Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines angestellten Lehrers am Gymnasium. Bewährung in der Oberstufe
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3 a; BGB § 315
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Januar 1998 – 3 Sa 252/97 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 27. Januar 1997 – 1 Ca 1503/96 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrer beschäftigt. Seit 1991 ist er am Richard-W…-Gymnasium in W… tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 24. August 1992/29. September 1992 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich die Eingruppierung nach Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung vom 23. Januar 1992.
Der Kläger hatte 1963 sein pädagogisches Hochschulstudium an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg mit dem Staatsexamen für das Lehramt an der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Geographie abgeschlossen. Seit 1991 unterrichtet er mit 25 Wochenstunden; er erteilte im Schuljahr 1991/1992 10, und in den folgenden Schuljahren 1992/1993, 1993/1994, 1994/1995 und 1995/1996 jeweils 8 Wochenstunden Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.
Der Kläger ist in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Mit Datum vom 9. August 1995 teilte die Schulrätin dem Kläger mit, daß er nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (2. ÄndG LBesG) – in Kraft getreten am 22. Oktober 1994 – die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben habe; eine Höhergruppierung erfolgte nicht. Seit dem 1. Februar 1997 ist der Kläger in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
Unter dem 11. August 1995 machte der Kläger die Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O ab dem 22. Oktober 1994 geltend, da er seit mehr als zwei Jahren an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet habe. Das beklagte Land lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 22. August 1995 ab.
Mit seiner Klage vom 5. Juli 1996 begehrt der Kläger die Feststellung, daß er seit dem 22. Oktober 1994 in die VergGr. IIa BAT-O einzugruppieren sei. Er ist der Auffassung, neben den fachlichen Voraussetzungen erfülle er das Erfordernis der Bewährung durch zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe nach Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz auch im Klagezeitraum vom 22. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 1997. Verlangt werde danach nicht eine zweijährige ausschließliche Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe, sondern der gleiche Einsatz wie von uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrern; das seien 25 % der 25 Wochenstunden, da die Bewährungsanforderungen die Gleichstellung mit diesen Lehrern bezweckten. Von Lehrern mit eingeschränkter Lehrbefähigung könne kein größerer Einsatz in der Oberstufe verlangt werden. Seit dem 2. Halbjahr des Schuljahres 1993/1994 seien diese Anforderungen erfüllt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihn das beklagte Land seit dem 22. Oktober 1994 in die VergGr. IIa BAT-O einzugruppieren habe.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine zweijährige Bewährung nach Fußnote 13 seien nicht gegeben, da der Kläger noch nicht so viele Oberstufenunterrichtsstunden abgeleistet habe, wie sie der Anzahl der von einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft in zwei Schuljahren zu erteilenden Unterrichtsstunden entspreche.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, wobei es darauf abgestellt hat, die uneingeschränkte Lehrbefähigung sei nur dann durch Bewährung in der gymnasialen Oberstufe zu ersetzen, wenn die betreffende Lehrkraft so viele Oberstufenunterrichtsstunden unterrichtet habe, wie sie eine uneingeschränkt lehrbefähigte vollzeitbeschäftigte Lehrkraft in zwei Schuljahren ableiste. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß der Kläger vom 22. Oktober 1994 bis 31. Januar 1997 in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab dem 22. Oktober 1994. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Ersturteil zurückzuweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, neben der unstreitigen Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Fußnote 13 sei seit dem 22. Oktober 1994 auch die Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe gegeben. Aus dem Sinn und Zweck des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz, Besoldungsgerechtigkeit herbeizuführen, sei eine Bewährung der nicht uneingeschränkt lehrbefähigten Lehrer mit Einsatz in der gymnasialen Oberstufe dann anzunehmen, wenn der Einsatz demnjenigen von entsprechend lehrbefähigten Lehrern, also von etwa 6,5 Wochenstunden in den Klassen 11 und 12, entspreche. Die Bewährung sei zu bejahen, wenn der zu Bewährende während der Bewährungszeit funktionsmäßig die übertragenen Aufgaben erfülle; eine qualitativ und quantitativ darüber hinausgehende Tätigkeit werde nicht verlangt. Ebensowenig sei eine ausschließliche Beschäftigung in der Oberstufe oder eine überwiegende Tätigkeit erforderlich. Zwar sei eine direkte Anwendung der Bewährungsgrundsätze des BAT bzw. des BAT-O nicht möglich, da die Anl. 1a zum BAT nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, ausdrücklich nicht gilt, so daß ein Bewährungsaufstieg als solcher nicht stattfindet (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Die Bejahung der Bewährung ergebe sich jedoch daraus, daß entsprechend § 315 BGB ein Gläubigerermessen auszuüben sei, das der Billigkeit entspreche; ein der Billigkeit entsprechendes Ermessen sei dann anzunehmen, wenn an die Lehrer in der Oberstufe gleiche Anforderungen gestellt würden. Der in der Bewährung befindliche Lehrer solle die Aufgaben erfüllen, die der Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Oberstufe normalerweise erfülle. Bei der Festlegung der Oberstufenbewährung als Voraussetzung für die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O seien keine Bewährungsanforderungen zugrunde zu legen, die über die Normaltätigkeit der nach 1970 ausgebildeten Lehrer hinausgingen. Ein zeitliches Bewährungsmaß von 50 % oder mehr entspreche vorliegend nicht der Billigkeit, da ein solcher Einsatz von Gymnasiallehrern in der Oberstufe nicht zutreffe. Der Billigkeit entspreche es vielmehr, einen Einsatz des in der Bewährung befindlichen Gymnasiallehrers in der Oberstufe in demselben zeitlichen Umfang zu verlangen, der der Oberstufentätigkeit eines Lehrers mit Lehrbefähigung für die Oberstufe entspreche. Zwar stelle die Zugrundelegung von 25 % Oberstufentätigkeit entsprechend dem tatsächlichen Gymnasiallehrereinsatz kein exaktes Kriterium dar, es sei jedoch an die allgemeine Handhabung angelehnt; im übrigen ergäben sich für die Zugrundelegung eines höheren Zeitanteils keine Hinweise.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
II. Der Kläger kann für die Zeit vom 22. Oktober 1994 bis 31. Januar 1997 nicht die Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O verlangen.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.).
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O im Klagezeitraum.
a) Da der Kläger als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Grundsätzlich erfolgt die Eingruppierung des Klägers gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Somit ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das die 2. BesÜV ab 22. Oktober 1994 abgelöst hat, anzuwenden ist. Die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, lautet in der Fassung durch das Zweite Änderungsgesetz zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt:
“Studienrat
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)
2) Als Eingangsamt.
…
13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 – 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.”
b) Der Kläger ist danach in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe IIa BAT einzugruppieren, wenn er neben den übrigen – unstreitigen – Voraussetzungen der Fußnote 13 (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10; Lehrbefähigung in zwei Fächern) das Erfordernis der Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen erfüllt.
Die Vorschrift enthält neben der Zeitspanne von zwei Jahren keine Angaben zum erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land für die nach Fußnote A 13 erforderliche “Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe …” eine Tätigkeit im Umfang von 50 % der Tätigkeit einer Lehrkraft mit einer uneingeschränkten Lehrbefähigung für das Gymnasium verlangt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Fußnote 13 vom Arbeitgeber insoweit eine Ermessensausübung verlangt, als sie für die Einstufung nach Besoldungsgruppe A 13 bzw. Höher-/Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O neben den sonstigen Voraussetzungen (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10 – mit Lehrbefähigung für zwei Fächer) in Satz 2 eine Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Oberstufe an einem Gymnasium voraussetzt. Daraus folgt, daß nicht jede angestellte Lehrkraft, die zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet, nach exakt zwei Jahren in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft bzw. in die VergGr. IIa BAT-O höhergruppiert werden muß; vielmehr ist dem Dienstherrn/Arbeitgeber insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt.
Das beklagte Land hat das Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es bei einer Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von 50 % eines Lehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium die Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren annimmt, bei einer Tätigkeit in geringerem zeitlichen Umfang jedoch den Zeitraum entsprechend verlängert, so daß bei einer Tätigkeit im Umfang von 25 % in der gymnasialen Oberstufe ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde zu legen ist. Dies entspricht auch dem Erlaß des beklagten Landes vom 26. September 1996. Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden bedeutet das, daß zur Erfüllung der zweijährigen Bewährungszeit der Fußnote 13 eine Gesamttätigkeit in der gymnasialen Oberstufe von 50 Wochenstunden erforderlich ist. Das kann bei einem entsprechenden Einsatz der angestellten Lehrkraft in der Oberstufe des Gymnasiums grundsätzlich in zwei Jahren – der Mindestzeitspanne der Fußnote 13 – erreicht werden. Der Zeitraum verlängert sich aber bei einem geringeren zeitlichen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe entsprechend. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist in einigen – wenigen – Fällen die Zeitspanne der Fußnote 13 von zwei Jahren auch unterschritten worden, was nach der dargestellten Systematik möglich ist.
bb) Das vom beklagten Land zur Anwendung der Fußnote 13 entwickelte System entspricht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – billigem Ermessen nach § 315 BGB.
Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein billiges Ermessen sei nur dann anzunehmen, wenn an die angestellten Lehrer in der gymnasialen Oberstufe die gleichen zeitlichen Anforderungen gestellt würden, wie an die Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung, und daraus geschlossen hat, daß als Voraussetzung für die Bewährung nach Fußnote 13 ein zeitlicher Einsatz der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe von 25 % der 25 Wochenpflichtstunden, entsprechend dem Einsatz von Gymnasiallehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in der Oberstufe, erforderlich und ausreichend sei, hält das der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Fußnote 13 keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach Erfüllung der Mindestbewährungszeit statuiert, sondern nur eine Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung begründet. Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 28. November 1984 – 5 AZR 123/83 – AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht; BAG Urteil vom 19. Mai 1992 – 1 AZR 418/91 – AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg). Dem entspricht die Entscheidung des beklagten Landes.
cc) Zunächst ist zu berücksichtigen, daß durch die in Fußnote 13 eingeräumte Möglichkeit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung die betreffenden Lehrkräfte die fehlende Qualifizierung als Lehrer der Klassen 11 und 12 ausgleichen können, die sonst nur durch ein entsprechendes Hochschulstudium mit einer in der Regel um ein Jahr längeren Ausbildungszeit erworben werden konnte. Somit wird dem Interesse der Lehrkräfte Rechnung getragen, die diese Qualifikation zur Zeit ihrer Ausbildung nicht erworben haben, aber schon seit vielen Jahren (in der Regel seit mehr als zwanzig Jahren) in der gymnasialen Oberstufe ohne Beanstandung unterrichten.
Bei dieser Ausgangslage entspricht die Anforderung des beklagten Landes, die Erfüllung der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren bei einem Einsatz von 50 % der Tätigkeit eines Gymnasiallehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung anzunehmen, der Systematik des BAT, der die Eingruppierung (§ 22 BAT) und den Bewährungsaufstieg (§§ 23a, 23b BAT) in der Regel davon abhängig macht, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22. Juni 1995 stellen für die Eingruppierung sogar auf die überwiegende Tätigkeit der angestellten Lehrkraft ab.
Dem steht nicht entgegen, daß ein Einsatz zu 50 % der Pflichtwochenstunden oder ein überwiegender Einsatz der Gymnasiallehrer in der Oberstufe in der Praxis kaum vorkommt. Dies rechtfertigt es nicht, für die Bewährung lediglich einen zeitlichen Einsatz wie den der Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung zu fordern. Die Lehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 sind mit denjenigen Lehrkräften – wie dem Kläger –, die die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe nach Fußnote 13 erst erwerben müssen, nicht vergleichbar. Die Lehrkräfte mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium erfüllen durch ihre Ausbildung bereits die Voraussetzungen der angestrebten Besoldungsgruppe A 13 bzw. VergGr. IIa BAT-O. Bei den Lehrkräften mit eingeschränkter Lehrbefähigung sind diese Voraussetzungen zunächst jedoch noch nicht gegeben. Diese Lehrkräfte können vielmehr unter den besonderen Voraussetzungen der Fußnote 13 die entsprechende Qualifikation erst nachholen.
Durch die Vorgehensweise des beklagten Landes, das Merkmal “mindestens” in Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 als erfüllt anzusehen, wenn 50 % des Einsatzes einer Lehrkraft mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in zwei Jahren, also mindestens 50 Wochenstunden erbracht sind, wird auch den Besonderheiten der jeweiligen Schule bzw. in der Person der Lehrkraft (z.B. Krankheit) Rechnung getragen.
dd) Entspricht die Verfahrensweise des beklagten Landes zur Anwendung der Fußnote 13, für die Annahme der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren einen 50 %igen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe zu verlangen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgetragenen zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit in der Oberstufe des Richard-W…-Gymnasiums in W…, daß er im streitgegenständlichen Zeitraum vom 22. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 1997 mangels eines entsprechenden Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 noch nicht erfüllt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Hauck
(zugleich für den erkrankten Vorsitzenden Richter Dr. Freitag)
Böck, Walther, v. Baumgarten
Fundstellen