Investment -Fonds) einschließlich der Möglichkeit von Absicherungen und Gegengeschäften. Auf der Basis dieser Analysen sprach der Kläger Wertpapier-Empfehlungen aus, stellte Einlagengeschäfte vor, beriet in Bauspar- und Versicherungsangelegenheiten, erläuterte geschlossene Immobilien-Fonds, stellte Wertpapier-Kredit-Konten vor und beriet in steuerlicher Hinsicht (Einkommensteuer, Zinsabschlagsteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Spekulationsteuer). Der Kläger war bevollmächtigt zum Abschluß von Wertpapier-Direkt-Geschäften mit dem zuständigen Börsenhändler an der Börse Düsseldorf und mit Händlern der West-LB, der West-LB-Luxemburg und der Deka International-Luxemburg.

Der Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. April 1990 die Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und ab dem 1. April 1994 zusätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen IVa und III BAT. Mit den Schreiben vom 31. Juli 1995 und 18. Juli 1996 beanspruchte der Kläger, in die VergGr. III BAT eingruppiert zu sein.

Auf Grund der Umstrukturierung des Wertpapiergeschäfts suchte die Beklagten im Wege der internen Stellenausschreibung vier Kundenberater/innen für die Hauptabteilung Privatkundenbetreuung. Diese Hauptabteilung betreut die Kunden mit Depots von Aktien mit einem Kurswert ab 100.000,00 DM und von festverzinslichen Wertpapieren mit einem Nominalwert ab 500.000,00 DM. Die Bewerbung des Klägers war nicht erfolgreich. Ihm wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 mitgeteilt, daß ab dem 16. Februar 1998 sein Einsatz in der Geschäftsstelle B… geplant sei. Der Kläger hat darin eine Änderungskündigung gesehen und diese unter Vorbehalt angenommen. In der Geschäftsstelle B… war der Kläger als Kundenberater tätig, wobei die Wertpapier-Beratung nur noch etwa 10 % seiner Arbeitszeit ausmachte.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Änderung seiner Arbeitsbedingungen gewandt und die Feststellung begehrt, daß er die VergGr. III BAT beanspruchen kann. Er hat die Meinung vertreten, er sei seit dem 1. April 1990 in die VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) eingruppiert, da sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung zu mehr als 50 % aus der Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT (Sparkassendienst) heraushebe. Die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg in die VergGr. III BAT (Sparkassendienst) seien damit ab dem 1. April 1994 erfüllt. Weil die Zuweisung der Tätigkeit in der Geschäftsstelle B unwirksam sei, habe sich dadurch an seiner Eingruppierung nichts geändert.

Der Kläger hat, soweit das im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt

2. festzustellen, daß der Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. III BAT hat und die Beklagte die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Tätigkeit der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT (Sparkassendienst) heraushebt und somit die Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVa Fallgr. 2 bzw. nach der vierjährigen Bewährung in die VergGr. III Fallgr. 3 BAT (Sparkassendienst) nicht gegeben seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers gem. Schreiben vom 19. Dezember 1997 unwirksam sei, daß der Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. III BAT habe und daß die Beklagte die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen habe. Es hat die Revision nur hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrags zugelassen. Mit der Revision begehrt die Beklagte insoweit die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Kläger seit Februar 1997 die Vergütung nach VergGr. III BAT (Sparkassendienst) zusteht.

  • Die Verfahrensrügen der Beklagten gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben keinen Erfolg.

    • Die Revision zitiert zunächst einen umfangreichen Teil der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dem unstreitigen Sachverhalt (S 2 bis 5 des Berufungsurteils) und rügt, diese Feststellungen verletzten die §§ 133, 157 BGB, die §§ 138 Abs. 3,300 Abs. 1 ZPO und die §§ 22, 23 BAT. Die Rüge ist unsubstantiiert und somit unzulässig. Die Revision führt nicht aus, welche konkreten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung welcher Rechtsvorschrift für das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht bindend sein sollen.
    • Die Revision rügt darüber hinaus die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auf S 17 des Berufungsurteils, wonach der Kläger zu mehr als der Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit den Arbeitsvorgang eines Kundenberaters im Sinne des in der VergGr. IV Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) genannten Tätigkeitsbeispiels erledigt habe, mit der Behauptung, der Kläger selbst habe das nicht vorgetragen und sie sei dem in den Vorinstanzen entgegengetreten; das Berufungsgericht habe insoweit die §§ 133, 157 BGB, aber auch die §§ 138 Abs. 3,300 Abs. 1 ZPO verletzt.

      Dieser Angriff der Revision ist schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der angegriffenen Aussage des Landesarbeitsgerichts entgegen der Annahme der Revision nicht um eine tatbestandliche Feststellung handelt, sondern um das Ergebnis der rechtlichen Subsumtion. Das ergibt sich aus dem Inhalt und der Stellung dieser Darlegungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts.

      • Zu Ziffer 3 des Berufungsurteils – BU – (S 14 bis 16) sind die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale dargestellt worden mit der Schlußfolgerung, daß dem Kläger die begehrte VergGr. III BAT (Sparkassendienst) nur zustehe, wenn er die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) erfülle, weil nur von dort der Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgr. 3 BAT (Sparkassendienst) vorgesehen sei. Auf S 17 heißt es dann, daß der Kläger als Wertpapier-Spezialberater zu mehr als der Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit den Arbeitsvorgang eines Kundenberaters im Sinne des in der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) genannten Tätigkeitsbeispiels erledigt habe. Dies ist das Ergebnis der nachfolgenden Subsumtion. Denn auf den folgenden Seiten des Berufungsurteils wird begründet, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) erfüllt, zunächst durch die Bestimmung des Arbeitsvorganges Kundenbetreuung (S 17, 18) und dessen zeitlichen Anteil (S 18, 19) und im Anschluß daran durch die Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels in der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) “Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt”.
      • Die tatsächlichen Feststellungen für diese tarifrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers durch das Landesarbeitsgericht finden sich nicht in den von der Revision angegriffenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, sondern in dem Tatbestand des Urteils. Zu dem zeitlichen Anteil Kundenberatung hat das Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellt, daß der Kläger die Kundenbetreuung zu etwa 80 % seiner Arbeitszeit erledigte und im übrigen mit der Beratung der Geschäftsstellen befaßt gewesen sei (S 3 BU oben). Ob diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts fehlerfrei zustande gekommen ist, ist nicht zu prüfen, weil sie Teil des vom Landesarbeitsgerichts dargestellten unstreitigen Sachverhalts ist, den die Beklagte – wie dargestellt – mit ihrer unsubstantiierten Rüge ohne Erfolg angegriffen hat.
  • Die Revision ist auch nicht begründet, soweit sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 1997 nach der VergGr. III BAT/VKA zu vergüten.

    • Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist.
    • Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht deshalb darauf abgestellt, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. III BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
    • Die Eingruppierung des Klägers richtet sich entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1a BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979 idF vom 15. Februar 1993. Dessen besondere Tätigkeitsmerkmale haben, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, den folgenden Wortlaut:

      “Vergütungsgruppe Vb

      1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z. B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für Personalangelegenheiten. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

      Vergütungsgruppe IVb

      1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.

      Vergütungsgruppe IVa

      2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt, oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.

      Vergütungsgruppe III

      3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt, oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen

      nach 4-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 2.

      …”

    • Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß der Kläger zeitlich überwiegend als “Kundenberater für vermögende Kunden” iSd. Tätigkeitsbeispiels von der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) tätig war und daß somit die Erfüllung der allgemeinen Merkmale dieser Fallgruppe entbehrlich sei. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

      • Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorganges (ua. BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers in der Kundenbetreuung als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei. Das ist zutreffend, weil ein Tätigkeitsbeispiel die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten bildet, die der Beispielstätigkeit dienen. Mit der Normierung eines Tätigkeitsbeispiels legen die Tarifvertragsparteien fest, daß die dem Tätigkeitsbeispiel entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufgespaltet werden sollen (st. Rspr. ua. BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4).
      • Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvorgang “Kundenberatung” als zeitlich überwiegend iSv. § 22 BAT angesehen. Das ergibt sich bereits daraus, daß das Landesarbeitsgericht im Tatbestand als unstreitig festgestellt hat, daß der Kläger zu 80 % seiner Arbeitszeit die Kundenbetreuung erledigte und im übrigen mit der Beratung der Geschäftsstellen befaßt war. Das ist für das Revisionsgericht gem. § 561 Abs. 2 ZPO bindend. Auf die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts kommt es deshalb nicht an.
      • Im Ergebnis richtig hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß dieser zeitlich überwiegende Arbeitsvorgang Kundenbetreuung den Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels “Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt”, entspricht. Insoweit hat die Revision auch keine Rügen vorgebracht.

        • Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Kläger in seiner Stellung als Wertpapier-Spezialberater als Kundenberater im Sinne dieses Tätigkeitsbeispiels angesehen. Bei diesem tariflichen Begriff des Kundenberaters handelt es sich um eine im Geschäftsbereich der Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung, die aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann. Die Beratung von Privatkunden als Wertpapier-Spezialberater fällt ebenso darunter wie zB die spartenübergreifende Beratung von Privatkunden im standardisierten Geschäft (BAG 17. Januar 1996 aaO).
        • Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß der Kläger als Wertpapier-Spezialberater im tariflichen Sinne ein Kundenberater für vermögende Kunden ist. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit vorwiegend darauf abgestellt, daß ein Wertpapier-Spezialberater nur für solche Kunden zuständig ist, die Depots mit Wertpapieren von einem Nominalwert bzw. Kurswert von über 100.000,00 DM haben. Es hat unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen Aufgaben der Sparkassen und unter Heranziehung der Einkommensstatistik entschieden, daß Kunden mit solchen Depots als vermögende Kunden anzusehen sind.

          Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Einkommens- und der Vermögensstatistik ist es zutreffend, Kunden mit einem Depot mit Wertpapieren von einem Nominalwert bzw. Kurswert von über 100.000,00 DM als “vermögende Kunden” im tariflichen Sinne anzusehen. Insoweit ist eine typisierende Betrachtung geboten, bei der auf die gebräuchlichen Abgrenzungen im Geschäftsbereich der Sparkassen abgestellt werden kann. Diese haben bei der Zuständigkeitsabgrenzung des Wertpapier-Spezialberaters auf die Höhe der Einlage des Kunden im Depot abgestellt und haben die Grenze entsprechend den sich wandelnden Verhältnissen angepaßt. Deshalb liegt es nahe, bei dem Verständnis des aus sich selbst heraus ohne Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zu interpretierenden Begriffs “vermögende Kunden” auf diese im Geschäftsbetrieb übliche Abgrenzung zurückzugreifen. Es erscheint wenig sinnvoll, eine Begriffsbestimmung mit einer insoweit abweichenden Grenzziehung vorzunehmen, die Abgrenzungen innerhalb der Gruppe der Wertpapier-Spezialberater erforderlich machen würde.

        • Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die Voraussetzung als erfüllt angesehen, daß die Beratung und Betreuung der Kunden an den Kläger als Wertpapier-Spezialberater “erhöhte Anforderungen” stellt.

          Das Landesarbeitsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese Voraussetzung auf die geforderte fachliche Qualifikation und nicht auf die Auswirkungen der Tätigkeit bezieht. Allerdings zieht das Landesarbeitsgericht sodann für die Auslegung des Begriffs “erhöhte Anforderungen” die Auslegung des Begriffs “besondere Schwierigkeit” heran und prüft dementsprechend, ob der Kläger ein Wissen und Können benötigte, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT (Sparkassendienst) beträchtlich übersteigt. Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht, daß der Maßstab für die fachliche Qualifikation bei dem Merkmal “erhöhte Anforderungen” im Tätigkeitsbeispiel nicht dem Maßstab bei dem Merkmal “besondere Schwierigkeit” entspricht. Andernfalls wäre es nicht verständlich, daß die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der fachlichen Qualifikation nicht auf den Begriff “besondere Schwierigkeit” zurückgegriffen haben, sondern den abweichenden Begriff der “erhöhten Anforderungen” in das Tätigkeitsbeispiel aufgenommen haben.

          Unabhängig von diesen insoweit überflüssigen Darlegungen des Landesarbeitsgerichts ist die Voraussetzung des Tätigkeitsbeispiels hinsichtlich der “erhöhten Anforderungen” bei dem Kläger als Wertpapier-Spezialberater gegeben. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten unstreitigen Sachverhalt betreffen die Beratungen des Klägers als Wertpapier-Spezialberater kompliziertere und risikoreichere Anlageformen im Vergleich zu denen der Kundenberater im sog. Mengengeschäft. Insoweit hat der Kläger als Wertpapier-Spezialberater auch weitergehende und schwierigere Aufgaben im Hinblick auf die Erstellung von Analysen und in der Abgabe von Empfehlungen für die Kunden sowie weitergehende Kompetenzen bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften. Dies alles erfordert zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen und stellt damit erhöhte Anforderungen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht abgestellt, indem es ausgeführt hat, daß der Kläger für die qualifizierte Anlageberatung als Wertpapier-Spezialberater ua. den gesamten Wertpapiermarkt im In- und Ausland mit seinen unterschiedlichen Anlageformen, die jeweils aktuellen globalen und einzelwirtschaftlichen Entwicklungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen muß.

    • Ebenso zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Kläger auf Grund der vierjährigen Bewährung in der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) ab dem 1. Februar 1997 in der VergGr. III Fallgr. 3 BAT (Sparkassendienst) eingruppiert ist. Das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) ist durch den Änderungstarifvertrag vom 15. Februar 1993, mit dem das hier einschlägige Tätigkeitsbeispiel der VergGr. IVa Fallgr. 2 BAT (Sparkassendienst) normiert worden ist, rückwirkend zum 1. Februar 1993 in Kraft getreten, so daß der vierjährige Bewährungszeitraum mit dem 31. Januar 1997 endete. Daß der Kläger sich in seiner Tätigkeit bewährt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.
    • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Wolter, E. Wehner, Weßelkock

 

Fundstellen

Haufe-Index 892443

ZTR 2001, 417

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