Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Grundschullehrerin im Aufstiegsamt
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist.
2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201; 26. September 1996 – 6 AZR 261/95 – nv.; 23. Juli 1997 – 10 AZR 646/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt.
3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV – vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11; BGB § 612 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1998 – 7 Sa 1158/96 – insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Verzinsung der rückständigen Netto-Differenzbeträge abgewiesen hat.
Insoweit wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 4 % Zinsen auf die rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. IV b und der VergGr. IV a BAT-O ab 26. September 1996 zu zahlen.
2. Im übrigen werden die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin besuchte vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1967 das Institut für Lehrerbildung in Leipzig. Sie erwarb dort die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Seit 1. August 1967 unterrichtet sie als Unterstufenlehrerin die Fächer Deutsch, Mathematik und Musik. In ihrem Änderungsvertrag vom 29. August 1991 hatten die Parteien ua. vereinbart:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”
Seit dem 1. Juli 1991 erhielt die Klägerin Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O. Ab dem 1. Juli 1995 ist sie in die VergGr. IV a BAT-O höhergruppiert worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ab dem 1. Juli 1991 stehe ihr ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zu, da sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 erfülle. Diese Besoldungsgruppe entspreche der VergGr. IV a BAT-O. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für untere Klassen an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, erteile entsprechenden Unterricht und habe nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit erbracht.
Letztlich meint die Klägerin, zumindest ab dem 1. Januar 1995 habe sie auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Benachteiligungsverbotes Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O. Der Beklagte habe nämlich ab diesem Zeitpunkt alle mit ihr vergleichbaren Grundschullehrer in die VergGr. IV a BAT-O höhergruppiert, soweit jene eine Höhergruppierungsklage zurückgenommen bzw. eine solche überhaupt nicht erhoben hätten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen,
hilfsweise
- den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Vergütungszahlung nach VergGr. IV a BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er meint, die Klägerin sei zutreffend in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Zum einen stehe ihr auf Grund der für die Eingruppierung maßgebenden arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien nur ein Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe zu. Zum anderen beruft sich der Beklagte darauf, daß im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995) keine Planstellen für eine Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IV a BAT-O ausgewiesen gewesen seien. Das Vorhandensein solcher Planstellen sei aber Voraussetzung für eine Höhergruppierung der Klägerin. Aber selbst wenn eine freie Planstelle vorhanden gewesen wäre, hätte die Entscheidung über eine Höhergruppierung der Klägerin in seinem pflichtgemäßen Ermessen gestanden.
Schließlich bestreitet der Beklagte auch das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, durch vergleichsweise Erledigung anhängiger Prozesse und die Vermeidung von Prozessen Kosten zu sparen. Wenn somit keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliege, scheide auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB aus, so daß er auch nicht verpflichtet sei, die Klägerin ab dem 1. Januar 1995 höherzugruppieren.
Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. April 1994 die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Juli 1991 nach der VergGr. IV a BAT-O zu vergüten.
Auf die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 261/95 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 3. Februar 1998 hat das Landesarbeitsgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung den Beklagten verurteilt, die Klägerin ab 1. Januar 1995 nach der VergGr. IV a BAT-O zu vergüten. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihren Höhergruppierungsanspruch ab 1. Juli 1991 weiter, während der Beklagte neben der Zurückweisung der Revision der Klägerin mit seiner Revision auch die Abweisung der Höhergruppierungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Landesarbeitsgericht auf Zahlung von Zinsen auf die rückständigen Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 richtet. Im übrigen ist auch die Revision der Klägerin unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet.
Die Eingruppierung der Klägerin richte sich auf Grund der tariflichen Verweisung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nach der 2. BesÜV. Danach sei die Klägerin bis zum 31. Dezember 1994 zutreffend in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert gewesen. Einen Anspruch auf eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O, welche einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 der 2. BesÜV entspreche, habe die Klägerin allein deshalb nicht, weil beim Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 eine entsprechende Planstelle, aus welcher die Klägerin hätte vergütet werden können, nicht vorhanden gewesen sei.
Ab dem 1. Januar 1995 stehe der Klägerin jedoch ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zu. Der Beklagte habe fast alle Lehrer für untere Klassen, welche eine achtjährige Beschäftigungszeit erfüllt hatten, ab diesem Zeitpunkt in die VergGr. IV a BAT-O höhergruppiert. Diese Höhergruppierung habe der Beklagte nicht von einer bestimmten Bewährung abhängig gemacht. Eine Höhergruppierung sei der Klägerin nur deshalb verwehrt worden, weil sie die Rücknahme ihrer damals bereits anhängigen Eingruppierungsfeststellungsklage verweigert habe. Damit stehe fest, daß zum 1. Januar 1995 eine für eine Höhergruppierung erforderliche Planstelle vorhanden gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung müsse der Klägerin auch die für die Höhergruppierung erforderliche Bewährung anerkannt werden. Im übrigen verstoße die Vorgehensweise des Beklagten auch gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB.
Zum von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch bezüglich der nachträglichen Vergütungsdifferenzen enthalten die Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts keine Ausführungen.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist hinsichtlich der Entscheidung über die Eingruppierungsklage zu folgen. Insoweit ist die Revision der Klägerin unbegründet.
Die Klage auf Zahlung von Zinsen für rückständige Vergütungsdifferenzen hat das Landesarbeitsgericht jedoch verfahrensfehlerhaft abgewiesen, so daß die Revision der Klägerin insoweit begründet ist.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O ab dem 1. Juli 1991 erfüllte.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit galten für die Eingruppierung der Klägerin für den Klagezeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I l fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind __ gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I l BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
…
Protokollnotiz
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S 1345).
§ 7
Besoldungsordnungen
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule,–,
…
Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule,–,
…
Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne dieser tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 I l BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP BAT-0 § 2 Nr. 1), der sich auch der Sechste Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – und – 6 AZR 858/94 – AP BAT-O § 11 Nr. 9 und BAGE 83, 201), zulässig.
Die Klägerin, die nach ihrer Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit als Lehrerin für untere Klassen bzw. als Grundschullehrerin nachweisen kann, erfüllt somit die persönlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsstufe A 11 der 2. BesÜV und damit für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O.
2. Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts reicht diese achtjährige Lehrtätigkeit allein zur Begründung eines tariflichen Vergütungsanspruches nach der VergGr. IV a BAT-O jedoch nicht aus.
a) Im Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 261/95 – nv., welches im anhängigen Rechtsstreit ergangen ist, hat der Sechste Senat hierzu folgendes ausgeführt:
„Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAGE 76, 264 = AP BAT-O § 11 Nr. 1), der sich der Senat im Urteil vom 13. Juni 1996 (- 6 AZR 858/94 – [AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 45]) insoweit angeschlossen hat, müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.
Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und muß eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.
Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.”
b) Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats (Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201) genügt die Klägerin für die Darlegung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen für einen Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zunächst ihrer Darlegungslast, wenn sie vorträgt, daß im Haushalt Planstellen für vergleichbare beamtete Lehrer zur Verfügung standen und besetzt wurden (§ 138 Abs. 1 ZPO). Wird dies vom Beklagten bestritten, so muß er substantiiert darlegen, inwieweit Planstellen für vergleichbare beamtete und ggf. angestellte Lehrkräfte im Haushalt überhaupt nachgewiesen und ggf. besetzt sind (§ 138 Abs. 2 ZPO). Ein pauschaler Vortrag des für Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes zuständigen und daher insoweit im Vergleich zur Klägerin sachnäheren Landes, es stünden keine Stellen zur Verfügung, würde nicht ausreichen, da die Klägerin dann keine Gelegenheit hätte, zum Sachvortrag des Beklagten im einzelnen Stellung zu nehmen.
Ergibt sich, daß keine freien Planstellen zum Zeitpunkt der begehrten Höhergruppierung oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung standen, ist die Klage unbegründet.
c) Nach Ansicht des Sechsten Senats (aaO) kommt in den tariflichen Bestimmungen nur zum Ausdruck, daß angestellte und beamtete Lehrer gleichbehandelt werden sollen. Dieses Gebot begründe keine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen einzurichten, um Lehrern den Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zu eröffnen. Dies komme auch in der Formulierung der Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A 11 deutlich zum Ausdruck. Danach sei der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 als „Kann-Bestimmung” ausgestaltet. Dies bedeute, daß eine Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben der entsprechenden Leistung auch eine freie Planstelle gehöre, in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt werde. Dabei habe der Beamte keinen Anspruch darauf, daß der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellen schaffe. Deshalb ergebe sich auch für angestellte Lehrer kein tariflicher Anspruch, Stellen für eine Höhergruppierung nach VergGr. IV a BAT-O in bestimmtem Umfange und zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
3. Dieser Rechtsprechung des Sechsten Senats schließt sich der Senat an. Die von der Klägerin in der Revisionsbegründung dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht durchgreifend.
a) Daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages Nr. 1 im Jahre 1991 in den neuen Bundesländern weitgehend haushaltsrechtlich noch keine Planstellen für beamtete Lehrkräfte geschaffen waren, spricht nicht gegen die vom Sechsten Senat vertretene Auslegung des Änderungstarifvertrages Nr. 1. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien im Jahre 1991 davon ausgegangen sind, daß auch im räumlichen Geltungsbereich des Änderungstarifvertrages Nr. 1, nämlich den neuen Bundesländern, den beamtenrechtlichen Regelungen der alten Bundesländer entsprechende Verfahren, vor allem auch bezüglich der Ausweisung von Planstellen eingeführt würden. Somit machte es bereits im Jahre 1991 aus der Sicht der Tarifvertragsparteien einen Sinn, durch die Regelungen des Änderungstarifvertrages Nr. 1 eine vergütungsmäßige Gleichbehandlung der angestellten Lehrkräfte mit den beamteten Lehrkräften herbeizuführen. Dafür spricht auch das zeitgleiche Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 1 oder der 2. BesÜV am 1. Juli 1991.
b) Auch der Umstand, daß der Beklagte keine Lehrer im Beamtenverhältnis beschäftigt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 bezweckte vergütungsmäßige Gleichbehandlung der Lehrer im Angestellten- und der Lehrer im Beamtenverhältnis soll für das gesamte Tarifgebiet, dh. für alle neuen Bundesländer gelten. Damit kann das sog. Planstellenerfordernis für den Anspruch auf eine Ein- oder Höhergruppierung nicht davon abhängig sein, ob in einem Teil des Tarifgebietes, also in einem oder mehreren Bundesländern, Lehrer auch im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 kann nicht entnommen werden, daß in einem Bundesland, das – wie der Beklagte – keine beamteten Lehrer beschäftigt, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gegenüber angestellten Lehrern in anderen Bundesländern, in denen auch beamtete Lehrer beschäftigt werden, dadurch bevorzugt werden sollen, daß für sie das sog. Planstellenerfordernis nicht gelten soll.
c) Der Umstand, daß die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte in den neuen Bundesländern, anders als in den alten Bundesländern, durch die Verweisung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 und in Nr. 3 a SR 2 I BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften tariflich und nicht nur arbeitsvertraglich geregelt ist, gebietet keine Auslegung, die zur Annahme einer der Eingruppierungsregelung des § 22 BAT-O entsprechenden Tarifautomatik und deshalb zum Wegfall des Planstellenerfordernisses führt. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr durch die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften bewußt von der Normierung einer Vergütungsordnung für angestellte Lehrkräfte verbunden mit einer dem § 22 BAT-O entsprechenden Eingruppierungsregelung abgesehen. Damit ist das für die Einstufung in Aufstiegsämter beamtenrechtlich vorgesehene Planstellenerfordernis auch Voraussetzung für eine entsprechende tarifliche Höhergruppierung. An diese Entscheidung sind die Gerichte gebunden.
4. Das Landesarbeitsgericht ist in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen, daß in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 eine entsprechende Planstelle, aus welcher die Klägerin hätte vergütet werden können, nicht vorhanden war.
An diese Feststellung ist der Senat gebunden, da die von der Klägerin gegen diese Feststellung vorgebrachten Rügen nicht durchgreifen.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Feststellung darauf gestützt, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß die vom Beklagten ausgewiesenen Planstellen der VergGr. IV a BAT-O für Grundschullehrer nach achtjähriger Lehrtätigkeit vorgesehen gewesen und auch entsprechend besetzt worden seien. Damit hat das Landesarbeitsgericht den Umfang der Darlegungslast der Klägerin nicht verkannt. Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. September 1996 – 6 AZR 261/95 – nv.) genügt der angestellte Lehrer, der eine Höhergruppierung verlangt, seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, daß im Haushaltsplan Stellen für vergleichbare beamtete Lehrer zur Verfügung standen und besetzt wurden. Da der Beklagte keine Lehrer im Beamtenverhältnis beschäftigt, hätte die Klägerin demgemäß darlegen müssen, daß im streitgegenständlichen Zeitraum der Beklagte Planstellen der VergGr. IV a BAT-O für Grundschullehrer mit pädagogischer Fachschulausbildung und achtjähriger Lehrtätigkeit ausgewiesen und auch tatsächlich mit entsprechenden Lehrern besetzt habe. Eine solche Behauptung hat die Klägerin – wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat – im Verlaufe des Rechtsstreits aber nicht aufgestellt. Auch in ihrer Revisionsrüge macht sie nicht geltend, dies konkret vorgetragen zu haben.
5. Da ein Höhergruppierungsanspruch der Klägerin bereits wegen des Fehlens einer entsprechenden Planstelle ausscheidet, kann auch ihr Hilfsantrag auf Neubescheidung ihres Antrags auf Höhergruppierung in die VergGr. IV a BAT-O ab 1. Juli 1991 keinen Erfolg haben. Wollte man einen Anspruch auf eine solche Neubescheidung überhaupt als zulässig betrachten (vgl. dazu: BAG 2. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – BAGE 87, 165), könnte dieser der Klägerin nämlich nur dann zustehen, wenn sich auf Grund einer solchen Neubescheidung für sie auch ein Höhergruppierungsanspruch ergeben könnte. Dies wäre vorliegend aber nicht der Fall. Ob der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag überhaupt zulässigerweise noch gestellt werden konnte, kann daher dahinstehen.
6. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, daß der Klägerin ab dem 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zusteht. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist somit unbegründet.
Unstreitig hat der Beklagte ab diesem Zeitpunkt alle Grundschullehrer, welche die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie die Klägerin für eine Höhergruppierung von der VergGr. IV b in die VergGr. IV a BAT-O erfüllt hatten, höhergruppiert. Einzige Voraussetzung dafür war, daß diese Lehrer keine Höhergruppierungsklagen gegen den Beklagten angestrengt bzw. solche zurückgenommen hatten. Da die Klägerin ihre Klage aber weiterverfolgte, wurde sie von einer Höhergruppierung ausgenommen.
Diese Vorgehensweise des Beklagten verstieß gegen § 612 a BGB.
Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Damit verbietet § 612 a BGB jede Benachteiligung des Arbeitnehmers, also nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare. Ein Verstoß gegen § 612 a BGB liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, dh. wenn sich seine Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, welche der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben (hM; vgl. Staudinger/Richardi BGB 13. Bearbeitung § 612 a Rn. 11; ErfK/Preis § 612 a BGB Rn. 10).
Durch die nicht erfolgte Höhergruppierung ab dem 1. Januar 1995 wurde der Klägerin ein Vorteil nicht gewährt, den der Beklagte den mit der Klägerin vergleichbaren Grundschullehrern, die er ab diesem Zeitpunkt in die VergGr. IV a BAT-O höhergruppiert hatte, zukommen ließ.
Nachdem der Beklagte selbst nicht behauptet, diesen höhergruppierten Lehrern hätte ab dem 1. Januar 1995 im Gegensatz zur Klägerin ein tariflicher Anspruch auf die Höhergruppierung zugestanden, sondern sich lediglich darauf beruft, er habe ein berechtigtes Interesse daran, durch die vergleichsweise Erledigung anhängiger und die Vermeidung noch nicht anhängiger Prozesse Kosten zu ersparen, ist zwangsläufig, daß einziger Grund für die nicht erfolgte Höhergruppierung der Klägerin deren noch anhängiger Rechtsstreit gegen den Beklagten war.
Damit hat der Beklagte die Klägerin durch das Unterlassen der Höhergruppierung allein deshalb benachteiligt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt hatte. Durch die Erhebung einer Feststellungsklage auf Höhergruppierung in die VergGr. IV a BAT-O hat die Klägerin ihre Rechte in zulässiger Weise ausgeübt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Klage erfolgreich gewesen wäre. Es gehört zum Recht eines jeden Arbeitnehmers, der sich für tarifvertraglich unzutreffend vergütet hält, durch Erhebung einer Klage seine vermeintlichen Vergütungsansprüche durchzusetzen. Lediglich, wenn sich die Erhebung einer Klage als mutwillig oder rechtsmißbräuchlich darstellt, kann eine Rechtsausübung in nicht zulässiger Weise im Sinne des § 612 a BGB angenommen werden. Solches war bei der von der Klägerin erhobenen Höhergruppierungsklage aber nicht der Fall, was sich ua. bereits daraus ergibt, daß der Klage vom Landesarbeitsgericht zunächst sogar in vollem Umfange stattgegeben worden war.
Deshalb ist das Unterlassen einer Höhergruppierung der Klägerin ab dem 1. Januar 1995 durch den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 612 a BGB rechtswidrig. Aus diesem Grunde kann die Klägerin verlangen, daß diese rechtswidrige Benachteiligung durch den Beklagten beseitigt wird (Staudinger/Richardi aaO § 612 a Rn. 21). Diese Beseitigung kann nur dadurch erfolgen, daß der Beklagte der Klägerin die Höhergruppierung ab dem 1. Januar 1995 in gleicher Weise gewährt, wie er es bei den übrigen, mit der Klägerin vergleichbaren Grundschullehrern getan hat, die keine Eingruppierungsklagen eingereicht bzw. anhängige Klagen zurückgenommen hatten (so auch zum Anspruch auf unter Verstoß gegen § 612 a BGB nicht gewährte Treueprämien: BAG 11. August 1992 – 1 AZR 103/92 – BAGE 71, 92 mwN).
Ob die Vorgehensweise des Beklagten einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, was nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats (Urteil vom 20. November 1997 – 6 AZR 224/96 – nv.) nicht anzunehmen sein dürfte, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, weil bereits der Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB zu einer Unwirksamkeit der vom Beklagten getroffenen Maßnahme (nämlich die unterlassene Höhergruppierung der Klägerin ab dem 1. Januar 1995) geführt hat.
7. Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe ihre Klage auf Verzinsung der rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen der gewährten und der ihr zustehenden Vergütung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1995 zu Unrecht abgewiesen.
Insoweit rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel, der einen absoluten Revisionsgrund darstellt, nämlich den Verfahrensmangel des Fehlens von Entscheidungsgründen, § 551 Nr. 7 ZPO.
Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin ab 1. Januar 1995 nach der VergGr. IV a BAT-O zu vergüten und im übrigen die Klage abgewiesen. Damit hat das Landesarbeitsgericht auch den Zinsantrag der Klägerin, den diese ausweislich des Tatbestandes des landesarbeitsgerichtlichen Urteils in der Berufungsinstanz gestellt hatte, abgewiesen.
Dies dürfte wohl versehentlich geschehen sein, da eine Begründung für die Abweisung im ansonsten ausführlich begründeten Urteil fehlt. Das ändert aber nichts daran, daß der Zinsanspruch nach der allein maßgeblichen, weil eindeutigen und daher nicht auslegungsfähigen Urteilsformel tatsächlich abgewiesen worden ist. Die Annahme, das Landesarbeitsgericht habe den Zinsanspruch in Wahrheit nicht abgewiesen, sondern nur im Sinne des § 321 ZPO übergangen, scheidet daher aus (BAG 17. November 1960 – 2 AZR 29/57 – AP ArbGG 1953 § 67 Nr. 1).
Damit kann die Klägerin den Verfahrensmangel des § 551 Nr. 7 ZPO rügen, was zu einer Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Abweisung des Zinsanspruches führt.
Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO konnte der Senat der Klägerin den nach § 291, § 288 Abs. 1 BGB begründeten und erstmals mit Antragstellung am 26. September 1996 rechtshängig gemachten Zinsanspruch zusprechen, da sich alle zur Beurteilung der Rechtslage erforderlichen Tatsachen aus dem angefochtenen Urteil und dem Akteninhalt ergeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Paul, Burger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.02.2000 durch Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 507971 |
BAGE, 11 |
BB 2000, 1580 |
DB 2000, 1921 |
FA 2000, 265 |
NZA 2001, 680 |
ZAP-Ost 2000, 459 |
ZTR 2000, 467 |
AP, 0 |
MDR 2000, 1079 |
NJ 2000, 557 |
PersV 2001, 85 |
RiA 2001, 63 |
ZfPR 2000, 276 |