Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer angestellten Lehrerin am Gymnasium. Bewährung in der Oberstufe
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3 a; BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Januar 1998 – 3 Sa 132/97 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 18. Februar 1997 – 5 Ca 798/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern seit 1969 als Lehrerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O sowie die ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. § 1 des Änderungsvertrages vom 30. Oktober 1997 zum Arbeitsvertrag vom 2. November 1992 lautet:
Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in Verbindung mit den landesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter und erfolgt mit Wirkung vom 01.08.1997 nach Vergütungsgruppe II a hD.
Die Klägerin hat 1969 ihre Hochschulausbildung zum Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 der polytechnischen Oberschule in den Fächern Deutsch und Russisch abgeschlossen. Anschließend unterrichtete sie von 1969 bis 1973 an der polytechnischen Oberschule S…, von 1973 bis 1978 an der…. Oberschule R… -R… und von 1978 bis 1990 an der …. Oberschule R… E…. Seit dem Schuljahr 1991/1992 ist die Klägerin an dem Gymnasium R…-S… tätig.
Die Klägerin hat in den Jahren 1990 bis 1993 ein Zusatzstudium absolviert, das sie mit dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in dem Fach Geschichte abschloß.
Die Klägerin wurde bis zum 31. Juli 1997 nach VergGr. III BAT-O vergütet; seit dem 1. August 1997 ist sie auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
Die vollbeschäftigte Klägerin hat wöchentlich 25 Pflichtstunden zu unterrichten; davon erteilte sie im Schuljahr 1993/1994 5 Stunden, im Schuljahr 1994/1995 9 Stunden, im Schuljahr 1995/1996 4 Stunden und im Schuljahr 1996/1997 7 Stunden Unterricht in der Oberstufe.
Mit ihrer Klage vom 14. Oktober 1996 macht die Klägerin zuletzt geltend, daß sie bereits ab 1. August 1995 nach VergGr. IIa BAT zu vergüten ist. Sie ist der Auffassung, sie erfülle schon ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O. Insbesondere seien die Bewährungsvoraussetzungen gemäß Fußnote 13 des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz gegeben, da sie sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe bewährt habe. Außerdem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Beschränkung ihrer Lehrbefähigung auf die Klassen 5 bis 10 willkürlich sei. Ab 1970 habe die Universität die Lehrbefähigung unbegrenzt erteilt, ohne daß sich am Inhalt des Universitätsstudiums irgend etwas geändert habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. August 1995 nach der VergGr. IIa BAT-O zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat zunächst vorgetragen, daß die Voraussetzung der Bewährung in einer zweijährigen Tätigkeit an der gymnasialen Oberstufe nur dann gegeben sei, wenn die angestellte Lehrkraft in Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in der Oberstufe tätig sei. Bei nicht vollzeitigem Einsatz in der Oberstufe verlängere sich die Dauer der Bewährung entsprechend. Später hat sich das beklagte Land darauf gestützt, daß nach einem Erlaß des Kultusministeriums vom 26. September 1997 für die Bewährung nach Fußnote 13 50 % der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft zugrunde zu legen seien. Diese Voraussetzungen für die Höhergruppierung seien im streitigen Zeitraum nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zugrunde gelegt, daß der Umfang der Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe zur Feststellung der zweijährigen Bewährung entsprechend demjenigen Umfang beurteilt werden müsse, zu dem uneingeschränkt lehrbefähigte Gymnasiallehrer in der Oberstufe eingesetzt sind. Im Durchschnitt werde jeder Gymnasiallehrer zu 25 % (= 6,25 Wochenstunden) in der Oberstufe eingesetzt. Da die Klägerin in den Schuljahren 1993/1994 und 1994/1995 zu 5 bzw. 9 Stunden ihrer Arbeitszeit in den Klassen 11 und 12 eingesetzt worden sei, erfülle sie die Bewährungsvoraussetzungen der Fußnote 13. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1997 nach der VergGr. IIa BAT-O zu vergüten.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab 1. August 1995. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben und auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern sowie die Klage abzuweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß wegen des Ziels gleicher Vergütung nach Ersetzung der Qualifikation durch Bewährung das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe bei dortigem Einsatz entsprechend den Lehrkräften mit der betreffenden Lehrbefähigung anzunehmen sei. Der hier vorliegende Einsatz von 6 bis 7 Wochenstunden reiche für die Bewährung aus, da er dem Einsatz von 25 % von 25 Wochenstunden der Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe entspreche. Zwar sei eine direkte Anwendung der Bewährungsgrundsätze des BAT bzw. des BAT-O nicht möglich, da die Anlage 1a zum BAT nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, ausdrücklich nicht gilt, so daß ein Bewährungsaufstieg als solcher nicht stattfindet (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Die Bejahung der Bewährung ergebe sich vorliegend jedoch daraus, daß entsprechend § 315 BGB ein Gläubigerermessen auszuüben sei, das der Billigkeit entspreche; ein der Billigkeit entsprechendes Ermessen sei dann anzunehmen, wenn an die Lehrer in der Oberstufe gleiche Anforderungen gestellt würden. Der in der Bewährung befindliche Lehrer solle die Aufgaben erfüllen, die der Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Oberstufe normalerweise erfülle. Bei der Festlegung der Oberstufenbewährung als Voraussetzung für die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O gemäß § 11 BAT-O seien keine Bewährungsanforderungen zugrunde zu legen, die über die Normaltätigkeit der nach 1970 ausgebildeten Lehrer hinausgingen. Ein zeitliches Bewährungsmaß von 50 % entspreche vorliegend nicht der Billigkeit, da ein solcher Einsatz von Gymnasiallehrern in der Oberstufe nicht zutreffe. Der Billigkeit entspreche es somit, einen Einsatz des in der Bewährung befindlichen Gymnasiallehrers in der Oberstufe in einem zeitlichen Umfang zu verlangen, der der Oberstufenlehrtätigkeit eines Lehrers mit Lehrbefähigung für die Oberstufe entspreche. Zwar stelle die Zugrundelegung von 25 % Oberstufentätigkeit entsprechend dem Gymnasiallehrereinsatz kein exaktes Kriterium dar, es sei jedoch an die allgemeine Handhabung angelehnt; im übrigen ergäben sich für die Zugrundelegung eines höheren Zeitanteils keine Hinweise. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, da verschiedene Ausgangslagen der Regelungskomplexe gegeben seien.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Juli 1997 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.).
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O im Klagezeitraum nicht verlangen.
a) Da die Klägerin als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Grundsätzlich erfolgt die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Somit ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das die 2. BesÜV ab 22. Oktober 1994 abgelöst hat, anzuwenden ist. Die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, lautet in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt:
“Studienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)
2) Als Eingangsamt.
…
13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 – 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.”
b) Die Klägerin ist danach in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe II a BAT einzugruppieren, wenn sie neben den übrigen – unstreitigen – Voraussetzungen der Fußnote 13 (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10; Lehrbefähigung in zwei Fächern) das Erfordernis der Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen erfüllt.
Die Vorschrift enthält neben der Zeitspanne von zwei Jahren keine Angaben zum erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land für die nach Fußnote A 13 erforderliche “Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe …” eine Tätigkeit im Umfang von 50 % der Tätigkeit einer Lehrkraft mit einer uneingeschränkten Lehrbefähigung für das Gymnasium verlangt. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.
aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Fußnote 13 vom Arbeitgeber insoweit eine Ermessensausübung verlangt, als sie für die Einstufung nach Besoldungsgruppe A 13 bzw. Höher-/Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O neben den sonstigen Voraussetzungen (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10 – mit Lehrbefähigung für zwei Fächer) in Satz 2 eine Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Oberstufe an einem Gymnasium voraussetzt. Daraus folgt, daß nicht jede angestellte Lehrkraft, die zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet, nach exakt zwei Jahren in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft bzw. in die VergGr. IIa BAT-O höhergruppiert werden muß; vielmehr ist dem Dienstherrn/Arbeitgeber insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt.
Das beklagte Land hat das Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es bei einer Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von 50 % eines Lehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium die Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren annimmt, bei einer Tätigkeit in geringerem zeitlichen Umfang jedoch den Zeitraum entsprechend verlängert, so daß bei einer Tätigkeit im Umfang von 25 % in der gymnasialen Oberstufe ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde zu legen ist. Dies entspricht auch dem Erlaß des beklagten Landes vom 26. September 1996. Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden bedeutet das, daß zur Erfüllung der zweijährigen Bewährungszeit der Fußnote 13 eine Gesamttätigkeit in der gymnasialen Oberstufe von 50 Wochenstunden erforderlich ist. Das kann bei einem entsprechenden Einsatz der angestellten Lehrkraft in der Oberstufe des Gymnasiums grundsätzlich in zwei Jahren – der Mindestzeitspanne der Fußnote 13 – erreicht werden. Der Zeitraum verlängert sich aber bei einem geringeren zeitlichen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe entsprechend. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist in einigen – wenigen – Fällen die Zeitspanne der Fußnote 13 von zwei Jahren auch unterschritten worden, was nach der dargestellten Systematik möglich ist.
bb) Das vom beklagten Land zur Anwendung der Fußnote 13 entwickelte System entspricht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – billigem Ermessen nach § 315 BGB.
Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein billiges Ermessen sei nur dann anzunehmen, wenn an die angestellten Lehrer in der gymnasialen Oberstufe die gleichen zeitlichen Anforderungen gestellt würden, wie an die Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung, und daraus geschlossen hat, daß als Voraussetzung für die Bewährung nach Fußnote 13 ein zeitlicher Einsatz der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe von 25 % der 25 Wochenpflichtstunden, entsprechend dem Einsatz von Gymnasiallehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in der Oberstufe, erforderlich und ausreichend sei, hält das der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Fußnote 13 keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach Erfüllung der Mindestbewährungszeit statuiert, sondern nur eine Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung begründet. Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 28. November 1984 – 5 AZR 123/83 – AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht; BAG Urteil vom 19. Mai 1992 – 1 AZR 418/91 – AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg). Dem entspricht die Entscheidung des beklagten Landes.
cc) Zunächst ist zu berücksichtigen, daß durch die in Fußnote 13 eingeräumte Möglichkeit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung die betreffenden Lehrkräfte die fehlende Qualifizierung als Lehrer der Klassen 11 und 12 ausgleichen können, die sonst nur durch ein entsprechendes Hochschulstudium mit einer in der Regel um ein Jahr längeren Ausbildungszeit erworben werden konnte. Somit wird dem Interesse der Lehrkräfte Rechnung getragen, die diese Qualifikation zur Zeit ihrer Ausbildung nicht erworben haben, aber schon seit vielen Jahren (in der Regel seit mehr als zwanzig Jahren) in der gymnasialen Oberstufe ohne Beanstandung unterrichten.
Bei dieser Ausgangslage entspricht die Anforderung des beklagten Landes, die Erfüllung der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren bei einem Einsatz von 50 % der Tätigkeit eines Gymnasiallehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung anzunehmen, der Systematik des BAT, der die Eingruppierung (§ 22 BAT) und den Bewährungsaufstieg (§§ 23a, 23b BAT) in der Regel davon abhängig macht, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22. Juni 1995 stellen für die Eingruppierung sogar auf die überwiegende Tätigkeit der angestellten Lehrkraft ab.
Dem steht nicht entgegen, daß ein Einsatz zu 50 % der Pflichtwochenstunden oder ein überwiegender Einsatz der Gymnasiallehrer in der Oberstufe in der Praxis kaum vorkommt. Dies rechtfertigt es nicht für die Bewährung lediglich einen zeitlichen Einsatz wie den der Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung zu fordern. Die Lehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 sind mit denjenigen Lehrkräften – wie der Klägerin –, die die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe nach Fußnote 13 erst erwerben müssen, nicht vergleichbar. Die Lehrkräfte mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium erfüllen durch ihre Ausbildung bereits die Voraussetzungen der angestrebten Besoldungsgruppe A 13 bzw. VergGr. IIa BAT-O. Bei den Lehrkräften mit eingeschränkter Lehrbefähigung sind diese Voraussetzungen zunächst jedoch noch nicht gegeben. Diese Lehrkräfte können vielmehr unter den besonderen Voraussetzungen der Fußnote 13 die entsprechende Qualifikation erst nachholen.
Durch die Vorgehensweise des beklagten Landes, das Merkmal “mindestens” in Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 als erfüllt anzusehen, wenn 50 % des Einsatzes einer Lehrkraft mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in zwei Jahren, also mindestens 50 Wochenstunden erbracht sind, wird auch den Besonderheiten der jeweiligen Schule bzw. in der Person der Lehrkraft (z.B. Krankheit) Rechnung getragen.
dd) Entspricht die Verfahrensweise des beklagten Landes zur Anwendung der Fußnote 13, für die Annahme der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren einen 50 %igen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe zu verlangen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit in der Oberstufe des Gymnasiums R… – S…, daß sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1997 mangels eines entsprechenden Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 noch nicht erfüllt hat.
3. Die Klägerin kann im Hinblick auf ihre Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 auch keine Gleichbehandlung mit Lehrkräften verlangen, die von vornherein in den Jahren nach 1970 eine uneingeschränkte Lehrbefähigung auch für die Oberstufe erworben haben. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit das Vorliegen gleicher Sachverhalte verneint.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Hauck
(zugleich für den wegen Erkrankung verhinderten Dr. Freitag)
Böck, Walther, v. Baumgarten
Fundstellen