Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Vorführtechnikers in einem Museum
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit eines sog. Vorführtechnikers in einem Museum für Technik und Arbeit, der Museumsbesuchern technische Geräte, insbesondere ein Museumsschiff, vorführt und dabei die dazugehörigen technik- und sozialgeschichtlichen Zusammenhänge erklärt, ist als diejenige eines Museumsführers in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in Museen im Allgemeinen Teil der Anlage 1 a zum BAT aufgeführt (z. B. VergGr. VII Fallgr. 12).
2. Diese enthalten auf der Ebene der VergGr. V c BAT keine tarifliche Regelungslücke, die durch Heranziehung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Fallgr. 1 b dieser Vergütungsgruppe zu schließen wäre.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. VII Fallgr. 12, VergGr. V b Fallgr. 18 der Anlage 1 a zum BAT/BL Teil I - Allgemeiner Teil
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 1996 - 13 Sa 27/96 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. Oktober 1995 - 1 Ca 218/95 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, und zwar nach der rechtskräftigen Teilabweisung seiner Klage durch das Arbeitsgericht noch darum, ob er nach der VergGr. V c BAT/BL zu vergüten ist.
Der am 24. Februar 1944 geborene Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser und staatlich geprüfter Techniker. Er ist seit dem 1. April 1990 bei dem Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim, einer Einrichtung der beklagten Stiftung, als Vorführtechniker beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5. April 1990. In diesem haben die Parteien die Einstellung des Klägers als Angestellten für Tätigkeiten der VergGr. VI b und in § 2 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung vereinbart.
Der Kläger übt in dem Landesmuseum die Tätigkeit eines Vorführtechnikers aus. Der Vorführbetrieb ist Teil der Konzeption des Museums, das in 16 ausgewählten Stationen die Technikgeschichte des deutschen Südwestens nach Maßgabe wissenschaftlicher Planung und Realisierung darstellt. Der Kläger ist verantwortlich für die Betreuung und Vorführung eines im Neckar liegenden Museumsschiffes - des ehemaligen Schaufelraddampfers "Mainz" -, auf dem sich auch eine schiffahrtsgeschichtliche Sammlung befindet; diese gehört als Außenexponat zum Museum. In Vertretung führt er zudem die historische Eisenbahn, die historischen Werkzeugmaschinen und die historische Dampfmaschine des Museums vor.
Laut Zwischenzeugnis des Museumsdirektors Prof. Dr. S aus März 1995 gehören zu seinen Aufgaben vor allem:
- Betreuung von Gruppen- und Einzelbesuchern unter besonderer Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Vorkenntnisse und der Gruppengröße
- Vorführung und Erläuterung der Arbeitsvorgänge, die Erklärung technik- und sozialgeschichtlicher Sachverhalte und Zusammenhänge
- Planung und Durchführung von Kindergeburtstagen und Ferienaktionen
- Betrieb, Wartung und Reparatur der Maschinen und Geräte.
Bei den täglich stattfindenden Vorführungen werden den Besuchern technische Sachverhalte durch Vortrag und Inbetriebnahme der Maschinen bzw. praktische Darstellung handwerklicher Tätigkeiten nahegebracht. Dabei werden sozialgeschichtliche Umstände und Hintergründe erläutert. Die Wartungs-, Reparatur- und Bedienungsarbeiten an den Exponaten stehen in engem Zusammenhang mit der Vorführtätigkeit, da sie in der Regel während der Vorführzeit unter den Augen der Besucher stattfinden.
Die Führungen auf dem Museumsschiff sind in fünf Einheiten untergliedert:
(1) Geschichtliche Entwicklung der Binnenschiffahrt(2) Industrialisierung der Binnenschiffahrt(3) Erläuterung des Schiffes selbst mit Kesselraum, Maschinenraum, Steuerhaus, Funktionsmodellen(4) Taucherraum, Schiffsseelsorgeraum(5) Binnenschiffahrt allgemein.
Bei der vertretungsweisen Vorführung der historischen Eisenbahn, der Werkzeugmaschinen und der Dampfmaschine erläutert der Kläger deren Funktionsweise unter Inbetriebnahme dieser Maschinen. Gleichzeitig vermittelt er den Besuchern die dazugehörigen geschichtlichen Zusammenhänge.
Die reine Vorführtätigkeit macht 65 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus, der nach wie vor nach der VergGr. VI b BAT vergütet wird.
Mit Schreiben vom 24. August 1993 begehrte der Kläger von der Beklagten Vergütung nach VergGr. V b BAT. Die Beklagte lehnte dies letztmalig mit Schreiben vom 16. März 1995 ab. Sie teilte ihm mit, das Finanzministerium Baden-Württemberg habe bereits mit Erlaß vom 8. Mai 1992 festgestellt, seine Tätigkeit falle nicht - wie ursprünglich angenommen - unter den Teil II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen), sondern erfülle die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Museen (VergGr. X bis VII BAT im Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung). Er sei bereits derzeit übertariflich in VergGr. VI b BAT eingruppiert.
Mit seiner am 18. April 1995 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. V b BAT in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Fallgr. 1 a der VergGr. V b Anlage 1 a zum BAT. Er gestalte alle Führungen allein und unabhängig von dem räumlich entfernten Museum. Der für ihn zuständige Konservator habe ihm für die Erarbeitung pädagogischer Konzepte einen weiten Spielraum gelassen und nur den groben Rahmen vorgegeben. Daher gehöre es zu seinen Aufgaben, pädagogische und didaktische Konzepte zu entwickeln und anzupassen. Er habe die Fachpublikationen durchzuarbeiten und neue Erkenntnisse angemessen zu verwerten. Da sich der Inhalt seiner Führungen an der Zusammensetzung der jeweiligen Besuchergruppe orientiere, halte er auch keinen standardisierten Vortrag. Er habe weder von der Museumsleitung noch vom zuständigen Konservator Vorgaben für die Gestaltung seiner Tätigkeit erhalten und sich die dafür erforderliche Literatur - auf Kosten der Beklagten - selbst beschafft.
Nachdem er in erster Instanz der Ansicht gewesen ist, seine gesamte Tätigkeit sei als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten, hat er vor dem Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit bestehe aus den nachfolgend genannten vier Arbeitsvorgängen, und zwar: Führungen (65 %), vorführende Wartungsarbeiten (10 %), Vorbereitung der Führungen (15 %) und rein technische Wartungs- und Reparaturarbeiten (10 %).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 25. Februar 1993 Vergütung nach VergGr. V b Stufe 1 a zum BAT Bund/Land zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus den Differenzbeträgen zwischen den VergGr. VI b und V b BAT seit Rechtshängigkeit.
Die beklagte Stiftung hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit des Klägers entspreche den Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 12 der Anlage 1 a zum BAT/BL. Mit Rücksicht auf die als Einstellungsvoraussetzung verlangte berufliche Qualifikation und das technische Gepräge seiner Tätigkeit sei der Kläger von Anfang an und damit übertariflich nach VergGr. VI b BAT vergütet worden. Nach dem Grundsatz der Spezialität könnten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung des Klägers nicht herangezogen werden.
Die Vorführungen unterlägen den inhaltlichen und pädagogischen Vorgaben der zuständigen Konservatoren des Museums. Der Kläger gebe lediglich Kenntnisse weiter, über die er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, einschlägiger Lektüre und der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und museumspädagogischen Bediensteten im Museum verfüge. Nicht angemeldete Führungen liefen nach weitgehend gleichem Muster ab. Nur die angemeldeten Führungen für Gruppen (3,33 % seiner Gesamtzahl an Führungen) bereite der Kläger individuell vor. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich nicht grundlegend von der eines Schloßführers, der nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 1993 (- 4 AZR 515/92 - BAGE 74, 47 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT) unter Berücksichtigung der von ihm einzusetzenden historischen, architekturhistorischen und fremdsprachlichen Kenntnisse Vergütung nach VergGr. VII BAT erhalte. Allein die didaktische Vorbereitung auf angemeldete Führungen könne eine - um zwei Vergütungsgruppen - höhere Bewertung der Tätigkeit des Klägers nicht rechtfertigen.
Im übrigen erfordere die Tätigkeit des Klägers zwar gründliche Fachkenntnisse. Sie bezweifle jedoch, ob für Vorführungen in bis zu vier fachverwandten Abteilungen des Museums vielseitige Fachkenntnisse benötigt würden. Als selbständige Leistung erkenne sie nur die didaktische Vorbereitung auf angemeldete Führungen an, deren zeitlicher Anteil bei 3,33 % der Gesamttätigkeit liege.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 25. Februar 1993 Vergütung nach der VergGr. V c BAT/BL nebst 4 % Zinsen aus den Differenzen der VergGr. VI b und zur VergGr. V c BAT seit dem 18. April 1995 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Klage - vollen Umfangs - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage auf Vergütung des Klägers nach der VergGr. V c BAT/BL zu Unrecht stattgegeben. Denn die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. V c BAT B/L erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
3. Für Angestellte in Museen enthält der Allgemeine Teil der Anlage 1 a zum BAT besondere Tätigkeitsmerkmale, die wie folgt lauten:
Vergütungsgruppe X
...
2. Angestellte mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.
...
Vergütungsgruppe IX b
...
5. Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.
...
Vergütungsgruppe VIII
...
4. Angestellte mit schwieriger Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten. *
...
Vergütungsgruppe VII
...
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII....
...
12. Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen. *
...
VergütungsgruppeVI b
...
2. Angestellte, die nach dem mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII....
...
Vergütungsgruppe V b
...
18. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst in der Tätigkeit von Archivinspektoren sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, ferner entsprechende Angestellte in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten. *
...
Vergütungsgruppe IV b
...
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b....
...
Die vorstehend zitierten besonderen Tätigkeitsmerkmale schließen nach dem Spezialitätsprinzip der Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus (z. B. Urteil des Senats vom 10. September 1980 - 4 AZR 692/78 - AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4. Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Vorführtätigkeit des Klägers um den Arbeitsvorgang im Tarifsinne handelt, der seine Eingruppierung bestimmt.
4.1 Als Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
4.2 Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers aus den Arbeitsvorgängen "Führungen" einerseits und "Reparatur und Wartung" andererseits besteht, und ist bei dem Arbeitsvorgang "Führungen" von einem Zeitanteil von 65 % an der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausgegangen. Der Annahme der beiden Arbeitsvorgänge kann im Ergebnis zugestimmt werden, da die genannten Tätigkeiten unterschiedlichen Arbeitsergebnissen dienen, während die zeitliche Bemessung des Arbeitsvorgangs "Führungen" als zweifelhaft erscheint. Denn der Kläger hat - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, er sei nur zu 10 % seiner Tätigkeit mit rein technischen Wartungsarbeiten außerhalb des museumspädagogischen Konzeptes beschäftigt. Da die übrigen Wartungen und Kleinreparaturen, deren Zeitanteil er ebenfalls mit 10 % beziffert hat, dem "Vermitteln von Wissen" dienen und damit zur Vorführtechnik gehören, kann diese Tätigkeit ebenso wie die als Zusammenhangstätigkeit zu bewertende Vorbereitung auf die Führungen zu dem Arbeitsvorgang "Führungen" gerechnet werden. Für die Eingruppierung des Klägers macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Arbeitsvorgang "Führungen" 65 % oder sogar 90 % seiner Gesamtarbeitszeit ausfüllt.
5. Die vom Kläger ausgeführte Tätigkeit als Vorführtechniker auf dem zum Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim gehörenden Museumsschiff ist in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in Museen aufgeführt.
5.1 Die Museen verstehen sich heute als Kulturinstitute, die auf wissenschaftlicher Grundlage an der Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags mitwirken. Seit Ende der sechziger Jahre versuchen sie, durch die Einrichtung pädagogischer Zentren, Ausarbeitung didaktischer Programme und Einstellung pädagogisch geschulter Mitarbeiter, die den Kontakt zum Publikum herstellen sollen, die Vermittlung nach außen hin zu verbessern und den sterilen Charakter der Präsentation aufzuheben (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl. 1991, Stichwort "Museum"). Das aktive Vermitteln von Bildung in einem "arbeitenden Museum" erfordert die Tätigkeit des Museumsführers, eines Angestellten in einem Museum, der den Besuchern die ausgestellten Gegenstände erklärt, im Unterschied zum Museumsaufseher, der in einem Museum lediglich die Aufsicht führt. Sowohl der Museumsaufseher als auch der Museumsführer sind typische Angestellte in Museen im Tarifsinne.
5.2 Die Tätigkeit des Klägers ist die eines Museumsführers, der den Besuchern die ausgestellten Gegenstände erklärt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führt er den Besuchern historische Maschinen vor und erläutert deren Arbeitsweise. Dies geschieht - da es sich um ein Museum für Technik und Arbeit handelt - aus Anschauungsgründen durch Inbetriebnahme bzw. die praktische Darstellung handwerklicher Tätigkeiten. Gleichfalls werden die sozialgeschichtlichen Umstände und Hintergründe erläutert. Eine von dieser Aufgabe als Museumsführer abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte die Tätigkeit des Klägers und seiner Kollegen als die eines "Vorführtechnikers" bezeichnet. Dieser Begriff hat nicht die Bedeutung einer Berufsbezeichnung; sie ist vielmehr als eine der Fachrichtung des Museums entsprechende Bezeichnung der dortigen Museumsführer zu werten.
5.3 Die Eingruppierung des Museumsführers in die oben dargestellten Tätigkeitsmerkmale richtet sich nach dem Inhalt seiner Führungstätigkeit. Eine schwierigere Tätigkeit als Museumsführer erfüllt z. B. das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIII Fallgr. 4 BAT, während der Museumsführer, wenn er für seine Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse benötigt, die Anforderungen nach VergGr. VII Fallgr. 12 BAT erfüllt und nach neunjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit nach der VergGr. VI b BAT zu vergüten ist (Fallgr. 2 dieser Vergütungsgruppe). Einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT, die der Kläger erstrebt, sehen die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Museen nicht vor. Erst die VergGr. V b BAT enthält mit der Fallgr. 18 wieder ein besonderes Merkmal für Angestellte in Museen.
5.4 Das Landesarbeitsgericht hat gleichwohl angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT gegen die Beklagte zu, denn er erfülle die Anforderungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Fallgr. 1 b dieser Vergütungsgruppe, welches im Wege der Ausfüllung einer tariflichen Regelungslücke zur Geltung gelange. Es ist dabei davon ausgegangen, die höchste Vergütungsgruppe, die ein Tätigkeitsmerkmal für Angestellte in Museen enthalte, sei - von Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte in Museen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung abgesehen - die VergGr. VII BAT. Es fehle für diesen Personenkreis damit "eine über die VergGr. VII hinausgehende Regelung in den Eingruppierungsmerkmalen". Die den Tarifvertragsparteien nicht bewußte Regelungslücke sei in Übereinstimmung mit dem Kläger "durch die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszufüllen". Unter diesen Voraussetzungen erfülle der Kläger "mit dem Arbeitsvorgang 'Führungen' die Eingruppierungsmerkmale jedenfalls der Fallgr. 1 b der VergGr. V c der Anlage 1 a zum BAT".
5.5 Diese auf einer unvollständigen Erfassung der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Museen beruhenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Eingruppierungsgefüge für diesen Personenkreis endet entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht mit der VergGr. VII BAT. Zum einen haben Angestellte in Museen nach neunjähriger Bewährung in der Tätigkeit der VergGr. VII Fallgr. 12 BAT Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VI b BAT (dort Fallgr. 2), zum anderen sieht die Vergütungsordnung für sie noch das besondere Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 18 in der VergGr. V b BAT vor, aus der der Angestellte nach sechsjähriger Bewährung in die VerGr. IV b BAT aufsteigt (dort Fallgr. 2).
Bei dieser Gestaltung des Eingruppierungsgefüges für Angestellte in Museen verbietet sich die Annahme einer Tariflücke im Sinne einer Regelungslücke nicht nur für die VergGr. V b, für die ein besonderes Tätigkeitsmerkmal tariflich vereinbart ist, sondern auch für die VergGr. V c, bei der dies nicht der Fall ist. Die Tarifvertragsparteien haben, wie das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b Fallgr. 18 BAT belegt, erkannt, daß es in Museen Angestellte mit Tätigkeiten gibt, die die Anforderungen an die Angestellten in Museen mit gründlichen Fachkenntnissen i.S.d. VergGr. VII Fallgr. 12 BAT übersteigen. Für diese haben sie die tarifpolitische Entscheidung getroffen, dafür kein besonders Tätigkeitsmerkmal in der VergGr. V c BAT zu vereinbaren, sondern diese Angestellten der Eingangsgruppe für den gehobenen Angestelltendienst, also der VergGr. V b BAT mit Bewährungsaufstieg nach VergGr. IV b BAT zuzuordnen. Daraus folgt, daß für Angestellte in Museen, die die Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 18 BAT nicht erfüllen, das Eingruppierungsgefüge nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mit der VergGr. VII BAT mit Bewährungsaufstieg nach der VergGr. VI b BAT endet. Ob die Vergütungsordnung bei den VergGr. IV a und III BAT für Angestellte in Museen eine Tariflücke im Sinne einer Regelungslücke aufweist, kann dahinstehen, da der Kläger nicht Anspruch auf Vergütung nach einer dieser Vergütungsgruppen erhebt.
Für eine tarifliche Lückenausfüllung durch Heranziehung der allgemeinen oder anderer spezieller Tätigkeitsmerkmale - etwa derjenigen für Angestellte in technischen Berufen - der VergGr. V c BAT ist daher kein Raum.
5.6 Der Kläger kann somit nicht von der Beklagten Vergütung nach der VergGr. V c BAT verlangen, denn die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Museen sehen eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe nicht vor.
6. Übersteigt die Tätigkeit des Angestellten in einem Museum die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. VII Fallgr. 12 BAT, was der Kläger für seine Tätigkeit geltend macht, hat der Angestellte vielmehr bei Erfüllung der Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 18 BAT Anspruch auf Vergütung nach der letztgenannten Vergütungsgruppe. Ob der Kläger deren Anforderungen erfüllt, bedarf hier keiner Klärung. Denn hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe hat das Arbeitsgericht die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen. Der Streitfall erfordert daher keine Stellungnahme des Senats dazu, wie die Anforderung des "entsprechenden" Angestellten in Museen in diesem Tätigkeitsmerkmal auszulegen ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Schliemann Friedrich Bott Winterholler Kiefer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 24.06.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1998, 2532 |
ARST 1998, 258 |
RdA 1998, 383 |
ZTR 1999, 28 |
AuA 1999, 188 |
RiA 1999, 62 |