Entscheidungsstichwort (Thema)
13. Monatseinkommen
Normenkette
Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg vom 7. Juli 1993 § 14
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 1996 – 19 Sa 13/96 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. Januar 1996 – 3 Ca 286/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen 13. Monatseinkommens.
Der Kläger ist seit längerem ununterbrochen arbeitsunfähig krank und hat seit dem Jahre 1994 kein Arbeitsentgelt mehr von der Beklagten erhalten.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg vom 7. Juli 1993 (MTV) Anwendung, der u.a. lautet:
„§ 14
13. Monatseinkommen
14.1 Leistungen und deren Voraussetzungen
14.1.1 Beschäftigte, die am Auszahlungstage in einem festen ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
…
14.1.4 Bemessungsgrundlage
14.1.4.1 für gewerbliche Arbeiter und Angestellte:
Summe der vom 1. Januar bis 31. Oktober erzielten Bruttobezüge, geteilt durch 10.
Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird der Durchschnitt aus den vollen Monaten bis Oktober einschließlich, dividiert durch die angefallenen Monate, errechnet. Für Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, gilt das Entsprechende.
…
Der Kläger hat für die Jahre 1994 und 1995 kein 13. Monatseinkommen nach diesem Tarifvertrag erhalten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen zu haben, weil der Tarifvertrag bei dauernder Arbeitsunfähigkeit weder eine Minderung des Anspruchs noch einen Ausschluß von der Leistung vorsehe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.878,28 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem aus 3.939,14 DM brutto zu errechnenden Nettobetrag seit dem 20. Mai 1995 sowie 4 % aus dem sich aus 3.939,14 DM brutto zu errechnenden Nettobetrag seit Klagerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe der Anspruch nicht zu, weil er krankheitsbedingt kein Arbeitsentgelt erhalten habe und damit die Berechnungsgrundlage für das 13. Monatseinkommen entfallen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Klageabweisung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen sei gem. § 14.1.1 MTV begründet, obwohl der Kläger seit dem Jahre 1994 ununterbrochen arbeitsunfähig krank gewesen sei und keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe. § 14.1.4.1 MTV sehe für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weder einen Wegfall noch eine Kürzung der Zuwendung vor, weil diese Berechnungsvorschrift nicht auf einen tatsächlich verdienten, sondern auf einen fiktiven durchschnittlichen Monatsbruttolohn abstelle.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
II. Der Kläger hat für den Klagezeitraum keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen gem. § 14.1.1 MTV, weil er während der Bezugszeiträume infolge Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Dies ergibt die Auslegung der Regelung über die Bemessungsgrundlage nach § 14.1.4 MTV. Diese Regelung stellt entscheidend darauf ab, ob im Bezugszeitraum Arbeitsentgelt gezahlt worden ist.
Nach § 14.1.4.1 Abs. 1 MTV ist die Höhe des 13 Monatseinkommens abhängig von der Summe der vom 1. Januar bis 31. Oktober erzielten Bruttobezüge. Diese Regelung stellt damit auf das in dem genannten Zeitraum tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt ab. Dies führt dazu, daß sich als „Bemessungsgrundlage” ein Betrag von 0,00 DM ergibt, wenn in dem Lohnabrechnungszeitraum der Arbeitnehmer durchgehend ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung arbeitsunfähig krank war und daher kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß sich – wenn auch ungeschickt formuliert – nach § 14.1.4.1 Abs. 2 Satz 2 MTV für Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, die monatlichen Durchschnittsbruttobezüge mindern. Je mehr Zeiten vorliegen, in denen kein Arbeitsentgelt infolge Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden ist, um so geringer wird das bei der Durchschnittsberechnung zu berücksichtigende Monatseinkommen und damit die Höhe des tariflichen 13. Monatseinkommens ist im gesamten Lohnabrechnungszeitraum kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, reduziert sich das tarifliche 13. Monatseinkommen damit auf 0,00 DM (so auch BAG Urteile vom 5. August 1992 – 10 AZR 17 1/91 – und vom 17. Dezember 1992 – 10 AZR 427/91 – AP Nr. 144 und 148 zu § 611 BGB Gratifikation). Auch aus dem übrigen Gesamtzusammenhang der Tarifregelung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß Zeiten, in denen infolge Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, aus dem Berechnungszeitraum herauszunehmen sind, so daß dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf das 13. Monatseinkommen verbliebe (vgl. BAG, aaO). Damit haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, daß der Anspruch auf das 1.3. Monatseinkommen entfällt, wenn der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit in dem gesamten Lohnabrechnungszeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten hat, Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies vorliegend der Fall.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Jobs, Böck, J. Wingefeld, Thiel
Fundstellen