Normenkette
ZPO §§ 256, 519 Abs. 3, § 554 Abs. 3 Nr. 3, § 554a Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 13.02.1992; Aktenzeichen 7 Sa 76/91) |
ArbG Berlin (Urteil vom 06.09.1991; Aktenzeichen 86 Ca 3915/91) |
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 1992 – 7 Sa 76/91 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1991 – 86 Ca 3915/91 – zum Teil abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. als unzulässig abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des beklagten Landes als unzulässig verworfen.
2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) wird die Revision als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/5 und das beklagte Land zu 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1978 aufgrund verschiedener Lehraufträge als Korrepetitorin an der Hochschule für Musik … in Berlin tätig. Diese Hochschule ist seit dem 3. Oktober 1990 der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes nachgeordnet.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 kündigte die Rektorin der Hochschule den Lehrauftrag.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie befinde sich seit 1986 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt sei.
Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, daß sie sich seit dem 1. September 1986 bis zum 3. Oktober 1990 bei der Hochschule für Musik … Berlin und seit diesem Zeitpunkt bei dem Land Berlin in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis befinde,
2. festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch das Schreiben der Hochschule für Musik vom 14. Dezember 1990 nicht aufgelöst worden sei, sondern auch nach dem 15. Februar 1991 fortbestehe.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, nach dem maßgeblichen Recht der DDR sei mit der Erteilung des Lehrauftrages kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Vielmehr habe die Klägerin als freie Mitarbeiterin ihre Tätigkeit im Rahmen eines befristeten persönlichen Dienstleistungsverhältnisses gemäß §§ 197 ff. ZGB-DDR erbracht. Da die zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Regelung des Berliner Landesrechts, wonach Lehraufträge nur für jeweils ein Semester erteilt werden dürften, die alten Regelungen der DDR über Lehraufträge ersetzt habe, sei die Vereinbarung vom 16. Juli 1986 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage obsolet geworden, so daß die Beendigung zum Ablauf des Wintersemesters 1990/91 als einzige Möglichkeit geblieben sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, insofern habe es an einer Berufungsbegründung im Sinne von § 519 Abs. 3 ZPO gefehlt. Im übrigen und damit hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) hat es die Berufung des beklagten Landes als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) unzulässig (§ 554 a Abs. 1 ZPO). Insofern fehlt es an der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muß sich die Revisionsbegründung mit der Begründung des von ihr angefochtenen Urteils auseinander setzen, andernfalls sie nicht ordnungsgemäß ist (vgl. BAG Beschluß vom 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP Nr. 15 zu § 554 ZPO). Bei objektiver Klagehäufung muß die Revisionsbegründung zu jedem einzelnen Anspruch darlegen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts für unrichtig gehalten wird. Hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des späteren Revisionsklägers hinsichtlich eines Sachantrags ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen, bedarf es in der Revisionsbegründungsschrift einer eigenständigen Revisionsbegründung und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm bezüglich des als unzulässig angesehenen Teiles des Rechtsstreits (vgl. BAGE 62, 256 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revisionsbegründung des beklagten Landes setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) nicht auseinander. Der Umstand, daß das Landesarbeitsgericht die Berufung insofern als unzulässig verworfen hat, wird in der Revisionsbegründung gar nicht erwähnt. Damit ist die Revision hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) unzulässig und zu verwerfen.
B. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) ist die Revision zulässig und begründet. Insofern ist die Klage unzulässig und unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinne von § 256 ZPO dargetan. Soweit die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land zur Zeit der Kündigung und über den Endtermin hinaus geltend macht, sind diese Feststellungen in dem um einen allgemeinen Feststellungsantrag erweiterten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 2)) enthalten. Soweit der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit festgestellt werden soll, ist kein Grund vorgetragen worden, der die Annahme eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses rechtfertigen könnte.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Weiss, Wittendorfer
Fundstellen