Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Winterzusatzurlaub
Leitsatz (redaktionell)
Wird Erholungsurlaub, den der Arbeiter auf Veranlassung seiner Dienststelle in der Zeit vom 1. November bis 31. März nimmt, in mehrere Abschnitte geteilt, so ist der Winterzusatzurlaub nach § 23 Abs 14 Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 06.01.1955 für jeden Teilurlaub gesondert zu berechnen und zusammen mit diesem zu gewähren. Der Anspruch auf Winterzusatzurlaub ist nicht auf die der Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechende Zahl von Tagen begrenzt.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 151; BUrlG §§ 7, 13
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 10.09.1985; Aktenzeichen 7 Sa 271/85) |
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.10.1984; Aktenzeichen 8 Ca 694/83) |
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) Anwendung. In § 23 TV Arb ist u.a. geregelt:
"(1) Der Arbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr
einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist
der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.
.....
(10) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren
und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch
entsteht. Urlaub, der im
Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt
oder genommen wurde, ist spätestens bis
zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres
anzutreten. Ist dies aus betrieblichen
Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht möglich, verlängert sich die Frist
bis zum 30. September. Wird der Urlaub
während der Arbeitsunfähigkeit bis zum
30. September nicht angetreten, so ist
er nach Absatz 13 bar abzugelten.
.....
(11) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend
gewährt und genommen werden. Er
kann aus betrieblichen oder persönlichen
Gründen geteilt werden. Bei Teilung des
Urlaubs muß ein Urlaubsteil auf Verlangen
des Arbeiters mindestens 3 Wochen
betragen.
.....
(14) Der Arbeiter, der auf Veranlassung seiner
Dienststelle den vollen Erholungsurlaub
in der Zeit vom 1. November bis 31.
März nimmt, erhält, wenn sein Erholungsurlaub
nach Arbeitstagen bemessen wird,
einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen,
wenn sein Erholungsurlaub nach Werktagen
bemessen wird, einen solchen von 6 Werktagen.
Fällt der Urlaub nur zu einem
Teil in die vorbezeichnete Zeit, so wird
der Zusatzurlaub anteilmäßig gewährt. In
solchen Fällen sind die Tage des Teilurlaubs
mit der Gesamtzahl der Zusatzurlaubstage
zu vervielfältigen und durch
die Gesamtzahl der zu gewährenden Tage
zu teilen. Ergibt sich daraus der Bruchteil
eines Tages, so ist er auf einen
vollen Tag aufzurunden.
Winterzusatzurlaub darf nur zusammen mit
dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt
werden."
Dem Kläger stand für das Urlaubsjahr 1982/83 ein tariflicher Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von 29 Arbeitstagen zu. In der Zeit vor dem 1. November 1982 wurden ihm 11 Tage Urlaub gewährt. Die restlichen 18 Tage mußte er auf Veranlassung seiner Dienststelle in der Zeit zwischen dem 1. November 1982 und dem 31. März 1983 nehmen. Er erhielt während dieser Zeit Urlaub in drei Abschnitten, und zwar fünf Tage vom 31. Januar bis 6. Februar, weitere fünf Tage vom 28. Februar bis 6. März und weitere elf Tage vom 17. bis 31. März 1983. Drei dieser insgesamt 21 Arbeitstage gewährte die Beklagte dem Kläger als Winterzusatzurlaub nach § 23 Abs. 14 TV Arb.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaub zwischen dem 1. November 1982 und dem 31. März 1983 habe sich aus 17 Tagen Erholungsurlaub und 4 Tagen Winterzusatzurlaub zusammengesetzt. Die Berechnung nach § 23 Abs. 14 Satz 3 TV Arb und die Aufrundung nach § 23 Abs. 14 Satz 4 TV Arb seien für jeden Urlaubsabschnitt gesondert vorzunehmen. Auf die ersten beiden Urlaubsabschnitte seien somit je ein Tag und auf den dritten zwei Tage Winterzusatzurlaub entfallen. Ihm stehe daher für das Urlaubsjahr 1982/83 noch ein Tag Erholungsurlaub zu. Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihm aus der Winterperiode
November 1982 bis März 1983 noch ein Tag
Erholungsurlaub zustehe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, wenn der Winterurlaub in mehrere Abschnitte aufgeteilt werde, könne der Zusatzurlaub nicht höher sein als bei zusammenhängender Urlaubsgewährung. In diesem Fall stünde dem Kläger aber nur Winterzusatzurlaub in Höhe von 2,93, aufgerundet also drei Tage, zu. Auf die 21 Tage, die dem Kläger gewährt worden seien, seien somit nicht 17, sondern 18 Tage Erholungsurlaub entfallen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 10. Februar 1984 hat die Beklagte erklärt, sie werde sich, falls sie in diesem Rechtsstreit unterliege, nicht auf den Verfall des Urlaubsanspruchs berufen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß dem Kläger im Urlaubsjahr 1982/83 ein weiterer Tag Erholungsurlaub zustand. Diesen muß die Beklagte dem Kläger nachgewähren.
A. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat einen Antrag auf Feststellung gestellt, obwohl er sein Prozeßziel, ihm einen Tag Urlaub nachzugewähren, mit der Leistungsklage hätte verfolgen können. Dennoch ist die Klage zulässig. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil es zur Erfüllung des restlichen Urlaubsanspruchs des Klägers aus dem Urlaubsjahr 1982/83 eines vollstreckbaren Leistungstitels bedürfte. Bei der Beklagten als juristischer Person des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, daß sie die Urteile staatlicher Gerichte vollzieht, auch wenn kein vollstreckbarer Titel vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 1, 60 = AP Nr. 2 zu Art. 3 GG; BAGE 8, 279 = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO; BAGE 8, 333 = AP Nr. 56 zu § 3 TOA; BAGE 12, 290 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO; BAG Urteil vom 4. Mai 1982 - 3 AZR 1205/79 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; Urteil des Senats vom 27. November 1986 - 8 AZR 163/84 -, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Außerdem ergibt sich die Erfüllungsbereitschaft der Beklagten im vorliegenden Fall aus der Erklärung, die sie am 10. Februar 1984 vor dem Arbeitsgericht abgegeben hat.
B. Die Klage ist begründet.
I. Allerdings kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf den Tarifvertrag stützen. Selbst wenn die Rechtsauffassung des Klägers zuträfe, wäre der restliche Tag Erholungsurlaub, den der Kläger für das Urlaubsjahr 1982/83 begehrt, nach § 23 Abs. 10 TV Arb erloschen. Nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung ist der Urlaub in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht. Urlaubsjahr war der Zeitraum vom 1. April 1982 bis 31. März 1983 (§ 23 Abs. 1 Satz 2 TV Arb, § 13 Abs. 3 BUrlG). Nach § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 TV Arb ist Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten. Nach § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb verlängert sich diese Frist bis zum 30. September des nächsten Urlaubsjahres, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte. Der Kläger, der weder aus betrieblichen Gründen noch wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub zu nehmen, hätte diesen somit bis zum 30. Juni 1983 antreten müssen. Da er das nicht getan hat, ist der Urlaubsanspruch mit Ablauf dieses Tages verfallen. Die Tarifbestimmung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß hier etwas anderes gilt als im Fall des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. dazu BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung). Gründe dafür, daß die Beklagte gehindert ist, sich auf das Erlöschen des tariflichen Urlaubsanspruchs zu berufen, bestehen nicht. Die Erklärung vom 10. Februar 1984 vor dem Arbeitsgericht ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da in diesem Zeitpunkt der Anspruch bereits erloschen war.
Der Kläger besitzt jedoch aufgrund dieser Erklärung einen individual-rechtlichen Anspruch auf die Nachgewährung eines Tages Erholungsurlaub, falls ihm dieser aufgrund des Tarifvertrags im Urlaubsjahr 1982/83 über den gewährten Urlaub hinaus zustand. In der Erklärung der Beklagten ist ein Angebot zum Abschluß einer dahingehenden Vereinbarung zu sehen, das nach § 151 BGB einer ausdrücklichen Annahme durch den Kläger nicht bedurfte.
II. Dem Kläger stand im Urlaubsjahr 1982/83 ein weiterer Tag Erholungsurlaub zu.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach der in § 23 Abs. 14 Satz 3 TV Arb geregelten Berechnungsmethode setze sich der aus elf Arbeitstagen bestehende Urlaub, den der Kläger vom 17. bis 31. März 1983 erhalten hat, aus neun Tagen Erholungsurlaub und aus zwei Tagen Winterzusatzurlaub zusammen. Denn auf neun Tage Erholungsurlaub entfielen danach 1,55 Tage Winterzusatzurlaub, die nach § 23 Abs. 14 Satz 4 TV Arb auf zwei volle Tage aufzurunden seien. Für die ersten beiden Abschnitte des Winterurlaubs seien ebenfalls je 0,69, aufgerundet also je ein Tag, Winterzusatzurlaub angefallen. Der Kläger habe somit aufgrund der abschnittsweisen Urlaubsgewährung vier Tage Winterzusatzurlaub zu beanspruchen gehabt. Dies sei eine zwingende Folge der Regelungen in § 23 Abs. 14 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 TV Arb, wenn auch der Beklagten zuzugeben sei, daß bei zusammenhängender Gewährung von 17 Urlaubstagen nur 2,93, aufgerundet also drei Tage Winterzusatzurlaub entstanden wären.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Der Kläger erhielt in der Zeit vom 17. bis 31. März 1983 neun Tage Erholungsurlaub. Zusammen mit den acht Tagen, die er in der Zeit nach dem 1. November 1982 bereits erhalten hatte, entfielen somit insgesamt nur 17 der restlichen 18 Tage Erholungsurlaub in die Zeit vom 1. November 1982 bis 31. März 1983.
a) Wenn ein Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall der Kläger, unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 14 TV Arb einen bestimmten Gesamturlaub fordert, berechnet die Beklagte den auf diesen entfallenden Winterzusatzurlaub in der Weise, daß sie schätzt, wie viele Tage Erholungsurlaub auf die gewünschte Gesamtdauer des Urlaubs entfallen, und diese Schätzung nach Maßgabe der anschließenden Berechnung korrigiert. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht diese Methode als unbedenklich angesehen. Sie ist zweckmäßig, wenn der Arbeitnehmer nur die Gesamtzahl der Arbeitstage bezeichnet, für die er Urlaub begehrt, jedoch der Beklagten überläßt, tarifgemäß zu bestimmen, wie viele Tage davon auf den Erholungsurlaub und wie viele auf den Winterzusatzurlaub entfallen. Diese Methode gilt auch bei abschnittsweiser Gewährung von Winterurlaub. Sie führt dazu, daß auf die beiden ersten Abschnitte des Winterurlaubs des Klägers je ein Arbeitstag und auf den letzten zwei Arbeitstage Winterzusatzurlaub entfielen.
Wenn Winterurlaub abschnittsweise gewährt wird, ist die Beklagte nicht berechtigt abzuwarten, bis der letzte Urlaubsabschnitt beendet ist, um erst dann den Winterzusatzurlaub bezogen auf die Gesamtdauer des Winterurlaubs zu errechnen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 14 Unterabs. 2 TV Arb, nach der Winterzusatzurlaub nur zusammen mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt werden darf, nötigt dazu, auch dann, wenn der Erholungsurlaub in mehreren Abschnitten in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März gewährt wird, den entsprechenden Winterzusatzurlaub jeweils sofort zu ermitteln und zusammen mit dem Erholungsurlaub zu erteilen. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß § 23 Abs. 14 Unterabs. 2 TV Arb nach dem Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1976 - VI C 82.74 - (DÖD 1977, 126) eingefügt wurde, die angenommen hatte, Winterzusatzurlaub könne auch außerhalb der Zeit vom 1. November bis 31. März gewährt werden. Ob der für die Auslegung in erster Linie maßgebende Wortlaut der Neuregelung (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ausreicht, um diese Konsequenz zu vermeiden, kann dahinstehen. Jedenfalls beschränkt die Bestimmung sich nicht auf dieses Regelungsziel, sondern schreibt die Zusammengewährung von Winterurlaub und Winterzusatzurlaub auch für Fälle der hier gegebenen Art vor, in denen der geforderte Urlaub sich nicht über den am 31. März endenden Winterzeitraum hinaus erstreckt.
b) Auch die übrigen Tarifregelungen berechtigten die Beklagte nicht, den Winterzusatzurlaub in der vorgenommenen Weise zu begrenzen.
Die Beklagte meint, der Anspruch auf Winterzusatzurlaub dürfe, wenn der Winterurlaub abschnittsweise gewährt werde, nicht höher sein als bei zusammenhängender Urlaubserteilung. Diese Auffassung findet im Tarifvertrag keine Stütze.
§ 23 Abs. 14 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb begrenzt für den hier gegebenen Fall, daß der Erholungsurlaub nach Arbeitstagen bemessen wird, den Winterzusatzurlaub auf fünf Arbeitstage. Dies gilt auch für den Fall der abschnittsweisen Urlaubsgewährung. Einen höheren Zusatzurlaub kann der Arbeitnehmer nicht erreichen, auch nicht, wenn die Zahl der Urlaubsabschnitte höher ist als fünf und somit nach § 23 Abs. 14 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 TV Arb mehr als fünf Tage Winterzusatzurlaub errechnet werden könnten. Für die von der Beklagten vertretene weitere Begrenzung des Winterzusatzurlaubs auf die der Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zusatzurlaubstage gibt der Tarifvertrag jedoch keinen Anhalt.
Die Tarifvertragsparteien haben es für die Zulässigkeit der Teilung von Winterurlaub bei der Regelung des § 23 Abs. 11 TV Arb belassen, also die Urlaubsgewährung in Abschnitten auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erholungsurlaub auf Veranlassung der Dienststelle in der Zeit vom 1. November bis 31. März gewährt und genommen wird. Außerdem haben sie die Aufrundung nach § 23 Abs. 14 Unterabs. 1 Satz 4 TV Arb nicht von einer Mindestgröße des nach § 23 Abs. 14 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb sich ergebenden Bruchteils abhängig gemacht; sie haben vielmehr in Kauf genommen, daß auch bei einem Urlaubsabschnitt von z. B. nur einem Tag bereits ein Anspruch auf einen Tag Winterzusatzurlaub entsteht. Diese weitgehenden Regelungen lassen erkennen, daß die Tarifvertragsparteien über eine zusätzliche Begrenzung der Höhe des Winterzusatzurlaubs bei abschnittsweiser Gewährung von Winterurlaub keine Bestimmung getroffen haben.
C. Der Urteilsausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung bedurfte der Klarstellung, weil dem Kläger der restliche Urlaubstag nicht "aus der Winterperiode", sondern für das Urlaubsjahr 1982/83 zusteht.
Michels-Holl Dr. Peifer Schneider
Dr. Weiss Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 441549 |
RdA 1987, 383 |
ZTR 1987, 279-280 (LT) |
AP § 7 BUrlG (LT1), Nr 11 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 295 (LT) |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 295 (LT) |
PersV 1991, 233 (K) |