Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Änderungskündigung ist zwar nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht nötig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine “überflüssige” Änderungskündigung wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit (BAG 9. Februar 1989 – 6 AZR 16/87 –; 21. Januar 1988 – 2 AZR 533/87 –; 28. April 1982 – 7 AZR 1139/79 – BAGE 38, 348 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3 = EzA KSchG § 2 Nr. 4), wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. Demgegenüber führt eine “überflüssige” Änderungskündigung bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 26. Januar 1995 – 2 AZR 371/94 – BAGE 79, 159 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 36 = EzA KSchG § 2 Nr. 22; 9. Juli 1997 – 4 AZR 635/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 233 = EzA KSchG § 2 Nr. 27). Bei der Änderungsschutzklage nach § 2 KSchG geht es nicht um den Bestand, sondern um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Änderungsschutzklage zielt auf die Feststellung, dass für das Arbeitsverhältnis nicht die Arbeitsbedingungen gelten, die in dem mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebot des Arbeitgebers enthalten sind. Streitgegenstand ist daher regelmäßig nicht eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen inhaltliche Ausgestaltung. Unverhältnismäßig kann danach allenfalls das Element der Kündigung sein, nicht dagegen das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot (BAG 9. Juli 1997 – 4 AZR 635/95 – aaO). Die Frage, ob die im Änderungsangebot des Arbeitgebers enthaltenen Arbeitsbedingungen gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung gelten, ob es also zu einer Herbeiführung der Änderungen der Änderungskündigung bedurfte oder ob die angebotenen Arbeitsbedingungen ohnehin Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, wird daher nur als ein Element der Begründetheitsprüfung angesehen (BAG 21. Februar 1991 – 2 AZR 432/90 – mwN) mit der Folge, dass es einer sozialen Rechtfertigung nicht bedarf, wenn die angebotenen Arbeitsbedingungen zB wegen einer Änderung des Tarifvertrages bereits unabhängig hiervon eingetreten waren (BAG 9. Juli 1997 – 4 AZR 635/95 – aaO). Es kann dahinstehen, ob die Änderungskündigung im Streitfall im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 5. September 2002 (– 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93) überflüssig war. In jenem Fall einer stellvertretenden Schulleiterin, deren Eingruppierung sich nach der BBesO richtete, hat der Senat entschieden, dass bei einem Absinken der Schülerzahlen, dessen Ursachen nicht festgestellt waren, nicht die Grundsätze der sog. “korrigierenden” Rückgruppierung, sondern die allgemeinen Grundsätze der Tarifautomatik Anwendung finden. Es bestehen Bedenken, diese Rechtsprechung auf den Streitfall zu übertragen, da die Schülerzahlen an der Schule der Klägerin nicht unmittelbar auf Grund des Geburtenrückgangs abgesunken sind, sondern auf Grund der Umsetzung des Schulentwicklungsplans. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat.
2. Die Änderungskündigung des beklagten Landes ist jedoch nach den §§ 2, 1 Abs. 1, 2 KSchG sozial ungerechtfertigt.
a) Der betriebliche Grund für die Änderungskündigung liegt nicht bereits in einem Absinken der Schülerzahlen unter 60 Schüler.
Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O nebst ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen Anwendung. Damit gilt auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O).
Dessen § 2 lautet auszugsweise:
“3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”
Die Klägerin ist entsprechend der Besoldungsordnung des Bundes in Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert gewesen. Die BBesO enthält zwar keine Besoldungsgruppen für Schulleiter an Sonderschulen. Die Klägerin wäre als Beamtin aber nach der Besoldungsordnung zum Landesbesoldungsgesetz eingestuft. Nach dem im Streitfall geltenden Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern lauten die Merkmale der Besoldungsgruppe A 14:
“…
Sonderschulrektor
– als Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern.”
Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin mit dem Stichtag 1. Oktober 1999 nicht mehr. Bei der Schule, an der die Klägerin eingesetzt ist, handelt es sich um eine “sonstige Sonderschule”. Nach der amtlichen Schulstatistik, die nach der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Landesbesoldungsordnungen anwendbar ist, ergab sich für den Zeitraum ab 1. Oktober 1999 eine Schülerzahl von unter 60. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 nicht mehr vor. Als Beamtin wäre die Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Dies folgt für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus der neuen Fassung der Landesbesoldungsordnung A vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Euro vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), deren Merkmale lauten:
“Sonderschullehrer
– als der Leiter einer Schule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 60 Schülern”
Diese Regelung ist erst seit 1. Januar 2002 in Kraft. Dennoch ist die Besoldungsgruppe A 13 zutreffend. Gemäß der Landesbesoldungsordnung A nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 973 ff.) waren nämlich auch Sonderschullehrer im Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Diese Regelung fand für die Klägerin Anwendung. b) Das Absinken der Schülerzahlen ist jedoch nicht ohne Beeinflussung durch das beklagte Land oder durch die Schulträger eingetreten, sondern durch die Umsetzung des Schulentwicklungsplans herbeigeführt worden. Nach dem Schulentwicklungsplan vom 31. März 1997 sollten an zwei der vier Schulen zur individuellen Lebensbewältigung, nämlich an der Schule im E Weg und in der K…-Straße keine weiteren Schüler mehr aufgenommen werden und die Schule in der K…-Straße ganz geschlossen werden. Dieser Schulentwicklungsplan ist auch umgesetzt worden, wie der spätere Schulentwicklungsplan für den Zeitraum bis 2010 zeigt. Danach soll die Schule der Klägerin im Schuljahr 2005/2006 sogar geschlossen werden. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen außerbetrieblichen Grund handelte, wenn das beklagte Land insoweit Vorgaben rechtsfähiger Dritter, nämlich der Schulträger, hinnehmen musste oder es sich um einen innerbetrieblichen Grund handelte, wenn das beklagte Land selbst für den Schulentwicklungsplan verantwortlich ist. Jedenfalls beruht das Absinken der Schülerzahlen auf der gestaltenden Umsetzung des Schulentwicklungsplans. Dies ist der tragende betriebliche Grund für die Änderungskündigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG.
Das beklagte Land kann sich auf diesen Grund nicht berufen. Für die Mitteilungspflicht im personalvertretungsrechtlichen Anhörungsverfahren gelten die für die Anhörung nach § 102 BetrVG entwickelten Regeln. Danach ist der Grundsatz der sogenannten “subjektiven Determination” maßgeblich, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Der Arbeitgeber hat die von ihm für maßgeblich erachteten Kündigungsgründe bei der Anhörung so zu umschreiben, dass der Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig werden kann. Auf nicht mitgeteilte Tatsachen, die dem Arbeitgeber bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bekannt waren, kann sich der Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess nicht stützen. Insoweit besteht ein betriebsverfassungsrechtliches/personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot. Das gilt nur dann nicht, wenn die betreffenden Tatsachen der Erläuterung der mitgeteilten Kündigungsgründe dienen, den Kündigungsgrund als solchen aber unberührt lassen (BAG 27. März 2003 – 2 AZR 699/01 – AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81; 8. April 2003 – 2 AZR 515/02 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 3).
Das beklagte Land hat den Lehrerbezirkspersonalrat lediglich darüber informiert, dass es beabsichtige, zum 30. Juni 2001 eine Änderungskündigung dahingehend auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden und ein Angebot zur Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O abgegeben werden solle. Als Grund hierfür wurde nur angegeben, dass eine zuvor ausgesprochene Änderungskündigung, ggf. aus formellen Gründen, unwirksam war und dass die Schülerzahlen auf 49 abgesunken waren. Darüber hinaus wurden die maßgeblichen Personal- und Sozialdaten der Klägerin angegeben. Diese waren zwar aus der Sicht des Arbeitgebers die maßgeblichen Kündigungsgründe, damit war der tragende Kündigungsgrund aber nicht mitgeteilt worden. Der Lehrerbezirkspersonalrat wurde im Glauben gelassen, die Schülerzahlen seien wegen des – bekannten – Geburtenrückgangs abgesunken, während sie in Wahrheit auf Grund der Umsetzung des Schulentwicklungsplans gesunken sind. Das ist ein anderer Kündigungsgrund. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Lehrerbezirkspersonalrat der Schulentwicklungsplan bekannt war.